Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Vom 23. April 2004
(BGBl. I Nr. 18 vom 28.04.2004 S. 602)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie folgt gefasst:
" § 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss".
02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Sperrzeit nach § 144" die Wörter "oder Säumniszeit nach § 145" eingefügt.
05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "oder Säumniszeit nach § 145" gestrichen.
06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war."
08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund von Betriebsänderungen" die Wörter
"oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses" eingefügt.
09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe " § 218 Abs. 3" durch die Angabe " § 220 Abs. 1" ersetzt.
1. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages abweichende Regelungen Anwendung finden,".
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "sich nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder" eingefügt.
2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union beitreten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht."
3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsgeld" ein Komma eingefügt und das Wort "und" gestrichen und nach dem Wort "Arbeitslosengeld" das Komma gestrichen und das Wort "und" eingefügt.
4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "dem" durch das Wort "der" ersetzt.
6. In § 334 wird das Wort "das" durch das Wort "die" ersetzt.
7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
8. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vertreterinnen und", die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Vertreterinnen und" gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
"(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz B.
9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane."
10. § 377 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertreter ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt."
11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben "Arbeitnehmerinnen," und ", Beamtinnen" gestrichen.
12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" gestrichen.
13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter "das Arbeitsamt" durch die Wörter "die Agentur für Arbeit" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
14. In § 4211 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Sperrzeit nach § 144" die Wörter "oder Säumniszeit nach § 145" eingefügt.
15. In § 4211 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "oder Säumniszeit nach § 145" gestrichen.
16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben.
17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
"(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2, § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit."
Artikel 2
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(Stand: 21.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion