Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
(Samenverordnung - SamEnV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. Juni 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV) *)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Abschnitt 1
Künstliche Besamung

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation

§ 4 Ausnahmen

§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation

§ 6 Kennzeichnung von Samen

§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen

§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen

Abschnitt 2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 9 Prüfeinsatz

§ 10 Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen

Abschnitt 3
Embryotransfer

§ 11 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 12 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 13 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit

§ 14 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

§ 15 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 16 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen

Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang

§ 17 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen

§ 20 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)

Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

Anlage 2
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)

Tiere Zu untersuchende Krankheiten Zu untersuchende Proben Folgemaßnahmen
1 2 3 4
Rinder Bovine Virusdiarrhoe eine Blutprobe (Virusnachweis) jährliche Untersuchung
Rinder Bovines Herpesvirus Typ 1 zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung
Rinder Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis) eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird jährliche Untersuchung
Schweine Brucellose der Schweine eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Brucellose-Verordnung (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung
Schweine Schweinepest eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung Schweine Aujeszkysche Krankheit eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen Brucellose (Brucella melitensis) eine Blutprobe (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) eine Blutprobe (Antikörpernachweis) jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen Border Krankheit (enzootische Zitterkrankheit) Isolierungstest für den Virus - Blutprobe jährliche Untersuchung
Equiden Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Infektiöse Anämie)
Methode: Coggins-Test
eine Blutprobe (Antikörpernachweis) Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Equiden Kontagiöse Equine Metritis eine Samen-, oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR) Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Equiden Equine Arteritis Virus bei serologisch negativem EAV-Titer (< 1:4) eine Blutprobe Methode: (Antikörpernachweis - Virusneutralisationstest) Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen
bei serologisch positivem EAV-Titer (≥ 1:4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen
bei Teilname an einem Impfprogramm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen
Equiden Equine Arteritis Virus eine Blutprobe (Antikörpernachweis - Serumneutralisationstest SNT) Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen
bei Titer = 1:4 Virusisolationstest im Samen PCR oder Nachweis über Gewebekultur Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen

Anlage 3
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)

Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

Um für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch Invitro- Befruchtung oder Invitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfüllen:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Verordnung werden Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren bundesweit einheitlich geregelt. Die Vorschriften dieser Verordnung über die tierseuchenhygienisch einwandfreie Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Rückverfolgbarkeit nach der Abgabe, sowie entsprechende Vorschriften über Aufzeichnungen, wenden sich an die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die ausschließlich eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes besitzen.

Lediglich eine Aufzeichnungspflicht für die Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen in Deutschland betrifft Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten mit einer Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel. Für diese Einrichtungen gelten ansonsten die Anforderungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.

Die Anforderungen an die Einrichtungen, in denen Samen, Embryonen und Eizellen gewonnen, aufbereitet gelagert und abgegeben werden, orientieren sich an den Anforderungen, die für vergleichbare Einrichtungen durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel erlassen sind.

Durch die Dokumentationspflichten wird sichergestellt, dass die Herkunft von abgegebenem Samen von den landwirtschaftlichen Betrieben über die abgebende Besamungsstation bis zur Besamungsstation, die den Samen gewonnen hat, zurückverfolgt werden kann.

Eine Rückverfolgung ist notwendig, wenn etwa Probleme hinsichtlich der hygienischen oder tierzüchterischen Beschaffenheit des Samens aufgetreten sind.

Die Aufzeichnungen sollen weiterhin sicherstellen, dass die Abstammung von aus einer Besamung entstehenden Nachkommen gesichert werden kann und dass die Nachkommen als Zuchttiere in Zuchtbücher eingetragen werden können.

Weiterhin werden Vorschriften für den Prüfeinsatz für männliche Tiere für die künstliche Besamung sowie über die Anzeige von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen erlassen. Der Prüfeinsatz bedarf einer Regelung, damit auch im Wettbewerb zwischen Zuchtorganisationen der Prüfeinsatz so gehandhabt wird, dass die geschätzten Zuchtwerte für Besamungstiere eine zutreffende und zuverlässige Information für die Tierhalter als Abnehmer von Samen liefern.

Außerdem werden mit dieser Verordnung folgende tierzuchtrechtliche Verordnungen aufgehoben:

Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch den Wegfall der Besamungserlaubnis wird die Wirtschaft von Gebühren und werden die Verwaltungen von erheblichen Verwaltungstätigkeiten entlastet. Die neu geschaffene Verpflichtung, für jedes neu zur Besamung verwendete Spendertier eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an die Behörde zu übermitteln, ist gegenüber der früher erforderlichen Besamungserlaubnis, in der unter anderem diese Bescheinigung eingebunden war, eine erhebliche Entlastung. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Durch die im Tierzuchtgesetz geschaffene Zulassung auch der Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten, die in andern Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, ist eher ein sinkendes Preisniveau für Samen, Eizellen und Embryonen zu erwarten.

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Die vorliegende Verordnung leistet mit einem Gesamtentlastungseffekt von ca. 223.000 Euro einen Beitrag zur Reduzierung bürokratischer Lasten der Wirtschaft. Insgesamt werden 19, auf Grundlage der Durchführungsverordnungen der Länder, bestehende Informationspflichten geändert. Weiterhin enthält die Verordnung drei neue Informationspflichten (Belastung ca. 395.000 Euro). Zwei Informationspflichten des bisherigen Rechts (Antrag auf Besamungserlaubnis und Antrag auf Erlaubnis für eine Besamungsstation und Embryo-Entnahmeeinheit, die bereits eine Zulassung nach dem Tierseuchenrecht haben), wurden aufgehoben (Entlastung 618.000 Euro).

Die Informationspflichten nach §§ 3 und 12 bestehen vor allem aus Aufzeichnungspflichten, die hinsichtlich der Anforderungen der notwendigen Untersuchungen der Spendertiere für den Betrieb einer Besamungsstation und Embryo-Entnahmeeinheit durchzuführen sind. Aufgrund dieser Aufzeichnungen soll es der Behörde ermöglicht werden, die Einhaltung der notwendigen tierseuchenhygienischen Untersuchungen zu überwachen. Die Informationspflichten über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen nach §§ 7, 8, 15 und 16 dienen der Rückverfolgbarkeit von Samen, die sowohl im Hinblick auf eine schnelle und effektive Tierseuchenbekämpfung als auch nach dem Tierzuchtrecht (z.B. Abstammungssicherung) notwendig ist.

Zur Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht stehen, wie im bisherigen Recht auch, die im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellten Unterlagen den Aufzeichnungen nach §§ 7, 8, 15 und 16 gleich. Zur Vereinfachung können statt der Aufzeichnungen nach § 7 auch entsprechende Lieferscheine verwendet werden, sofern diese die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)

Aus den Aufzeichnungspflichten über die Anforderungen beim Betreiben einer Besamungsstation sowie Embryo-Entnahmeeinheit (ca. 346.000 Euro) als auch zur Gewinnung,

Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (ca. 4,4 Mio. Euro) resultiert eine Gesamtbelastung von ca. 4,8 Mio. Euro. Da die Informationspflichten bereits in ähnlicher Form in der Vergangenheit auf Grundlage der Durchführungsverordnungen der Länder vorhanden waren, ändert sich hier nicht die tatsächliche Belastung für die Wirtschaft. Im Detail wurden folgende Informationspflichten geändert bzw. von Landesverordnungen übernommen:

