A. Problem und Ziel
- Die Realisierung einer nachhaltigen Energieversorgung ist ein besonders bedeutsames Politikziel der Bundesregierung. Es gilt dabei, die Energieversorgung künftiger Generationen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, ökologischer Ziele, gleichzeitigem wirtschaftlichem Wachstum und Sozialverträglichkeit sowie unter Berücksichtigung der Elemente Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit sicherzustellen. Ein Kernelement dieser Strategie ist, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung im Interesse des Umwelt- und den Klimaschutzes sowie der Sicherung endlicher Ressourcen deutlich zu steigern. Strom aus Erneuerbaren Energien soll wettbewerbsfähig werden und sich am Markt durchsetzen.
- Ziel des mit dem Gesetzentwurf neu gefassten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent zu erhöhen und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
B. Lösung
- Das EEG hat sich als effektiv im Hinblick auf die Ausbauziele erwiesen. Es wird international als beispielhaft angesehen. Analysen der Europäischen Kommission haben gezeigt, dass Einspeisetarife, wie Sie das EEG vorsieht, derzeit in der Regel kostengünstiger und wirksamer sind als so genannte Quotensysteme, vor allem im Bereich der Windenergie.
- Die Grundstruktur hat sich bewährt und wird daher beibehalten. Als Reaktion auf Veränderungen der ökonomischen und technischen Rahmenbedingungen werden gleichzeitig Änderungen im Detail vorgenommen, die es möglich machen, die quantitativen Ziele für das Jahr 2020 und darüber hinaus zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Unmittelbare Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen nur insoweit, als ihre Strombezugskosten durch eine steigende EEG-Umlage geringfügig höher ausfallen. Sie werden beim Bund von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.
- 2. Vollzugsaufwand
Das Gesetz kann Mehrausgaben durch die Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund verursachen. Sie ergeben sich u. a. aus zusätzlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur gemäß § 61. Über etwaige Mehrausgaben wird im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt 2009 entschieden. Dabei werden die Ergebnisse aus der zurzeit laufenden Personalbedarfsermittlung für den gesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein.
Die Aufgaben für die Bundesnetzagentur werden nur geringfügig erweitert. Dies dient der besseren Evaluierung des Gesetzes. Im Gegenzug wird die Ermächtigung zur Schaffung eines Anlagenregisters gestrichen. Es ist davon auszugehen dass die Bundesnetzagentur die Aufgaben, die ursprünglich das Anlagenregister erfüllen sollte, mit wesentlich weniger Aufwand erfüllen kann, da ihr ein Großteil der relevanten Daten schon heute im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Kontrolle des bundesweiten Ausgleichs zugeleitet werden.
E. Sonstige Kosten
- Die sonstigen Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden wesentlich von der Entwicklung der Vergütungszahlungen und des in Abzug zu bringenden anlegbaren Werts der entsprechenden Strommengen bestimmt. Eine Rolle spielt auch dass in der Zukunft in zunehmendem Maße EEG-relevante Strommengen aufgrund attraktiverer Vermarktungsmöglichkeiten nicht mehr über das EEG vergütet werden. Aktuelle Untersuchungen erwarten vor diesem Hintergrund einen Anstieg der EEG-Differenzkosten von 3, 3 Mrd. Euro (2006) auf ein Maximum von etwa 6,2 Mrd. Euro im Jahr 2015 (Preisbasis 2007) sowie anschließend einen deutlichen und kontinuierlichen Rückgang auf 0,6 Mrd. Euro im Jahr 2030 (2020: 4,9 Mrd. Euro.). Dies ist allerdings noch keine vollständige ökonomische Bilanz des EEG. Neben einigen weiteren Kostenwirkungen sind auch verschiedene ökonomisch relevante Nutzenaspekte unberücksichtigt, z.B. die Vermeidung externer Schadenskosten.
F. Bürokratiekosten
- Die Bürokratiekosten verringern sich durch die Neufassung des Gesetzes erheblich. Neue Informationspflichten werden nur vereinzelt und mit geringen Bürokratiekosten normiert. Im Gegenzug werden Informationspflichten mit erheblichen Bürokratiekosten abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
- (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz regelt
- 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
- 2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
- 3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
- 2. "Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
- 3. "Erneuerbare Energien" Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradientenund Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 4. "Generator" jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
- 5. "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,
- 6. "Leistung einer Anlage" die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
- 7. "Netz" die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
- 8. "Netzbetreiber" die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
- 9. "Offshore-Anlage" eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,
- 10. "Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung" Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird.
- 11. "Übertragungsnetzbetreiber" der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
- 12. "Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
- (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
- (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.
- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg.
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
- (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
- (3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
- (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
- (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
- Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss besteht nicht, wenn
- 1. die Leistung der Anlage 100 Kilowatt übersteigt und sie nicht mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet ist, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, oder
- 2. eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen nicht die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
- (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
- (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358) entsprechen.
- (3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
- (1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
- (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
- (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder - betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
- (4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
- 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
- 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
- 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
- (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.
- (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
- (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
- (4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz
- (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist.
§ 11 Einspeisemanagement
- (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
- 1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom vollständig ausgelastet wäre,
- 2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
- 3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen und darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
- (2) Die Rechte aus den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
- (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und - betreibern deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von 4 Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.
§ 12 Härtefallregelung
- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
- (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
- (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
- (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
- (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 14 Kapazitätserweiterung
- Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
- Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen.
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
- (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.
- (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber ihren Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 und 3 nachkommen.
§ 17 Eigenvermarktung
- (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch nach § 16 für eine Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht und der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage verbraucht wird in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
- (2) Nachdem Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend gemacht haben, sind sie abweichend von Absatz 1 berechtigt, den in der Anlage erzeugten Strom kalenderhalbjährlich an Dritte zu veräußern, wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres angezeigt haben. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch nach § 16 im gesamten Kalenderhalbjahr. Die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
- (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die die Wahlmöglichkeit des Absatzes 2 ausgeübt haben können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalenderhalbjahr wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahres anzeigen.
§ 18 Vergütungsberechnung
- (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
- (2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
- (3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
- (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
- 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
- 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
- 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
- (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen.
In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
- (3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
§ 20 Degression
- (1) Die Vergütungen und Boni nach §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 nur für Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
- (2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus
- 1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,
- 2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
- 3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
- 4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
- 5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
- 6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
- 7. Windenergie
- a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
- b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
- 8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und § 33)
- a) im Jahr 2010: 7,0 Prozent und
- b) ab dem Jahr 2011: 8,0 Prozent.
- (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
- (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 3 verbraucht worden ist.
- (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.
- (3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 22 Aufrechnung
- (1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
- (1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
- 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 10,67 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
- (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 5,87 Cent pro Kilowattstunde,
- 3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,40 Cent pro Kilowattstunde,
- 4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 3,99 Cent pro Kilowattstunde und
- 5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,10 Cent pro Kilowattstunde.
- (4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
- 1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 2 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und
- 2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 gilt
- 1. für Anlagen nach Absatz 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und
- 2. für Anlagen nach Absatz 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis.
- (6) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, wenn die Anlage
- 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
- 2. ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist.
§ 24 Deponiegas
- (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
- 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
- (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 25 Klärgas
- (1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und
- 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
- (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 26 Grubengas
- (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
- 3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
- (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus).
§ 27 Biomasse
- (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
- 3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
- 4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
- (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
- 1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird und
- 2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
- (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
- 1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologie-Bonus),
- 2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe), und
- 3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
§ 28 Geothermie
- (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
- 2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
- (3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
§ 29 Windenergie
- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
- (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 7,95 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen.
- (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dies gilt nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist.
- (4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
§ 30 Windenergie Repowering
- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
- 1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind, und
- 2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt erhöht sich die Anfangsvergütung so lange auf den jeweiligen Wert der Anfangsvergütungen der ersetzten Anlagen, wie die ersetzten Anlagen diese Vergütungen noch erhalten hätten.
Nach Ablauf dieses Zeitraums richten sich Höhe und Dauer der Vergütung nach § 29 Abs. 2.
Für die danach zu zahlende Grundvergütung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
- (2) Werden mehrere Anlagen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmejahren oder unterschiedlichen Referenzerträgen ersetzt, bestimmen sich Dauer und Höhe der zu übertragenden Anfangsvergütung nach dem arithmetischen Mittel der Werte, die für die jeweils ersetzten Anlagen errechnet werden.
§ 31 Windenergie Offshore
- (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
- (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 12 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 32 Solare Strahlungsenergie
- (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 32,0 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
- 2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, errichtet worden ist.
- (3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich
- 1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
- 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
- 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
- (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung
- 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 42,48 Cent pro Kilowattstunde,
- 2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,36 Cent pro Kilowattstunde,
- 3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,9 Cent pro Kilowattstunde und
- 4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 34,48 Cent pro Kilowattstunde.
- (2) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.
- (3) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt a) nach Abs. 1 Nr. 1 auf 24,48 Cent pro Kilowattstunde und b) nach Abs. 2 auf 29,48 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
- (4) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
- Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben, solange die Verordnung nach § 64 Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.
- (1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet, solange die Verordnung nach § 64 Nr. 6a hierfür keine andere Stelle benannt hat.
- (2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu erfassen die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
- (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
- (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
- (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
- (2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.
- (3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte.
- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
- (5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
- (6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich.
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
- Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
§ 39 Abschlagszahlungen
- Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
- (2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
- 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
- 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003*) 15 Prozent überschritten hat und
- 3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist.
- (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.
- (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
§ 42 Schienenbahnen
- Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend mit folgender Maßgabe:
- 1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
- 2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden lag.
- 3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
- (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist).
Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
- (2) Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr oder nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen.
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
- (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.
§ 44 Auskunftspflicht
- Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
- Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend.
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
- Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
- 1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 3 mitzuteilen,
- 2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
- 3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
- (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
- 1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und
- 2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs.
- 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
- 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
- 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
- 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
- (1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
- (2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
- 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
- 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
- Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
- (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
- (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
- (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
- 1. die Angaben nach §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
- 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
- (2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
- (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
- (2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
- (3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
- (1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahres vorangegangenem Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
- (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
- (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
- (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
- 1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG (Nr. ) L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 363 S. 414),
- 2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
- 3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
- 4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
- 5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
- (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
- (4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
- (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert werden.
- (2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
- (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
- Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
- Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
- (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
- (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
- Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
- (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
- 2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und
- 3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
- (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des sechsten Abschnitts entsprechend.
- (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
- (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an dritte Person veräußert oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 63 Fachaufsicht
- Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung sowie den Betrag, um den sich die Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 erhöht, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme diese Anforderungen erfüllen (Systemdienstleistungs-Bonus).
- 2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.
- 3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- und Biogas.
- 4. ergänzend zu Anlage 3 und Anlage 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen.
- 5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages.
- 6. Zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs mit dem Ziel einer stärkeren Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
- a) die Veräußerung des Stroms ganz oder teilweise durch die Übertragungsnetzbetreiber, die Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber oder geeignete Dritte, auch in Kombination mit einem festen Anteil, der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Profil abzunehmen ist sowie die hierfür erforderlichen Modalitäten, insbesondere die organisatorische und zeitliche Abwicklung des Ausgleichs und
- b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt, das Recht, für die Eigenvermarktung des Stroms einen finanziellen Anreiz in Anspruch zu nehmen sowie die Art und Höhe der Anreizes und die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der in diesem Fall zu beachtenden Fristen.
- 7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich nachvollziehbar zu machen.
- 8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln
- 1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
- a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
- b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird, einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen Nachweise.
- 2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
- 1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
§ 65 Erfahrungsbericht
- Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
- (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind an Stelle von § 6, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, §§ 24 bis 26 Abs. 1, §§ 27, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 muss ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.
- 2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1. Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht a) Nummer I.2 und b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.
- 3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
- 4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
- 5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird die
- a. zu mindestens 90 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
- b. einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
- c. mindestens 5000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
- d. vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind, besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt.
Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) erfolgen.
- 6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald a) sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 erstmals einhalten und b) der jeweilige Netzbetreiber erklärt hat, dass die Einhaltung der Anforderungen netztechnisch sinnvoll ist.
Der Systemdienstleistungs-Bonus bleibt bei der Berechnung des Werts der Anfangsvergütung der ersetzten Anlage nach § 30 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt.
- (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419).
- (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind.
Anlagen
Anlage 1:
Technologie-Bonus
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis zu 5 Megawatt erzeugt wird, soweit
- 1. das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
- a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
- b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas und
- c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas.
- 2. die Biomasse durch thermochemische Vergasung umgewandelt oder
- 3. der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen worden ist und a) der Strom in Anlagen erzeugt wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Wärmenutzung nach Anlage 3 betrieben werden, oder b) ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird.
Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
I. Anspruchsvoraussetzungen
- 1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
- a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
- b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
- c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
- 2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
- 3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
- 1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
- 2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
- 1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,
- 2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
- 3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
- 4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
- 5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
- 6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
- 7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
- 8. Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
- 9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
- 1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen, sowie aussortierte Schnittblumen,
- 2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
- 3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
- 4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
- 5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
- 6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, es genügt den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
- 7. Bioethanol,
- 8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
- 9. Säge- und Hobelspäne,
- 10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft und
- 11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge (Kilowattstunden pro Tonne Frischmasse) |
---|---|
Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231 |
Gemüseabputz | 100 |
Getreide (Ausputz) | 960 |
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68 |
Getreidestaub | 652 |
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1346 |
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251 |
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43 |
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11 |
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229 |
Kartoffelschalen | 251 |
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63 |
Masserüben | 113 |
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629 |
Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187 |
Rapsextraktionsschrot | 1038 |
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1160 |
Zuckerrüben | 242 |
Zuckerrübenschnitzel | 242 |
VI. Bonushöhe
- 1. Der Bonus nach Nummer I. beträgt:
- a) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
- b) für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
- 2. Die Höhe des Bonus nach Nummer 1 erhöht sich bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Strom aus Biogas) für Strom aus Anlagen
- a) bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
- b) mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nr. 6 bis einschließlich 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle nach Buchstabe b ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
- 3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
- a) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
- b)im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
- 4. Die § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
- 1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
- 2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom nach § 17 selbst verbraucht oder an Dritte veräußert wird.
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit
- 1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und
- 2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
- 3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
- 1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) nachzuweisen. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters erfolgen.
Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
- 2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I.2 und 3 ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
- 1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
- 2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
- 3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff sowie
- 4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden,
- 5. Die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
- a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier
- b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel
- c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel
- d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein, sowie
- 6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. gelten:
- 1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer III.4. bis 6. erfasst werden
- 2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
- 3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste,
- 4. die Abwärmenutzung zur Verstromung insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen und
- 5. die Wärmenutzung aus Anlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
Anlage 4
(zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
- 1. mindestens ein Fünftel der gewonnenen Wärmemenge ausgekoppelt wird und
- 2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
- Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
- 1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
- 2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen und
- 3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
- 1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind,
- 2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
- 3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
Anlage 5
(zu § 29): Referenzertrag
- 1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
- 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision 3 vom 1. Juli 2005, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)2.
- 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
- 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
- 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 14 vom 1. März 2004, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)3. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
- 6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
- 7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20004, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
- 8. Bei der Berechnung des Referenzertrags ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zugrunde zu legen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus rechtlichen Gründen dauerhaft erbringen darf.
Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort "innehat" die Wörter "oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist" eingefügt.
- 2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gaststaates" die Wörter "oder bei dem Aufsichtsausschuss" eingefügt.
- 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 werden die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
- b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen."
- 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter " auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter " auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen."
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" durch "Nr. 3" ersetzt.
- 2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch " § 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe "§ 10 Abs. 3 Satz 1" durch "§ 3 Nr. 9" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
- In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch "§ 35 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
- In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter "nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
- In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1330) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) außer Kraft.
Begründung
- A. Allgemeines
- B. Zu den einzelnen Vorschriften