A. Problem und Ziel
- Mit der vorliegenden Verordnung werden Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren bundesweit einheitlich geregelt. Sie wendet sich überwiegend an die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die ausschließlich eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes besitzen.
- Besamungsstationen und Samendepots mit einer Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel sind lediglich von einer Aufzeichnungspflicht für die Abgabe von Samen an den Verwender sowie einer Vorschrift über die Übersendung der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an die zuständige Behörde bei der Abgabe von Samen betroffen. Für diese Einrichtungen gelten ansonsten die Anforderungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
- Die Vorschriften dieser Verordnung über die tierseuchenhygienisch einwandfreie Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen gewährleisten die Rückverfolgbarkeit nach der Abgabe.
- Die Anforderungen an die Einrichtungen, in denen Samen, Embryonen und Eizellen gewonnen, aufbereitet, gelagert und abgegeben werden, orientieren sich an den Anforderungen, die für vergleichbare Einrichtungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel erlassen sind.
- Durch die Dokumentationspflichten wird sichergestellt, dass die Herkunft von abgegebenem Samen von den landwirtschaftlichen Betrieben über die abgebende Besamungsstation bis zur Besamungsstation, die den Samen gewonnen hat, zurückverfolgt werden kann. Eine Rückverfolgung ist notwendig wenn etwa Probleme hinsichtlich der hygienischen oder tierzüchterischen Beschaffenheit des Samens aufgetreten sind.
- Mit Hilfe der durchzuführenden Aufzeichnungen soll weiterhin sichergestellt werden dass die angegebene Abstammung eines aus einer Besamung entstandenen Nachkommens nachvollzogen werden kann und dass dieser Nachkomme als Zuchttier in ein Zuchtbuch eingetragen werden kann.
- Weiterhin werden Vorschriften für den Prüfeinsatz für männliche Tiere für die künstliche Besamung sowie über die Anzeige von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen erlassen. Der Prüfeinsatz bedarf einer Regelung, damit auch im Wettbewerb zwischen Zuchtorganisationen der Prüfeinsatz so gehandhabt wird, dass die geschätzten Zuchtwerte für Besamungstiere eine zutreffende und zuverlässige Information für die Tierhalter als Abnehmer von Samen liefern.
- Außerdem werden mit dieser Verordnung folgende tierzuchtrechtliche Verordnungen aufgehoben:
- - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1133),
- - Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245),
- - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891).
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Kommunen, den Ländern und dem Bund entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung keine neuen Kosten.
- Vergleichbare Anforderungen bestehen bereits durch Landesverordnungen, die nach Erlass dieser Verordnung durch die Länder aufzuheben sind.
- Durch den Wegfall der Besamungserlaubnis werden die Wirtschaft von Gebühren und Informationspflichten (ca. 615.000 Euro) sowie die Verwaltungen von erheblichen Verwaltungstätigkeiten entlastet. Die frühere bestehende Pflicht zur Einholung einer Besamungserlaubnis wird im Ergebnis reduziert auf die Verpflichtung, nur noch eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für jedes neu zur Besamung verwendete Spendertier an die Behörde zu übermitteln. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die vorliegende Verordnung enthält insgesamt 22 Informationspflichten für die Wirtschaft. Davon bestanden bereits 19 Informationspflichten (Aufzeichnungspflichten zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen) auf Grundlage der Durchführungsverordnungen der Länder. Für diese 19 Informationspflichten entstehen keine zusätzlichen Kosten der Wirtschaft. Weiterhin enthält die Verordnung drei neue Informationspflichten.
Zwei Informationspflichten des bisherigen Rechts (Antrag auf Besamungserlaubnis und Antrag auf Erlaubnis für eine Besamungsstation und Embryo-Entnahmeeinheit, die bereits eine Zulassung nach dem Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von ca. 223.000 Euro.
- Bürokratiekosten für Bürgerinnen, Bürger und Verwaltung
Durch diese Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen, Bürger oder Verwaltungen neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Allerdings könnten sich aufgrund der Informationspflicht nach § 9 (Übersendung einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung bei der Abgabe von Samen) durchaus Folgekosten für die Verwaltung bzgl. der Überprüfung und Archivierung der Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ergeben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. Juni 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV) *)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie
- - auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 13 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf
- 2. sonstige Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes;
- 3. Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;
- 4. sonstige Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes;
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
- Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicher zu stellen, dass
- 1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,
- 2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,
- 3. die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,
- 4. die auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich auf klinische Anzeichen aller melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden könnten untersucht werden,
- 5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,
- 6. bei Equiden vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den Monaten des Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,
- 6a. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,
- 7. Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der Samengewinnung ausgeschlossen werden, sowie ihr Samen, mit Ausnahme von Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit negativem Befund gewonnen worden ist, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet wird die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,
- 8. der Samen von Schweinen nach den Anforderungen des Anhangs C Nr. 2 der Richtlinie des Rates 90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EU (Nr. ) L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung behandelt wird,
- 9. Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich der jeweiligen Rasse, bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie, des Namens, soweit das Tier einen solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und der Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Kennzeichnungsnummer des Spendertieres,
- 10. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie der jeweilige Befund aussah,
- 10a. bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006(eBAnz. 2006, AT46 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2008, die Anforderungen nach dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EU (Nr. ) L 283 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 197 S. 18), eingehalten werden,
- 11. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin
- a) die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 6 durchführt oder deren Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zu untersuchen sind,
- b) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 7 bis 10 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht
- c) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.
§ 4 Ausnahmen
(1) Abweichend von § 3 Nr. 7 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Arteritis im Serumneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind. Equiden, die dauerhaft das Equine Arteritis Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit:1. der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden gehalten wird,2. die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung in von einander getrennten Räumen erfolgt und3. die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwendeten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffenen Hengst verwendet werden.
(2) Wird ein nach Absatz 1 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation:1. den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamenden Stute vor der Abgabe des Samens über die Infektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die durch eine künstliche Besamung hervorgerufen werden können, schriftlich zu informieren,2. sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serologischen Untersuchung auf das Equine Arteritis Virus der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder Eigentümer vorlegen zu lassen.
Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes besamten Stuten müssen1. eine Woche, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv war, und2. drei Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung negativ war, auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden.
- (1) Abweichend von § 3 Nr. 7 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis
- 1. im Virusneutralisationstest oder
- 2. im Samen
zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind.
- (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr. ) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.
- (3) Equiden, die dauerhaft das Equine Arteritis Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit:
- 1. der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden gehalten wird,
- 2. die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung in voneinander getrennten Räumen erfolgt und
- 3. die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwendeten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffenen Hengst verwendet werden.
- (4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation:
- 1. den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamenden Stute vor der Abgabe des Samens über die Infektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die durch eine künstliche Besamung hervorgerufen werden können, schriftlich zu informieren,
- 2. sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serologischen Untersuchung auf das Equine Arteritis Virus der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder Eigentümer vorlegen zu lassen.
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
- (1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besamungsstation eine Nummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben B und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.
- (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungsstation, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgilt innerhalb von zwei Wochen nach dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach § 20 Satz 2] eine Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 1 Satz 2.
§ 6 Kennzeichnung von Samen
- (1) In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet:
- 1. das Gewinnungsdatum,
- 2. die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres sowie den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat und
- 3. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein.
- (2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu verwenden.
- (3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.
- (4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion
- 1. unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und
- 2. die Angaben aller Spendertiere umfasst.
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
- (1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
- 1. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird,
- 2. die Menge und bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an dem selben Tag die laufende Nummer des Ejakulats,
- 3. die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird,
ist mindestenssind mindestens- 1. die Angabe des Datums der Vernichtung und
- 2.
den Namender Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder - 3. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.
- (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
- 1. das Datum der Abgabe,
- 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
- 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
- (3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. das Datum der Abgabe,
- 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- 3. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
- 4. im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- (4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:
- 1. das Datum des Empfangs,
- 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen und
- 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
- (5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.
- (6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.
§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
- (1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende Angaben zu machen:
- 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,
- 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- 3. den Namen der Person, welche den Samen verwendet hat, und
- 4. den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samenkennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion gekennzeichnet ist soweit die Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot bei der Abgabe des Samens schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Abgabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebenden Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot, diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn nach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 ein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse, die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei registrierten Tieren, die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres anzugeben.
- (3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder wird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen sind, die Zuchtbuchnummer, oder im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen.
- (4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen
- 1. im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen oder
- 2. Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind, gleich.
Abschnitt 2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 9 Prüfeinsatz
- (1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum Prüfeinsatz von Zuchttieren bestimmt ist (Prüfsamen), nur zur Besamung von Tieren einsetzen
- 1. die im Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen sind, die den Prüfeinsatz durchführt, oder
- 2. sofern die Tiere nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen a) von der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, einer Leistungsprüfung unterzogen werden oder b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer Leistungsprüfung unterzogen werden.
- (2) Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Absatz 1 Nr. 2 sowie deren Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, sicher zu stellen, dass die väterliche und mütterliche Abstammung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder deren Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zuchtbuch eingetragen sind, hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, stichprobenartig durch eine Blutgruppenbestimmung oder die mindestens gleichwertige Bestimmung genomischer Merkmale die Abstammung zu überprüfen, wobei der Anteil der überprüften Abstammungen mindestens der Anforderung der Zuchtbuchordnung zur Abstammungssicherung bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes entsprechen muss.
- (3) Die Zuchtorganisation hat sicher zu stellen, dass der Prüfsamen so verteilt wird, dass sowohl auf Grund der Verteilung der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe als auch durch das Vorhandensein von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau erwarten lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz unbeschränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwendet werden kann.
- (4) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, bestimmt, wie viele Samenportionen als Prüfsamen je männliches Prüftier mindestens und wie viele Samenportionen im Höchstfall abgegeben werden und in welchem Zeitabschnitt die Abgabe des Prüfsamens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat sicher zu stellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine Zuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert,
- 1. die Mindestzahl den Wert 200 nicht unterschreitet,
- 2. die Höchstzahl den Wert 1700 nicht überschreitet sowie
- 3. der Zeitabschnitt der Abgabe nicht länger als zwölf Monate beträgt.
Die Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und sind auch dann einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von mehreren Zuchtorganisationen gemeinsam durchgeführt wird.
- (5) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, kann bestimmen, dass Prüfsamen nur bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Paritäten verwendet werden darf. Sie kann durch Regelungen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen, wie der Prüfsamen verteilt wird.
- (6) Die Verwendung des Prüfsamens nach den Absätzen 3 bis 5 ist für jedes männliche Prüftier durch die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, aufzuzeichnen. Dabei sind spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung auch die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer, oder im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten der Zuchtbuchordnung der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, vorzunehmen.
- (7) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung anzuzeigen.
§ 10 Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen
(1) Eine Besamungsstation, eine sonstige Besamungsstation oder ein Samendepot hat der am Betriebssitz eines Tierhalters zuständigen Behörde mit der Abgabe von Samen an den Tierhalter im Inland unter Angabe ihrer oder seiner Adresse, der Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder der Kennzeichnungsnummer nach § 4, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Vorlage alle erforderlichen Angaben aus der zuletzt erfolgten Zuchtwertschätzung enthält. Diese Bescheinigung muss1. bei erstmaliger Abgabe von Samen nach dem ... [Einsetzen: Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 20 Satz 1] am gleichen Tag,2. bei erstmaliger Abgabe von Samen jedes weiteren Spendertieres, spätestens nach drei Monaten der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle vorgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann mit einer Besamungsstation, einer sonstigen Besamungsstation oder einem Samendepot vereinbaren, dass bei Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nur auf ausdrückliche Anforderung vorgelegt wird, wenn der Behörde von der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder dem Samendepot in der Vereinbarung bestimmte Angaben aus der nach Absatz 1 vorzulegenden Zucht- oder Herkunftsbescheinigung in der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Frist übermittelt werden.
Abschnitt 3
Embryotransfer
§ 11 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
- Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.
§ 12 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
- Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat sicher zu stellen, dass
- 1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Lagerung und die Beförderung der Eizellen und Embryonen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen,
- 2. die Eizellen und Embryonen nach § 14 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass Verwechslungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,
- 3. für die Invitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, dessen Verwendung nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen ist,
- 4. die in § 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,
- 5. Tiere, die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen frei von melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können,
- 6. Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen Krankheit besteht, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden
- 7. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer
76 erstellt werden, - 8. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin
- a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4
und 6 bis 8, 6 und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und - b) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.
- a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4
§ 13 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
- (1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Zzu vergeben.
- (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach § 20 Satz 2] eine Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.
§ 14 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
- (1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
- 1. das Gewinnungsdatum,
- 2. die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,
- 3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und
- 4. die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 13.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen.
- (2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
- (3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.
§ 15 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
- (1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind,
- 2. bei Invitro befruchteten Embryonen auch das Datum der Befruchtung.
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung die Art der Konservierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen die Eizellen oder Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen aufzuzeichnen. Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
- (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. das Datum der Abgabe,
- 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind und
- 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 13 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
- (3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen:
- 1. das Datum des Empfangs,
- 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind und
- 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 13 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit.
- (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
- (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahmeeinheit aufzubewahren.
§ 16 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
- (1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:
- 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 13 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden,
- 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 14 gekennzeichnet sind,
- 3. den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,
- 4. den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört
- 5. das Datum der Übertragung und
- 6. die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.
- (2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang
§ 17 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
- (1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
- 1. die Daten zur Vermarktung von Samen notwendig sind,
- 2. die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spendertieres, die Daten und Ergebnisse der Zuchtwertschätzung auf das jeweilige Spendertier, dessen Samen von der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde, beziehen.
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
- (2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten insbesondere:
- 1. der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des Spendertieres,
- 2. Zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte.,
- (3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation verwendet werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt wurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse aus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzugeben.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
- 2. entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,
- 3. entgegen § 3 Nr. 5 oder 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,
- 4. entgegen einer Vorschrift des § 3 Nr. 7 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt
- 5. entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,
- 6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird
- 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,
- 8. entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,
- 9. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,
- 10. entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13. entgegen § 12 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden,
- 14. entgegen § 12 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder
- 15. entgegen einer Vorschrift des § 12 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.
§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen
- Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1133),
- 2. die Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) und
- 3. die Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245).
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- 1. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
- a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen
, ausgenommen für Equiden; - c) einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;
- e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2. Die Bauweise muss gewährleisten, dass
- a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Anlage 2
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)
Tiere | Zu untersuchende Krankheiten | Zu untersuchende Proben | Folgemaßnahmen |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
Rinder | Bovine Virusdiarrhoe | eine Blutprobe (Virusnachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Bovines Herpesvirus Typ 1 | zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis) | eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird | jährliche Untersuchung |
Schweine | Brucellose der Schweine | eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Brucellose-Verordnung (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schweine | Schweinepest eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung Schweine Aujeszkysche Krankheit | eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Brucellose (Brucella melitensis) | eine Blutprobe (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) | eine Blutprobe (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Border Krankheit (enzootische Zitterkrankheit) | Isolierungstest für den Virus - Blutprobe | jährliche Untersuchung |
Equiden | Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Infektiöse Anämie) Methode: Coggins-Test | eine Blutprobe (Antikörpernachweis) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Kontagiöse Equine Metritis | eine Samen-, oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Equine Arteritis Virus | bei serologisch negativem EAV-Titer (< 1:4) eine Blutprobe Methode: (Antikörpernachweis - Virusneutralisationstest) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem EAV-Titer (≥ 1:4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen | ||
bei Teilname an einem Impfprogramm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen | ||
Anlage 3
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
- 1. Embryo-Entnahmeeinheiten müssen in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen;
- 2. im Falle eines ortsfesten Laboratoriums müssen sie über folgende Einrichtungen verfügen:
- - einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
- - einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden;
- - sofern eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zellschutzschicht (Zona pellucida) durchgeführt werden soll, ist ein Raum vorzusehen; für das Verfahren sind Laminarflow-Einrichtungen vorzusehen die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert werden;
- 3. im Falle eines mobilen Laboratoriums müssen sie in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen der aus zwei getrennten Abteilungen besteht:
- - einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryopartien gereinigt und desinfiziert wird und
- - einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
- 4. Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.