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 104 Besamungsstationen, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen und bezieht sich auf insgesamt etwa 3300 Spendertiere. Nach Schätzungen schwankt der Anteil der Zu- und Abgänge tierartspezifisch. Es wurde davon ausgegangen, dass durchschnittlich jährlich etwa 15% der Tiere eine Besamungsstation verlassen bzw. hinzukommen. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 210 Euro;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Die klinischen Untersuchungen sollen wöchentlich erfolgen. Die labordiagnostischen Untersuchungen erfolgen entsprechend der Anlage 2 tierartspezifisch ca. 3 mal pro Tier. Zuzüglich der Gebühren für Laboruntersuchungen resultieren für diese Aufzeichnungspflicht ca. 346.000 Euro Bürokratiekosten;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Für die jährlich etwa 176.000 gewonnenen Ejakulate sowie die etwa 2500 gewonnene Embryonen resultieren Kosten für die Informationspflicht von etwas 82.000 Euro;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen. Die resultierenden Kosten von etwa 13.500 Euro ergeben sich aus der Annahme, dass jährlich ca. 29.000 Ejakulate und 250 Embryonen in den o.g. Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten vernichtet werden;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle 130 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen sowie im Fall § 7 Abs. 3 an alle weiteren Besamungsstationen (insgesamt 307 Besamungsstationen). Die Kosten für diese Informationspflichten belaufen sich auf ca. 921.000 Euro und basieren auf der Annahme, dass ca. 2 Mio. Aufzeichnungen durchgeführt werden;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen (ca. 130 Unternehmen). Es wird davon ausgegangen, dass lediglich 1 % des gewonnenen Samens und 1 % der Eizellen und Embryonen an eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit abgegeben wird, die eine Erlaubnis nach dem TierZG besitzen. Die Bürokratiekosten belaufen sich hier auf etwa 100 Euro;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Verwender und resultiert aus der Annahme, dass jährlich etwa 16 Mio. Besamungen durchgeführt werden.

Die Kosten belaufen sich auf etwa 3,4 Mio. Euro;

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen. Aus einer angenommen Gesamtzahl von ca. 2000 Prüftieren pro Jahr ergeben sich Bürokratiekosten von ca. 1.800 Euro.

Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Da Vereinfachungen der Aufzeichnungspflichten kaum mehr möglich sind, könnte eine Verringerung der Bürokratiekosten nur mit dem Wegfall von Aufzeichnungspflichten einhergehen. Damit wäre aber eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nicht mehr gegeben und würde sowohl in Seuchenfällen eine Aufklärung erschweren als auch eine Abstammungssicherung nach dem Tierzuchtgesetz unmöglich machen.

B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

Mit der vorliegenden Verordnung werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende Nettobelastung wird auf etwa 395.000 Euro geschätzt. Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen und basiert auf der Annahme, dass von ca. 2000 Spendertieren ca. 3,4 Mio. Portionen Prüfsamen verwendet werden. Bei einer angenommenen Non-Return-Rate (Trächtigkeit nach erster Besamung) von ca. 65% und der weiteren Annahme, dass nur die Hälfte der Nachkommen geschlechtsspezifisch für den Prüfeinsatz in Frage kommen, ergeben sich daraus etwa 550.000 besamte Tiere und ca. 276.000 Nachkommen, deren Abstammung dokumentiert werden soll. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten belaufen sich auf ca. 380.000 Euro.

Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtorganisationen, die einen Prüfeinsatz durchführen. Ausgehend von der Annahme, dass ca. 2000 Prüftiere im Jahr verwendet werden, müssen entsprechend deren Zuchtbescheinigungen der zuständigen Behörde übermittelt werden. Daraus entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 2700 Euro.

Diese Aufzeichnungspflicht richtet sich an alle Besamungsstationen, die in Deutschland Samen abgeben wollen. Auf Grundlage von angenommen 8000 Fällen ergeben sich hier Bürokratiekosten von ca. 11.000 Euro.

Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Würde alternativ auf die Regelungen in § 9 Abs. 7 und § 10 verzichtete werden, könnte die zuständige Behörde weder die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfeinsatzes noch die ordnungsgemäße Abgabe von Samen überwachen bzw. kontrollieren.

C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

Durch die Aufhebung der Informationspflichten des bisherigen Rechts sowie den damit verbundenen Aufwendungen (zeitlicher Aufwand, Gebühren usw.) können Bürokratiekosten in Höhe von ca. 618.000 Euro eingespart werden. Folgende Informationspflichten wurden aufgehoben: - Antrag auf Besamungserlaubnis Auf Grundlage von angenommen jährlich 8000 Fällen, einen Zeitaufwand von ca. 45 Minuten sowie bis zu 100 Euro Gebühren je Antrag, ergeben sich hier Entlastungen in Höhe von ca. 615.000 Euro. Diese Entlastung betrifft alle Besamungsstationen - in Deutschland etwa 250 Unternehmen.

Der Antrag richtet sich an alle Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die bereits eine Zulassung nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften besitzen - in Deutschland ca. 250 Unternehmen. Die eingesparten Bürokratiekosten von etwa 3.000 Euro ergeben sich aus einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 1 Stunde sowie aus den Gebühren von etwa 100 Euro je Antrag. Da die Erlaubnis jeweils für 10 Jahre ausgesprochen wird ergibt sich eine rechnerische Periodizität von 0,1.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 enthält die für diese Verordnung notwendigen Begriffsbestimmungen

Zu § 2

Die Anforderungen an die Einrichtung einer Besamungsstation nach Absatz 1 sind in Anlehnung an das EG-Recht formuliert und sollen sicherstellen, dass auf Grund der baulichen Einrichtung einer Besamungsstation tierseuchenhygienische Maßnahmen, wie die Durchführung einer Quarantäne und der Ausschluss von Tierkontakten zu Tieren außerhalb der Besamungsstation, gewährleistet werden können. Dabei wurden für Equiden Ausnahmen in Bezug auf die Quarantäne und die Beschaffenheit einzelner Einrichtungen zugelassen (z.B. könnte ein geeigneter Sprungplatz auch als ein Sprungraum angesehen werden).

Zu § 3

Durch die in § 3 aufgeführten Anforderungen an den Betreiber einer Besamungsstation nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes wird klar gestellt, dass die Verantwortung des einwandfreien Betriebs einer Besamungsstation dem Betreiber obliegt. Außerdem muss der Betreiber dafür sorgen, dass die veterinärmedizinischen Aufgaben durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin durchgeführt werden.

Um Doppelaufzeichnungen zu vermeiden, können vorhandene Bestandsregister verwendet werden wenn diese den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 10 genügen.

Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 stellen Mindestanforderungen dar und können bzw. sollten beispielsweise um Anforderungen an die Samenqualität (z.B. Vorwärtsbewegung, Dichte, Mortilität usw.) ergänzt werden.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a, b und c auch i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 13 TierSG

Zu § 4

Auf ausdrücklichen Wunsch der Wirtschaft sollen die Folgemaßnahmen der Untersuchungen für Equiden nach Anlage 2 bezüglich der Infektiösen Anämie, der Kontagiösen Equine Metritis sowie des Equine Arteritis Virus aus Gründen der Seuchenprävention in einem zeitlich engeren Rahmen wiederholt werden, als dies für Besamungsstationen, die eine Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel haben, vorgesehen ist.

Da unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpaarung mit einem für das Equine Arteritis Virus positiven befundenen Hengst aus veterinärmedizinischer Sicht unbedenklich sein kann wurde im Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 3 eine Ausnahmeregelung geschaffen, nach denen Hengste, die das Equine Arteritis Virus ausscheiden, zur künstlichen Besamung verwendet werden können.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG

Zu § 5

Um die Aufzeichnungspflicht in § 6 ff. bezüglich der Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation erfüllen zu können, wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt, wer und wann die Kennzeichnungsnummer einer Besamungsstation vergibt. Erhält eine Besamungsstation eine Erlaubnis für mehrere Tierarten, wird für jede Tierart eine Kennzeichnungsnummer erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG

Zu § 6

Die Kennzeichnung von Samen nach Absatz 1 wird unmittelbar auf dem Behältnis (Paillette, Tube o.ä.) der Samenportion angebracht, d.h. dass ein separates Schriftstück, welches nicht mit dem Behältnis der Samenportion verbunden ist, für die Samenkennzeichnung nicht zugelassen ist. Die Kennzeichnung kann aber in Form eines Aufklebers erfolgen.

Die Mindestangaben bei der Samenkennzeichnung nach Absatz 1 bei der Gewinnung werden entsprechend bei der Abgabe sowie bei der Verwendung des Samens aufgezeichnet, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können.

Die Vorschriften in Absatz 2 sollen gewährleisten, dass im Fall von registrierten Zuchttieren, die nicht in einem Zuchtbuch geführt werden, entsprechende Angaben zur Identifikation des Spendertieres aufgezeichnet werden.

