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Änderungstext
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
BilReG - Bilanzrechtsreformgesetz
Vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 65 vom 09.12.2004 S. 3166)
Siehe Fn. *
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12d des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
1. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Jahresabschlüsse," die Wörter "Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse" durch die Wörter "der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "festgestellt," die Wörter "der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder" eingefügt.
2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 126 S. 20)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3.438.000 Euro" durch die Angabe "4.015.000 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "6.875.000 Euro" durch die Angabe "8.030.000 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "13.750.000 Euro" durch die Angabe "16.060.000 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "27.500.000 Euro" durch die Angabe "32.120.000 Euro" ersetzt.
4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe " § 295 oder" gestrichen.
5. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt: wie eingefügt
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 entspricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus dem Marktwert eines gleichwertigen Finanzinstruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden zu bestimmen, sofern diese eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden sind die tragenden Annahmen anzugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegt wurden. Kann der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die Gründe dafür anzugeben."
6. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 285 Nr. 4" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 11 und 11a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b" ersetzt.
7. In § 287 wird die Angabe " § 285 Nr. 11 und 11a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a" ersetzt.
8. § 288 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen. |
" § 288 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen." |
9. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. |
(Stand: 26.04.2021)
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