A. Problem und Ziel
- Der Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Dies belastet die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht unnötig und erschwert die Rechtsanwendung. Rechtsbereinigung hat das Ziel, solche Vorschriften aufzufinden und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
- Ein besonderer Anwendungsfall der Rechtsbereinigung ist die Ablösung von Bundesrecht, welches auf der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 beruht. Solche Rechtsvorschriften des Umweltrechts des Bundes sollen, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsetzungsvorhaben vorgesehen ist, durch bundeseinheitliche Vollregelungen ersetzt werden.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf enthält die zu diesem Zweck erforderlichen Aufhebungen und Änderungen von Vorschriften des geltenden Umweltrechts des Bundes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Ein Mehraufwand für Bund, Länder und Gemeinden ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzentwurfs keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
- Die Änderungen der Nummern 3.15, 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG (Artikel 1 des Gesetzentwurfs) berühren mittelbar Informationspflichten für Unternehmen im Rahmen von Zulassungsverfahren nach anderen geltenden Rechtsvorschriften. Durch die vorgesehenen Anpassungen sind keine Änderungen bei den Bürokratiekosten für die jeweils bestehenden Informationspflichten zu erwarten.
2. Bürgerinnen und Bürger
- Der Gesetzesentwurf enthält kein Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
3. Verwaltung
- Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt enthält keine Informationspflichten für die Verwaltung. Soweit durch Artikel 1 in § 16 UVPG eine UVP-Pflichtigkeit des Raumordnungsverfahrens angeordnet wird, setzt dies nur bereits bestehende europarechtlich verpflichtende Mindestanforderungen gemäß den Vorgaben EU-Richtlinie 85/337/EWG zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten um.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie folgt gefasst:
"§ 3d (weggefallen)".
- 2. § 3d wird aufgehoben.
- 3. § 14d wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach § 3b Absatz 1 dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.
- 5. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
- b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22 Absatz 1] begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22 Absatz 1] geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.
- c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22 Abs. 1] eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22 Abs. 1] eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.
- 6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.
- b) In der Legende werden die Wörter "L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d" gestrichen.
- c) In Nummer 3.15 werden die Wörter "mehr als 100 Luftfahrzeuge" gestrichen.
- d) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:"
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers: 13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
ausgelegt ist für13.1.1 organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), X 13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), A 13.1.3 organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m 3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser); S 13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht 13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern mit einem Fischertrag je Jahr von 13.2.1.1 1 000 t oder mehr, X 13.2.1.2 100 t bis weniger als 1 000 t, A 13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t; S 13.2.2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von 13.2.2.1 mehr als 2 500 t, X 13.2.2.2 500 t bis 2 500 t, A 13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t; S 13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr, X 13.3.2 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, A 13.3.3 2 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; S 13.4 Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; A 13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 13.5.1 100 000 m3 oder mehr, A 13.5.2 2 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; S 13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei 13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X 13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A 13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von 13.7.1 - 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder X - 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m 3 übersteigt, 13.7.2 weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; A 13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A 13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X 13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A 13.10 Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X 13.11 Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der 13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X 13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; A 13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A 13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A 13.14 Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; A 13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; A 13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; A 13.17 Landgewinnung am Meer; A 13.18 sonstige Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes; A - e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 17. Forstliche Vorhaben: 17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X 17.1.2 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, A 17.1.3 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; S 17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X 17.2.2 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, A 17.2.3 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; S
- 7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.12 ersetzt:"
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.5 Naturparke nach § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.6 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.7 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.8 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.9 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.10 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.11 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.12 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 66 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...)2 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
§ 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Sprengstoffgesetzes
- § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1."
Artikel 5
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
- 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein
Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. August 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
- 2. Nummer 1 wird aufgehoben.
- 3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "der Übereinkommen" durch die Wörter "des Übereinkommens" ersetzt.
Artikel 10
Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.
Artikel 12
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 3.25 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|---|
3.25 | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können |
".
Artikel 14
Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.
Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I S. 76) wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536) wird aufgehoben.
Artikel 20
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.
Artikel 21
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 22
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft getreten sind, jedoch nicht vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats].
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt
Der umfangreiche Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Dies belastet die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht unnötig und erschwert die Rechtsanwendung. Rechtsbereinigung hat das Ziel, solche Vorschriften aufzufinden und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Dieser Zielsetzung hat sich auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verpflichtet. Der vorliegende Gesetzentwurf folgt daher dem Beispiel anderer Bundesressorts, die für ihren jeweiligen Geschäftsbereich bereits Gesetze zur Rechtsbereinigung vorgelegt haben. Zugleich ist aber auch die besondere Situation des Umweltrechts zu beachten: Da das Umweltrecht des Bundes eine vergleichsweise "junge" Rechtsmaterie darstellt, ist der Umfang der zu bereinigenden Rechtsvorschriften von vornherein zahlenmäßig begrenzt.
Ein besonderer Anwendungsfall der Rechtsbereinigung, der beim Umweltrecht hingegen stark zum Tragen kommt, ist die Ablösung von Bundesrecht, welches auf der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a.F. beruht. Solche Rechtsvorschriften des Umweltrechts des Bundes sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf, soweit dies nicht bereits durch parallele Rechtssetzungsvorhaben zum Naturschutz- und Wasserrecht vorgesehen ist, durch bundesrechtliche Vollregelungen ersetzt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt
Durch den Gesetzentwurf für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sollen insgesamt zehn Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden.
Hinzu kommen die Aufhebung von Einzelvorschriften in weiteren fünf Gesetzen (Artikel 1, 2, 3, 8 und 9).
Ferner werden in vier Gesetzen (Artikel 4, 5, 6 und 7) Änderungen vorgenommen, die der Klarstellung und damit ebenfalls der Rechtsbereinigung dienen.
In Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - werden drei Rechtsvorschriften infolge der Föderalismusreform 2006 ganz oder teilweise aufgehoben. In einer Rechtsvorschrift sowie in der Anlage 1 zum UVPG werden frühere Regelungsaufträge an den Landesgesetzgeber durch bundesrechtliche Vollregelungen abgelöst. In Anlage 2 zum UVPG erfolgen redaktionelle Folgeänderungen. Artikel 13 enthält eine Folgeänderung zur Änderung der Anlage 1 zum UVPG auf Verordnungsebene.
Artikel 21 und 22 enthalten Schlussvorschriften über eine Befugnis zur Neubekanntmachung und über das Inkrafttreten.
III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Soweit im Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt aus Gründen der Rechtsbereinigung eine Aufhebung bzw. Auflösung von Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird zur Darlegung für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Rechtsakte bei Schaffung dieser jeweiligen Vorschriften verwiesen.
Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vor allem aus den Kompetenzen des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, 29, 31 und 32 des Grundgesetzes), aber auch aus den Kompetenzen im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.
V. Alternativen
Andere Möglichkeiten bestehen nicht, um das Ziel der Rechtsbereinigung und die Anpassung an die Ergebnisse der Föderalismusreform 2006 zu erreichen. Ebenso wenig kommt ein Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben in Betracht.
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten.
2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen
Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzentwurfs keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Informationspflichten für Unternehmen werden mittelbar durch die Änderungen der Nummern 3.25, 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG in Artikel 1 des Gesetzentwurfs berührt:
Die Änderungen in Nummer 3.15 der Anlage 1 zum UVPG sowie in Nummer 3.25 des Anhangs zur 4. BImSchV berühren eine bestehende Informationspflicht nach den §§ 4, 5 BImSchG. Damit wird die Rechtslage an den tatsächlichen Umfang der technischen Ausstattung entsprechender Anlagen in Deutschland entsprechend den Vorgaben der UVP-Richtlinie der EU angepasst. Mit einer tatsächlichen Erhöhung der Bürokratiekosten wird dadurch nicht gerechnet.
Die durch die Föderalismusreform 2006 ausgelöste Änderung der Nummern 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG vereinheitlicht die verschiedenen bisherigen Landesregelungen zur Umsetzung der Vorgaben der UVP-Richtlinie der EU zur UVP-Pflichtigkeit von wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben im Bundesrecht. Im Ergebnis sind dadurch keine Änderungen der Bürokratiekosten für die bestehenden Informationspflichten aus den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie aus dem Bundeswaldgesetz zu erwarten.
Mit der Einfügung der Nummern 13.2.2 bis 13.2.2.3 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Lücke bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie für den Bereich der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone geschlossen. Dadurch wird die Informationspflicht aus § 2a der Seeanlagenverordnung modifiziert. Einer bislang erforderlichen unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie bedarf es künftig nicht mehr. Mit der nunmehr erfolgenden Umsetzung der UVP-Pflichtigkeit in deutsches Recht ist kein höherer Aufwand verbunden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es nur wenige Vorhaben dieser Art geben wird.
2. Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
3. Verwaltung
Das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt enthält keine Informationspflichten für die Verwaltung. Soweit durch Artikel 1 in § 16 UVPG eine UVP-Pflichtigkeit des Raumordnungsverfahrens angeordnet wird, begründet dies nur europarechtlich verpflichtende Mindestanforderungen für das Verfahren gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten.
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient vor allem dem Zweck der Rechtsbereinigung sowie der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.
Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
X. Zeitliche Geltung / Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt auf Grund des Charakters des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt als Sammlung von Aufhebungen bzw. Auflösungen von Rechtsvorschriften sowie von notwendigen Rechtsänderungen nicht in Betracht. Eine befristete Geltung würde daher im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes stehen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Einzelne Regelungsinhalte des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind vor der Föderalismusreform 2006 auf die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gestützt worden. Diese Regelungen sollen nunmehr soweit möglich und sachgerecht auf bundesrechtliche Vollregelungen umgestellt werden.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des § 3d.
Zu Nummer 2 (§ 3d):
Auf Grund des Wegfalls der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a. F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist § 3d aufzuheben.
Zu Nummer 3 (§ 14d):
Die Streichung des bislang in § 14d Absatz 2 enthaltenen Regelungsauftrages an die Länder ist Folge der Überführung der Kompetenz für Regelungen zum Wasserhaushalt in die konkurrierende Gesetzgebung.
Zu Nummer 4 (§ 16):
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes a.F. durch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Raumordnung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 31 des Grundgesetzes ersetzt. Der rahmengesetzliche Regelungsauftrag des § 16 Absatz 1 muss daher entfallen. Stattdessen wird zur Umsetzung europäischer Vorgaben angeordnet, dass in Raumordnungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des Vorhabens durchgeführt wird. Die Formulierung des § 16 Absatz 1 entspricht weitgehend der Fassung der Vorschrift im Entwurf der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)" (Bundestags-Drucksache 015/4119 in Verbindung mit Bundestags-Drucksache 015/3441). Danach wird auf Bundesebene allein für diejenigen Vorhaben, die nach Anlage 1 zum UVPG einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Raumordnungsverfahren angeordnet. In Bezug auf nicht zwingend UVP-pflichtige Vorhaben steht es den Landesgesetzgebern frei, ebenfalls eine UVP-Pflicht vorzusehen, da insofern der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht.
Die Formulierung "soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist" stellt eine Ermächtigung für länderspezifische Regelungen dar, mit der der Bundesgesetzgeber klarstellt, dass keine abschließende Bundesregelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 des Grundgesetzes getroffen wird. Bereits erfolgte gesetzgeberische Entscheidungen der Länder (beispielsweise im Landesraumordnungsgesetz, im Landes-UVPG oder an anderer Stelle des Landesrechts) zur Frage der UVP-Pflicht bei Raumordnungsverfahren werden durch das Inkrafttreten des geänderten § 16 Absatz 1 nicht berührt. Bestehende oder zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen der Länder müssen dabei den verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts entsprechen; die Verantwortung hierfür tragen die Länder; dies schließt die Verantwortlichkeit für eventuelle finanzielle Sanktionen der EU gemäß Artikel 104a Absatz 5 oder 6 Satz 1 des Grundgesetzes ein.
Zu beachten ist zudem, dass § 16 Absatz 1 eine materielle Regelung mit der Folge darstellt, dass ein eventuelles Abweichungsrecht der Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes nicht durch § 24a UVPG ausgeschlossen werden kann.
Zu Nummer 5 (§ 25):
- a) Für Absatz 5 besteht auf Grund des Wegfalls der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) kein Regelungsbedarf mehr.
Die bisher in Absatz 7 getroffene Übergangsbestimmung für Pläne und Programme auf den Gebieten Wasserhaushalt und Naturschutz ist mit der Streichung der Rahmengesetzgebungskompetenz obsolet. Bereits begonnene Verfahren zur Aufstellung von Plänen und Programmen auf diesen Gebieten sind - einschließlich der Überwachung - nach den in Absatz 8 und 9 enthaltenen Übergangsbestimmungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesrechts zu Ende zu führen, um eine längere parallele Anwendung landesrechtlicher Verfahrensvorschriften zu vermeiden. Da sich das Bundesrecht auf eine 1:1-Umsetzung der SUP-Richtlinie beschränkt, ergeben sich daraus für diese Verfahren keine neuen Anforderungen.
- b) Die Änderung von Absatz 10 ist eine Folge der Änderung von § 16 Absatz 1. Satz 1 bestimmt für Raumordnungsverfahren, die nach § 16 Absatz 1 einer UVP-Pflicht unterliegen und die bereits begonnen worden sind, dass diese laufenden Verfahren nach den Bestimmungen des geänderten UVPG zu Ende zu führen sind. Darunter können solche Raumordnungsverfahren fallen, für die bereits eine UVP nach Landesrecht, eine Prüfung nach § 16 Absatz 2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung des UVPG oder keine dieser beiden Prüfungen durchgeführt wird. Wurde bei einem laufenden Raumordnungsverfahren bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, kann nach Satz 2 von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Wurde bei einem laufenden Raumordnungsverfahren bereits eine Behördenbeteiligung durchgeführt, sind nach Satz 3 andere Behörden nach den §§ 7 und 8 nur dann erneut zu beteiligen, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.
- c) Absatz 12 regelt einen erleichterten Übergang für laufende Verfahren zu den Vorhabenarten, bei denen in der Anlage 1 zum UVPG inhaltliche Änderungen vorgenommen werden. Solche Vorhaben sind nach den bislang geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Zu Nummer 6 (Anlage 1):
- a) Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall von § 3d.
- b) Redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall von § 3d.
- c) Die Änderung von Nummer 3.15 passt den einschlägigen Schwellenwert für die Reparatur von Luftfahrzeugen an den tatsächlichen Umfang der technischen Ausstattung entsprechender Anlagen in Deutschland an.
- d) Die neuen Nummern 13.1 bis 13.18 führen grundsätzlich die bislang geltenden Nummern 13.1 bis 13.16 der Anlage 1 zum UVPG fort. Gegenüber der bislang geltenden Anlage 1 zum UVPG werden jedoch die dort vorgesehenen "L"-Vorhaben nunmehr abschließend im Bundesrecht konkretisiert. Diese Kategorie "L" beruhte darauf, dass nach der früheren Verfassungslage für bestimmte, kleinere wasserwirtschaftliche Vorhaben in Verbindung mit § 3d UVPG lediglich ein Regelungsauftrag für die Länder festgelegt werden konnte. Danach regelte das Landesrecht, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist (vgl. auch Bundestagsdrucksache 014/4599, S. 68 - 71).
Auf Grund der Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) wurde die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes a.F. durch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Nummer 32 des Grundgesetzes ersetzt. Künftig soll daher eine Regelung aller UVP-rechtlich relevanten wasserwirtschaftlichen Vorhaben im Bundesrecht erfolgen, um das damit verbundene Deregulierungs- und Harmonisierungspotential zu nutzen.
Die festgelegten Schwellenwerte für diese wasserwirtschaftlichen Vorhaben nach Anhang II der UVP-Richtlinie beruhen im Schwerpunkt auf entsprechenden Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aus dem Jahre 2001 für die Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Regelungsaufträge des im Jahre 2001 geänderten UVPG. Ergänzend wurden die tatsächlich erlassenen landesrechtlichen Vorschriften für die Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Regelungsaufträge am Maßstab einer konsistenten Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben einbezogen und vereinheitlicht.
Zudem werden die wegen der bislang bestehenden Kompetenzlage nur im Landesrecht geregelten wasserwirtschaftlichen Vorhaben nach Nummer 13.16 und 13.17 erstmals in das Bundesrecht überführt und Nummer 13.11. um Seehäfen entsprechend den Vorgaben der UVP-Richtlinie ergänzt.
Vorhaben der intensiven Fischzucht nach Nummer 13.2.1 in oberirdischen Gewässern und in Küstengewässern unterfielen schon bislang nach dem UVPG und dem jeweiligen Landesrecht dem Instrument der Umweltverträglichkeitsprüfung. Neu aufgenommen werden in Nummer 13.2.2 nunmehr auch Vorhaben der intensiven Fischzucht in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands. Damit wird eine Lücke bei der Umsetzung von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f) der UVP-Richtlinie der Europäischen Union geschlossen. Bei intensiven Fischzuchtanlagen seewärts der 12 Seemeilen-Grenze bis maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste ist bei einer Jahresproduktion von mehr als 2 500 t regelmäßig davon auszugehen, dass von der Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können. Daher ist für diesen Fall die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung obligatorisch. Mit den in Nummer 13.2.2 angegebenen Prüfwerten werden für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles die Anlagen erfasst, die trotz geringerer Jahresproduktion nach Art, Größe und Standort erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Um im Einzelfall auch kleinere Anlagen zu erfassen, die aufgrund besonderer Standortgegebenheiten zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können, ist in Nummer 13.2.3 eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen, die bereits ab einer Jahresproduktion von 250 Tonnen eröffnet wird. Sofern für ein Vorhaben der intensiven Fischzucht in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, steht hierfür das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung (BGBl. I 1997, S. 57, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1296) als Trägerverfahren zur Verfügung.
- e) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes a.F. durch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes ersetzt. Die bestehenden rahmengesetzlichen Regelungsaufträge in Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG müssen daher entfallen. Stattdessen werden die Vorgaben des Europarechts (Anhang II Nummer 1 Buchstabe d) der UVP-Richtlinie der Europäischen Union) und des Völkerrechts (Anhang I Nummer 17 des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, Espoo-Konvention, BGBl. 2002 II S. 1406) bundeseinheitlich umgesetzt. Die Schwellenwerte bei den forstwirtschaftlichen Vorhaben wurden so gewählt, dass alle Vorhaben erfasst werden, von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können. Bei der Ermittlung der Schwellenwerte wurde auch auf einen Vergleich der erlassenen landesrechtlichen Vorschriften für die Umsetzung der forstwirtschaftlichen Regelungsaufträge des im Jahre 2001 geänderten UVPG zurückgegriffen. Außerdem wurde die Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung in den Ländern Baden-Württemberg und Brandenburg (Vertragsverletzungsverfahren Nummer 2006/2273, Schreiben der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2006 - SG-Greffe (2006)D/3518)) sowie die Mitteilung der Bundesregierung hierzu vom 30. Oktober 2006 berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG eine materielle Regelung mit der Folge darstellt, dass ein eventuelles Abweichungsrecht der Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes nicht durch § 24a UVPG ausgeschlossen werden kann.
Zu Nummer 7 (Anlage 2):
In Nummer 2.3 der Anlage 2 werden redaktionelle und inhaltliche Folgeänderungen zu der Neuregelung des Rechts der Wasserwirtschaft im Wasserhaushaltsgesetz und zu der Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
§ 66 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist in der Sache obsolet. Diese derzeit aus formalen Gründen noch in Kraft befindliche Vorschrift wird daher im Rahmen der Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)
Die §§ 5a und 5b des Gesetzes über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) sind durch die auf der Grundlage der §§ 7 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes novellierte Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 entsprechend der Übergangsbestimmung des § 64 abgelöst worden (siehe § 11 Altölverordnung). § 64 ist damit gegenstandslos geworden und wird deshalb aufgehoben.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)
Die Änderung dient der Klarstellung des Verhältnisses von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung und Genehmigung nach Sprengstoffgesetz.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesleistungsgesetzes)
Die Vorschrift verzichtet künftig auf einen Verweis auf das Naturschutzrecht, da dieser entbehrlich ist.
