Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Die Aufhebung des gesamten Regelungsbestandes des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist Ausdruck einer Politik der Freiheit und Autonomie für die Hochschulen. Mit der Aufhebung soll ein Signal gegeben werden, die Hochschulen zugunsten von mehr Wettbewerb aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen.

Mit der Föderalismusreform sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a GG alt) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1 GG alt) entfallen, die in der Vergangenheit die Grundlage für die meisten Regelungen des HRG bildeten. Der Bund verfügt nunmehr über eine nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel unterworfene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 GG); soweit der Bund von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, steht den Ländern ein Abweichungsrecht zu (Artikel 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG).

Mit der Aufhebung des HRG entsteht keine hochschulrechtliche Regelungslücke, auch nicht in den Bereichen, in denen der Bund weiterhin über eine Gesetzgebungskompetenz (Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) verfügt.

Da das HRG, soweit es auf der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens beruht, sich nur an die Landesgesetzgeber wendet, hat seine Aufhebung keine unmittelbaren Auswirkungen für die Hochschulen, Hochschulmitarbeiter und Studierenden. Die bisherigen rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG sind in den Hochschulgesetzen der Länder umgesetzt worden. Das unmittelbar geltende Hochschulrecht ergibt sich sonach nicht aus dem HRG sondern aus den Landeshochschulgesetzen.

Auf Basis der HRG-Regelungen zur Hochschulzulassung von 2004 haben die Länder erst vor wenigen Monaten einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vereinbart und die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen erlassen. Ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage wird das Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge ab dem Wintersemester 2006/07 angewandt werden.

Die im Kontext des Bologna-Prozesses auf europäischer Ebene bzw. von den 45 Bologna-Staaten zur Erleichterung der Mobilität in Europa in Bezug auf die Hochschulabschlüsse gefassten Beschlüsse und verabredeten Ziele haben Bund und Länder in guter Zusammenarbeit erarbeitet und sich darauf gleichermaßen politisch festgelegt. Der Bund hat im Jahre 2002 im HRG die auf Bundesebene zur Umsetzung der Bologna-Ziele erforderlichen Regelungen getroffen. Diese sowie die weiteren im HRG enthaltenen Regelungen im Bereich Hochschulabschlüsse haben die Länder in Landesrecht umgesetzt. Die weitere Umsetzung der Vereinbarungen im Rahmen des Bologna-Prozesses geschieht ohnehin, ohne Konditionierung durch das HRG, allein im Bereich des Landesrechts.

Ausgenommen von der Aufhebung des HRG sind die arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen (§§ 57a ff. HRG). Diese beruhen nicht auf einer Rahmengesetzgebungskompetenz, sondern auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht, die unverändert erhalten bleibt. Sie setzen zudem die Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Europäischen Union vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) entsprechend den spezifischen Anforderungen des Wissenschaftssystems in innerstaatliches Recht um. Insoweit sind bereits durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft die entsprechenden HRG-Regelungen in ein neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz überführt worden. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wurde zugleich klargestellt, dass die Länder wie bisher zum Erlass spezieller landesrechtlicher Regelungen für die befristete Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern befugt sind.

Der bislang in den §§ 76 und 76a HRG gewährte beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Besitzstand für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie deren Hinterbliebene (§ 76 HRG) und frühere Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten (§ 76a HRG) bleibt auch weiterhin aufrecht erhalten. Die genannten Regelungen werden ohne inhaltliche Änderung in das Beamtenversorgungsgesetz verlagert. Das gemäß Artikel 125a Abs. 1 GG bestehende Recht der Länder, diese Bestimmungen durch Landesrecht zu ersetzen, bleibt von diesen letztlich rein redaktionellen Änderungen unberührt.

II. Folgeänderungen

Die Aufhebung des HRG erfordert Folgeregelungen im Hinblick darauf, dass an das HRG bzw. an einzelne seiner Bestimmungen in einer Vielzahl von Normen des Bundes- und Landesrechts angeknüpft wird.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält den Großteil der im Bundesrecht erforderlichen Folgeänderungen.

