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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 20.07.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 2 wurde die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Probenahmebestimmungen anerkannt, um den jüngsten Entwicklungen bei der Erzeugung, Lagerung, Beförderung und Vermarktung von Futtermitteln Rechnung zu tragen.

(2) Die Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sind festgelegt in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG 3. Bei den in der Richtlinie 2002/63/EG genannten Probenahmeanforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, und die in dieser Verordnung festgelegten Probenahmeanforderungen sind im Allgemeinen mindestens gleichwertig oder aber strenger als diese Mindestanforderungen, mit Ausnahme des Umfangs der Endprobe bei bestimmten Erzeugnissen. Bei Einschluss der Bestimmungen über den Umfang der Endprobe für die Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen können die in dieser Verordnung festgelegten Probenahmeverfahren auch zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen angewandt werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission 4 enthält die Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft. Bezüglich der Probenahme verweist die genannte Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 152/2009; damit werden für den Probenumfang besondere Bestimmungen festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen schließen besondere Bestimmungen über die Probengröße mit ein; daher sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 festgelegten Probenahmeverfahren - in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung - auch auf die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 angewandt werden.

(4) Die Einführung des neuen Probenahmeverfahrens bedarf eines gewissen Zeitraums.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Probenahmen für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, insbesondere auf ihre Bestandteile, eingeschlossen Material, das genetisch veränderte Organismen (GVO) enthält, aus ihnen besteht oder aus ihnen hergestellt ist, Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates * und unerwünschte Stoffe gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates **, erfolgen nach den in Anhang I aufgeführten Verfahren.

Das in Anhang I beschriebene Probenahmeverfahren gilt für die Untersuchung von Futtermitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates *** und für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 619/2011.

_____
*) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

**) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

***) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1."

2. Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2013

___________

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2)

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