Zu Artikel 6 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)
Die Vorschrift verzichtet künftig auf einen Verweis auf das Naturschutzrecht, da dieser entbehrlich ist.
Zu Artikel 7 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)
Die Änderung dient der Harmonisierung der Bezeichnung von Abfällen in Umsetzung entsprechender EG-rechtlicher Vorgaben.
Die Regelung war ursprünglich bereits in Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) vorgesehen. Sie verfehlte dort aber ihren Zweck, weil sie auf eine überholte Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 21. September 1994, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), verweist. Die geltende Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 war bei Verabschiedung des eingangs genannten Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung bereits in Kraft getreten. Mit der vorgesehenen Änderung wird dieser Fehler korrigiert.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes)
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein)
Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.
Zu Artikel 10 (Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)
Die in Rede stehende Übergangsregelung ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 11 (Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes enthält eine inzwischen gegenstandslos gewordene und deshalb aufzuhebende Übergangsregelung.
Zu Artikel 12 (Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG))
Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes enthält eine inzwischen gegenstandslos gewordene und deshalb aufzuhebende Übergangsregelung.
Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Die Änderung von Nummer 3.25 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Folge der Änderung von Nummer 3.15 der Anlage 1 zum UVPG und passt den einschlägigen Schwellenwert für die Reparatur von Luftfahrzeugen an den tatsächlichen Umfang der technischen Ausstattung entsprechender Anlagen in Deutschland an. Zugleich wird diese Art von Anlagen von Spalte 1 in Spalte 2 überführt.
Zu Artikel 14 (Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung)
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.
Zu Artikel 15 (Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung)
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung infolge sachlich oder zeitlich überholter Regelungen.
Zu Artikel 16 (Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für Abfallstatistiken)
Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.
Zu Artikel 17 (Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken)
Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.
Zu Artikel 18 (Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken)
Durch diesen Artikel wird zum Zweck der Rechtsbereinigung eine Verordnung zu einer inzwischen außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelung aufgehoben.
Zu Artikel 19 (Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die Aufhebung von Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 dient der Rechtsbereinigung. Artikel 2 enthielt eine Übergangsbestimmung für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits eingeleitet waren; die Aufhebung der Vorschrift lässt die für diese Verfahren eingetretenen Rechtsfolgen unberührt.
Zu Artikel 20 (Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung)
Die Aufhebung von Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 dient der Rechtsbereinigung. Artikel 2 enthielt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung für bereits eingeleitete Verfahren differenzierte Anwendungsbefehle der geänderten Vorschriften und bestimmte unter anderem den 3. Juli 1988 als Stichtag einer Übergangsregelung. Die Aufhebung des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung lässt die für diese Verfahren eingetretenen Rechtsfolgen unberührt.
Zu Artikel 21 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 21 regelt die Neubekanntmachung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten aller Änderungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Artikel 22 enthält die Inkrafttretensbestimmung für das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt. Hierbei wird der 6-monatigen Frist nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
In Absatz 2 erfolgt für das Inkrafttreten der Änderung in Artikel 1 Nummer 7 eine Verknüpfung mit dem Inkrafttreten der parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Wasserrechts und zur Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes; auch hier wurde die Frist des Artikels 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes beachtet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 871:
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt- RGU)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch das Regelungsvorhaben werden weder für Wirtschaft noch für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Das Ressort weist darauf hin, dass das Regelungsvorhaben mittelbar Informationspflichten für Unternehmen im Rahmen von Zulassungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beeinflusst. Es geht allerdings davon aus, dass die vorgesehenen Anpassungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Bürokratiekosten haben werden.
Um die Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angemessen bewerten zu können, hat der Nationale Normenkontrollrat Gespräche mit Vertretern verschiedener Wirtschafts- und Umweltverbände geführt.
Hinsichtlich der Bürokratiekosten stehen die Stellungnahmen nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Ressorts. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |