Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Mai 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1818, 1871), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 7
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Käseverordnung

Artikel 9
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 2259), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Butterverordnung

Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften

Artikel 12
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen

A. Allgemeiner Teil

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Änderungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der nunmehr den Titel "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" trägt machen es insbesondere mit Blick auf bewehrte Verbote und Beschränkungen aus Gründen der Bestimmtheit und zur Vermeidung von Regelungslücken erforderlich, Anpassungen der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung vorzunehmen. Weitere Änderungen in den Lebensmittelhygiene-Verordnungen haben klarstellenden Charakter. Die Verordnung wird auch genutzt, um Verweisungen auf unmittelbar geltendes Rückstandskontrollrecht der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union zu aktualisieren.

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) ist geändert worden.

Dabei sind Vorschriften umnummeriert worden. In den nebenstrafrechtlichen Bestimmungen von Produktverordnungen sind die Bezüge zum Gesetz zu aktualisieren.

Schließlich ist eine obsolete Verordnung mit Übergangsregelungen im Rahmen der Rechtsbereinigung aufzuheben.

Eine Befristung der Verordnung oder einzelner ihrer Regelungen kommt nicht in Betracht, da das zugrunde liegende Unionsrecht dauerhaft besteht.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben. Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Durchführung der geänderten Vorschriften.

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten im Geschäftsbetrieb - beispielsweise durch Aufwendungen für mögliche zusätzliche Bescheinigungen -, da durch die Verordnung kein neues materielles Recht geschaffen wird. Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind daher ausgeschlossen.

Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen.

Durch die Verordnung werden weder Informationspflichten für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung

Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Lebensmittelhygiene-Verordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.

Zu Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung

Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.

Zu Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.

Artikel 4
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Zu Nummer 1

Durch die Änderung der Begriffsbestimmung "Mitgliedstaat" wird berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon der Europäischen Union als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen haben.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung wird berücksichtigt, dass bezüglich des Einfuhrverbots für lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 LFGB mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 037/2010 am 9. Februar 2010 nunmehr auf solche verbotenen Stoffe abzustellen ist die im Anhang Tabelle 2 der genannten Verordnung aufgelistet sind. Diese Auflistung ist an die Stelle des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates getreten.

Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 3

Durch die Änderung wird bestimmt, dass das Verbringen in das Inland nur über Grenzkontrollstellen zulässig ist, die von der Europäischen Gemeinschaft oder im Rahmen der Aktualisierung der Auflistung von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 4

Durch die Änderungen wird geregelt, dass die in § 6 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf Listen und Rechtsakte, aus denen sich die europaweit harmonisierten Beschränkungen der Einfuhr auf zugelassene Drittländer und Betriebe sowie die Pflichten zur Verwendung vorgeschriebener Bescheinigungen ergeben, auch solche Listen und Rechtsakte erfasst werden, die seit dem 1. Dezember 2009 durch die Europäische Kommission erlassen bzw. aktualisiert worden sind.

Die Ergänzung in § 6 Absatz 1 Nummer 2 trägt darüber hinaus dem Sachverhalt Rechnung, dass nach dem Wortlaut des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, anders als im ehemaligen Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das Erlassen von Entscheidungen nicht mehr als Instrument für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union vorgesehen ist, sondern stattdessen auf die Annahme von Beschlüssen verwiesen wird. Als gemeinsamer Oberbegriff, der sowohl Entscheidungen als auch Beschlüsse erfasst, wurde die Bezeichnung "nicht unmittelbar geltender Rechtsakt" gewählt.

Die Änderungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu Nummer 5

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei der Einfuhruntersuchung gemeinschafts- oder unionsrechtliche Vorgaben Vorrang vor den Regelungen des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 und 4 zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einzuräumen ist.

Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu Nummer 6

Die Begründung zu Nummer 1 gilt entsprechend. Die Änderung stellt sicher, dass die durch § 13 geregelte Möglichkeit zur Umsetzung von Schutzklauselmaßnahmen nicht nur auf umsetzungsbedürftige Gemeinschaftsrechtsakte beschränkt ist, die vor dem 1.

Dezember 2009 erlassen worden sind, sondern auch für umsetzungsbedürftige Rechtsakte der Europäischen Union anwendbar bleibt.

Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu Nummer 7

Die Begründung zu Nummer 1 gilt entsprechend.

Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e in Verbindung mit Satz 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 8

Die Begründung zu Nummer 5 gilt für die Änderung unter Buchstabe a entsprechend.

Durch die Änderung unter Buchstabe b wird berücksichtigt, dass die Rückstandshöchstmengen-Verordnung (EG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 037/2010 abgelöst worden ist.

Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB gestützt.

Artikel 5
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Zu Nummer 1 bis 14

Die Änderungen berücksichtigen, dass die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 zur Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft geworden ist. Daher sind allgemeinen Bezugnahmen auf Maßnahmen, Vorschriften oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf solche der Europäischen Union zu erweitern, da auch Maßnahmen, Vorschriften und Rechtsakte erfasst werden sollen, die nach dem 1. Dezember 2009 getroffen bzw. erlassen worden sind.

Die Regelungen sind auf § 7 Absatz 1 TierSG, auch in Verbindung mit § 4 Satz 1

Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu Nummer 5 und 10

Die Änderungen tragen darüber hinaus dem Sachverhalt Rechnung, dass nach dem Wortlaut des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der den früheren Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt das Erlassen von Entscheidungen nicht mehr als Instrument für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union vorgesehen ist, sondern stattdessen auf die Annahme von Beschlüssen verwiesen wird. Als gemeinsamer Oberbegriff, der sowohl Entscheidungen als auch Beschlüsse erfasst, wurde die Bezeichnung "nicht unmittelbar geltender Rechtsakt" gewählt.

Die Regelungen sind auf § 7 Absatz 1 TierSG, auch in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes, gestützt.

Artikel 6 bis 8 sowie Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 10
Änderung der Milcherzeugnisverordnung, Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung, Käseverordnung, Margarine- und Mischfettverordnung, Butterverordnung

Bei der Novellierung des Milch- und Margarinegesetzes im Rahmen des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) sind eine Reihe von Vorschriften aufgehoben worden, und es sind entsprechende Umnummerierungen bei den fortgeltenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen worden.

Die Bußgeldvorschrift, die früher § 14 des Gesetzes war, ist zu § 9 geworden. Soweit die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der Produktverordnungen diese Vorschrift in Bezug nehmen, sind entsprechende Anpassungen bei den Verweisungen auf das Gesetz vorzunehmen.

Artikel 9 Nummer 1
Margarine- und Mischfettverordnung

Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass diese Verordnung nicht nur der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient sondern auch Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, erlassen werden. Insoweit wird die Verordnung zusätzlich auf die in der Eingangsformel genannten Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gestützt.

Die Änderungen der Artikel 6 bis 10 sind auf § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes sowie § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und auf § 35 Nummer 1 LFGB gestützt.

Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften

Die in der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette bestimmten Übergangsfristen sind am 31. Dezember 2009 abgelaufen.

Die Verordnung kann daher aufgehoben werden.

Die Aufhebung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1222:
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1266:
Verordnung zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter