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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2016 S. 4, ber. 2017 L 17 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und gemäß deren Anhang III Kapitel B haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien auf ihrem Hoheitsgebiet zu übermitteln, und die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eine Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen.

(3) Die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben vereinbart, dass die Aufgaben der Erstellung und Veröffentlichung des zusammenfassenden Jahresberichts der Union über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern auf transmissible spongiforme Enzephalopathien von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übertragen werden. Daher sollte Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als Wiederkäuern stammen, an bestimmte Nutztiere.

(5) Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln an andere Nutztiere als Wiederkäuer, einschließlich Tieren in Aquakultur, zulässig ist.

(6) Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Da Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel in Futtermitteln für alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer verwendet werden dürfen, sollte die obige Bestimmung nicht für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel gelten. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden, so dass Fischmehl von dieser Bestimmung ausgenommen ist.

(7) Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die solches Protein enthalten, nur zulässig ist, wenn sie für Verwendungszwecke bestimmt sind, die nicht gemäß jener Verordnung verboten sind, und wenn vor der Ausfuhr eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats oder der Kommission und der zuständigen Behörde des einführenden Drittlands getroffen wird, die eine Verpflichtungserklärung des einführenden Drittlands umfasst, dass dieses sich an den geplanten Verwendungszweck hält und das verarbeitete tierische Protein oder die solches Protein enthaltenden Produkte nicht für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbotene Verwendungszwecke wieder ausführt.

(8) Das ursprüngliche Ziel dieser Bestimmung war es, in einer Zeit, in der die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) epidemische Ausmaße in der Union angenommen hatte und der europäische Kontinent global gesehen am stärksten betroffen war, die Ausbreitung von BSE einzudämmen. Mittlerweile hat sich die BSE-Situation in der Union jedoch erheblich verbessert. Im Jahr 2013 wurden sieben BSE-Fälle in der Union gemeldet und 2014 waren es elf Fälle, gegenüber 2 166 gemeldeten Fällen im Jahr 2001 und 2 124 gemeldeten Fällen im Jahr 2002. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass mittlerweile 20 EU-Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 2 in der zuletzt geänderten Fassung anerkannt sind.

(9) Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E

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