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Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden
(ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2005 S. 33, ber. L 180 S. 3;
RL 2005/63/EG - ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2005 S. 3;
RL 2007/68/EG - ABl. Nr. L 310 vom 18.11.2007 S. 11aufgehoben)
aufgehoben gemäß Artikel 3 der RL 2007/68/EG
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG enthält ein Verzeichnis von Lebensmittelzutaten, die auf der Etikettierung anzugeben sind, da sie bei empfindlichen Personen möglicherweise unerwünschte Reaktionen hervorrufen.
(2) Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG kann die Kommission bestimmte Zutaten oder aus diesen gewonnene Erzeugnisse vorläufig aus deren Anhang IIIa ausschließen, solange Lebensmittelhersteller oder deren Verbände wissenschaftliche Studien durchführen, um zu belegen, dass diese Zutaten oder Erzeugnisse die Bedingungen für einen endgültigen Ausschluss aus diesem Anhang erfüllen.
(3) Die Kommission erhielt 27 Anträge zu 34 Zutaten oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen 32 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur wissenschaftlichen Stellungnahme vorgelegt wurden.
(4) Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Informationen und sonstiger Informationen hält es die EFSa für nicht wahrscheinlich oder nicht sehr wahrscheinlich, dass bestimmte Erzeugnisse von Zutaten bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen. In manchen Fällen kam die EFSa zu dem Schluss, dass sie keine definitive Aussage machen kann, obwohl keine gemeldeten Fälle erwähnt wurden.
(5) Diejenigen Erzeugnisse oder Zutaten, die diese Bedingungen erfüllen, sollten daher vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Zutaten oder Stoffe werden bis zum 25. November 2007 aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 21. September 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 25. November 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. März 2005
.
Verzeichnis der Lebensmittelzutaten und Stoffe, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden |
Anhang |
Zutaten | Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse |
Glutenhaltiges Getreide |
|
Eier |
|
Fisch |
|
Sojabohne |
|
Milch |
|
Nüsse |
|
Sellerie |
|
Senf |
|
1) "und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSa für das Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, wahrscheinlich nicht erhöht |
________________
1) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. Nr. L 308 vom 25.11.2003 S. 15).
(Stand: 11.03.2019)
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