A. Problem und Ziel
- Es sind Änderungen der Weinverordnung erforderlich, um die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIA der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3), und die Richtlinien 2005/37/EG und 2005/48/EG der Kommission über Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel für Erzeugnisse des Weinsektors umzusetzen. Die amtliche Anerkennung von Weinwettbewerben wird künftig auch nicht Weinbau treibenden Bundesländern möglich sein. Für einen Rotling aus dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen wird alternativ die Bezeichnung "Schieier" festgelegt.
- Die Wein-Überwachungsverordnung ist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38) zu andern.
- Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 wird geändert, weil in Thüringen Bedarf an zusätzlichen Pflanzrechten besteht.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Änderungen der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung werden für die öffentlichen Haushalte keine Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für die für die Weinüberwachung zuständigen Bundesländer wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen bewegen.
E. Sonstige Kosten
- Den von der Anwendung der Verordnung betroffenen Weinbaubetrieben entstehen keine Kosten. Daher sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes" durch die Wörter "von einer Landesregierung" ersetzt.
- 2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:
Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38);
2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3);
2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 10);
2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 219 S. 29);
Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (Abl. EG (Nr. ) L 191 S. 20).- a) In Satz 1 wird aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und bb) folgende Nummer 3 angefügt:
"3. "Schieier" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung "Schieier" darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.
- b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Wird aus einem Qualitätswein b.A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A im Fall der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Fall der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Fall der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden."
- a) In Satz 1 wird aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und bb) folgende Nummer 3 angefügt:
- 3. § 46a wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt" angefügt.
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen."
- 4. § 46b wird wie folgt gefasst:
" § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten
- 1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe des Absatzes 3 und
- 2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:
- 1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.
- 2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden."
- 5. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt: "20a. Carfentrazoneethyl".
- b) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d eingefügt: "52d. Fenamidon".
- c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c eingefügt: "58c. Flufenacet".
- d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die neuen Nummern 58d bis 58g.
- e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt: "59a. Fosthiazat".
- f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b eingefügt: "Ob. Iodosulfuron-Methyl".
- g) ,Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c eingefügt: "64c. Isoxaflutol".
- h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Nummer 64d.
- i) Nach der Nummer 71 werden folgende Nummern eingefügt:
- "71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
- 71b. Mesotrion".
- j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a eingefügt: "78a. Molinat".
- k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die neuen Nummern 78b und 78c.
- 1) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b eingefügt: "86b. Picoxystrobin".
- m) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f eingefügt: "91f Silthiofam".
- n) Die bisherigen Nummern 91f und 91h werden die neuen Nummern 91g und 91h.
- o) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b eingefügt: "95b. Trifloxystrobin",
- p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Nummer 95c.
- 6. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 12 (zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
- 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose»,
- b) Maltodextrine auf Weizenbasis»,
- c) Glukosesirup nauf Gerstenbasis,
- d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
- 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
- b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
- 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird,
- b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
- 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett»,
- b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
- c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
- d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
- 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird
- b) Laktit
- c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
- 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
- b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
- 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Sellerieblatt- und -samenöl,
- b) Selleriesamenoleoresin;
- 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
- a) Senföl,
- b) Senfsamenöl,
- c) Senfsamenoleoresin;
- 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit fir das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht."
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4 und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 (ABl. EU (Nr. ) L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend
- 1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang I und
- 2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang II
der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 38) anzuwenden."
- 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
- 1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,
- 2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,
- 3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
- 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
- 5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
- 6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
- 7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
- B. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
- 9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
- 10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,
- 11. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
- 12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
- 13. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,
- 14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucher, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,
- 15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
- 16. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier,
- 17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
- 18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg."
- 3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
- 1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
- 2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
- 3. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
- 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
- 5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,
- 6. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier."
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "2004/2005" durch die Angabe "2005/2006" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satz wird die Angabe "2004/2005" durch die Angabe "2005/2006" ersetzt.
- b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
Land | Neuanpflanzung (ha) |
Baden-Württemberg | 525 |
Bayern | 118 |
Brandenburg | 9 |
Hessen | 48 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 |
Nordrhein-Westfalen | 2 |
Rheinland-Pfalz | 710 |
Saarland | 3 |
Sachsen | 49' |
Sachsen-Anhalt | 9 |
Thüringen | 56 |
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Änderungen der Weinverordnung sind erforderlich, um die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3) sowie die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchtswerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 219 S. 29) für Erzeugnisse des Weinsektors umzusetzen. Die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 20) wird, soweit es die Kenntlichmachung eines hohen Koffeingehaltes betrifft, für aromatisierten Wein sowie aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails umgesetzt.
Die amtliche Anerkennung von Weinwettbewerben, die dazu berechtigt, dabei erworbene Auszeichnungen in der Etikettierung zu verwenden, soll künftig auch nicht Weinbau treibenden Bundesländern möglich sein. Für einen Rotling aus dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen wird die Bezeichnung "Schieler" zugelassen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38) wird die Wein-Überwachungsverordnung geändert. Die Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 wird vorgenommen, um im Land Thüringen Mehrbedarf an Pflanzrechten im Umfang von 50 ha abzudecken.
Für den Bund, die Länder oder Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben. Der Vollzugsaufwand für die für die Weinüberwachung zuständigen Bundesländer wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen bewegen. Mit der Verordnung sind keine Kosten für die Weinbaubetriebe verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zur Umsetzung von EG-Recht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung
Zu Nummer 1: Änderung von § 30
Die Änderung von § 30 dient dazu, alle Bundesländer zur Anerkennung von Weinwettbewerben zu legitimieren. Die Beschränkung auf die Weinbau treibenden Länder wird aufgegeben. Die Anerkennung verleiht einem Wettbewerb den Status eines amtlich anerkannten Weinwettbewerbs, der dazu berechtigt, im Wettbewerb erworbene Auszeichnungen in der Etikettierung des Weines, Schaumweines oder Perlweines zu verwenden. Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse darf in der Etikettierung von Wein auf Auszeichnungen und ähnliche Angaben nur hingewiesen werden, wenn der Weinwettbewerb von dem Mitgliedstaat oder Drittland anerkannt war.
- Ermächtigungsgrundlage § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes
Zu Nummer 2: Änderung von § 32
Buchstabe a
§ 32 Abs. 7 wird um eine Nummer 3 ergänzt, in der die Bezeichnung "Schieler" als Alternative zur Bezeichnung ;,Rotling" für einen Qualitätswein b.A. oder einen Qualitätswein mit Prädikat aus dem Anbaugebiet Sachsen zugelassen wird. Im sächsischen Anbaugebiet ist für Wein aus dem Verschnitt weißer und roter Trauben oder ihrer Maischen die Bezeichnung "Schieler" überliefert. Zur Wortbedeutung sei auf das Wort "schielen" und dessen veralteter Bedeutung "in mehreren Farben spielend" hingewiesen. Insoweit besteht eine Wortverwandtschaft zum Wort "schillern", dem Ursprung der nach der Nummer 1 dem württembergischen Anbaugebiet vorbehaltenen Bezeichnung "Schillerwein".
Der Tradition im sächsischen Anbaugebiet entsprechend soll nach Nummer 3 Satz 2 - neu - die Bezeichnung "Schieler" mit dem Namen einer - im System der geographischen Angaben als Leitgemeinde bezeichneten - Gemeinde verbunden werden dürfen.
Buchstabe b
Die Bezeichnung "Schieler" wird auch für Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. erlaubt. Der neu gefasste § 32 Abs. 7 Satz 2 regelt die Verwendung der drei Rotling-
Alternativbezeichnungen bei Qualitätsschaumweinen b.A. und Qualitätsperlweinen b.A. aus den bestimmten Anbaugebieten Württemberg, Baden und Sachsen.
- Ermächtigungsgrundlage § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes
Zu Nummer 3: Änderung von § 46a
Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 20). Nach Artikel 2 dieser Richtlinie ist - unabhängig von einem Zutatenverzeichnis - ein Hinweis anzubringen, wenn ein Getränk Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/1 übersteigt, enthält.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes
Zu Nummer 4: Änderung von § 46b
§ 46b wird geändert, um die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU (Nr. ) L 308 S. 15) für Erzeugnisse des Weinsektors vollständig umzusetzen. Der § 46b war bei dessen Einfügung durch Artikel 1 Nr. 13 der Sechsten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751) auf weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails beschränkt worden, weil für Wein, Schaumwein, Likörwein und Perlwein durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 9) unmittelbar geltende EU-Vorschriften erlassen worden sind (Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002). Nachdem die Europäische Kommission in jüngsten Diskussionen zum Ausdruck gebracht. hat, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 erlassenen Bestimmungen dazu dienen sollen, die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln, nicht aber das grundlegende Kennzeichnungsgebot beinhalten, ist der Artikel 6 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG für die von der Verordnung 1991/2004 geregelten Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 national umzusetzen.
Bei der Neufassung von § 46b wird die Überschrift an die in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwendete Begrifflichkeit angepasst. In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Vorschriften auf alle Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes ausgedehnt, wobei zwischen den weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails und den von der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 erfassten Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterschieden wird. Die Art und Weise der Kennzeichnung bestimmt sich bei den Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Sprache der Angabe). Für die weinhaltigen Getränke, aromatisierten Weine, aromatisierten weinhaltigen Getränke und Cocktails, die nicht im Anwendungsbereich des EU-Weinbezeichnungsrechts liegen, werden im Absatz 3 Nr. 1 und 2 die Art und Weise der Kennzeichnung national geregelt, wobei inhaltlich insbesondere bei der Sprachenregelung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird.
In Absatz 2 entfällt der Verweis auf eine Bekanntmachung, in der Stoffe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Eine solche Entscheidung der Europäischen Kommission ist mit der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3), erlassen worden, zu deren Umsetzung die Anlage 12 geändert wird (Änderung unter der Nummer 6).
- Ermächtigungsgrundlage § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes
Zu Nummer 5: Änderung der Anlage 7a
Es werden neue Wirkstoffe in die Anlage 7a aufgenommen, um die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 219 S. 29) für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht umzusetzen.
- Ermächtigungsgrundlage § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 6: Änderung der Anlage 12
In der Richtlinie 2005/26/EG hat die Europäische Kommission festgelegt, dass bestimmte Stoffe noch bis zum 25. November 2007 von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG sind der Europäischen Kommission u.a. von der Weinbranche Studien mitgeteilt worden, die durchgeführt werden, um festzustellen, ob Stoffe, die aus den in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen. Die von der Weinbranche initiierten Studien betreffen die in der Weinbereitung eingesetzten Eiweiß-Erzeugnisse, aus Ei gewonnenes Lysozym, aus Ei gewonnenes Albumin, Fischgelatine, Hausenblase und Milch-Casein-Erzeugnisse. Hinsichtlich dieser Stoffe, wie auch weiterer im Anhang der Richtlinie 2005/26/EG genannter Stoffe, wird ein ergänzender Zusatz in die Anlage 12 aufgenommen, demzufolge diese Stoffe bis zum 25. November 2007 nicht zu den kennzeichnungspflichtigen Zutaten gehören.
- Ermächtigungsgrundlage § 24 Abs. Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes
Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung.
Zu Nummer 1: Änderung von § 27
Die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38) wird für Erzeugnisse des Weinsektors umgesetzt. Nachdem durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A (ABl. EU (Nr. ) L 25 S. 3) für Wein, andere Getränke auf Wein- und Traubenmostbasis, Traubensaft u.a. ein zulässiger Höchstgehalt an Ochratoxin A von 2,0 Mikrogramm/kg festgelegt worden ist, der für Erzeugnisse ab der Weinlese 2005 gilt, sind von der Europäischen Kommission Vorgaben für das Probenahmeverfahren erlassen worden. In § 27 wird ein neuer Absatz aufgenommen, um die in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG enthaltenen Bestimmungen über das Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln und speziell die durch die Richtlinie 2005/5/EG eingefügte Nummer 4.6a - Probenahme bei Wein und Traubensaft - sowie Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG über die Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur Amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln im Weinsektor zu übernehmen.
- Ermächtigungsgrundlage § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes
Zu Nummer 2 und 3: Änderung der Anlagen 1 und 2
Es handelt sich um eine Aktualisierung des Verzeichnisses der für das Erst- und Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen zuständigen Untersuchungsstellen.
- Ermächtigungsgrundlage § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes
Zu Artikel 3: Änderung der Verordnung über die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen wird geändert, um aus dem rheinlandpfälzischen Kontingent Neuanpflanzungsrechte im Umfang von 50 ha auf das Land Thüringen zu übertragen.
Zu Artikel 4: Neubekanntmachungserlaubnis
Es soll eine konsolidierte Fassung der Weinverordnung veröffentlicht werden können. Zu Artikel 5: Inkrafttreten
Die Änderung von Anlage 12 der Weinverordnung wird mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft gesetzt, um der Bestimmung des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33), zu entsprechen. Die Verordnung tritt im Übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.