A. Problem und Ziel
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 sorgen die Futtermittelunternehmer dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren anwenden, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird, durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende nationale Zulassungspflicht in § 17 Absatz 1 der Futtermittelverordnung (FMV) entbehrlich und sollte aufgehoben werden.
Darüber hinaus soll die FMV an geändertes Unionsrecht angepasst und es sollen Ausnahme- und Übergangsvorschriften, die wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden sind, aufgehoben werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. März 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
- - auf Grund des § 23 Nummer 1, des § 23a Nummer 4, 7, 8, und 10, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), die - mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 Nummer 2 - durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- - auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653):
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.
- b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummer 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13.
2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort "Pelztieren" durch die Wörter "Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte" durch die Wörter "in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist," gestrichen.
5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter "Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote" durch das Wort "Inverkehrbringensverbote" ersetzt.
6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/1905 (Abl. L 278 vom 23.10.2015 S. 5)" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
- c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen.
10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben.
11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe " § 17 Absatz 3" ersetzt.
12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort "Probenahme" durch die Wörter "Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe" ersetzt.
13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter "7. Ergänzungslieferung 2007" durch die Wörter "8. Ergänzungslieferung 2012" und die Wörter "3. Auflage 2008" durch die Wörter "4. Auflage 2011" ersetzt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden."
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird aufgehoben.
- b) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
17. In § 43 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" ersetzt.
18. In § 45 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)" ersetzt.
19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/786
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist."
20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.
21. § 50 wird § 49.
22. § 52 wird § 50; er wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b) Die Gliederungsbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
23. § 53 wird § 51.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 sorgen die Futtermittelunternehmer dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren anwenden, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird, durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird.
Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende nationale Zulassungspflicht in § 17 Absatz 1 der Futtermittelverordnung (FMV) entbehrlich und sollte aufgehoben werden.
Darüber hinaus soll die FMV an geändertes Unionsrecht angepasst und es sollen Ausnahme- und Übergangsvorschriften, die wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden sind, aufgehoben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufhebung der nationalen Zulassungspflicht für Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren.
Anpassung des § 29 FMV (Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände) an vorrangig zu beachtendes EU-Recht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Aufhebung der nationalen Zulassungspflicht für Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, wird eine Verpflichtung für solche Betreibe zu einer Doppelzulassung vermieden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf beachtet die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere die Managementregel 8.
Negative Auswirkungen der Verordnung insbesondere in der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit, so z.B. auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Lebensqualität, sind nicht zu erkennen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die in § 1 Nummer 2 und 5 verankerten Begriffsbestimmungen ("Pelztier" und "Milchaustausch-Futtermittel") können aufgehoben werden, weil der Begriff "Pelztier" nur noch in § 6 Absatz 3 FMV und der Begriff "Milchaustausch-Futtermittel" in der FMV nicht mehr verwendet wird.
Zu Nummer 2
Nachdem die Begriffsbestimmung für den Begriff "Pelztier" in § 1 Nummer 2 gestrichen worden ist, soll in § 6 Absatz 3 zur Klarstellung die ehemalige Begriffsbestimmung eingefügt werden.
Zu Nummer 3 und 4
Da die Richtlinie 2002/32/EG erstmals in § 7 FMV zitiert wird, ist sie dort und nicht erst in § 8 Absatz 1 FMV mit dem Vollzitat aufzuführen. Das Vollzitat in § 8 Absatz 1 FMV kann gestrichen werden.
Zu Nummer 5
§ 12 FMV enthält keine Verfütterungsverbote, sondern lediglich Inverkehrbringensverbote. Die Überschrift ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 6
Anpassung des § 15 und des § 39 an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Zu Nummer 7
Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) sorgen die Futtermittelunternehmer dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 anwenden. Diese Zulassung erfolgt nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2015/786 für Entgiftungsverfahren, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird, durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2015/786 nicht für einfache Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird.
Vor diesem Hintergrund ist eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, nicht länger erforderlich.
Die Notwenigkeit der Aufrechterhaltung einer nationalen Zulassungspflicht für Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, ergibt sich auch nicht aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Danach ist zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Anforderungen ein Futtermittel, das den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.
Nach Anhang VIII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind kontaminierte Materialien zu kennzeichnen als "Futtermittel mit zu hohem Gehalt an ... (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe (s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden". Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt danach gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
§ 17 Absatz 1 FMV enthält die entsprechende nationale Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Nachdem nunmehr durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 eine entsprechende Zulassung auf EU-Ebene und damit gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 verankert worden ist, kann die nationale Zulassung in § 17 Absatz 1 FMV aufgehoben werden.
Zu Nummer 8, 10 und 11.
Folgeänderungen zu Nummer 7.
Zu Nummer 9
Der Begriff der Fertigpackung wird nicht in der Fertigpackungsverordnung, sondern in § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes definiert als Verpackung beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen wird, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Der Verweis auf die Fertigpackungsverordnung in § 22 Absatz 2 FMV sollte daher gestrichen werden.
Zu Nummer 12
Die Überschrift des § 27 soll an den Regelungsinhalt der Vorschrift angepasst werden.
Zu Nummer 13
Anpassung des § 28 Satz 2 FMV an die Aktualisierung des Handbuchs der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", und des Handbuchs Band VII "Umweltanalytik" des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten.
Zu Nummer 14
Die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) gilt nach ihrem Artikel 1 Satz 1 für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
Artikel 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden (ABl. L 197 vom 20.7.2013, S. 1) neu gefasst. Danach gilt das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebene Probenahmeverfahren für die Untersuchung von Futtermitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Da die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgehoben worden sind, kann § 29 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entfallen.
Zu Nummer 15
§ 31 Absatz 4 FMV kann aufgehoben werden, weil er durch Zeitablauf seine praktische Bedeutung verloren hat.
Zu Nummer 16
Folgeänderung zu Nummer 7.
Zu Nummer 17
Anpassung des § 43 an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.
Zu Nummer 18
Anpassung des § 45 an die letzte Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014.
Zu Nummer 19
Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 sorgen die Futtermittelunternehmer dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 anwenden. Verstöße dagegen sollten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu Nummer 20
§ 49 kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht ist durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) aufgehoben worden. Daher kann auch § 51 FMV aufgehoben werden.
Zu Nummer 21 und 23
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 22
§ 52 Absatz 1 und 2 kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/786 gilt ab dem 1. Juli 2017. Daher sollte auch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung am 1. Juli 2017 in Kraft treten.