Um die Rückverfolgbarkeit einer Samenportion sicherzustellen, die in Deutschland verwendet wurde und ggf. vor der Verwendung an eine oder mehrerer Besamungsstationen oder Samendepots abgegeben wurde, regelt Absatz 3, dass die entsprechenden Begriffe der Kennzeichnung des Samens nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften den Bezeichnungen nach Absatz 1 gleichstehen.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG

Zu § 7

Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die bei der Gewinnung sowie nach Absatz 2 bei der Abgabe von Samen an eine Besamungsstation oder ein Samendepot in der gewinnenden bzw. abgebenden Besamungsstation nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gemacht und nach Absatz 4 aufbewahrt werden, sind für die Rückverfolgbarkeit von Samen unerlässlich.

Lediglich die Aufzeichnungspflicht für die Abgabe von Samen an einen Tierhalter zur Verwendung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes richtet sich an Besamungsstationen mit einer Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz und an Besamungsstationen und Samendepots mit einer Erlaubnis für den innergemeinschaftlichen Handel.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG und § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7 TierSG

Zu § 8

Mit den Anforderungen an die Aufzeichnungen in Absatz 1 und 2 wird die Aufzeichnungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes konkretisiert.

Die Aufzeichnungen der Verwender sollen in Verbindung mit den Aufzeichnungen nach § 5 und 6 eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Samens gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Verwender möglichst gering zu halten, kann nach Absatz 1 Satz 2 anstelle der Kennzeichnung des Samens ein Code aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion zusätzlich gekennzeichnet ist.

Außerdem stehen zur Vereinfachung die Aufzeichnungen im automatisierten Verfahren, in Informationssystemen erstellte Unterlagen und entsprechende Lieferscheine gleich.

Da der überwiegende Teil der Nachkommen von Zuchttiere, die nach § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes in einem Zuchtregister registriert sind, zur Erzeugung von Masttieren bestimmt sind, ist aus züchterischer Sicht eine Aufzeichnung nach § 14 Abs. 4 des Tierzuchtgesetzes nicht zwingend notwendig. Zur Rückverfolgbarkeit genügen die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes. Um Doppelaufzeichnungen zu vermeiden können auch Aufzeichnungen die nach dem Tierseuchenrecht gemacht werden müssen (z.B. § 9 Abs. 1 der Schweine Haltungshygiene Schutzverordnung) verwendet werden.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 TierZG

Zu § 9

Entsprechend den Vorgaben des Tierzuchtgesetzes darf ein Prüfeinsatz nur im Rahmen eines Zuchtprogramms einer Züchtervereinigung durchgeführt werden. Die Vorschriften in Absatz 1 stellen klar, dass nur weibliche Tiere zur Besamung in einem Prüfeinsatz verwendet werden dürfen, die in dem Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen sind, die den Prüfeinsatz durchführt. Außerdem dürfen auch weibliche Tiere zur Besamung in einem Prüfeinsatz verwendet werden, wenn deren Nachkommen einer Leistungsprüfung durch die betreffende Zuchtorganisation oder im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde unterzogen werden.

Da die Verantwortung des Prüfeinsatzes einer Zuchtorganisation obliegt, muss diese entsprechend Absatz 2 in Verbindung mit ihren eigenen Vorgaben, die in der Zuchtbuchordnung festgehalten werden, die Abstammungsprüfung durchführen. Dies gilt auch im Falle von § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes.

Die Vorgaben nach Absatz 3 sollen verhindern, dass durch die Verteilung des Prüfsamens auf nur bestimmte weibliche Tiere ein resultierender Zuchtwert des männlichen Prüftieres erzeugt wird, der weit über dem Niveau des Zuchtwertes liegt, der von dem gleichen Vatertier im unbeschränkten Einsatz erzielt würde. Dazu ist zum einen notwendig, dass der Prüfsamen auf verschiedene Betriebe und auf mehrere Tiere verteilt wird, und zum anderen, dass entsprechende Vergleichstiere auf den Betrieben vorhanden sind.