Die ebenfalls erforderliche Anpassung von § 176a des Bundesbeamtengesetzes ist im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neufassung des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehen. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz sieht auch die erforderlichen Folgeänderungen im Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung W) vor.

Zu den in § 50 Abs. 1 bis 3 HRG enthaltenen dienstrechtlichen Regelungen für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte der Länder handelt und der Bund hier nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zur Gesetzgebung befugt ist, im Entwurf des Beamtenstatusgesetzes (BT-Drs. 016/4027) teilweise Ersatzregelungen, insbesondere zu § 50 Abs. 2 HRG, vorgesehen. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Dienst des Bundes werden entsprechende Ersatzregelungen bei der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehen.

Die Zahl der von der Aufhebung des HRG betroffenen Normen des Landesrechts beträgt etwa 200. Eine entsprechende Recherche in juris auf Basis des Rechts von 14 Ländern (der Normenbestand von Berlin und Bremen ist in juris erst ab 2007 verfügbar) hat 168 Normen des Landesrechts ergeben, in denen auf das HRG verwiesen bzw. Bezug genommen wird.

Soweit Änderungen der betroffenen Normen des Landesrechts durch die Aufhebung des HRG veranlasst sind, damit diese nicht ins Leere laufen, können diese nur durch den jeweiligen Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber erfolgen. Dem Zeitbedarf für die im Landesrecht erforderlich werdenden Änderungen wird dadurch Rechnung getragen, dass der vorgesehene Zeitpunkt für die Aufhebung des HRG hierfür ein angemessenes Zeitfenster eröffnet.

IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten

Belastungen für die öffentlichen Haushalte sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. Als Folgeänderungen bedarf es weiterer Änderungen im Bundes- und Landesrecht. Der notwendige Anpassungsbedarf kann im Rahmen anstehender Änderungen erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht. Der Wirtschaft, insbesondere den kleineren und mittleren Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu Informationspflichten, sodass Bürokratiekosten nicht verursacht werden.

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes sowie die dadurch veranlassten Folgeänderungen betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Die Vorschrift regelt die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes.

Zu Artikel 2

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die jeweiligen Vorschriften nehmen auf das Hochschulrahmengesetz bzw. einzelne Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes Bezug. Da diese Inbezugnahmen mit Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes ins Leere laufen würden, werden sie entweder gestrichen oder es erfolgt eine Neufassung der Vorschrift, die, ohne den Regelungsgehalt zu verändern, auf eine Inbezugnahme des Hochschulrahmengesetzes verzichtet.

Zu Absatz1 (§ 9 Abs. 1 AbgG)

Die Vorschrift betrifft die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Mit der Aufhebung des HRG entfällt der Bezugspunkt für die bislang in § 9 Abs. 1 AbgG vorgenommene nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschullehrer". Wer Hochschullehrer ist, richtet sich künftig vor allem nach Landesrecht. Dementsprechend ist die bisherige Inbezugnahme des HRG zu streichen.

Zu Absatz 2 (§ 392 Abs. 1 AO)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Steuerstrafverfahren. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 3 (§ 7 Abs. 1a und § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung der §§ 18, 19 HRG, auf die § 7 Abs. 1a BAföG Bezug nimmt. Wie schon bisher werden Masterstudiengänge und postgraduale Diplomstudiengänge an staatlichen deutschen Hochschulen bzw. an nichtstaatlichen deutschen Hochschulen, deren Gleichwertigkeit von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurde, gefördert. Nach wie vor können ferner mit den deutschen Masterstudiengängen vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gefördert werden. Der Verzicht auf die explizite Nennung auch der weiterführenden Magisterstudiengänge und der Bakkalaureusstudiengänge in § 7 Abs. 1a dient allein der sprachlichen Vereinfachung der Vorschrift und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Aufhebung des HRG bundesrechtlich keine terminologische Vorgaben mehr gemacht werden. Mit der einfachen Bezugnahme auf "Bachelor"- und "Masterstudiengänge" sind die gestuften Studiengänge gemeint die im Rahmen des sog. "Bologna-Prozesses" aufgrund internationaler politischer Übereinkunft bis 2010 flächendeckend eingeführt werden sollen und über die sich die Kultusministerkonferenz der Länder auf ländergemeinsame Strukturvorgaben verständigt hat. Die Förderung solcher Studiengänge bleibt unberührt, auch wenn sie landesrechtlich unter der Bezeichnung "Magisterstudiengänge" angeboten werden.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung von § 10 HRG, auf den § 15a BAföG Bezug nimmt. Durch die Inbezugnahme des Bundes- oder Landesrechts wird klargestellt dass nur Festsetzungen der Regelstudienzeit durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen wie Hochschulgesetze, Prüfungsordnungen oder Approbationsordnungen maßgeblich sind.

Zu Absatz 4 (§ 176a Abs. 1, 2 und 5 BBG)

Die Vorschrift enthält dienstrechtliche Sonderregelungen für Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen des Bundes, die in einem Bundesbeamtenverhältnis stehen und verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes. Sie soll abgelöst werden durch Regelungen des im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgesehenen neuen Bundesbeamtengesetzes, das zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Für den Fall, dass entgegen der zeitlichen Planung das neue Bundesbeamtengesetz erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten sollte, wird vorsorglich § 176a des geltenden Bundesbeamtengesetzes so geändert, dass die dortigen Verweise auf Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes auch nach deren Aufhebung nicht ins Leere laufen.

Zu Absatz 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und nimmt hiervon die Berufsbildung aus, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Der Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Er ist auch entbehrlich, da der Verweis auf die Hochschulgesetze ausreichend ist.

Zu Absatz 6 (§ 67 Abs. 2 Satz 4, § 91 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3, §§ 91a und 91b BeamtVG)

Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind auch weiterhin Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Länder, solange die Länder von der ihnen mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) übertragenen Kompetenz keinen Gebrauch machen. Soweit die Länder bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung des HRG (30. September 2008) kein eigenes Landesversorgungsrecht, das auch die §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz ersetzt, schaffen, liefen diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2008 ins Leere. Folge wäre eine Verschlechterung des von diesen Regelungen betroffenen Personenkreises, bei dem es sich weit überwiegend um Landesbeamtinnen und -beamte bzw. deren Hinterbliebene handelt. Durch die vorgesehenen Änderungen bleiben die in §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz getroffenen Regelungen auch nach der Aufhebung des HRG anwendbar.

Als §§ 91a und 91b werden die §§ 76 und 76a HRG fortgeführt. Diese betreffen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Besitzstandsregelungen für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie deren Hinterbliebene (§ 76 HRG) und frühere Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten (§ 76a HRG). Dabei knüpft § 76 HRG an den vor Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes am 30. Januar 1976 und § 76a HRG an den vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes am 23. November 1985 bestehenden Rechtszustand an. Mit der Verlagerung der Regelungen in das Beamtenversorgungsgesetz sind inhaltliche Änderungen nicht verbunden. Die Anpassungen des Normtextes sind ausschließlich redaktioneller Natur.

Zu Absatz 7 (§ 4 Nr. 2 FÖJFG)

Die Vorschrift regelt, dass sich die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres nach § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes richtet. Die Länder haben die entsprechenden rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (Benachteiligungsverbot bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen) in Artikel 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vereinbart sowie in ihren Hochschulgesetzen bzw. ihrem Hochschulzulassungsrecht umgesetzt. Eine Benachteiligung von Absolventen eines freiwilligen ökologischen Jahres bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Ableistung ihres Dienstes ist deshalb kraft unmittelbar geltenden Landesrechts ausgeschlossen, auch wenn durch Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes die rahmenrechtliche Vorgabe hierzu entfällt. Der Verweis auf das HRG ist damit gegenstandslos und wird deshalb gestrichen.

Zwar könnte der Bund eine dem § 34 Satz 1 Nr. 3 HRG entsprechende Regelung auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 33 GG treffen. Hierzu besteht jedoch, solange der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht gekündigt oder geändert wird, keine Veranlassung.

Zu Absatz 8 (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a PsychThG)

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. In diesem Zusammenhang stellt sie auf eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie ab, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne einen Verweis auf das Hochschulrahmengesetz hinreichend klar und wird deshalb gestrichen. Da die in Bezug genommene HRG-Regelung bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) ersatzlos entfallen ist, lief die Vorschrift insoweit im Übrigen schon bislang ins Leere.

Zu Absatz 9 (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 10 (§ 4 Nr. 2 SozDiG)

Die Vorschrift regelt, dass sich die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres nach § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes richtet. Die Länder haben die entsprechenden rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (Benachteiligungsverbot bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen) in Artikel 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vereinbart sowie in ihren Hochschulgesetzen bzw. ihrem Hochschulzulassungsrecht umgesetzt. Eine Benachteiligung von Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres bei der Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Ableistung ihres Dienstes ist deshalb kraft unmittelbar geltenden Landesrechts ausgeschlossen, auch wenn durch Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes die rahmenrechtliche Vorgabe hierzu entfällt. Der Verweis auf das HRG ist damit gegenstandslos und wird deshalb gestrichen.

Zwar könnte der Bund eine dem § 34 Satz 1 Nr. 3 HRG entsprechende Regelung auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 33 GG treffen. Hierzu besteht jedoch, solange der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht gekündigt oder geändert wird, keine Veranlassung.

Zu Absatz 11 ( § 138 Abs. 1 StPO)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Strafgerichtsbarkeit. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen.

Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 12 (§ 5 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 SVG)

Die Vorschriften regeln Einzelheiten im Zusammenhang mit der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten und Soldatinnen auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit.

Der näheren Bestimmung der Termini "Hochschulabschluss" und "Hochschulstudiengänge" durch Bezugnahme auf das Hochschulrahmengesetz, die nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden kann und deshalb gestrichen wird, bedarf es nicht, da der Regelungsgehalt der Vorschriften auch so hinreichend klar ist.

Zu Absatz 13 (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UAG)

Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Fachkunde, über die ein Umweltgutachter verfügen muss. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung "Studium ... an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" wird durch die Formulierung "Hochschulstudium" ersetzt. Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff und damit auch der Begriff "Hochschulstudium" hinreichend erschließt.

Zu Absatz 14 (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG)

Die Vorschrift regelt die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze und verwendet in diesem Zusammenhang die Formulierung "an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes".

Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen.

Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 15 (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der insoweit maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 16 ( § 6 WissZeitVG) zu Nummern 1 bis 3

Mit den Änderungen wird ein redaktionelles Versehen bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) korrigiert. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderungsantrag zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 016/4043, S. 4) sah in Ziffer 3 das Entfallen des im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 016/3438) enthaltenen § 6 vor. Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die auf diesen § 6 verwiesen, wurden jedoch versehentlich nicht angepasst.

Dieses Versehen wird mit den jetzt vorgesehenen Änderungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (18. April 2007) korrigiert. zu Nummer 4

Mit Absatz 1 der Regelung wird eine Rechtsgrundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geschaffen, die an Hochschulen des Bundes im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen. Sie orientiert sich an der für § 128 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) vorgesehenen Regelung für die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in ein zweiphasiges Beamtenverhältnis auf Zeit, die ihrerseits eine Nachfolgeregelung für den durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallenden § 48 HRG ist. Die jetzt für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen des Bundes vorgesehene Regelung ändert nichts daran, dass durch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ausdrücklich erfolgte Herausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an nach Landesrecht staatlichen Hochschulen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes klargestellt ist, dass die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung der befristeten Beschäftigung dieser Personalgruppe nunmehr bei den Ländern liegt.

Absatz 2 orientiert sich an der für 128 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes (in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) vorgesehenen Regelung für die Verlängerung von Zeitbeamtenverhältnissen und erklärt für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die insoweit einschlägigen Verlängerungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für entsprechend anwendbar. zu Nummer 5

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung infolge der Einfügung des neuen § 6.

Zu Absatz 17 ( § 53 Satz 1 WpÜG)

Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis in Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Bei dem in diesem Zusammenhang verwandten Terminus "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" kann die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz nach dessen Außerkrafttreten nicht beibehalten werden. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" entspricht inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere Universitäten und Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der insoweit maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. § 1 HRG hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 HRG einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition im HRG erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 HRG ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht ("Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind") sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen.

Zu Absatz 18 (§ 1 Abs. 3 AAppO)

Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Pharmazie. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.

Zu Absatz 19 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO)

Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.

Zu Absatz 20 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BföV)

Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Einrichtungen, an denen die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Umschulung von entsprechend berechtigten Soldatinnen und Soldaten gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden auch die "Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" genannt. Die nähere Bestimmung des Begriffs "Hochschule" durch Verweis auf das Hochschulrahmengesetz kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt.

Zu Absatz 21 (§ 2 Abs. 1 HwREintrV)

Die Vorschrift regelt, welche Studienabschlussprüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken anerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung "Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Sie ist auch entbehrlich, da sich aus den Hochschulgesetzen der Länder der Hochschulbegriff hinreichend erschließt.

Zu Absatz 22 (§ 52 StBAPO)

Die Vorschrift regelt, dass die Mitwirkung der Angehörigen von Verwaltungsfachhochschulen an der Gestaltung des Studiums durch Landesrecht sicherzustellen ist und verweist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Regelungen des HRG, die dies rahmenrechtlich vorgeben. Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 73 Abs. 2 Satz 2 HRG. Die Mitwirkung von Hochschulangehörigen an der Gestaltung des Studiums ist eine hochschulrechtliche Regelung, für die dem Bund nach der durch die Föderalismusreform geschaffenen Kompetenzlage die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Spätestens mit dem Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes muss deshalb auch § 52 StBAPO entfallen.

Zu Absatz 23 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 TAppV)

Zu Nummer 1

§ 1 Abs. 2 Satz 2 TAppV bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Tiermedizin.

Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.

Zu Nummer 2

§ 10 Abs. 4 TAppV verweist zur näheren Bestimmung des Begriffs "Prüfungsordnung" auf § 16 HRG. Dieser Verweis kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne diesen Verweis hinreichend klar.

Zu Absatz 24 (§ 1 WPAnrV)

Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüferexamen. Die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang erfolgende Inbezugnahme des § 19 HRG kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden und wird deshalb gestrichen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne Verweis auf das HRG hinreichend klar, zumal sie noch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Studienleistungen enthält.

Zu Absatz 25 (§ 2 Abs. 2 ZÄPrO)

Die Vorschrift bestimmt die Regelstudienzeit für den Studiengang Zahnmedizin. Die hierbei bislang verwandte Formulierung "Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes" kann nach Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes nicht beibehalten werden. Sie wird deshalb durch eine Formulierung ersetzt, die die Legaldefinition der Regelstudienzeit in § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG inhaltlich aufnimmt.

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Die in Artikel 2 Abs. 16 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506). Die Änderungen sollen deshalb rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (18. April 2007) Geltung erlangen.

Zu Absatz 2

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist so gewählt, dass für den sich aus der Aufhebung der HRG-Vorschriften ergebenden Regelungsbedarf im Landesrecht sowie für den über Artikel 2 hinausgehenden Anpassungsbedarf im Bundesrecht ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht. Er ist im Übrigen abgestimmt mit dem geplanten Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes, welches sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet und u. a. die bislang im HRG geregelte Frage der länderübergreifenden Abordnung und Versetzung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern regelt.