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Regelwerk, EU 2005

Richtlinie 2005/5/EG vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 38)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 werden Höchstgehalte für Ochratoxin a in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee, Wein und Traubensaft festgelegt.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung des Gehalts an Ochratoxin A. Die Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln 3 sollte Bestimmungen über geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Wein und Traubensaft enthalten.

(3) Die Richtlinie 2002/26/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang

Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete Weintrauben

Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht der Partie

Erzeugnis Partiegewicht
(Tonnen)
Gewicht oder Zahl der
Teilpartien
Zahl der Einzelproben
je Teilpartie
Gewicht der Sammelprobe
je Teilpartie
(kg)
Getreide und Getreideerzeugnisse > 1500 500 Tonnen 100 10
> 300 und < 1 500 3 Teilpartien 100 10
> 50 und< 300 100 Tonnen 100 10
< 50 - 10-1001 1-10
Getrocknete Weintrauben > 15 15-30 Tonnen 100 10
(Korinthen, Rosinen und Sultaninen) < 15 - 10-1002 1-10
1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.
2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.

4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien> 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien> 15 Tonnen)

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