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"92/260/EWG"


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Drucksache 409/08 (Beschluss)

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

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Drucksache 409/08 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)

1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -

2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -

3. Zu § 4

§ 4
Ausnahmen

4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -

5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

6. Zu § 10

7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a

8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b

9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie


 
 
 


Drucksache 409/08

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Künstliche Besamung

§ 1
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 2
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

§ 3
Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation

§ 4
Ausnahmen

§ 5
Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation

§ 6
Kennzeichnung von Samen

§ 7
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen

§ 8
Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen

Abschnitt 2
Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 9
Prüfeinsatz

§ 10
Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen

Abschnitt 3
Embryotransfer

§ 11
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 12
Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit

§ 13
Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit

§ 14
Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

§ 15
Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 16
Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen

Abschnitt 4
Bestimmungen zum Datenzugang

§ 17
Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

§ 20
Inkrafttreten

Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)

Anlage 2
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)

Anlage 3
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)

B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen


 
 
 


Drucksache 409/1/08

... (2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 7 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU (Nr.) L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/1/08




1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -In § 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -In § 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

3. Zu § 4

§ 4
Ausnahmen

4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

6. Zu § 10

7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a

8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b

9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie


 
 
 



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