A. Problem und Ziel
- Die Aufhebung des gesamten Regelungsbestandes des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist Ausdruck einer Politik der Freiheit und Autonomie für die Hochschulen. Mit der Aufhebung soll ein Signal gegeben werden, die Hochschulen zugunsten von mehr Wettbewerb aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen.
- Die Aufhebung trägt auch der Föderalismusreform Rechnung. Mit dieser Reform sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a GG alt) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1 GG alt) entfallen, die in der Vergangenheit die Grundlage für die meisten Regelungen des HRG bildeten. Die Geltung des HRG wird hierdurch nicht berührt, substantielle Änderungen des Gesetzes sind jedoch nicht mehr möglich.
B. Lösung
- Das Hochschulrahmengesetz soll zum 1. Oktober 2008 aufgehoben werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Als Folgeänderungen bedarf es weiterer Änderungen im Bundesund Landesrecht. Der notwendige Anpassungsbedarf kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den kleineren und mittleren Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Folgeänderungen
- (1) In § 9 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (2) In § 392 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" ersetzt.
- (3) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
- (1a) Für einen Masterstudiengang oder einen postgradualen Diplomstudiengang an einer deutschen Hochschule sowie für einen vergleichbaren Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1. er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und
- 2. der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat."
- (1a) Für einen Masterstudiengang oder einen postgradualen Diplomstudiengang an einer deutschen Hochschule sowie für einen vergleichbaren Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Regelstudienzeit" die Wörter "nach dem Bundes- oder Landesrecht festgesetzten" eingefügt und die Wörter "nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- 1. § 7 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
- (4) In § 176a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist werden jeweils nach den Wörtern "des Hochschulrahmengesetzes" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung" eingefügt.
- (5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Hochschulrahmengesetzes und" gestrichen.
- (6) Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 91 die folgenden Angaben eingefügt:
§ 91a Fortgeltende Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 91b Fortgeltende Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten - 2. In § 67 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "des Hochschulrahmengesetzes" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe "30. Januar 1976" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "des Hochschulrahmengesetzes" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 91a Abs. 4" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "§ 72 des Hochschulrahmengesetzes" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe "§ 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 91a Abs. 2" ersetzt.
- 4. Nach § 91 werden folgende §§ 91a und 91b eingefügt:
§ 91a Fortgeltende Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
- (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung erlassenen Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung erlassenen Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.
- (2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
- (3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung erlassenen Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem 30. Januar 1976 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.
- (4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Professoren, die zur Übernahme dieser Beschäftigung aus ihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher oder außerordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden sind und nach dem 29. Januar 1976 ein ihrer Tätigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entsprechendes Beamtenverhältnis annehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz 1 Satz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis als Professoren im Landesbereich geltende Beamten- und Besoldungsrecht.
§ 91b Fortgeltende Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
- Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung Anwendung."
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 91 die folgenden Angaben eingefügt:
- (7) § 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird gestrichen.
- (8) In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (9) In § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Rechtsdienstleistungsgesetzes] geändert worden ist, werden die Wörter "Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" ersetzt .
- (10) § 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird gestrichen.
- (11) In § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, werden die Wörter "Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" ersetzt .
- (12) In § 5 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (13) In § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, werden das Wort "Studiums" durch das Wort "Hochschulstudiums" ersetzt und die Wörter "an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (14) In § 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" ersetzt.
- (15) In § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Rechtsdienstleistungsgesetzes] geändert worden ist, werden die Wörter "Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" ersetzt.
- (16) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "§§ 2 bis 6" durch die Angabe "§§ 2 bis 5" ersetzt.
- 2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 2 und 6" durch die Angabe "§§ 1 und 2" ersetzt.
- 3. In § 4 Satz 1 und § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§§ 1 bis 3 und 6" durch die Angabe "§§ 1 bis 3" ersetzt.
- 4. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Arbeitsverträge zur Juniorprofessur an Hochschulen des Bundes
- (1) Mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann es um längstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; das Gleiche gilt für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
- (2) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- 5. Der bisherige § 6 wird § 7.
