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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
Vom 15. Juli 2008
(BGBl. Nr.30 vom 25.07.2008 S.1296)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a in Verbindung mit Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Nr. 10a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 1 Nr. 10a und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) in Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt,
bb) in Nummer 2 nach dem Wort "Zwecken" das Wort "oder" eingefügt und
cc) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. meereskundlichen Untersuchungen".
b) In Satz 2 werden
aa) die Wörter "des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes," durch die Wörter "des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie" ersetzt und
bb) die Wörter "sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeresforschung" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Genehmigung der Anlagen
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt. Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. |
" § 2 Genehmigung der Anlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte." |
3. In § 2a Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen. |
" § 3 Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
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5. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Technische Standards und Nebenbestimmungen |
(Stand: 27.06.2018)
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