Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

A. Problem und Ziel

Ziel der Gesetzesänderung ist es, durch eine effizientere Nutzung der bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder bereits vorhandenen Daten neue statistische Erhebungen zu vermeiden, wodurch die Auskunftspflichtigen entlastet werden.

Zudem sind aufgrund der Änderung der Handwerksordnung Anpassungen im Bereich des Statistikrechts erforderlich geworden.

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Bei Unternehmen führen die Gesetzesänderungen zu keinem zusätzlichen Aufwand. Im Gegenteil macht es die erleichterte Datenverknüpfung unter anderem möglich, erweiterten Anforderungen im Rahmen der EG-Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich sowie im Bereich Handel und Gastgewerbe nachzukommen, ohne zusätzliche Merkmale erheben zu müssen.

Die durch die Übermittlung von Angaben aus dem Statistikregister an die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehenden Kosten können auftragsbezogen abgerechnet werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Statistikregistergesetzes

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

§ 13a Zusammenführung von Daten

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, zusammengeführt werden."

Artikel 3
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversicherungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftigten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung."

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

Anlage D Abschnitt I wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung:

Das Hauptziel des Gesetzes liegt darin, durch eine effektivere Nutzung der bei den statistischen Ämtern bereits vorhandenen Daten neue statistische Erhebungen zu vermeiden, wodurch die Auskunftspflichtigen entlastet werden.

Außerdem macht das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) Folgeänderungen im Bereich der Handwerkstatistik und der Handwerksrolle notwendig.

2. Maßnahmen:

Die Ziele werden durch folgende Maßnahmen erreicht:

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften hat sich die Zahl der in der Anlage A enthaltenen zulassungspflichtigen Gewerbe von ursprünglich 94 auf jetzt 41 verringert. Um neben diesen Handwerken auch die nunmehr zulassungsfreien Handwerke statistisch erfassen und ausweisen zu können, sind Änderungen im Statistikregistergesetz, im Bundesstatistikgesetz, im Handwerkstatistikgesetz und im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz erforderlich. Die Änderungen im Statistikregistergesetz stellen sicher, dass die Handwerkskammern die Daten aller Handwerksunternehmen an das Statistikregister melden, um die Kontinuität der Erfassung der Handwerke im Statistikregister zu gewährleisten. Auch für eine Verwendung von Verwaltungsdaten, die bei positiv verlaufenden Tests im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes direkte Befragungen ersetzen kann, ist ein vollständiges und aussagefähiges Statistikregister unverzichtbar.

Die Änderungen in der Handwerksordnung sind auch Grund für Folgeänderungen im Bundesstatistikgesetz, im Handwerkstatistikgesetz und im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz. Außerdem machen sie eine geringfügige Anpassung in Anlage D der Handwerksordnung erforderlich.

Ein Mittel, neue Erkenntnisse zu gewinnen, ohne erneute Erhebungen durchzuführen, wodurch die Auskunftspflichtigen belastet würden, besteht darin, bereits vorhandene Daten zu verknüpfen, d.h. zusammen zu führen.

Bisher waren solche Datenzusammenführungen nur bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken zulässig. Nunmehr sollen auch Daten aus dem Statistikregister und nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz hierfür genutzt werden dürfen.

Auch sind solche Datenverknüpfungen nunmehr ohne hohen Organisations- und Arbeitsaufwand möglich. Bisher sind sie deswegen nur selten durchgeführt worden. Mit der Neufassung des § 13a BStatG sowie der Änderung des § 8 Abs. 2 StatRegG und des § 1 Abs. 1 und 2 VwDVG wird die gesetzliche Grundlage für solche Datenverknüpfungen geschaffen.

Bei den Kommunen ist aufgrund des Wegfalls früherer Großzählungen ein Informationsdefizit entstanden, welches durch die Möglichkeit, ausgewählte Daten aus dem Statistikregister zu erhalten, kompensiert werden soll.

3. Gender-Mainstreaming:

Hinsichtlich der Aspekte des Gender-Mainstreaming ist Folgendes anzumerken:

Zur Rechtssprache:

Grundsätzlich wären die geänderten statistikrechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Handwerksordnung stehen, um die jeweils weibliche Form wie z.B. "Inhaberin und Inhaber", "Betriebsleiterin und Betriebsleiter" usw. zu ergänzen. Bei dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften wurde jedoch darauf verzichtet, die in dem Gesetz verwandten männlichen Terminologien um deren weibliche Form zu ergänzen. Dies wird im Allgemeinen Teil der Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften unter IV. Terminologie" (BT-Drs. 015/1206, S. 23 f.) näher begründet. Um den Bezug zu den Vorschriften der Handwerksordnung zu wahren, wird daher im vorliegenden Gesetz ebenfalls nur die männliche Form verwendet.

Es wird an dieser Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die männlichen Formen der Begriffe aus der Handwerksordnung, auf die Bezug genommen wird, jeweils auch die weibliche Form umfassen.

Zur geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung:

Männer und Frauen sind sowohl unmittelbar als auch mittelbar gleichermaßen von den Änderungen betroffen. Eine Gleichstellungsrelevanz ist daher nicht ersichtlich.

4. Nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

ist zu überprüfen, ob die mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.

B. Kosten

C. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Aufgrund der Novellierung des Handwerksrechts unterscheidet die Handwerksordnung nicht mehr zwischen Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Gewerben, sondern zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksgewerben sowie handwerksähnlichen Gewerben.

Die Änderung der Handwerksordnung hat zur Folge, dass die Angaben über zulassungsfreie Handwerke nun nicht mehr im Statistikregister erfasst werden. Durch die Anpassung des Statistikregistergesetzes an die Änderung der Handwerksordnung wird sichergestellt, dass die von den Handwerkskammern zu übermittelnden Angaben weiterhin auch die nunmehr zulassungsfreien Handwerksgewerbe umfassen.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 8 Abs. 2 StatRegG schafft in Ergänzung zur Neufassung des § 13a BStatG die rechtliche Grundlage dafür, Angaben aus dem Statistikregister mit Wirtschaftsund Umweltstatistiken, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und allgemein zugänglichen Daten zu verknüpfen.

Die bisherige Formulierung des § 8 StatRegG beschränkte die Verknüpfung auf bestimmte, enumerativ aufgeführte Registerangaben mit den Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken. Durch die Neufassung sollen nicht nur diese enumerativ aufgeführten Daten, sondern sämtliche Daten des Statistikregisters mit Wirtschafts- und Umweltstatistiken zusammengeführt werden dürfen. Zudem sollen Statistikregisterdaten auch mit Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und mit Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verknüpft werden dürfen.

Ziel der Regelung ist es, neue statistische Erhebungen zu vermeiden, indem Daten, die bereits bei den statistischen Ämtern vorhanden sind, genutzt werden.

Durch die Begrenzung auf Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, aus dem Statistikregister und nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ist sichergestellt, dass nur Angaben, die sich auf Unternehmen beziehen, zusammengeführt werden dürfen. Gefährdungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa durch eine Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, werden damit ausgeschlossen.

Zu Nummer 3

Die Übermittlungsvorschrift nach § 9 StatRegG knüpft an § 14 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 an, dessen Regelung es den statistischen Ämtern der Länder erlaubt, den abgeschotteten Kommunalstatistikstellen Einzelangaben aus der Arbeitsstättenzählung 1987 für ausschließlich statistische Zwecke zu übermitteln.

Nach dem Wegfall erneuter Arbeitsstättenzählungen liegt bei den Kommunen ein Informationsdefizit vor. Die Regelung soll es den Kommunen daher ermöglichen, zumindest einen Teil der Informationen, die früher aus Arbeitsstättenzählungen gewonnen wurden, als anonymisierte Einzeldaten für Strukturbeobachtungen zur Verfügung zu haben.

Die Angaben werden auf Anforderung der kommunalen Statistikstelle übermittelt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt die anfordernde Stelle.

Die durch die Übermittlung von Angaben aus dem Statistikregister an die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehenden Kosten können auftragsbezogen abgerechnet werden.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Das Bundesstatistikgesetz wird an die Änderung der Handwerksordnung angepasst. Die Handwerksordnung unterscheidet nicht mehr zwischen Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Gewerben, sondern zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksgewerben sowie handwerksähnlichen Gewerben.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 13a BStatG schafft die rechtliche Grundlage dafür, Einzelangaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken nicht nur miteinander, sondern auch mit Daten aus dem Statistikregister, mit Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und mit Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu verknüpfen.

Ziel der Regelung ist es, neue statistische Erhebungen zu vermeiden, indem Daten, die bereits bei den statistischen Ämtern vorhanden sind, genutzt werden.

Im Bereich der EG-Konjunkturerhebung besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass diese in Zukunft um Angaben zu Bruttolöhnen und -gehältern im Handels- und Dienstleistungsbereich erweitert wird. Um die Erhebung zusätzlicher Merkmale zu vermeiden, könnten im Einzelhandel zur Gewinnung der erforderlichen Daten Einzeldaten über Bruttolöhne und -gehälter aus der Laufenden Verdiensterhebung mit Einzeldaten aus der Monats- und Jahreserhebung im Einzelhandel verknüpft werden. Ähnliche Verfahren könnten im Gastgewerbe und bei den sonstigen Dienstleistungen nach der Umsetzung der Neukonzeption der laufenden Verdiensterhebung (Ausdehnung der Erhebung auf den Dienstleistungsbereich) angewendet werden.

Zusätzlich wird die Möglichkeit von Längsschnittanalysen auf Mikrodatenebene geschaffen. So könnte beispielsweise untersucht werden, wie sich neu gegründete Unternehmen im Zeitablauf entwickeln. Solchen Anforderungen der Nutzer und insbesondere von Wissenschaft und Forschung kann die Bundesstatistik derzeit nicht nachkommen, zumal neue statistische Erhebungen aus Belastungs- und Kostengründen nicht in Betracht kommen.

Außerdem ist künftig eine Verknüpfung mit Daten aus allgemein zugänglichen Quellen möglich. Allgemein zugängliche Daten durften bereits bisher für die Erstellung einer Bundesstatistik und für das Statistikregister genutzt werden (§ 5 Abs. 5 BStatG, § 1 Abs. 2 StatRegG). Es handelt sich hierbei beispielsweise um Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, dem Bundesanzeiger, aus Geschäftsberichten, Mitgliederverzeichnissen von Kammern oder Berufsorganisationen, sofern diese Daten für die Allgemeinheit, eventuell auch gegen Entgelt, zugänglich sind und den Anforderungen der Bundesstatistik an Zuverlässigkeit entsprechen.

Durch die Begrenzung auf Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, aus dem Statistikregister und dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ist sichergestellt, dass nur Angaben, die sich auf Unternehmen beziehen, zusammengeführt werden dürfen. Gefährdungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa durch eine Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, werden damit ausgeschlossen.

Durch die Novellierung des § 13a BStatG sollen auch die Arbeitsabläufe in der amtlichen Statistik vereinfacht werden. Bisher mussten für die Verknüpfung Nummern verwendet werden, die keinen Rückgriff auf die Kennnummern der Adressdateien erlauben. Das damit verbundene sehr organisations- und arbeitsaufwändige Verfahren in den statistischen Ämtern, die ja bereits als von der Exekutive abgeschottete Behörden arbeiten und dem Statistikgeheimnis verpflichtet sind, bringt keinen relevanten Zuwachs an Datensicherheit, sondern hat mit dazu beigetragen, dass seit der Einführung des § 13a in das Bundesstatistikgesetz im Jahr 1990 von der Möglichkeit der Datenzusammenführung in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wurde. Im Berichtszeitraum 2001/2002 sind nur in zwei Fällen Daten aus verschiedenen Bundesstatistiken nach § 13a Bundesstatistikgesetz zusammengeführt worden (vgl. den Bericht der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/864 S. 3).

Die Regelung über Datenzusammenführungen berücksichtigt in ausreichendem Maß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Ziel, neue statistische Erhebungen zu vermeiden, indem bereits bei den statistischen Ämtern vorhandene Daten besser genutzt werden, wird mit dem Mittel der Datenverknüpfung erreicht. Ein anderes, gleich wirksames Mittel, das die Rechte des Einzelnen weniger fühlbar beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass Beeinträchtigungen für den Einzelnen aufgrund der Tatsache, dass nur Angaben, die sich auf Unternehmen beziehen, zusammengeführt werden dürfen, ohnehin nicht erkennbar sind.

Die Regelung, dass über Datenzusammenführungen der Präsident des Statistischen Bundesamtes und die Leiter der statistischen Ämter der Länder für ihren Zuständigkeitsbereich zu entscheiden haben, entfällt. Damit wird ein Beitrag zu Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau geleistet, da die Entscheidungen über Datenverknüpfungen auf die Arbeitsebene verlagert werden können. Daneben wird die zweijährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag über Datenverknüpfungen aufgehoben. Vor dem Hintergrund, dass der Bericht hauptsächlich dazu dient, evaluieren zu können, inwieweit von der Möglichkeit der Zusammenführung von Daten Gebrauch gemacht worden ist, kann auf den Bericht verzichtet werden.

Zu Artikel 3

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften zum 1. Januar 2004 erforderlich geworden sind. Hintergrund ist, dass die Untersuchungen, inwieweit das Handwerk durch die Verwendung von Verwaltungsdaten auch unterjährig abgebildet werden kann, auch für die nunmehr zulassungsfreien Handwerke fortgesetzt werden sollen (vergleiche Begründung zu Artikel 4).

Hierfür ist die Änderung von § 2 Abs. 2 und von § 3 Abs. 2 VwDVG nicht ausreichend. Die Zulässigkeit von Auswertungen ist im Handwerkstatistikgesetz vorzusehen, da das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz selbst keine Statistik anordnet. Eine Mehrbelastung für die Unternehmen ist mit der Änderung nicht verbunden, weil keine Primärerhebungen angeordnet werden, sondern nur Auswertungen vorgesehen sind.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neufassung des § 13a BStatG.

Zu Nummer 2 und 3

Mit der Anpassung des § 5 StatRegG an die geänderte Handwerksordnung wird sichergestellt , dass auch weiterhin Angaben über das zulassungsfreie Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung im Statistikregister nachgewiesen werden und damit einer zumindest jährlichen statistischen Auswertung zugänglich sind. Darüber hinaus soll jedoch ebenso wie im zulassungspflichtigen Handwerk untersucht werden, inwieweit dieser Bereich durch die Verwendung von Verwaltungsdaten auch unterjährig statistisch abgebildet werden kann. Die in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 VwDVG genannten Zwecke sind daher entsprechend zu ergänzen. Somit können bei positivem Verlauf der Untersuchungen bereits während der Geltungsdauer des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes im Rahmen der Darstellung der Untersuchungsergebnisse auch für das zulassungsfreie Handwerk unterjährige statistische Aussagen getroffen werden.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Mit den Änderungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zukünftig auch natürliche Personen und Personengesellschaften mit einem angestellten Meister als Betriebsleiter ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben können. Es handelt sich damit um redaktionelle Folgeänderungen zu Zwecken der Führung und Nutzung der Handwerksrolle.