Um für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch Invitro- Befruchtung oder Invitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. es muss ein ortsfestes Aufbereitungslabor zur Verfügung stehen, das folgende Anforderungen erfüllt:
- - ein separater Raum für die Gewinnung von Eizellen aus den Ovarien sowie separate Räumlichkeiten oder Bereiche für die Aufbereitung der Eizellen und Embryonen und zur Aufbewahrung von Embryonen;
- - die Aufbereitung der Eizellen, Samen und Embryonen muss unter sterilen Arbeitsbedingungen erfolgen;
- 2. eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus einem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Verordnung werden Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren bundesweit einheitlich geregelt. Die Vorschriften dieser Verordnung über die tierseuchenhygienisch einwandfreie Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Rückverfolgbarkeit nach der Abgabe, sowie entsprechende Vorschriften über Aufzeichnungen, wenden sich an die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die ausschließlich eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes besitzen.
Lediglich eine Aufzeichnungspflicht für die Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen in Deutschland betrifft Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten mit einer Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel. Für diese Einrichtungen gelten ansonsten die Anforderungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
Die Anforderungen an die Einrichtungen, in denen Samen, Embryonen und Eizellen gewonnen, aufbereitet gelagert und abgegeben werden, orientieren sich an den Anforderungen, die für vergleichbare Einrichtungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel erlassen sind.
Durch die Dokumentationspflichten wird sichergestellt, dass die Herkunft von abgegebenem Samen von den landwirtschaftlichen Betrieben über die abgebende Besamungsstation bis zur Besamungsstation, die den Samen gewonnen hat, zurückverfolgt werden kann.
Eine Rückverfolgung ist notwendig, wenn etwa Probleme hinsichtlich der hygienischen oder tierzüchterischen Beschaffenheit des Samens aufgetreten sind.
Die Aufzeichnungen sollen weiterhin sicherstellen, dass die Abstammung von aus einer Besamung entstehenden Nachkommen gesichert werden kann und dass die Nachkommen als Zuchttiere in Zuchtbücher eingetragen werden können.
Weiterhin werden Vorschriften für den Prüfeinsatz für männliche Tiere für die künstliche Besamung sowie über die Anzeige von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen erlassen. Der Prüfeinsatz bedarf einer Regelung, damit auch im Wettbewerb zwischen Zuchtorganisationen der Prüfeinsatz so gehandhabt wird, dass die geschätzten Zuchtwerte für Besamungstiere eine zutreffende und zuverlässige Information für die Tierhalter als Abnehmer von Samen liefern.
Außerdem werden mit dieser Verordnung folgende tierzuchtrechtliche Verordnungen aufgehoben:
- - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen,
- - Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern,
- - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis.
Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die Kommunen, Länder und den Bund entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
- 3. Sonstige Kosten Es entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Vorschriften zur Kennzeichnung und zu den Aufzeichnungen für die Wirtschaft, weil vergleichbare Anforderungen durch Landesverordnungen bereits bestehen, die nach Erlass dieser Verordnung durch die Länder aufzuheben sind.
Durch den Wegfall der Besamungserlaubnis wird die Wirtschaft von Gebühren und werden die Verwaltungen von erheblichen Verwaltungstätigkeiten entlastet. Die neu geschaffene Verpflichtung, für jedes neu zur Besamung verwendete Spendertier eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an die Behörde zu übermitteln, ist gegenüber der früher erforderlichen Besamungserlaubnis, in der unter anderem diese Bescheinigung eingebunden war, eine erhebliche Entlastung. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Durch die im Tierzuchtgesetz geschaffene Zulassung auch der Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten, die in andern Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, ist eher ein sinkendes Preisniveau für Samen, Eizellen und Embryonen zu erwarten.
Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die vorliegende Verordnung leistet mit einem Gesamtentlastungseffekt von ca. 223.000 Euro einen Beitrag zur Reduzierung bürokratischer Lasten der Wirtschaft. Insgesamt werden 19, auf Grundlage der Durchführungsverordnungen der Länder, bestehende Informationspflichten geändert. Weiterhin enthält die Verordnung drei neue Informationspflichten (Belastung ca. 395.000 Euro). Zwei Informationspflichten des bisherigen Rechts (Antrag auf Besamungserlaubnis und Antrag auf Erlaubnis für eine Besamungsstation und Embryo-Entnahmeeinheit, die bereits eine Zulassung nach dem Tierseuchenrecht haben), wurden aufgehoben (Entlastung 618.000 Euro).
Die Informationspflichten nach §§ 3 und 12 bestehen vor allem aus Aufzeichnungspflichten, die hinsichtlich der Anforderungen der notwendigen Untersuchungen der Spendertiere für den Betrieb einer Besamungsstation und Embryo-Entnahmeeinheit durchzuführen sind. Aufgrund dieser Aufzeichnungen soll es der Behörde ermöglicht werden, die Einhaltung der notwendigen tierseuchenhygienischen Untersuchungen zu überwachen. Die Informationspflichten über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen nach §§ 7, 8, 15 und 16 dienen der Rückverfolgbarkeit von Samen, die sowohl im Hinblick auf eine schnelle und effektive Tierseuchenbekämpfung als auch nach dem Tierzuchtrecht (z.B. Abstammungssicherung) notwendig ist.
Zur Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht stehen, wie im bisherigen Recht auch, die im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellten Unterlagen den Aufzeichnungen nach §§ 7, 8, 15 und 16 gleich. Zur Vereinfachung können statt der Aufzeichnungen nach § 7 auch entsprechende Lieferscheine verwendet werden, sofern diese die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)
Aus den Aufzeichnungspflichten über die Anforderungen beim Betreiben einer Besamungsstation sowie Embryo-Entnahmeeinheit (ca. 346.000 Euro) als auch zur Gewinnung,
Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (ca. 4,4 Mio. Euro) resultiert eine Gesamtbelastung von ca. 4,8 Mio. Euro. Da die Informationspflichten bereits in ähnlicher Form in der Vergangenheit auf Grundlage der Durchführungsverordnungen der Länder vorhanden waren, ändert sich hier nicht die tatsächliche Belastung für die Wirtschaft. Im Detail wurden folgende Informationspflichten geändert bzw. von Landesverordnungen übernommen:
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation über den Zugang und Abgang von Tieren nach § 3 Nr. 10:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 104 Besamungsstationen, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen und bezieht sich auf insgesamt etwa 3300 Spendertiere. Nach Schätzungen schwankt der Anteil der Zu- und Abgänge tierartspezifisch. Es wurde davon ausgegangen, dass durchschnittlich jährlich etwa 15% der Tiere eine Besamungsstation verlassen bzw. hinzukommen. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 210 Euro;
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation sowie einer Embryo-Entnahmeeinheit über die Untersuchung von Krankheiten nach § 3 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 bis 7 und § 12 Nr. 8 sowie die dabei aufgedeckten Mängel nach § 3 Nr. 12 und § 12 Nr. 9:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Die klinischen Untersuchungen sollen wöchentlich erfolgen. Die labordiagnostischen Untersuchungen erfolgen entsprechend der Anlage 2 tierartspezifisch ca. 3 mal pro Tier. Zuzüglich der Gebühren für Laboruntersuchungen resultieren für diese Aufzeichnungspflicht ca. 346.000 Euro Bürokratiekosten;
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation sowie einer Embryo-Entnahmeeinheit bei der Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Für die jährlich etwa 176.000 gewonnenen Ejakulate sowie die etwa 2500 gewonnene Embryonen resultieren Kosten für die Informationspflicht von etwas 82.000 Euro;
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation sowie einer Embryo-Entnahmeeinheit bei der Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Die resultierenden Kosten von etwa 13.500 Euro ergeben sich aus der Annahme, dass jährlich ca. 29.000 Ejakulate und 250 Embryonen in den o.g. Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten vernichtet werden;
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation sowie einer Embryo-Entnahmeeinheit bei der Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen sowie im Fall § 7 Abs. 3 an alle weiteren Besamungsstationen (insgesamt 307 Besamungsstationen). Die Kosten für diese Informationspflichten belaufen sich auf ca. 921.000 Euro und basieren auf der Annahme, dass ca. 2 Mio. Aufzeichnungen durchgeführt werden;
- - Aufzeichnungspflicht einer Besamungsstation sowie einer Embryo-Entnahmeeinheit beim Empfang von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 7 Abs. 4 sowie § 15 Abs. 3:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen (ca. 130 Unternehmen). Es wird davon ausgegangen, dass lediglich 1 % des gewonnenen Samens und 1 % der Eizellen und Embryonen an eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit abgegeben wird, die eine Erlaubnis nach dem TierZG besitzen. Die Bürokratiekosten belaufen sich hier auf etwa 100 Euro;
- - Aufzeichnungspflicht der Verwender bei der Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Verwender und resultiert aus der Annahme, dass jährlich etwa 16 Mio. Besamungen durchgeführt werden.
Die Kosten belaufen sich auf etwa 3,4 Mio. Euro;
- - Dokumentation der Verwendung von Prüfsamen für jedes Prüftier nach § 9 Abs. 6:
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen. Aus einer angenommen Gesamtzahl von ca. 2000 Prüftieren pro Jahr ergeben sich Bürokratiekosten von ca. 1.800 Euro.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Da Vereinfachungen der Aufzeichnungspflichten kaum mehr möglich sind, könnte eine Verringerung der Bürokratiekosten nur mit dem Wegfall von Aufzeichnungspflichten einhergehen. Damit wäre aber eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nicht mehr gegeben und würde sowohl in Seuchenfällen eine Aufklärung erschweren als auch eine Abstammungssicherung nach dem Tierzuchtgesetz unmöglich machen.
B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
Mit der vorliegenden Verordnung werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende Nettobelastung wird auf etwa 395.000 Euro geschätzt. Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
- - Erfassung und Dokumentation der mütterlichen und väterlichen Abstammung beim Prüfeinsatz nach § 9 Abs. 2,
Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen und basiert auf der Annahme, dass von ca. 2000 Spendertieren ca. 3,4 Mio. Portionen Prüfsamen verwendet werden. Bei einer angenommenen Non-Return-Rate (Trächtigkeit nach erster Besamung) von ca. 65% und der weiteren Annahme, dass nur die Hälfte der Nachkommen geschlechtsspezifisch für den Prüfeinsatz in Frage kommen, ergeben sich daraus etwa 550.000 besamte Tiere und ca. 276.000 Nachkommen, deren Abstammung dokumentiert werden soll. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten belaufen sich auf ca. 380.000 Euro.
- - Anzeige eines Prüfeinsatzes durch die Zuchtorganisation nach § 9 Abs. 7,
Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen. Ausgehend von der Annahme, dass ca. 2000 Prüftiere im Jahr verwendet werden, müssen entsprechend deren Zuchtbescheinigungen der zuständigen Behörde übermittelt werden. Daraus entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 2700 Euro.
- - Übersendung einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung bei der Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation nach § 10.
Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Besamungsstationen, die in Deutschland Samen abgeben wollen. Auf Grundlage von angenommen 8000 Fällen ergeben sich hier Bürokratiekosten von ca. 11.000 Euro.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Würde alternativ auf die Regelungen in § 9 Abs. 7 und § 10 verzichtete werden, könnte die zuständige Behörde weder die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfeinsatzes noch die ordnungsgemäße Abgabe von Samen überwachen bzw. kontrollieren.
C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
Durch die Aufhebung der Informationspflichten des bisherigen Rechts sowie den damit verbundenen Aufwendungen (zeitlicher Aufwand, Gebühren usw.) können Bürokratiekosten in Höhe von ca. 618.000 Euro eingespart werden. Folgende Informationspflichten wurden aufgehoben: - Antrag auf Besamungserlaubnis Auf Grundlage von angenommen jährlich 8000 Fällen, einen Zeitaufwand von ca. 45 Minuten sowie bis zu 100 Euro Gebühren je Antrag, ergeben sich hier Entlastungen in Höhe von ca. 615.000 Euro. Diese Entlastung betrifft alle Besamungsstationen - in Deutschland etwa 250 Unternehmen.
- - Antrag auf Erlaubnis nach dem Tierzuchtrecht, für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die bereits eine Zulassung nach dem Tierseuchenrecht haben.
Der Antrag richtet sich an alle Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die bereits eine Zulassung nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften besitzen - in Deutschland ca. 250 Unternehmen. Die eingesparten Bürokratiekosten von etwa 3.000 Euro ergeben sich aus einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 1 Stunde sowie aus den Gebühren von etwa 100 Euro je Antrag. Da die Erlaubnis jeweils für 10 Jahre ausgesprochen wird ergibt sich eine rechnerische Periodizität von 0,1.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 enthält die für diese Verordnung notwendigen Begriffsbestimmungen
Zu § 2
Die Anforderungen an die Einrichtung einer Besamungsstation nach Absatz 1 sind in Anlehnung an das EG-Recht formuliert und sollen sicherstellen, dass auf Grund der baulichen Einrichtung einer Besamungsstation tierseuchenhygienische Maßnahmen, wie die Durchführung einer Quarantäne und der Ausschluss von Tierkontakten zu Tieren außerhalb der Besamungsstation, gewährleistet werden können. Dabei wurden für Equiden Ausnahmen in Bezug auf die Quarantäne und die Beschaffenheit einzelner Einrichtungen zugelassen (z.B. könnte ein geeigneter Sprungplatz auch als ein Sprungraum angesehen werden).
Zu § 3
Durch die in § 3 aufgeführten Anforderungen an den Betreiber einer Besamungsstation nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes wird klar gestellt, dass die Verantwortung des einwandfreien Betriebs einer Besamungsstation dem Betreiber obliegt. Außerdem muss der Betreiber dafür sorgen, dass die veterinärmedizinischen Aufgaben durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin durchgeführt werden.
Um Doppelaufzeichnungen zu vermeiden, können vorhandene Bestandsregister verwendet werden wenn diese den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 10 genügen.
Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 stellen Mindestanforderungen dar und können bzw. sollten beispielsweise um Anforderungen an die Samenqualität (z.B. Vorwärtsbewegung, Dichte, Mortilität usw.) ergänzt werden.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a, b und c auch i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 13 TierSG
Zu § 4
Auf ausdrücklichen Wunsch der Wirtschaft sollen die Folgemaßnahmen der Untersuchungen für Equiden nach Anlage 2 bezüglich der Infektiösen Anämie, der Kontagiösen Equine Metritis sowie des Equine Arteritis Virus aus Gründen der Seuchenprävention in einem zeitlich engeren Rahmen wiederholt werden, als dies für Besamungsstationen, die eine Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel haben, vorgesehen ist.
Da unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpaarung mit einem für das Equine Arteritis Virus positiven befundenen Hengst aus veterinärmedizinischer Sicht unbedenklich sein kann wurde im Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 3 eine Ausnahmeregelung geschaffen, nach denen Hengste, die das Equine Arteritis Virus ausscheiden, zur künstlichen Besamung verwendet werden können.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG
Zu § 5
Um die Aufzeichnungspflicht in § 6 ff. bezüglich der Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation erfüllen zu können, wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt, wer und wann die Kennzeichnungsnummer einer Besamungsstation vergibt. Erhält eine Besamungsstation eine Erlaubnis für mehrere Tierarten, wird für jede Tierart eine Kennzeichnungsnummer erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG
Zu § 6
Die Kennzeichnung von Samen nach Absatz 1 wird unmittelbar auf dem Behältnis (Paillette, Tube o.ä.) der Samenportion angebracht, d.h. dass ein separates Schriftstück, welches nicht mit dem Behältnis der Samenportion verbunden ist, für die Samenkennzeichnung nicht zugelassen ist. Die Kennzeichnung kann aber in Form eines Aufklebers erfolgen.
Die Mindestangaben bei der Samenkennzeichnung nach Absatz 1 bei der Gewinnung werden entsprechend bei der Abgabe sowie bei der Verwendung des Samens aufgezeichnet, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können.
Die Vorschriften in Absatz 2 sollen gewährleisten, dass im Fall von registrierten Zuchttieren, die nicht in einem Zuchtbuch geführt werden, entsprechende Angaben zur Identifikation des Spendertieres aufgezeichnet werden.
Um die Rückverfolgbarkeit einer Samenportion sicherzustellen, die in Deutschland verwendet wurde und ggf. vor der Verwendung an eine oder mehrerer Besamungsstationen oder Samendepots abgegeben wurde, regelt Absatz 3, dass die entsprechenden Begriffe der Kennzeichnung des Samens nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften den Bezeichnungen nach Absatz 1 gleichstehen.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG
Zu § 7
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die bei der Gewinnung sowie nach Absatz 2 bei der Abgabe von Samen an eine Besamungsstation oder ein Samendepot in der gewinnenden bzw. abgebenden Besamungsstation nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gemacht und nach Absatz 4 aufbewahrt werden, sind für die Rückverfolgbarkeit von Samen unerlässlich.
Lediglich die Aufzeichnungspflicht für die Abgabe von Samen an einen Tierhalter zur Verwendung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes richtet sich an Besamungsstationen mit einer Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz und an Besamungsstationen und Samendepots mit einer Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG und § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7 TierSG
Zu § 8
Mit den Anforderungen an die Aufzeichnungen in Absatz 1 und 2 wird die Aufzeichnungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes konkretisiert.
Die Aufzeichnungen der Verwender sollen in Verbindung mit den Aufzeichnungen nach § 5 und 6 eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Samens gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Verwender möglichst gering zu halten, kann nach Absatz 1 Satz 2 anstelle der Kennzeichnung des Samens ein Code aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion zusätzlich gekennzeichnet ist.
Außerdem stehen zur Vereinfachung die Aufzeichnungen im automatisierten Verfahren, in Informationssystemen erstellte Unterlagen und entsprechende Lieferscheine gleich.
Da der überwiegende Teil der Nachkommen von Zuchttiere, die nach § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes in einem Zuchtregister registriert sind, zur Erzeugung von Masttieren bestimmt sind, ist aus züchterischer Sicht eine Aufzeichnung nach § 14 Abs. 4 des Tierzuchtgesetzes nicht zwingend notwendig. Zur Rückverfolgbarkeit genügen die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes. Um Doppelaufzeichnungen zu vermeiden können auch Aufzeichnungen die nach dem Tierseuchenrecht gemacht werden müssen (z.B. § 9 Abs. 1 der Schweine Haltungshygiene Schutzverordnung) verwendet werden.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 TierZG
Zu § 9
Entsprechend den Vorgaben des Tierzuchtgesetzes darf ein Prüfeinsatz nur im Rahmen eines Zuchtprogramms einer Züchtervereinigung durchgeführt werden. Die Vorschriften in Absatz 1 stellen klar, dass nur weibliche Tiere zur Besamung in einem Prüfeinsatz verwendet werden dürfen, die in dem Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen sind, die den Prüfeinsatz durchführt. Außerdem dürfen auch weibliche Tiere zur Besamung in einem Prüfeinsatz verwendet werden, wenn deren Nachkommen einer Leistungsprüfung durch die betreffende Zuchtorganisation oder im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde unterzogen werden.
Da die Verantwortung des Prüfeinsatzes einer Zuchtorganisation obliegt, muss diese entsprechend Absatz 2 in Verbindung mit ihren eigenen Vorgaben, die in der Zuchtbuchordnung festgehalten werden, die Abstammungsprüfung durchführen. Dies gilt auch im Falle von § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes.
Die Vorgaben nach Absatz 3 sollen verhindern, dass durch die Verteilung des Prüfsamens auf nur bestimmte weibliche Tiere ein resultierender Zuchtwert des männlichen Prüftieres erzeugt wird, der weit über dem Niveau des Zuchtwertes liegt, der von dem gleichen Vatertier im unbeschränkten Einsatz erzielt würde. Dazu ist zum einen notwendig, dass der Prüfsamen auf verschiedene Betriebe und auf mehrere Tiere verteilt wird, und zum anderen, dass entsprechende Vergleichstiere auf den Betrieben vorhanden sind.
Die Vorgaben nach Absatz 4 über die Mindest- und Höchstzahl sowie über den Zeitraum der abzugebenden Samenportionen für den Prüfeinsatz werden von den Zuchtorganisationen festgelegt. Auf Grundlage des EG-Rechts werden lediglich vorgaben für die Zuchtrichtung Milch vorgeschrieben. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 wird durch die Übersendung der Zuchtbescheinigung in Verbindung mit einer Anzeige, dass ein Prüfeinsatz durchgeführt werden soll, an die zuständige Behörde erst möglich gemacht. Daher ist es notwendig, dass die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt vor Beginn des Prüfeinsatzes der zuständigen Behörde den Prüfeinsatz bekannt gibt.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierZG
Zu § 10
Mit dieser Regelung wird es den zuständigen Behörden ermöglicht zu prüfen, ob Samen, der in Deutschland zur künstlichen Besamung verwendeten wird, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes von Zuchttieren stammt.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 8 TierZG
Zu § 11
Die Anforderungen an die Einrichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 sind in Anlehnung an das EG-Recht formuliert und stellen sicher, dass auf Grund der baulichen Einrichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit die tierseuchenhygienischen Maßnahmen gewährleistet werden.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 TierZG
Zu § 12
Durch die in § 12 aufgeführten Anforderungen an den Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes wird klar gestellt, dass die Verantwortung des einwandfreien Betriebs einer Embryo-Entnahmeeinheit dem Betreiber obliegt.
Außerdem muss der Betreiber dafür sorgen, dass die veterinärmedizinischen Aufgaben durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin durchgeführt werden.
Der Betreiber muss weiter sicherstellen, dass die Embryo-Entnahmeeinheit entsprechende baulichen Einrichtungen aufweist, dass in der Embryo-Entnahmeeinheit die entsprechenden Untersuchungen nach Nr. 5 der Spendertiere durchgeführt werden und dass deren Dokumentation sowie die Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Kennzeichnung und die Abgabe von Eizellen und Embryonen erbracht werden, die notwendig sind, um einen tierseuchenhygienisch einwandfreien Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit sowie die Rückverfolgbarkeit der Eizellen und Embryonen zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a, b und c auch i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG; § 18 Abs. 1Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG
Zu § 13
Um die Aufzeichnungspflicht in § 14 ff. bezüglich der Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmestation erfüllen zu können, wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt, wer und wann die Kennzeichnungsnummer einer Embryo-Entnahmestation vergibt. Erhält eine Embryo-Entnahmeeinheit eine Erlaubnis für mehrere Tierarten, wird für jede Tierart eine Kennzeichnungsnummer erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG
Zu § 14
Bei der Gewinnung von mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang muss auch die laufende Nummer der Eizellen und Embryonen auf dem Behältnis angeführt werden.