- (17) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden die Wörter "Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" ersetzt.
- (18) § 1 Abs. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (3) Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Pharmazie nach vier Jahren erworben werden (Regelstudienzeit).
- (19) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Medizin nach sechs Jahren und drei Monaten erworben werden.
- (20) In § 15 Abs. 1 Satz 1 der Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336) werden die Wörter "im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (21) In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) werden die Wörter "im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (22) § 52 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- (23) Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Tiermedizin nach fünf Jahren und sechs Monaten erworben werden."
- 2. In § 10 Abs. 4 wird die Angabe "(§ 16 des Hochschulrahmengesetzes)" gestrichen.
- 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- (24) In § 1 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520) werden die Wörter "im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.
- (25) § 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Ein berufsqualifizierender Abschluss kann im Studiengang Zahnmedizin nach fünf Jahren und sechs Monaten erworben werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 2 Abs. 16 Nr. 1 bis 3 tritt mit Wirkung vom 18. April 2007 in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
Die Aufhebung des gesamten Regelungsbestandes des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist Ausdruck einer Politik der Freiheit und Autonomie für die Hochschulen. Mit der Aufhebung soll ein Signal gegeben werden, die Hochschulen zugunsten von mehr Wettbewerb aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen.
Mit der Föderalismusreform sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a GG alt) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1 GG alt) entfallen, die in der Vergangenheit die Grundlage für die meisten Regelungen des HRG bildeten. Der Bund verfügt nunmehr über eine nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel unterworfene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 GG); soweit der Bund von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, steht den Ländern ein Abweichungsrecht zu (Artikel 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG).
Mit der Aufhebung des HRG entsteht keine hochschulrechtliche Regelungslücke, auch nicht in den Bereichen, in denen der Bund weiterhin über eine Gesetzgebungskompetenz (Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) verfügt.
Da das HRG, soweit es auf der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens beruht, sich nur an die Landesgesetzgeber wendet, hat seine Aufhebung keine unmittelbaren Auswirkungen für die Hochschulen, Hochschulmitarbeiter und Studierenden. Die bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG sind in den Hochschulgesetzen der Länder umgesetzt worden. Das unmittelbar geltende Hochschulrecht ergibt sich sonach nicht aus dem HRG sondern aus den Landeshochschulgesetzen.
Auf Basis der HRG-Regelungen zur Hochschulzulassung von 2004 haben die Länder erst vor wenigen Monaten einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vereinbart und die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen erlassen. Ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage wird das Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge ab dem Wintersemester 2006/07 angewandt werden.
Die im Kontext des Bologna-Prozesses auf europäischer Ebene bzw. von den 45 Bologna-Staaten zur Erleichterung der Mobilität in Europa in Bezug auf die Hochschulabschlüsse gefassten Beschlüsse und verabredeten Ziele haben Bund und Länder in guter Zusammenarbeit erarbeitet und sich darauf gleichermaßen politisch festgelegt. Der Bund hat im Jahre 2002 im HRG die auf Bundesebene zur Umsetzung der Bologna-Ziele erforderlichen Regelungen getroffen. Diese sowie die weiteren im HRG enthaltenen Regelungen im Bereich Hochschulabschlüsse haben die Länder in Landesrecht umgesetzt. Die weitere Umsetzung der Vereinbarungen im Rahmen des Bologna-Prozesses geschieht ohnehin, ohne Konditionierung durch das HRG, allein im Bereich des Landesrechts.
Ausgenommen von der Aufhebung des HRG sind die arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen (§§ 57a ff. HRG). Diese beruhen nicht auf einer Rahmengesetzgebungskompetenz, sondern auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht, die unverändert erhalten bleibt. Sie setzen zudem die Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Europäischen Union vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) entsprechend den spezifischen Anforderungen des Wissenschaftssystems in innerstaatliches Recht um. Insoweit sind bereits durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft die entsprechenden HRG-Regelungen in ein neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz überführt worden. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wurde zugleich klargestellt, dass die Länder wie bisher zum Erlass spezieller landesrechtlicher Regelungen für die befristete Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern befugt sind.
Der bislang in den §§ 76 und 76a HRG gewährte beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Besitzstand für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie deren Hinterbliebene (§ 76 HRG) und frühere Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten (§ 76a HRG) bleibt auch weiterhin aufrecht erhalten. Die genannten Regelungen werden ohne inhaltliche Änderung in das Beamtenversorgungsgesetz verlagert. Das gemäß Artikel 125a Abs. 1 GG bestehende Recht der Länder, diese Bestimmungen durch Landesrecht zu ersetzen, bleibt von diesen letztlich rein redaktionellen Änderungen unberührt.
II. Folgeänderungen
Die Aufhebung des HRG erfordert Folgeregelungen im Hinblick darauf, dass an das HRG bzw. an einzelne seiner Bestimmungen in einer Vielzahl von Normen des Bundes- und Landesrechts angeknüpft wird.
Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält den Großteil der im Bundesrecht erforderlichen Folgeänderungen.
Die ebenfalls erforderliche Anpassung von § 176a des Bundesbeamtengesetzes ist im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neufassung des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehen. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz sieht auch die erforderlichen Folgeänderungen im Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung W) vor.
Zu den in § 50 Abs. 1 bis 3 HRG enthaltenen dienstrechtlichen Regelungen für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte der Länder handelt und der Bund hier nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zur Gesetzgebung befugt ist, im Entwurf des Beamtenstatusgesetzes (BT-Drs. 016/4027) teilweise Ersatzregelungen, insbesondere zu § 50 Abs. 2 HRG, vorgesehen. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Dienst des Bundes werden entsprechende Ersatzregelungen bei der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehen.
Die Zahl der von der Aufhebung des HRG betroffenen Normen des Landesrechts beträgt etwa 200. Eine entsprechende Recherche in juris auf Basis des Rechts von 14 Ländern (der Normenbestand von Berlin und Bremen ist in juris erst ab 2007 verfügbar) hat 168 Normen des Landesrechts ergeben, in denen auf das HRG verwiesen bzw. Bezug genommen wird.
Soweit Änderungen der betroffenen Normen des Landesrechts durch die Aufhebung des HRG veranlasst sind, damit diese nicht ins Leere laufen, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber erfolgen. Dem Zeitbedarf für die im Landesrecht erforderlich werdenden Änderungen wird dadurch Rechnung getragen, dass der vorgesehene Zeitpunkt für die Aufhebung des HRG hierfür ein angemessenes Zeitfenster eröffnet.
IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten
Belastungen für die öffentlichen Haushalte sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. Als Folgeänderungen bedarf es weiterer Änderungen im Bundes- und Landesrecht. Der notwendige Anpassungsbedarf kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht. Der Wirtschaft, insbesondere den kleineren und mittleren Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu Informationspflichten, sodass Bürokratiekosten nicht verursacht werden.
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes sowie die dadurch veranlassten Folgeänderungen betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Die Vorschrift regelt die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes.
Zu Artikel 2
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die jeweiligen Vorschriften nehmen auf das Hochschulrahmengesetz bzw. einzelne Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes Bezug. Da diese Inbezugnahmen mit Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes ins Leere laufen würden, werden sie entweder gestrichen oder es erfolgt eine Neufassung der Vorschrift, die, ohne den Regelungsgehalt zu verändern, auf eine Inbezugnahme des Hochschulrahmengesetzes verzichtet.
Zu Absatz1 (§ 9 Abs. 1 AbgG)
Die Vorschrift betrifft die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Mit der Aufhebung des HRG entfällt der Bezugspunkt für die bislang in § 9 Abs. 1 AbgG vorgenommene nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschullehrer". Wer Hochschullehrer ist, richtet sich künftig vor allem nach Landesrecht. Dementsprechend ist die bisherige Inbezugnahme des HRG zu streichen.
Zu Absatz 2 (§ 392 Abs. 1 AO)
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Steuerstrafverfahren. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 3 (§ 7 Abs. 1a und § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung der §§ 18, 19 HRG, auf die § 7 Abs. 1a BAföG Bezug nimmt. Wie schon bisher werden Masterstudiengänge und postgraduale Diplomstudiengänge an staatlichen deutschen Hochschulen bzw. an nichtstaatlichen deutschen Hochschulen, deren Gleichwertigkeit von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurde, gefördert. Nach wie vor können ferner mit den deutschen Masterstudiengängen vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gefördert werden. Der Verzicht auf die explizite Nennung auch der weiterführenden Magisterstudiengänge und der Bakkalaureusstudiengänge in § 7 Abs. 1a dient allein der sprachlichen Vereinfachung der Vorschrift und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Aufhebung des HRG bundesrechtlich keine terminologische Vorgaben mehr gemacht werden. Mit der einfachen Bezugnahme auf "Bachelor"- und "Masterstudiengänge" sind die gestuften Studiengänge gemeint die im Rahmen des sog. "Bologna-Prozesses" aufgrund internationaler politischer Übereinkunft bis 2010 flächendeckend eingeführt werden sollen und über die sich die Kultusministerkonferenz der Länder auf ländergemeinsame Strukturvorgaben verständigt hat. Die Förderung solcher Studiengänge bleibt unberührt, auch wenn sie landesrechtlich unter der Bezeichnung "Magisterstudiengänge" angeboten werden.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung von § 10 HRG, auf den § 15a BAföG Bezug nimmt. Durch die Inbezugnahme des Bundes- oder Landesrechts wird klargestellt dass nur Festsetzungen der Regelstudienzeit durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen wie Hochschulgesetze, Prüfungsordnungen oder Approbationsordnungen maßgeblich sind.
Zu Absatz 4 (§ 176a Abs. 1, 2 und 5 BBG)
Die Vorschrift enthält dienstrechtliche Sonderregelungen für Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen des Bundes, die in einem Bundesbeamtenverhältnis stehen und verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes. Sie soll abgelöst werden durch Regelungen des im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehenen neuen Bundesbeamtengesetzes, das zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Für den Fall, dass entgegen der zeitlichen Planung das neue Bundesbeamtengesetz erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten sollte, wird vorsorglich § 176a des geltenden Bundesbeamtengesetzes so geändert, dass die dortigen Verweise auf Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes auch nach deren Aufhebung nicht ins Leere laufen.
Zu Absatz 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und nimmt hiervon die Berufsbildung aus, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Der Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Er ist auch entbehrlich, da der Verweis auf die Hochschulgesetze ausreichend ist.
Zu Absatz 6 (§ 67 Abs. 2 Satz 4, § 91 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3, §§ 91a und 91b BeamtVG)
Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind auch weiterhin Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder, solange die Länder von der ihnen mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) übertragenen Kompetenz keinen Gebrauch machen. Soweit die Länder bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung des HRG (30. September 2008) kein eigenes Landesversorgungsrecht, das auch die §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz ersetzt, schaffen, liefen diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2008 ins Leere. Folge wäre eine Verschlechterung des von diesen Regelungen betroffenen Personenkreises, bei dem es sich weit überwiegend um Landesbeamtinnen und -beamte bzw. deren Hinterbliebene handelt. Durch die vorgesehenen Änderungen bleiben die in §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz getroffenen Regelungen auch nach der Aufhebung des HRG anwendbar.
Als §§ 91a und 91b werden die §§ 76 und 76a HRG fortgeführt. Diese betreffen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Besitzstandsregelungen für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie deren Hinterbliebene (§ 76 HRG) und frühere Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten (§ 76a HRG). Dabei knüpft § 76 HRG an den vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes am 30. Januar 1976 und § 76a HRG an den vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes am 23. November 1985 bestehenden Rechtszustand an. Mit der Verlagerung der Regelungen in das Beamtenversorgungsgesetz sind inhaltliche Änderungen nicht verbunden. Die Anpassungen des Normtextes sind ausschließlich redaktioneller Natur.
Zu Absatz 7 (§ 4 Nr. 2 FÖJFG)
Die Vorschrift regelt, dass sich die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres nach § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes richtet. Die Länder haben die entsprechenden rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (Benachteiligungsverbot bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen) in Artikel 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vereinbart sowie in ihren Hochschulgesetzen bzw. ihrem Hochschulzulassungsrecht umgesetzt. Eine Benachteiligung von Absolventen eines freiwilligen ökologischen Jahres bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Ableistung ihres Dienstes ist deshalb kraft unmittelbar geltenden Landesrechts ausgeschlossen, auch wenn durch Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes die rahmenrechtliche Vorgabe hierzu entfällt. Der Verweis auf das HRG ist damit gegenstandslos und wird deshalb gestrichen.
Zwar könnte der Bund eine dem § 34 Satz 1 Nr. 3 HRG entsprechende Regelung auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 33 GG treffen. Hierzu besteht jedoch, solange der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht gekündigt oder geändert wird, keine Veranlassung.
Zu Absatz 8 (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a PsychThG)
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. In diesem Zusammenhang stellt sie auf eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie ab, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne einen Verweis auf das Hochschulrahmengesetz hinreichend klar und wird deshalb gestrichen. Da die in Bezug genommene HRG-Regelung bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) ersatzlos entfallen ist, lief die Vorschrift insoweit im Übrigen schon bislang ins Leere.
Zu Absatz 9 (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG)
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 10 (§ 4 Nr. 2 SozDiG)
Die Vorschrift regelt, dass sich die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres nach § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes richtet. Die Länder haben die entsprechenden rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (Benachteiligungsverbot bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen) in Artikel 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vereinbart sowie in ihren Hochschulgesetzen bzw. ihrem Hochschulzulassungsrecht umgesetzt. Eine Benachteiligung von Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Ableistung ihres Dienstes ist deshalb kraft unmittelbar geltenden Landesrechts ausgeschlossen, auch wenn durch Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes die rahmenrechtliche Vorgabe hierzu entfällt. Der Verweis auf das HRG ist damit gegenstandslos und wird deshalb gestrichen.
Zwar könnte der Bund eine dem § 34 Satz 1 Nr. 3 HRG entsprechende Regelung auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 33 GG treffen. Hierzu besteht jedoch, solange der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht gekündigt oder geändert wird, keine Veranlassung.
Zu Absatz 11 ( § 138 Abs. 1 StPO)
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Strafgerichtsbarkeit. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen.
Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 12 (§ 5 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 SVG)
Die Vorschriften regeln Einzelheiten im Zusammenhang mit der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten und Soldatinnen auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit.
Der näheren Bestimmung der Termini "Hochschulabschluss" und "Hochschulstudiengänge" durch Bezugnahme auf das Hochschulrahmengesetz, die nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden kann und deshalb gestrichen wird, bedarf es nicht, da der Regelungsgehalt der Vorschriften auch so hinreichend klar ist.
Zu Absatz 13 (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UAG)
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Fachkunde, über die ein Umweltgutachter verfügen muss. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung "Studium ... an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" wird durch die Formulierung "Hochschulstudium" ersetzt. Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff und damit auch der Begriff "Hochschulstudium" hinreichend erschließt.
Zu Absatz 14 (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG)
Die Vorschrift regelt die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze und verwendet in diesem Zusammenhang die Formulierung "an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes".
Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen.
Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 15 (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der insoweit maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 16 ( § 6 WissZeitVG) zu Nummern 1 bis 3
Mit den Änderungen wird ein redaktionelles Versehen bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) korrigiert. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderungsantrag zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 016/4043, S. 4) sah in Ziffer 3 das Entfallen des im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 016/3438) enthaltenen § 6 vor. Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die auf diesen § 6 verwiesen, wurden jedoch versehentlich nicht angepasst.
Dieses Versehen wird mit den jetzt vorgesehenen Änderungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (18. April 2007) korrigiert. zu Nummer 4
Mit Absatz 1 der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geschaffen, die an Hochschulen des Bundes im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen. Sie orientiert sich an der für § 128 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) vorgesehenen Regelung für die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in ein zweiphasiges Beamtenverhältnis auf Zeit, die ihrerseits eine Nachfolgeregelung für den durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallenden § 48 HRG ist. Die jetzt für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen des Bundes vorgesehene Regelung ändert nichts daran, dass durch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ausdrücklich erfolgte Herausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an nach Landesrecht staatlichen Hochschulen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes klargestellt ist, dass die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der befristeten Beschäftigung dieser Personalgruppe nunmehr bei den Ländern liegt.
Absatz 2 orientiert sich an der für 128 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes (in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) vorgesehenen Regelung für die Verlängerung von Zeitbeamtenverhältnissen und erklärt für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die insoweit einschlägigen Verlängerungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für entsprechend anwendbar. zu Nummer 5
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung infolge der Einfügung des neuen § 6.
Zu Absatz 17 ( § 53 Satz 1 WpÜG)
Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der insoweit maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.
Zu Absatz 18 (§ 1 Abs. 3 AAppO)
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Pharmazie. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.
Zu Absatz 19 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO)
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.
Zu Absatz 20 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BföV)
Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Einrichtungen, an denen die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Umschulung von entsprechend berechtigten Soldatinnen und Soldaten gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden auch die "Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" genannt. Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt.
Zu Absatz 21 (§ 2 Abs. 1 HwREintrV)
Die Vorschrift regelt, welche Studienabschlussprüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken anerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung "Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt.
Zu Absatz 22 (§ 52 StBAPO)
Die Vorschrift regelt, dass die Mitwirkung der Angehörigen von Verwaltungsfachhochschulen an der Gestaltung des Studiums durch Landesrecht sicherzustellen ist und verweist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Regelungen des HRG, die dies rahmenrechtlich vorgeben. Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 73 Abs. 2 Satz 2 HRG. Die Mitwirkung von Hochschulangehörigen an der Gestaltung des Studiums ist eine hochschulrechtliche Regelung, für die dem Bund nach der durch die Föderalismusreform geschaffenen Kompetenzlage die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Spätestens mit dem Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes muss deshalb auch § 52 StBAPO entfallen.
Zu Absatz 23 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 TAppV)
Zu Nummer 1
§ 1 Abs. 2 Satz 2 TAppV bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Tiermedizin.
Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.
Zu Nummer 2
§ 10 Abs. 4 TAppV verweist zur näheren Bestimmung des Begriffs "Prüfungsordnung" auf § 16 HRG. Dieser Verweis kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne diesen Verweis hinreichend klar.
Zu Absatz 24 (§ 1 WPAnrV)
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüferexamen. Die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang erfolgende Inbezugnahme des § 19 HRG kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne Verweis auf das HRG hinreichend klar, zumal sie noch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Studienleistungen enthält.
Zu Absatz 25 (§ 2 Abs. 2 ZÄPrO)
Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Zahnmedizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Die in Artikel 2 Abs. 16 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506). Die Änderungen sollen deshalb rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (18. April 2007) Geltung erlangen.
Zu Absatz 2
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist so gewählt, dass für den sich aus der Aufhebung der HRG-Vorschriften ergebenden Regelungsbedarf im Landesrecht sowie für den über Artikel 2 hinausgehenden Anpassungsbedarf im Bundesrecht ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht. Er ist im Übrigen abgestimmt mit dem geplanten Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes, welches sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet und u. a. die bislang im HRG geregelte Frage der länderübergreifenden Abordnung und Versetzung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern regelt.