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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 in Bezug auf die Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Gewürzen aus Äthiopien, Erdnüssen aus Argentinien sowie Haselnüssen aus Aserbaidschan und in Bezug auf die Änderung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von getrockneten Feigen und Haselnüssen aus der Türkei sowie Erdnüssen aus Indien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 44;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2019/1793
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission 2 wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt.
(2) Seit 2015 wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) mehrmals hohe Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin a in Gewürz(mischung)en aus Äthiopien gemeldet. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien in Bezug auf Gewürze aus Äthiopien.
(3) In jüngster Zeit wurden über das RASFF vermehrt Verstöße gegen die Unionsvorschriften im Hinblick auf Aflatoxine bei Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan gemeldet. Beide Waren unterlagen in der Vergangenheit verstärkten amtlichen Einfuhrkontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 3 und wurden dann aufgrund zufriedenstellender Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen wieder aus der einschlägigen Liste gestrichen. Angesichts der jüngsten Zunahme gemeldeter Verstöße ist es nötig, zusätzliche Garantien vorzusehen und zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Ursprungslandes vor der Ausfuhr in die Union die erforderlichen Kontrollen durchführt. Daher muss zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union die Anforderung gestellt werden, dass jeder zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendung mit Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt sein muss.
(4) Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen Anteil über 20 % an unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Futtermitteln oder Lebensmitteln enthalten, unterliegen ebenfalls den besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung. Die Angabe "20 %" bezieht sich dabei auf die Summe der unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse.
(5) Da in bestimmten Situationen Sendungen am benannten Einfuhrort eingetroffen sind, bei denen die relevanten Felder im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) im Hinblick auf die Dokumentenprüfung nicht ausgefüllt waren, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Weiterbeförderung der Sendung an den benannten Einfuhrort nur nach Vorlage eines ausgefüllten GDE zur Dokumentenprüfung genehmigt werden darf.
(6) Aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind folgende Änderungen hinsichtlich der Erzeugnisse, für die besondere Bedingungen und/oder Kontrollintervalle gelten, angezeigt: Verringerung der Beprobungsintervalle bei getrockneten Feigen aus der Türkei aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse, Verringerung der Beprobungsintervalle bei Erdnüssen aus Indien aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und Verkürzung der Beprobungsintervalle bei Haselnüssen aus der Türkei aufgrund vermehrter RASFF-Meldungen von Verstößen gegen die Unionsvorschriften.
(7) Des Weiteren muss der KN-Code für getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum), dahingehend aktualisiert werden, dass der Geltungsbereich mit dem Eintrag für Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert, in Einklang steht, d. h. die Gattung Pimenta ausgenommen ist.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben l, m und n angefügt:
"l) Gewürze mit Ursprung in oder versandt aus Äthiopien;
m) Erdnüsse, in der Schale und ohne Schale, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Argentinien;
n) Haselnüsse in der Schale und ohne Schale, Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnusspaste, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert, und Haselnussöl mit Ursprung in oder versandt aus Aserbaidschan."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2). Diese Verordnung gilt auch für Futter- und Lebensmittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futter- bzw. Lebensmitteln verarbeitet wurden, sowie für Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- bzw. Futtermittel mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder einer Summe von in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beträgt."
2. In Artikel 5 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben j, k und l angefügt:
"j) das äthiopische Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Lebensmittel aus Äthiopien;
k) der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (SENASA) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien;
l) das aserbaidschanische Fachzentrum für Verbrauchsgüter des Staatlichen Dienstes für Antimonopolpolitik und die Wahrung der Verbraucherrechte, der dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung untersteht, für Lebensmittel aus Aserbaidschan."
3. Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Zollbehörden genehmigen die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort, wenn die Prüfungen gemäß Absatz 2 zufriedenstellend abgeschlossen wurden und die relevanten Felder in Teil II des GDE (II.3, II.5, II.8 und II.9) ausgefüllt sind, und wenn den Zollbehörden vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter ein ausgefülltes GDE entweder physisch oder elektronisch vorgelegt wurde."
4. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben l, m und n, die das Ursprungsland vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die Union eingeführt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2016
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4).
3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).
Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. Folgende Einträge werden angefügt:
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) | KN-Code1 | TARIC-Unterposi- tion | Ursprungsland oder Herkunftsland | Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%) |
"- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert | - 0904 | Äthiopien (ET) |
50 |
|
- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze) |
- 0910 | |||
- Erdnüsse, in der Schale | - 1202 41 00 | Argentinien (AR) |
5 |
|
- Erdnüsse, ohne Schale | - 1202 42 00 | |||
- Erdnussbutter | - 2008 11 10 | |||
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
(Futter- und Lebensmittel) |
- 2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98 | |||
- Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale | - 0802 21 00 | Aserbaidschan (AZ) |
20" |
|
- Haselnüsse (Corylus sp.), ohne Schale | - 0802 22 00 | |||
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend | - ex 0813 50 | |||
- Haselnusspaste | - ex 2007 10 od. ex 2007 99 | |||
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen | - ex 2008 19 | |||
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen | - ex 1106 30 90 | |||
- Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert | - ex 0802 22 00 | |||
- Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht | - ex 2008 19 | |||
- Haselnussöl
(Lebensmittel) |
- ex 1515 90 99 |
2. Der fünfte Eintrag in Bezug auf Feigen, getrocknet, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen enthaltend, Feigenpaste und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, aus der Türkei erhält folgende Fassung:
"- Feigen, getrocknet | - 0804 20 90 | Türkei (TR) | 10" | |
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend | - ex 0813 50 | |||
- Feigenpaste | - ex 2007 10 od. ex 2007 99 |
|||
- Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
(Lebensmittel) |
- ex 2008 99 od. ex 2008 97 |
3. Der sechste Eintrag in Bezug auf Haselnüsse, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert sowie Haselnussöl aus der Türkei erhält folgende Fassung:
"- Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale | - 0802 21 00 | Türkei (TR) | 5" | |
- Haselnüsse (Corylus sp.), ohne Schale | - 0802 22 00 | |||
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend | - ex 0813 50 | |||
- Haselnusspaste | - ex 2007 10 od. ex 2007 99 |
|||
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen | - ex 2008 19 | |||
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen | - ex 1106 30 90 | |||
- Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert | - ex 0802 22 00 | |||
- Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht | - ex 2008 19 | |||
- Haselnussöl
(Lebensmittel) |
- ex 1515 90 99 |
4. Der neunte Eintrag in Bezug auf ungeschälte und geschälte Erdnüsse, Erdnussbutter und Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Indien erhält folgende Fassung:
"- Erdnüsse, in der Schale | - 1202 41 00 | Indien (IN) | 10" | |
- Erdnüsse, ohne Schale | - 1202 42 00 | |||
- Erdnussbutter | - 2008 11 10 | |||
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
(Futtermittel und Lebensmittel) |
- 2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98 |
5. Der zwölfte Eintrag in Bezug auf Capsicum annuum, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert, getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien erhält folgende Fassung:
"- Capsicum annuum, ganz | - 0904 21 10 | Indien (IN) | 20" | |
- Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert | - ex 0904 22 00 | 10 | ||
- getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) | - ex 0904 21 90 | |||
- Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze) |
- 0908 11 00; 0908 12 00 |
ENDE |
(Stand: 15.11.2019)
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