Die Vorgaben nach Absatz 4 über die Mindest- und Höchstzahl sowie über den Zeitraum der abzugebenden Samenportionen für den Prüfeinsatz werden von den Zuchtorganisationen festgelegt. Auf Grundlage des EG-Rechts werden lediglich vorgaben für die Zuchtrichtung Milch vorgeschrieben. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 wird durch die Übersendung der Zuchtbescheinigung in Verbindung mit einer Anzeige, dass ein Prüfeinsatz durchgeführt werden soll, an die zuständige Behörde erst möglich gemacht. Daher ist es notwendig, dass die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt vor Beginn des Prüfeinsatzes der zuständigen Behörde den Prüfeinsatz bekannt gibt.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierZG

Zu § 10

Mit dieser Regelung wird es den zuständigen Behörden ermöglicht zu prüfen, ob Samen, der in Deutschland zur künstlichen Besamung verwendeten wird, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes von Zuchttieren stammt.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 8 TierZG

Zu § 11

Die Anforderungen an die Einrichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 sind in Anlehnung an das EG-Recht formuliert und stellen sicher, dass auf Grund der baulichen Einrichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit die tierseuchenhygienischen Maßnahmen gewährleistet werden.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 TierZG

Zu § 12

Durch die in § 12 aufgeführten Anforderungen an den Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes wird klar gestellt, dass die Verantwortung des einwandfreien Betriebs einer Embryo-Entnahmeeinheit dem Betreiber obliegt.

Außerdem muss der Betreiber dafür sorgen, dass die veterinärmedizinischen Aufgaben durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin durchgeführt werden.

Der Betreiber muss weiter sicherstellen, dass die Embryo-Entnahmeeinheit entsprechende baulichen Einrichtungen aufweist, dass in der Embryo-Entnahmeeinheit die entsprechenden Untersuchungen nach Nr. 5 der Spendertiere durchgeführt werden und dass deren Dokumentation sowie die Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Kennzeichnung und die Abgabe von Eizellen und Embryonen erbracht werden, die notwendig sind, um einen tierseuchenhygienisch einwandfreien Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit sowie die Rückverfolgbarkeit der Eizellen und Embryonen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a, b und c auch i.V.m. § 17 Abs. 7 TierZG; § 18 Abs. 1Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 13

Um die Aufzeichnungspflicht in § 14 ff. bezüglich der Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmestation erfüllen zu können, wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt, wer und wann die Kennzeichnungsnummer einer Embryo-Entnahmestation vergibt. Erhält eine Embryo-Entnahmeeinheit eine Erlaubnis für mehrere Tierarten, wird für jede Tierart eine Kennzeichnungsnummer erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG

Zu § 14

Bei der Gewinnung von mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang muss auch die laufende Nummer der Eizellen und Embryonen auf dem Behältnis angeführt werden.

Die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen nach Absatz 1 wird unmittelbar auf dem Behältnis der Eizellen und Embryonen angebracht, d.h. dass ein separates Schriftstück, welches nicht mit dem Behältnis verbunden ist, für die Kennzeichnung nicht zugelassen ist. Die Kennzeichnung kann aber in Form eines Aufklebers erfolgen.

Die Mindestangaben bei der Gewinnung nach Absatz 1 werden entsprechend bei der Abgabe sowie bei der Verwendung der Eizellen und Embryonen aufgezeichnet, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können Die Vorschriften in Absatz 2 sollen gewährleisten, dass im Fall von registrierten Zuchttieren, die nicht in einem Zuchtbuch geführt werden, entsprechende Angaben zur Identifikation des Spendertieres aufgezeichnet werden.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c TierZG; § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c TierZG

Zu § 15

Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die bei der Gewinnung sowie nach Absatz 2 bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen an eine Embryo-Entnahmeeinheit in der gewinnenden bzw. abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gemacht und nach Absatz 5 aufbewahrt werden, sind für die Rückverfolgbarkeit von Eizellen und Embryonen unerlässlich.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 8 TierZG sowie § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7 TierSG

Zu § 16

Mit den Anforderungen an die Aufzeichnungen in Absatz 1 und 2 wird die Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes konkretisiert.

Die Aufzeichnungen der Verwender sollen in Verbindung mit den Aufzeichnungen nach § 14 und 15 eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Eizellen und Embryonen gewährleisten.

Zur Vereinfachung stehen die Aufzeichnungen im automatisierten Verfahren und in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierZG

Zu § 17

Besamungsstationen und Samendepots benötigen zur Vermarktung ihres Samens Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung aus einem Prüfeinsatz. Derartige Daten werden nach § 7 Abs. 1 sowie § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes von Zuchtorganisationen oder im Falle des § 8 Abs. 3 Tierzuchtgesetz von der zuständigen Behörde erhoben. Werden nach einem Prüfeinsatz weiterhin Daten und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ermittelt wird den Besamungsstationen und Samendepots ein Rechtsanspruch auf die im Verordnungstext genannten Daten eingeräumt.

Da die Durchführung des Zuchtprogramms einer Zuchtorganisation obliegt, hat eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterhin lediglich einen Anspruch auf zusammengefasste Informationen über die Leistungsmerkmale der Nachkommen. Neben den Gesamt- und Einzelzuchtwerten des Spendertieres können das aber auch zusammengefasste Kennzahlen über verschiedene Zuchtleistungs- und Produktionsleistungsmerkmale sein, z.B. Milch-, Fett- und Eiweißmenge, Fett- und Eiweißgehalt, Zellzahlen, Milchflussparameter, Wurfgröße, Geburtsverlauf, Alter bei der ersten Geburt, Anzahl Nachkommen, lebend geborene Nachkommen, Totgeburtenrate, Art und Anzahl der Anomalien, aufgezogene Nachkommen, Non-Return-Rate, Umrauscherquote, Zwischenkalbezeit, Güstzeit, Nutzungsdauer, Tageszunahmen, Ausschlachtung, Exterieurmerkmale etc..

Einer freiwilligen Übermittlung weiterer, z.B. Einzeltierdaten Daten steht nichts entgegen, wenn der Züchter in die Datenübermittlung einwilligt.

Mit den Regelungen des Absatzes 3 soll vermieden werden, dass durch eine Abgabe und Verwendung von Prüfsamen außerhalb eines Prüfeinsatzes einer Zuchtorganisation, ein Zuchtwert entsteht.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c

Zu § 18

Diese Vorschrift enthält die Bußgeldtatbestände.

Rechtsgrundlage: § 26 TierZG

Zu § 19

Das Zusammenwirken zwischen Zuchtorganisationen und Besamungsorganisationen wurde durch das neue Tierzuchtgesetz grundlegend geändert. Die Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen ist daher aufzuheben.

Die Anforderungen an tierärztliche Untersuchungen männlicher Tiere, die für den Besamungseinsatz vorgesehen sind, werden in die vorliegende Verordnung integriert. Die Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis kann daher aufgehoben werden.

Die Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern ist aufzuheben, da die notwendigen Anforderungen für die Einfuhr in das neue Tierzuchtgesetz aufgenommen wurden.

Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 TierZG

Zu § 20

Samen, Eizellen und Embryonen, die in einer Besamungsstation oder in einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen wurden, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf müssen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sowie der Unterscheidung von Samen, Eizellen und Embryonen, die in einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit, die am gemeinschaftlichen Handel teilnimmt, unter anderem auch über eine individuelle Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit verfügen. Diese Kennzeichnungsnummern sind bisher noch nicht vergeben.

Durch das Inkrafttreten der dies bezüglichen Teile der Verordnung 14 Tage nach Verkündung wird eine Frist eingeräumt, in der diese Kennzeichnungsnummern von den zuständigen Behörden vergeben werden können.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung sollen die Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen bundesweit einheitlich geregelt werden.

Der Entwurf enthält insgesamt 22 Informationspflichten für die Wirtschaft. Davon bestanden 19 Informationspflichten bislang auf Grundlage von Durchführungsverordnungen der Länder.

Hinsichtlich dieser Pflichten entstehen der Wirtschaft daher keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Drei Informationspflichten werden neu eingeführt und zwei Informationspflichten werden aufgehoben. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass daraus eine Netto-Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 223.000 Euro resultiert.

Der Verordnungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Aufgrund der zu erwartenden Netto-Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter