Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 20. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 36 vom 25.07.2006 S. 1706)



Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Sofortangebot".

b) Der Angabe "Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II" werden die Wörter "und befristeter Zuschlag" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen".

d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen".

e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages".

f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften".

g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus".

h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Überprüfung von Daten".

i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten".

j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden wie folgt gefasst:

" § 65a (weggefallen)

§ 65b (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:

" § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung".

l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

" § 66 (weggefallen)".

m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt:

" § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Antrag stellen" die Wörter "sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe " § 6a" die Wörter "mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann" eingefügt.

4. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. "Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben." 

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 Abs. 5 bis 7 bleibt unberührt.  " § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

6. In § 6c Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Angabe "bis 6c" durch die Angabe "und 6b" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  2. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
  3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
 "3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,".

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion