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SamenV - Samenverordnung
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren *
Vom 14. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2008 S. 2053; 13.07.2021 S. 2904aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7824-8-1
Zur Neuregelung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzustellen, dass
§ 4 Ausnahmen
(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis
zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind.
(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.
(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit
(4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation
Die Besamung darf nur auf einer Besamungsstation erfolgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes zu besamenden Stuten müssen
auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden.
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besamungsstation eine Nummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben B und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.
(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungsstation, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgilt, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 1 Satz 2.
§ 6 Kennzeichnung von Samen
(1) In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein.
(2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu verwenden.
(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.
(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind mindestens
unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
(3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:
(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.
§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende Angaben zu machen:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samenkennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot bei der Abgabe des Samens schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Abgabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn nach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 ein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse, die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres anzugeben.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder wird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen sind, die Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen.
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen
gleich.
Abschnitt 2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 9 Prüfeinsatz
(1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum Prüfeinsatz von Zuchttieren bestimmt ist (Prüfsamen), nur zur Besamung von Tieren einsetzen,
(2) Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Absatz 1 Nr. 2 sowie deren Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, sicherzustellen, dass die väterliche und mütterliche Abstammung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder deren Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zuchtbuch eingetragen sind, hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, stichprobenartig durch eine Blutgruppenbestimmung oder die mindestens gleichwertige Bestimmung genomischer Merkmale die Abstammung zu überprüfen, wobei der Anteil der überprüften Abstammungen mindestens der Anforderung der Zuchtbuchordnung zur Abstammungssicherung bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes entsprechen muss.
(3) Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass der Prüfsamen so verteilt wird, dass sowohl auf Grund der Verteilung der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe als auch durch das Vorhandensein von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau erwarten lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz unbeschränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwendet werden kann.
(4) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, bestimmt, wie viele Samenportionen als Prüfsamen je männliches Prüftier mindestens und wie viele Samenportionen im Höchstfall abgegeben werden und in welchem Zeitabschnitt die Abgabe des Prüfsamens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat sicher- zustellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine Zuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert,
Die Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und sind auch dann einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von mehreren Zuchtorganisationen gemeinsam durchgeführt wird.
(5) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, kann bestimmen, dass Prüfsamen nur bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Paritäten verwendet werden darf. Sie kann durch Regelungen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen, wie der Prüfsamen verteilt wird.
(6) Die Verwendung des Prüfsamens nach den Absätzen 3 bis 5 ist für jedes männliche Prüftier durch die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, aufzuzeichnen. Dabei sind spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung auch die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten der Zuchtbuchordnung der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, vorzunehmen.
(7) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung anzuzeigen.
Abschnitt 3
Embryotransfer
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.
§ 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
§ 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.
(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.
§ 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen.
(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.
§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung die Art der Konservierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen die Eizellen oder Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen aufzuzeichnen. Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen:
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahmeeinheit aufzubewahren.
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang
§ 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten insbesondere
(3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation verwendet, werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt wurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse aus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzugeben.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben:
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation | Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) |
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind | Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) |
Tiere | Zu untersuchende Krankheiten | Zu untersuchende Proben | Folgemaßnahmen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Rinder | Bovine Virusdiarrhoe | eine Blutprobe (Virusnachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Bovines Herpesvirus Typ 1 | zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis) | eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird | jährliche Untersuchung |
Schweine | Brucellose der Schweine | eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Brucellose-Verordnung (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schweine | Schweinepest | eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schweine | Aujeszkysche Krankheit | eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Brucellose (Brucella melitensis) | eine Blutprobe (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) | eine Blutprobe (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | border-Krankheit (Enzootische Zitterkrankheit) | Isolierungstest für den Virus - Blutprobe | jährliche Untersuchung |
Equiden | Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Infektiöse Anämie) | eine Blutprobe
Methode: Coggins-Test |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Kontagiöse Equine Metritis | eine Samen- oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Equine Virusarteritis | bei serologisch negativem Equine-Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1 : 4) eine Blutprobe Methode: Antikörpernachweis - Virusneutralisationstest |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem EAV- Titer (> 1 : 4)
Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur |
Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen | ||
bei Teilnahme an einem Impfprogramm:
Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur |
Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen |
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit | Anlage 3 (zu § 10 und § 11 Nr. 1) |
Um für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung oder In-vitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfüllen:
ENDE | |
(Stand: 05.08.2021)
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