Die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen nach Absatz 1 wird unmittelbar auf dem Behältnis der Eizellen und Embryonen angebracht, d.h. dass ein separates Schriftstück, welches nicht mit dem Behältnis verbunden ist, für die Kennzeichnung nicht zugelassen ist. Die Kennzeichnung kann aber in Form eines Aufklebers erfolgen.
Die Mindestangaben bei der Gewinnung nach Absatz 1 werden entsprechend bei der Abgabe sowie bei der Verwendung der Eizellen und Embryonen aufgezeichnet, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können Die Vorschriften in Absatz 2 sollen gewährleisten, dass im Fall von registrierten Zuchttieren, die nicht in einem Zuchtbuch geführt werden, entsprechende Angaben zur Identifikation des Spendertieres aufgezeichnet werden.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG
Zu § 15
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die bei der Gewinnung sowie nach Absatz 2 bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen an eine Embryo-Entnahmeeinheit in der gewinnenden bzw. abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gemacht und nach Absatz 5 aufbewahrt werden, sind für die Rückverfolgbarkeit von Eizellen und Embryonen unerlässlich.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7 TierSG
Zu § 16
Mit den Anforderungen an die Aufzeichnungen in Absatz 1 und 2 wird die Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes konkretisiert.
Die Aufzeichnungen der Verwender sollen in Verbindung mit den Aufzeichnungen nach § 14 und 15 eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Eizellen und Embryonen gewährleisten.
Zur Vereinfachung stehen die Aufzeichnungen im automatisierten Verfahren und in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierZG
Zu § 17
Besamungsstationen und Samendepots benötigen zur Vermarktung ihres Samens Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung aus einem Prüfeinsatz. Derartige Daten werden nach § 7 Abs. 1 sowie § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes von Zuchtorganisationen oder im Falle des § 8 Abs. 3 Tierzuchtgesetz von der zuständigen Behörde erhoben. Werden nach einem Prüfeinsatz weiterhin Daten und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ermittelt wird den Besamungsstationen und Samendepots ein Rechtsanspruch auf die im Verordnungstext genannten Daten eingeräumt.
Da die Durchführung des Zuchtprogramms einer Zuchtorganisation obliegt, hat eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterhin lediglich einen Anspruch auf zusammengefasste Informationen über die Leistungsmerkmale der Nachkommen. Neben den Gesamt- und Einzelzuchtwerten des Spendertieres können das aber auch zusammengefasste Kennzahlen über verschiedene Zuchtleistungs- und Produktionsleistungsmerkmale sein, z.B. Milch-, Fett- und Eiweißmenge, Fett- und Eiweißgehalt, Zellzahlen, Milchflussparameter, Wurfgröße, Geburtsverlauf, Alter bei der ersten Geburt, Anzahl Nachkommen, lebend geborene Nachkommen, Totgeburtenrate, Art und Anzahl der Anomalien, aufgezogene Nachkommen, Non-Return-Rate, Umrauscherquote, Zwischenkalbezeit, Güstzeit, Nutzungsdauer, Tageszunahmen, Ausschlachtung, Exterieurmerkmale etc..
Einer freiwilligen Übermittlung weiterer, z.B. Einzeltierdaten Daten steht nichts entgegen, wenn der Züchter in die Datenübermittlung einwilligt.
Mit den Regelungen des Absatzes 3 soll vermieden werden, dass durch eine Abgabe und Verwendung von Prüfsamen außerhalb eines Prüfeinsatzes einer Zuchtorganisation, ein Zuchtwert entsteht.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
Zu § 18
Diese Vorschrift enthält die Bußgeldtatbestände.
Zu § 19
Das Zusammenwirken zwischen Zuchtorganisationen und Besamungsorganisationen wurde durch das neue Tierzuchtgesetz grundlegend geändert. Die Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen ist daher aufzuheben.
Die Anforderungen an tierärztliche Untersuchungen männlicher Tiere, die für den Besamungseinsatz vorgesehen sind, werden in die vorliegende Verordnung integriert. Die Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis kann daher aufgehoben werden.
Die Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern ist aufzuheben, da die notwendigen Anforderungen für die Einfuhr in das neue Tierzuchtgesetz aufgenommen wurden.
Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 TierZG
Zu § 20
Samen, Eizellen und Embryonen, die in einer Besamungsstation oder in einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen wurden, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf müssen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sowie der Unterscheidung von Samen, Eizellen und Embryonen, die in einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit, die am gemeinschaftlichen Handel teilnimmt, unter anderem auch über eine individuelle Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit verfügen. Diese Kennzeichnungsnummern sind bisher noch nicht vergeben.
Durch das Inkrafttreten der dies bezüglichen Teile der Verordnung 14 Tage nach Verkündung wird eine Frist eingeräumt, in der diese Kennzeichnungsnummern von den zuständigen Behörden vergeben werden können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung sollen die Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen bundesweit einheitlich geregelt werden.
Der Entwurf enthält insgesamt 22 Informationspflichten für die Wirtschaft. Davon bestanden 19 Informationspflichten bislang auf Grundlage von Durchführungsverordnungen der Länder.
Hinsichtlich dieser Pflichten entstehen der Wirtschaft daher keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Drei Informationspflichten werden neu eingeführt und zwei Informationspflichten werden aufgehoben. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass daraus eine Netto-Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 223.000 Euro resultiert.
Der Verordnungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Aufgrund der zu erwartenden Netto-Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |