A. Problem und Ziel
Das bisherige Pflanzenschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 aufgehoben und durch ein neues Pflanzenschutzgesetz ersetzt. Die Bußgeldvorschriften der verschiedenen pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen verweisen noch auf die Blankettvorschrift des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes. Diese Verweise sind daher an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
Da nur die bereits bestehenden Bußgeldvorschriften an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden, entsteht weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder die Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. August 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 9 und 11 bis 15 in Verbindung mit Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des § 16 Absatz 4 und des § 32 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I. S. 148, 1281), hinsichtlich des - § 6 Absatz 1 Nummer 15 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie
- - des § 14 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Gesundheit:
Artikel 1
Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
§ 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."
Artikel 2
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
§ 15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 15 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen
- a) § 1b Satz 1 oder
- b) § 8 Absatz 2 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,
- 3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,
- 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,
- 5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
- 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,
- 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
- 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,
- 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,
- 15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder
- 16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1."
Artikel 3
Änderung der Bienenschutzverordnung
§ 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 4 Ordnungswidrigkeiten
"Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
§ 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. 2009 Nr. 23 S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt."
Artikel 5
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
In § 7b der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Anbaumaterialverordnung
In § 12 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
§ 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,".
- d) In Nummer 12 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- f) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt
"14. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt."
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zu Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
§ 16 der Verordnung zu Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 13 83) wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach 6 wird folgende neue Nummer 6a eingefügt:
"6a einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
§ 9 der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz. 2008, AT82V 1), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) In Nummer 6 wird das "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- e) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder
- 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt."
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Reblausverordnung
§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,".
- d) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- f) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
"5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.".
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Feuerbrandverordnung
§ 10 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I. S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt:
"1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,".
- d) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- e) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:
"3a einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder".
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
§ 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S.1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,"
- d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- 3. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
§ 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S.1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- e) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
"8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.".
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15 September 1986 (BGBl. I S.1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,".
- d) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- e) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- f) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:
"6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149) die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S.1505)" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- d) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- e) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
- 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.".
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das bisherige Pflanzenschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 aufgehoben und durch ein neues Pflanzenschutzgesetz ersetzt. Die Bußgeldvorschriften der verschiedenen pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen verweisen noch auf die Blankettvorschriften des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes. Diese Verweise werden durch die vorliegende Verordnung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
Da die Verordnung sich ausschließlich darauf beschränkt, bereits bestehende Bußgeldtatbestände an die Vorschriften des neuen Pflanzenschutzgesetzes anzupassen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder die Verwaltung. Auch werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Da der Verordnungsentwurf nur der Sanktionierung von Verstößen gegen bestehende Vorschriften dient, enthält er keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit. Entsprechend enthält er auch keine eigenständigen gleichstellungsrelevanten Aspekte.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Durch Nummer 1 wird § 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung neu gefasst. Bei Verstößen gegen das vollständige Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, der in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt ist, ist jetzt ein Straftatbestand vorgesehen. Dies entspricht § 69 Absatz 1 Nummer 3 Pflanzenschutzgesetz, der das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung durch Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, unter Strafe stellt. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt ist, sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zugelassen und weitgehend auch nicht mehr zulassungsfähig. Soweit noch Zulassungen vorliegen, sind die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschränkungen Bestandteil der Anwendungsbestimmungen. Eine Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel stellt sich daher als Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels bzw. als Verstoß gegen die mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen dar. Solche Verstöße sind bereits unmittelbar durch das Pflanzenschutzgesetz bußgeldbewehrt, so dass hier eigene Bußgeldbestimmungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung entfallen können.
Bei einem Verstoß gegen die Abgabevorschriften des § 3a bleibt es dagegen ein eigenständiger Bußgeldtatbestand erforderlich, da dieser noch nicht durch das Pflanzenschutzgesetz abgedeckt ist. Der Verweis auf die entsprechende Vorschrift des Pflanzenschutzgesetzes wird angepasst.
Zu Artikel 2 (Änderung der Pflanzenbeschauverordnung)
§ 15 der Pflanzenbeschauverordnung, der die Bußgeldtatbestände enthält, wurde bereits mehrfach geändert. Aus Gründen der Rechtsklarheit bietet es sich daher an, nicht nur die Verweise auf das Pflanzenschutzgesetz anzupassen sondern § 15 insgesamt neu zu fassen. Absatz 1 verweist jetzt auf den § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes, entspricht aber inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen Absatz 1, die einzelnen Tatbestände werden nur neu durchnummeriert und der bisherige Absatz 3 unter der Nummer 6 integriert. Die bisherige Nummer 3d wird nun durch den neuen Absatz 2 erfasst, da das Pflanzenschutzgesetz für diese Art von Verstößen nun einen niedrigeren Bußgeldrahmen vorsieht. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Materiellrechtliche Änderungen werden nicht vorgenommen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bienenschutzverordnung)
Die Bienenschutzverordnung beruht wie auch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im wesentlichen auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a. Für Verstöße gegen solche Verordnungen sieht das Pflanzenschutzgesetz jetzt nur noch die Möglichkeit von Straftatbeständen vor. Dies erscheint bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 bis 3 der Bienenschutzverordnung, die bestimmte Anwendungsvorschriften bei der Anwendung als bienengefährlich eingestufter Pflanzenschutzmittel enthalten, jedoch nicht angemessen. Vom Unrechtsgehalt entspricht dies eher dem Verstoß gegen eine mit der Zulassung festgesetzte Anwendungsbestimmung, die nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen daher als Anwendungsbestimmung mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels verbunden werden, so dass sich eine Bußgeldbewehrung direkt aus dem Pflanzenschutzgesetz ergibt. Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 4, der auf § 6 Absatz 1 Nr. 15 des Pflanzenschutzgesetzes beruht, bleibt es bei einem Bußgeld. § 4 wird daher entsprechend neu gefasst.
Zu Artikel 4 (Änderung der Maissaatgutverordnung)
Das neue Pflanzenschutzgesetz regelt nun in § 19 erstmals die Aussaat von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind direkt durch das Pflanzenschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geregelt. Die entsprechenden Tatbestände in der Maissaatgutverordnung können daher entfallen. In der Verordnung selbst ist daher nur noch der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund des § 5 als Ordnungswidrigkeit zu regeln.
Zu den Artikeln 5 bis 15
In diesen Verordnungen ist nur der Verweis auf § 40 Absatz 1 des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes durch den verweis auf § 68 Absatz 1 Nummer 3 des neuen Pflanzenschutzgesetzes zu ersetzen. Materiellrechtliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht.
Zu Artikel 16
Artikel 16 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2160:
Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Aus dem Regelungsvorhaben ergeben sich keine Änderungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin