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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung

Vom 15. Juli 2008
(BGBl. Nr.30 vom 25.07.2008 S.1296)



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a in Verbindung mit Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Nr. 10a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 1 Nr. 10a und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) in Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt,

bb) in Nummer 2 nach dem Wort "Zwecken" das Wort "oder" eingefügt und

cc) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. meereskundlichen Untersuchungen".

b) In Satz 2 werden

aa) die Wörter "des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes," durch die Wörter "des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie" ersetzt und

bb) die Wörter "sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeresforschung" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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  § 2 Genehmigung der Anlagen

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt. Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.

" § 2 Genehmigung der Anlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für

  1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  2. die Meeresumwelt und
  3. sonstige überwiegende öffentliche Belange.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte."

3. In § 2a Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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  § 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
  2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden,
  3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798) zu besorgen ist oder
  4. der Vogelzug gefährdet wird.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

" § 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird,
  2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen,

ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden,
  2. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist,
  3. der Vogelzug gefährdet wird oder
  4. ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 Technische Standards und Nebenbestimmungen

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