Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2934)


s. Bundestags/-rats-Drucksachen: 15/1206, 15/2083, 15/2120, 15/2246 / 872/03, 946/03 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt gefasst:

 "Erster Teil
Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes

Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst 

alt neu
(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.  "(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter "ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" und nach dem Wort "trennt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder die Gewerbegruppen aufteilt" gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "selbständige Handwerker" werden durch die Wörter "den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "des Handwerks" durch die Wörter "eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "den durchschnittlichen Umsatz und" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Handwerksbetriebe" wird durch die Wörter "Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 

alt neu
b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder  "b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder".

cc) Die Buchstaben c und d werden durch den folgenden Buchstaben ersetzt:

alt neu
c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder

d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht beruhen.

"c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt."

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4

(1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebs gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim Tod des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

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