A. Problem und Ziel
- Erhöhung des Verbreitungsgrades und der Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge
B. Lösung
- Verbesserte Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die steuerlich geförderte Altersvorsorge
C. Alternativen Keine.
- Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
- Das Gesetz betrifft grundsätzlich rein nationale Sachverhalte. Soweit Grenzgänger von Vorschriften des Gesetzes umfasst werden, sind die entsprechenden Regelungen von der Bundesregierung als EG-rechtskonform eingestuft worden, weil die Grenzgänger insoweit vollinhaltlich gleich wie Inländer behandelt werden.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
(Steuermehr- / Steuermindereinnahmen (-) in Millionen Euro) Gebietskörperschaft Kassenjahr Volle Jahreswirkung 1) 2008 2009 2010 2011 2012 Insgesamt -940 -20 -55 -70 -90 -105 Bund -405 -9 -26 -33 -41 -47 Länder -395 -8 -21 -27 -36 -42 Gemeinden -140 -3 -8 -10 -13 -16 - 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Die volle Jahreswirkung wird erst nach 25 Jahren erreicht.
- 2. Vollzugsaufwand
Die der zentralen Stelle ( § 81 EStG) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung der steuerlich geförderten Altersvorsorge nach dem Einkommensteuergesetz entstehenden Kosten sind aus dem Bundeshaushalt zu erstatten. Von der zentralen Stelle werden infolge der Gesetzesänderung u. a. wesentliche Änderungen im Zulageverfahren vorzunehmen sein, was mit EDV-Entwicklungsaufwand verbunden sein wird. Die entsprechenden Programmierkosten werden derzeit auf ca. 5 200 000 Euro geschätzt. Hierin enthalten sind ca. 900 000 Euro, die gleichzeitig Bürokratiekosten darstellen.
Darüber hinaus werden der zentralen Stelle höhere Personalkosten entstehen.
Eine Bezifferung ist derzeit nicht möglich, weil diese Kosten nicht zuletzt vom Umfang der erforderlichen Einbindung der Sachbearbeitung abhängen. Für die dem Bund entstehenden Mehrausgaben ist in der Finanzplanung bisher keine Vorsorge getroffen worden.
E. Sonstige Kosten
- Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge maßgeblich verbessert damit wird sich der Kreis der Anbieter erweitern und der Wettbewerb auch insoweit gestärkt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
- Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
- Die Einbeziehung zusätzlicher Anbieter von Altersvorsorgeanlagen in das Zulageverfahren führt zu zusätzlichen Informationspflichten auf Seiten der Unternehmen, die entsprechend geförderte Produkte anbieten wollen. Für diese Unternehmen ergeben sich neue Informationspflichten. Wie viele einzelne Unternehmen entsprechende Anlageprodukte anbieten werden, lässt sich nicht vorhersagen. Für die neu hinzukommenden Anbieter ergeben sich die gleichen bürokratischen Belastungen wie für die bereits einbezogenen Anbieter. Die Abwicklung des Zulageverfahrens erfolgt weitgehend automatisiert.
- Für Unternehmen, die keine geförderten Anlageprodukte anbieten möchten, ergeben sich hingegen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
- Für die Bürgerinnen und Bürger, die die Förderung in Anspruch nehmen wollen, ergeben sich zusätzliche Anlageformen. Diese werden in das bestehende Verfahren einbezogen, so dass sich für den Einzelnen - gegenüber dem bisherigen Zulageverfahren - nur eingeschränkt neue bürokratische Belastungen ergeben. Zu nennen ist hier das Wahlrecht zu Beginn der Auszahlungsphase: Zu diesem Zeitpunkt können die Bürgerinnen und Bürger zwischen der einmaligen Besteuerung und der verteilten Besteuerung des im Wohnförderkonto enthaltenen Betrages wählen.
- Für die Verwaltung ergibt sich insbesondere zusätzlicher Programmieraufwand, um die neuen Anbieter und deren Anlageprodukte in das Zulageverfahren einzubeziehen. Außerdem hat die Verwaltung - wie auch schon im bisher geltenden § 92a EStG vorgesehen - die Anträge zur Inanspruchnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zu bescheiden und zu Beginn der Auszahlungsphase die Höhe des Wohnförderkontos im Falle einer Verteilung festzustellen.
- Im Hinblick auf die Bürokratiekosten ist außerdem zu berücksichtigen, dass die bisherigen Regularien zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag aufgehoben werden.
- Dies führt zu einer Entlastung der Verfahrensbeteiligten. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang u. a. der Verzicht auf die Überwachung der Rückzahlung von entnommenen Beträgen.
- Es werden folgende Informationspflichten eingeführt:
- a) für Unternehmen:
Anzahl: 8 betroffene Unternehmen: je nach Informationspflicht unterschiedlich Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich erwartete Nettobelastung: 2,91 Mio. Euro, davon 750 000 Euro Einmalkosten - b) für Bürgerinnen und Bürger:
Anzahl: 5 - c) für die Verwaltung:
Anzahl: 7 betroffene Kreise: je nach Informationspflicht unterschiedlich Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich erwartete Nettobelastung: 5,90 Mio. Euro, davon 900 000 Euro Einmalkosten
- a) für Unternehmen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 genannten Alterssicherungssysteme beziehen wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 genannten begünstigten Personengruppen angehörte."
- 2. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach der Angabe "nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI" ein Komma sowie die Angabe "nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und der § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2" eingefügt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5."
- c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung das Zweifache b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung das Einfache des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsvertrag gilt."
- d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt.
- 3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b eingefügt:
(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5 und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden."
- b) Der bisherige Absatz 24b wird Absatz 24c.
- a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b eingefügt:
- 4. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt sowie nachfolgende Nummer 5 wird angefügt:
5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
- 5. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen
- 1. Beiträge,
- 2. Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag)."
- b) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden. Tilgungsleistungen nach Satz 1 und Satz 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wurde,".
- c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. Dem § 84 werden folgende Sätze angefügt:
"Für Zulageberechtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 1, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 100 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird."
- 7. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) Das Nummer 3 abschließende Komma wird durch das Wort "und" ersetzt sowie folgende Nummer 4 angefügt:
"4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4,".
- 8. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einnahmen" die Angabe "sowie in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.
- 9. § 92 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Altersvorsorgebeiträge" der Klammerzusatz "(Beiträge und Tilgungsleistungen)" eingefügt.
- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Altersvorsorgebeiträge" der Klammerzusatz "(Beiträge und Tilgungsleistungen)" eingefügt sowie das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt sowie nachfolgende Nummer 6 wird angefügt:
6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1).
- d) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Führt der Anbieter für den Zulageberechtigten ein Wohnförderkonto, bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben erforderlich sind, sich zu Satz 1 Nr. 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber dem dem abgelaufenen Beitragsjahr vorangegangen Beitragsjahr ergeben und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand des Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde oder die Feststellung der zentralen Stelle nach § 92b Abs. 3 Satz 3 zu Beginn der Auszahlungsphase bereits erfolgt ist."
- 10. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst:"
§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- (1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
- 1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder
- 2. Zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder
- 3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
- 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
- 2. eine eigene Eigentumswohnung oder
- 3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. Der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.
- (2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind vom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto). Beiträge, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden ist. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
- 1. Zahlungen des Zulageberechtigten zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge,
- 2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss. Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase von seinem Anbieter die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).
Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohnförderkonto die Beträge nach Satz 4 Nr. 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase den Auszahlungszeitpunkt sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen und wird für den Zulageberechtigten zugleich ein Wohnförderkonto geführt so ist das Wohnförderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zu schließen und vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzuführen. Dies gilt entsprechend bei Übertragungen nach § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und § 93 Abs. 1a. Wurde die Geschäftsbeziehung zwischen dem Zulageberechtigten und einem Anbieter beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde kann der Zulageberechtigte bestimmen, dass das Wohnförderkonto bei diesem Anbieter geschlossen wird und mit dem Wohnförderkonto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. Der Zulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen.
- (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzuteilen. Wurde die Geschäftsbeziehung zwischen dem Zulageberechtigten und seinem Anbieter beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, besteht die Mitteilungspflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Im Falle des Satzes 1 gelten bei einem bestehenden Wohnförderkonto die erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe zufließen das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. Der Anbieter hat den Auflösungsbetrag der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzuteilen.
Wurde im Falle des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch genommen und wurden die entsprechenden Beträge noch nicht in das Wohnförderkonto eingestellt, ist im Falle der Darlehenstilgung § 93 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn
- 1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,
- 2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; erfolgt die Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der Zulageberechtigte dies den Anbietern mitzuteilen; Absatz 2 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden,
- 3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben; in diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit, oder
- 4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 9 Nr. 1 und 2 hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den Fällen des Satzes 9 Nr. 3 und 4 gelten die Sätze 1 bis 8 entsprechend für den Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.
- (4) Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn
- 1. die selbstgenutzte Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird,
- 2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
- 3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.
Werden während des Zeitraums der Aufgabe der Selbstnutzung dadurch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 erzielt, so sind die für die Bemessungsgrundlage der Absatzung für Abnutzung maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten um den Stand des Wohnförderkontos bei Aufgabe der Selbstnutzung zu kürzen. Der Zulageberechtigte hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle erteilt dem Zulageberechtigten einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags. Das Entfallen einer der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Zulageberechtigte der zentralen Stelle unmittelbar mitzuteilen. Entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 und liegt kein Fall des Absatzes 3 Satz 9 vor, ist Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden dass als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen gilt. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht mehr vor und handelt es sich nicht um einen Fall des Absatzes 3 Satz 9, ist Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung nach Satz 4 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.
§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen. Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können.
- (2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen:
- 1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
- 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
- 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
- (3) Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1) gesondert fest. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Feststellung der zentralen Stelle nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen
- 1. in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9
- 2. bei Bewilligung eines Antrags nach § 92a Abs. 4 sowie
- 3. Zu Beginn der Auszahlungsphase.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 3 teilt die zentrale Stelle die Feststellung dem Zulageberechtigten durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 teilt die zentrale Stelle die Feststellung dem Zulageberechtigten durch Bescheid mit und unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber."
- (1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
- 11. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)" ersetzt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1, der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der für die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewährten Förderung."
- c) Im bisherigen Satz 3 Buchstabe c wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe d wird angefügt:
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag entfällt.
- 12. In § 99 wird das Zitat "Satz 5" jeweils durch das Zitat "Satz 7" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
- a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleichbleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
- b) lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Genossenschaftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt;".
- bbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
5. die bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht, dass a) im Falle des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom ehemaligen Mitglied zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden.
- ccc) In Nummer 8 werden die Wörter "in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen" durch die Wörter "angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre" und das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
- ddd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
- a) den Vertrag ruhen zu lassen,
- b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bei Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen mit einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende, zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bei Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen mit einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen; soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann."
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
- 1. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
- 2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
- 3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. mit Sitz im Inland:
- a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
- b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
- c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
- a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG (Nr. ) L 345 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007 /44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 1), soweit sie nach § 110a Abs. 2 und 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
- b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU (Nr. ) L 177 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
- c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Aufgaben in Wertpapieren (OGAW) (ABL. EG (Nr. ) L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 79 S. 9);
- 3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
- 4. in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
- a) bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
- b) die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b oder c anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden und c) deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinn des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen."
- 1. mit Sitz im Inland:
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
"Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
- 1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder Abs. 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
- 2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
- 3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrags die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert
- aaa) Die Angabe "des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2" wird durch die Angabe "dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "entsprechen" werden die Wörter "und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "oder 1a oder beiden" eingefügt.
- e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
- a) bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, der übertragungsfähigen Schlussüberschussanteile sowie der nach § 153 Abs. 1 und Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Wertes aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
- b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
- c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
- d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 4 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "der Vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt" durch die Angabe "die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind" ersetzt.
- bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgender Halbsatz wird angefügt:
bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt" durch die Angabe "die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Zertifizierung
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind."
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 7 Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über
- 1. die Höhe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrags einkalkulierten Kosten,
- 2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des nach § 1 Abs. 1a zu gewährenden Darlehens,
- 3. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.
Erfüllt der Altersvorsorgevertrag die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch hinsichtlich
- 1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,
- 2. des Guthabens, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen. Sind für einen Teil des Zeitraums oder für den gesamten Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase bereits unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen,
- 3. der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1, die mit einem Vertrag nach § 1 Abs. 1 einen einheitlichen Vertrag bilden, und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 2 ist der Summe der gezahlten Beiträge die Summe der Darlehenszinsen, berechnet mit dem Prozentsatz nach § 6 Abs. 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüberzustellen."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die in das Wohnförderkonto ( § 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) eingestellten Beträge, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu informieren; im Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden."
- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilenden Informationen auf Geldleistungen, Erträge oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen. Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt; die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Zur Erfüllung Ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen; auf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt."
- a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:"
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "sowie" die Angabe "der §§ 10a, 22 Nr. 5 und" eingefügt.
- bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsbehörde zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prüfungsverband anderweitig bekannt werden. Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81 des Genossenschaftsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die obersten Finanzbehörden der Länder und" gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird," eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss die Zertifizierungsbehörde unterrichten, wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,".
- b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- c) Nach dem Nummer 4 abschließenden Komma wird das Wort "oder" eingefügt und nachfolgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.".
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder der Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 1a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt"
- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und nachfolgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ergänzt werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden."
- 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe "Nummern 1 und 2" ein Komma sowie die Angabe "zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe " § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c" durch die Angabe "§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags den Stand des Wohnförderkontos ( § 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter."
- c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 4" durch die Angabe "Absatzes 3 Satz 5" ersetzt.
- 3. § 13 Abs. 1 wird aufgehoben.
- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Nummer 7 abschließende Wort "und" wird gestrichen.
- bb) Der Nummer 8 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und nachfolgende Nummer 9 wird angefügt:
9. die im Wohnförderkonto ( § 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach § 92a Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigenden Beträge.
- b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schließung des bei dem Anbieter geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1) aufzubewahren."
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe "Absatz 3 Satz 1" die Angabe "und Absatz 3a" eingefügt.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Das Absatz 1 Nr. 1 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
"Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur Erlangung eines Bauspardarlehens in einem Sparjahr (§ 4 Abs. 1) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuergesetzes zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbeträgen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne der Absätze 2 und 3;".
- b) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, dass
- 1. bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, oder
- 2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet.
Unschädlich ist jedoch eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Die Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die Berücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt. Die Vereinbarung über die Erhöhung der Bausparsumme ist als selbständiger Vertrag zu behandeln."
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, ist Voraussetzung für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen, dass vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
- 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet,
- 2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet,
- 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, oder
- 4. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht. Absatz 2 Satz 4 bis 7 gilt sinngemäß."
- a) Das Absatz 1 Nr. 1 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
- 2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "anzumelden" ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt:
"wenn die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen sind".
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des § 2 Abs. 3 darf die Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet werden, in dem
- a) der Bausparvertrag zugeteilt,
- b) die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist überschritten oder
- c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 verfügt worden ist."
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "anzumelden" ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt:
- 3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden."
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3" ersetzt.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "wird" ein Komma eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
- 2. § 20 wird wie folgt gefasst:"
§ 20 Anwendungsvorschrift
- Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden."
Artikel 7
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
- 1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten ( § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist. Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge."
- 2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge."
- 3. § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparverträgen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist,".
- 4. § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. entweder das Ende der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 das Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparverträgen sind die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen zu bescheinigen unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist.
- 5. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden."
- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform vorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446) genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind. Bei Bausparverträgen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist;".
- 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden."
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die deutsche Gesellschaft steht, ähnlich wie diejenige anderer Industrieländer, in den nächsten Jahrzehnten vor starken und nachhaltigen demografischen Veränderungen.
Sinkende bzw. dauerhaft niedrige Geburtenraten und zunehmende Lebenserwartung werden dazu führen, dass die Zahl der Menschen im Rentenalter im Verhältnis zu den Personen im erwerbsfähigen Alter sich in bisher nicht gekanntem Ausmaß erhöhen wird.
Vor diesem Hintergrund gewinnen - neben der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in Zukunft zentralem Pfeiler der Alterssicherung - Formen der kapitalgedeckten betrieblichen und privaten Altersvorsorge an Bedeutung. Um die Einsicht in die Notwendigkeit individueller Vorsorge und deren Attraktivität nachhaltig zu steigern, fördert der Staat bereits seit geraumer Zeit entsprechende Produkte. Insbesondere die steuerlich geförderte Altersvorsorge ( § 10a des Einkommensteuergesetzes/Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes) dient dem Ausgleich der im Jahr 2001 beschlossenen Leistungsanpassungen in den umlage- bzw. steuerfinanzierten gesetzlichen Alterssicherungssystemen.
Ziel der Förderung ist es, ein Gesamtversorgungsniveau sicherzustellen, das es den Begünstigten ermöglicht, einen angemessenen Lebensstandard auch im Alter aufrechtzuerhalten.
Mit dem Eigenheimrentengesetz sollen durch eine verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und selbstgenutzten Genossenschaftswohnungen, die jeweils im Inland belegen sind, in die steuerlich geförderte Altersvorsorge weitere wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen werden.
Bisher gehört die Bildung von selbst genutztem Immobilienvermögen, das zweckentsprechend für die Altersvorsorge eingesetzt wird, nicht zu den unmittelbar begünstigten Anlageformen. Für viele Bürgerinnen und Bürger stellt jedoch das mietfreie Wohnen im Alter eine - der Geldrente vergleichbare - Art der individuellen Altersvorsorge dar. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf berücksichtigt werden. Es ist daher vorgesehen - neben der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung -, auch den Kreis der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz begünstigten Anlageprodukte zu erweitern.
Hierzu ist u. a. vorgesehen, auch den Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken in die steuerliche Förderung zu integrieren. Hierdurch kann ebenso wie mit selbstgenutztem Wohneigentum eine Reduzierung der Wohnkosten im Alter erreicht werden.
Damit vergrößert sich insgesamt das Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen, die es dem Förderberechtigten erlauben, aus verschiedenen, steuerlich gleichermaßen geförderten Vorsorgeformen die individuell passende auszuwählen.
Reine Mitnahmeeffekte sind bei der jetzt vorgesehenen steuerlichen Förderung selbstgenutzter Wohnimmobilien ausgeschlossen. Mit dem "Eigenheimrentenmodell" wird die staatliche Unterstützung der Bildung von Wohneigentum gezielt auf den besonders förderungswürdigen und -bedürftigen Bereich der Altersvorsorge beschränkt.
Die Einbeziehung des "Eigenheimrentenmodells" ist so ausgestaltet, dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt werden können. Dazu gehört, dass eine Förderung des Wohneigentums bis zur Auszahlungsphase mit einer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase einhergeht und die steuerliche Förderung zweckentsprechend und zielorientiert für die Altersvorsorge des Einzelnen eingesetzt wird.
Die vorgesehene Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie für Neuverträge auf die wohnungswirtschaftliche Verwendung ergänzt diese Zielsetzung sinnvoll, indem sie die Prämienbegünstigung auf die Bildung von Wohneigentum konzentriert.
Das Eigenheimrentenmodell besteht konkret aus zwei Förderansätzen:
Zum einen können bis zu 100 Prozent des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für die Anschaffung, Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten im Inland belegenen Wohnimmobilie oder für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken oder von einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht verwendet werden, ohne dass der Berechtigte verpflichtet ist, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen. Die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge unmittelbar Anwendung.
Zum anderen werden zur Darlehenstilgung eingesetzte Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen werden zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt. Dabei können bisherige zertifizierte Altersvorsorgeverträge mit Darlehensverträgen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verbunden werden. Alternativ können auch reine Darlehensverträge angeboten werden, wenn der Anbieter zusagt, den Kunden bis zum Beginn der Auszahlungsphase über die Entwicklung des Wohnförderkontos zu informieren. Neben diesen Möglichkeiten besteht auch die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag mit einem Sparvertrag dergestalt in einem einheitlichen Vertrag zu kombinieren, dass bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird, das angesparte Kapital zur Tilgung des Darlehens einzusetzen.
Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem "Konto" werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es erfolgt keine Nutzungswertbesteuerung.
Es wird nur das tatsächlich in die Immobilie investierte Kapital als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.
Das Modell bietet insbesondere folgende Vorteile:
Das "Eigenheimrentenmodell" ermöglicht für den Begünstigten ein Höchstmaß an Flexibilität.
Zum einen muss der Förderberechtigte mit dem Abschluss eines zertifizierten Vertrages keine Vorfestlegung auf die Bildung steuerlich geförderten Wohneigentums treffen.
Vielmehr behält er die Wahlmöglichkeit. Er kann diese Option nutzen; er hat aber auch die Möglichkeit, auf die Bildung von Wohneigentum zu verzichten und sich das angesparte Kapital als Rente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans mit Restverrentung auszahlen zu lassen.
Zum anderen besteht aber auch die Möglichkeit, sich sofort für die Bildung von Wohneigentum zu entscheiden und einen Darlehensvertrag als zertifizierten Altersvorsorgevertrag abzuschließen.
Das "Eigenheimrentenmodell" erzeugt für den Zulageberechtigten kein Mehr an Bürokratie. Verwaltungspraktisch bedeutet die Bildung des Wohnförderkontos für den Förderberechtigten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Mögliche Tilgungsbeiträge werden wie Altersvorsorgebeiträge behandelt, so dass sich hinsichtlich der Abwicklung keine Unterschiede gegenüber dem bisherigen Verfahren ergeben. Über die aktuelle Entwicklung der geförderten Beträge wird der Zulageberechtigte - wie auch bisher schon - durch eine Bescheinigung der Anbieter informiert ( § 92 EStG).
Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Im Gegensatz zum bisherigen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist die Rückzahlung des entnommenen Betrages auf einen Altersvorsorgevertrag des Anlegers nicht mehr notwendig. Damit ist gewährleistet, dass der Förderberechtigte neben seinen Tilgungsbeiträgen weder weitere Beiträge zur Rückzahlung des Entnahmebetrages noch zusätzliche Altersvorsorgebeiträge zur Erlangung der Förderung aufbringen muss. Die Entnahmemöglichkeit bei Anschaffung oder Herstellung erlaubt es den Schwellenhaushalten, nicht durch Rückzahlungsverpflichtungen belastetes Eigenkapital zu generieren.
Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital auch noch zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Die Entschuldungsalternative kann somit ein Beitrag zum mietfreien Wohnen im Alter sein.
Darüber hinaus ist die Kapitalentnahme auch für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine im Inland belegene selbst genutzte Genossenschaftswohnung möglich, da auch hiermit eine Reduzierung der Wohnkosten im Alter erreicht werden kann. Die selbstgenutzte Genossenschaftswohnung wird insoweit einem Eigenheim gleichgesetzt.
Neben den Entnahmemöglichkeiten, d.h. dem Ansparen von steuerlich gefördertem Altersvorsorgekapital und der anschließenden Verwendung dieses bereits angesparten Kapitals für das selbstgenutzte Wohneigentum, können auch laufende Tilgungsbeiträge wie Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden. Die Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase entspricht der eines Altersvorsorgevertrages zum Aufbau einer Geldrente. Der Förderberechtigte kann also - wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind - eine ungekürzte Zulage und gegebenenfalls einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil beanspruchen. Hierdurch wird ermöglicht, dass förderberechtigte Wohneigentümer neben ihren Tilgungsbeiträgen keine weiteren Altersvorsorgebeiträge leisten müssen, um die steuerliche Förderung zu erhalten. Auch die für die Tilgungsbeiträge zu gewährende Zulage wird dann für die Darlehenstilgung verwendet.
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital dient als Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Ob insoweit eine tatsächliche Steuerbelastung für den Steuerpflichtigen eintritt, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen des Betreffenden in der Auszahlungsphase ab.
Die nachgelagerte Besteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren. In der "Ansparphase" erfolgt eine Steuerfreistellung der Beiträge, in der "Auszahlungsphase" werden die sich aus den Beiträgen, Zulagen und Erträgen ergebenden Leistungen nachgelagert besteuert. Wie bei Altersvorsorgebeiträgen zugunsten eines Sparvertrags werden die geförderten Beträge erfasst und addiert. Dies erfolgt in dem so genannten Wohnförderkonto. In diesem werden der Entnahmebetrag, die einzelnen geförderten Tilgungsbeiträge sowie die hierfür gewährten Zulagen eingestellt und addiert. Um - wie bei den anderen Anlageprodukten - die durch die Nutzung der Förderung anfallenden Erträge adäquat zu erfassen, wird der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag in der "Ansparphase" jährlich um 2 Prozent erhöht. Damit wird auch berücksichtigt, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann.
Der Förderberechtigte hat außerdem noch zu Beginn der "Auszahlungsphase" ein einmaliges Wahlrecht zwischen der jährlich nachgelagerten Besteuerung und einer privilegierten Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals.
Wählt der Förderberechtigte die Einmalbesteuerung, so werden nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die dem Berechtigten für die Bildung der selbstgenutzten Immobilie gewährte Förderung soll einen Beitrag zum vergünstigten Wohnen im Alter darstellen.
Daher soll die Immobilie auch - selbst wenn die Einmalbesteuerung gewählt wurde - im Alter genutzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einmalbesteuerung kein der "schädlichen Verwendung" bei anderen Anlageprodukten vergleichbarer Vorgang.
Verkauft der Berechtigte die Immobilie im Alter, dann ist das geförderte Kapital für ein Folgeobjekt oder eine lebenslange Geldzahlung einzusetzen. Wird das geförderte Kapital innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren der Alterversorgung entzogen, handelt es sich um eine schädliche Verwendung.
Wählt der Förderberechtigte die jährliche nachgelagerte Besteuerung, so hat er den Betrag des Wohnförderkontos sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Der Zeitraum ist abhängig von dem "Beginn der Auszahlungsphase", die der Anleger mit seinem Anbieter vereinbart hat. Die nachgelagerte Besteuerung ist im Falle der Verteilung mit Vollendung des 85. Lebensjahres des Anlegers abgeschlossen.
Die nachgelagerte Besteuerung (einmalig oder jährlich) führt zu einer Gleichbehandlung der Immobilie mit anderen Anlageprodukten.
Entscheidet der Förderberechtigte innerhalb oder außerhalb der "Ansparphase", die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufzugeben, erfolgt die Besteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals. Die Besteuerung ergibt sich aus der nicht zweckentsprechenden Verwendung der steuerlichen Förderung für einen anderen Zweck als für die Altersvorsorge. Die gesetzlichen Regelungen sehen allerdings die förderunschädliche Übertragung des Wohnförderkontos auf eine andere begünstigte Altersvorsorgeform vor. Dies ist der Fall, wenn der Förderberechtigte den Betrag des Wohnförderkontos in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Sparvertrag) einzahlt.
Diese Einzahlung wird allerdings nicht noch einmal steuerlich gefördert. Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt durch die Besteuerung der sich aus dem Vertrag ergebenden Auszahlungen. Verstirbt der Förderberechtigte, bevor das Wohnförderkonto zurückgeführt ist, ist der noch nicht versteuerte Restwert in der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers zu versteuern. Die insoweit anfallende Einkommensteuer mindert also das Erbe, was vor dem Hintergrund der steuerlichen Förderung auch gerechtfertigt ist, denn diese soll dem Aufbau einer Altersvorsorge des Berechtigten dienen und nicht der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Erben. Im Falle der Übertragung auf den überlebenden Ehegatten ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Auch dies führt zu einer Gleichbehandlung der Wohnimmobilie mit den anderen Anlageprodukten.
Neben der verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sind zwei weitere Punkte zur Förderung des Aufbaus eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vorgesehen.
Hierbei handelt es sich zum einen um die Einführung eines Berufseinsteiger-Bonus für alle Förderberechtigten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Private Vorsorge für das Alter sollte bereits im Jugendalter beginnen. Hier ist eine zielgenaue Weiterentwicklung des bestehenden Förderinstrumentariums geboten. Deshalb wird ab 2008 allen dann Förderberechtigten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig eine um 100 Euro erhöhte Grundzulage gewährt. Damit wird der Anreiz erhöht, bereits zu Beginn des Arbeitslebens mit dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zu beginnen, um die auf Grund des Zinseszins-Effektes besonders wertvolle Zeit zum Aufbau einer Zusatzversorgung zu nutzen.
Zum anderen wird der Kreis der Förderberechtigten um alle Personen erweitert, die eine Rente / Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminderung / Dienstunfähigkeit aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme beziehen (zum Beispiel: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung). Diese Personen sind nunmehr förderberechtigt weil sie gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen. Außerdem ist auch zu berücksichtigen dass die Zeiten des Bezugs der entsprechenden Rente / Versorgung auch in die Ermittlung der Höhe der späteren Altersrente / Versorgung mit einfließen.
Außerdem erfolgt mit dem Gesetzentwurf eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes insofern, als alle Anbieter von Riester-Verträgen künftig die Kosten für die Produkte in Euro angeben müssen. Die dadurch geschaffene Transparenz ermöglicht es den Kunden, besser als bisher zu beurteilen, ob ein Riester-Vertrag seinen Vorstellungen entspricht.
Das Gesetz betrifft grundsätzlich rein nationale Sachverhalte. Soweit Grenzgänger von Vorschriften des Gesetzes umfasst werden, sind die entsprechenden Regelungen von der Bundesregierung als EG-rechtskonform eingestuft worden, weil die Grenzgänger insoweit vollinhaltlich gleich wie Inländer behandelt werden.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die steuerrechtlichen Regelungen in Artikel 1, 7 und 8 aus Artikel 105 Abs. 2 GG i. V. m. Artikel 106 Abs. 3 Satz 1 GG, im Fall der Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Artikel 2) und des Gesetzes über Bausparkassen (Artikel 3) sowie der Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (Artikel 4) aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und im Fall der Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes und der Durchführungsverordnung hierzu (Artikel 5 und 6) aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG .
Hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Artikel 3 und 4 ist es im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich, bundeseinheitliche Regelungen vorzusehen. Da das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das Vermögensbildungsgesetz und das Wohnungsbauprämiengesetz bereits bundesrechtlich geregelt sind und es vorliegend um eine Erweiterung der damit geregelten steuerlich geförderten (Alters-)Vorsorge geht, kommt nur eine bundesgesetzliche und nicht etwa eine landesrechtliche Regelung in Betracht. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen würde zu einer unzumutbaren unterschiedlichen rechtlichen Behandlung desselben Lebenssachverhaltes führen. Die Änderung des Gesetzes über Bausparkassen hat lediglich klarstellende Funktion.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Finanzielle Auswirkungen
lfd.Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung1 | Kassenjahr | ||||
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2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | ||||
1 | § 82 EStG i.V.m. § 92a EStG Förderung von Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum sowie von Genossenschaftsanteilen | Insg. | - 880 | - 20 | - 50 | - 65 | - 80 | - 95 |
ESt | - 875 | - 20 | - 45 | - 60 | - 75 | - 90 | ||
SolZ | - 5 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 | ||
Bund | - 377 | - 9 | - 24 | - 31 | - 37 | - 43 | ||
ESt | - 372 | - 9 | - 19 | - 26 | - 32 | - 38 | ||
SolZ | - 5 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 | ||
Länder | - 372 | - 8 | - 19 | - 25 | - 32 | - 38 | ||
ESt | - 372 | - 8 | - 19 | - 25 | - 32 | - 38 | ||
Gem. | - 131 | - 3 | - 7 | - 9 | - 11 | - 14 | ||
ESt | - 131 | - 3 | - 7 | - 9 | - 11 | - 14 | ||
2 | § 82 EStG i.V.m. § 92a EStG Finanzielle Auswirkungen bei Einbeziehung von Personen, die Renten wegen voller Erwerbsminderung aus der GRV beziehen (und vergleichbarer Beamter), in die Riesterförderung | Insg. | - 55 | . | . | . | - 5 | - 5 |
ESt | - 50 | . | . | . | - 5 | - 5 | ||
SolZ | - 5 | . | . | . | . | . | ||
Bund | - 26 | . | . | . | - 2 | - 2 | ||
ESt | - 21 | . | . | . | - 2 | - 2 | ||
SolZ | - 5 | . | . | . | . | . | ||
Länder | - 21 | . | . | . | - 2 | - 2 | ||
ESt | - 21 | . | . | . | - 2 | - 2 | ||
Gem. | - 8 | . | . | . | - 1 | - 1 | ||
ESt | - 8 | . | . | . | - 1 | - 1 | ||
3 | § 84 Satz 2 EStG Einmalige Erhöhung der Grundzulage für Personen, die vor der Vollendung des 21. Lebensjahres einen Altersvorsorgevertrag abschließen | Insg. | - 5 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 |
ESt | - 5 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Bund | - 2 | . | - 2 | - 2 | - 2 | - 2 | ||
ESt | - 2 | . | - 2 | - 2 | - 2 | - 2 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Länder | - 2 | . | - 2 | - 2 | - 2 | - 2 | ||
ESt | - 2 | . | - 2 | - 2 | - 2 | - 2 | ||
Gem. | - 1 | . | - 1 | - 1 | - 1 | - 1 | ||
ESt | - 1 | . | - 1 | - 1 | - 1 | - 1 | ||
4 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | - 940 | - 20 | - 55 | - 70 | - 90 | - 105 |
ESt | - 930 | - 20 | - 50 | - 65 | - 85 | - 100 | ||
SolZ | - 10 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 | ||
Bund | - 405 | - 9 | - 26 | - 33 | - 41 | - 47 | ||
ESt | - 395 | - 9 | - 21 | - 28 | - 36 | - 42 | ||
SolZ | - 10 | . | - 5 | - 5 | - 5 | - 5 | ||
Länder | - 395 | - 8 | - 21 | - 27 | - 36 | - 42 | ||
ESt | - 395 | - 8 | - 21 | - 27 | - 36 | - 42 | ||
Gem. | - 140 | - 3 | - 8 | - 10 | - 13 | - 16 | ||
ESt | - 140 | - 3 | - 8 | - 10 | - 13 | - 16 |
- Anmerkungen:
- 1) Wirkung für den Zeitraum der vollen Wirkung der Maßnahme nach 25 Jahren.
Sonstige Kosten
Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge maßgeblich verbessert damit wird sich der Kreis der Anbieter erweitern und der Wettbewerb auch insoweit gestärkt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
Bürokratiekosten
In das Zulageverfahren werden zusätzliche Anbieter von Altersvorsorgeanlagen einbezogen. Für diese neu hinzukommenden Unternehmen, die entsprechend geförderte Produkte anbieten wollen, ergeben sich die gleichen bürokratischen Belastungen wie für die bereits einbezogenen Anbieter.
Wie viele einzelne Unternehmen als Anbieter hinzukommen werden, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Die Abwicklung des Zulageverfahrens erfolgt weitgehend automatisiert.
Für Unternehmen, die keine geförderten Anlageprodukte anbieten möchten, ergeben sich hingegen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Bürgerinnen und Bürger, die die Förderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten zusätzliche Anlagemöglichkeiten. Diese Anlageformen werden in das bestehende Verfahren einbezogen, so dass sich für den Einzelnen - gegenüber dem bisherigen Zulageverfahren - nur eingeschränkt neue bürokratische Belastungen ergeben. Zu nennen ist das den Bürgerinnen und Bürgern zustehende Wahlrecht, das es ihnen erlaubt, zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen der einmaligen Besteuerung und der verteilten Besteuerung des im Wohnförderkonto enthaltenen Betrages zu wählen.
Für die Verwaltung ergibt sich insbesondere zusätzlicher Programmieraufwand, um die neuen Anbieter und deren Anlageprodukte in das Zulageverfahren einzubeziehen. Die damit verbundenen Kosten werden auf 900.000 € eingeschätzt und sind in dem unter Punkt D.2 ausgewiesenen Ansatz enthalten. Außerdem hat die Verwaltung - wie auch schon im bisher geltenden § 92a EStG vorgesehen - die Anträge zur Inanspruchnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zu bescheiden und zu Beginn der Auszahlungsphase die Höhe des Wohnförderkontos im Falle einer Verteilung festzustellen.
Im Hinblick auf die Bürokratiekosten ist außerdem zu berücksichtigen, dass die bisherigen Regularien zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag aufgehoben werden. Dies führt zu einer Entlastung der Verfahrensbeteiligten. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang u. a. der Verzicht auf die Überwachung der Rückzahlung von entnommenen Beträgen.
ltd.Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Zusammenhang mit IP | Bürokratiekosten in EUR für | Fallzahl (Unternehmen / Verwaltung) | Periodizität (Unternehmen / Verwaltung) | Herkunft in % | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bürger | Unternehmen | Verwaltung | A | B | C | ||||||
Einkommensteuergesetz (EStG) | |||||||||||
1 | § 10a Abs. 1 Satz 4 - neu - EStG i.v.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG | Abgabe der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG von Empfängern einer Versorgung wegen voller Dienstunfähigkeit | . | 0 | 0 | 100 | |||||
2 **) | § 10a Abs. 1 Satz 4 - neu - EStG und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - neu - EStG | Einmalige Programmierkosten für die Prüfung der Zulageberechtigung von Rentnern wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit und für die Ermittlung der Rentenhöhe für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags | 150.000 | . | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
3 | § 81a Satz 1 EStG i.V.m. weiteren Vorschriften | Erfüllung von Informationspflichten des Zulageverfahrens durch die Versorgung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG anordnenden Stellen | 3.444.347 | 167.935 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
4 **) | § 81a Satz 1 EStG i.V.m. weiteren Vorschriften | Anbindung von Versorgung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG anordnenden Stellen an die zentrale Stelle, soweit sie nicht bereits als Besoldung anordnende Stellen angebunden sind | . 100 | . | 1,00 | 0 | 0 | ||||
5 | § 91 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG | Erhebung der Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit | 147.615 | 100.761 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
6 | § 92a Abs. 2 Satz 1 EStG | Einmalige Erfassung des Altersvorsorge- Eigenheimbetrags sowie Erfassung der Tilgungsleistungen auf einem "Wohnförderkonto" | 111 | 2.556.800 | 340.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
7 | § 92b Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. | Barger muss künftig nicht mehr bestimmen, auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs. 2 EStG a.F. erfolgen soll | . | 0 | 0 | 100 | |||||
8 | § 92b Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. | Zentrale Stelle muss Anbieter und Zulageberechtigten nicht mehr mitteilen, welche Beträge nach § 92a Abs. 2 EStG a.F. der Zulageberechtigte zurückzuzahlen hat | -244.167 | 250.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
9 | § 92b Abs. 4 EStG a.F. | Entlastung der Anbieter durch den Wegfall Verwaltung der Rückzahlungsbeträge einschließlich der Information der zentralen Stelle für den Fall, dass Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags in Verzug geraten sind | -940.000 | 250.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
10 | § 92b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 92a Abs. 3 EStG a.F. | Zentrale Stelle muss Finanzämter nicht mehr über Besteuerungsgrundlagen informieren, wenn Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags in Verzug geraten | -14.650 | 15.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
11 **) | § 92a Abs. 2 Satz 1 EStG | Einmalige Programmierkosten für die Erfassung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sowie Erfassung der Tilgungsleistungen auf einem "Wohnförderkonto" | 16 | 750.000 | . | 1,00 | 0 | 0 | 100 | ||
12 | § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG | Antrag des Zulageberechtigten auf Auflösung des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase | . | 0 | 0 | 100 | |||||
13 | § 92a Abs. 2 Satz 7 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 9 AltvDV | Anbieter hat Beträge nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG bei Einstellung in das Wohnförderkonto sowie Antrag auf Auflösung des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase durch Datenfernübertragung der zentralen Stelle mitzuteilen | 127.840 | 100 | 17.000 | 1,00 | 0 | 0 | |||
14 | § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG i.V.m. § 11 Abs. 3 AltvDV | Pflicht zur Fortführung des Wohnförderkontos bei Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Anbieter durch den neuen Anbieter sowie Pflicht zur Schließung des Wohnförderkontos bei dem bisherigen Anbieter | 27.699 | 3.400 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
15 | § 92a Abs. 3 Satz 7 EStG | Pflicht zur Auflösung des Wohnförderkontos für den Anbieter in Fällen des § 92a Abs. 3 Satz 1, 5 EStG sowie Pflicht zur Mitteilung des Anbieters gegenüber der zentralen Stelle über Auflösung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 3 Satz 7 EStG sowie den nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG ermittelten Auflösungsbetrag, sofern kein Fall des § 92a Abs. 3 Satz 9 EStG gegeben ist | 17.045 | 3.400 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
16 | § 92a Abs. 3 Satz 7 EStG | Pflicht zur Auflösung des Wohnförderkontos für den Anbieter in Fällen des § 92a Abs. 3 Satz 1, 5 EStG sowie Pflicht zur Mitteilung des Anbieters gegenüber der zentralen Stelle über Auflösung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 3 Satz 7 EStG sowie den nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG ermittelten Auflösungsbetrag, sofern kein Fall des § 92a Abs. 3 Satz 9 EStG gegeben ist | 9.962 | 3.400 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
17 | § 92a Abs. 4 Satz 1 EStG | Antrag des Zulageberechtigten auf Nichtanwendung der Rechtsfolgen im Falle der Aufgabe der Selbstnutzung | . | 0 | 0 | 100 | |||||
18 | § 92a Abs. 4 Satz 5 EStG | Anzeige des Zulageberechtigten, dass die Voraussetzungen der Nichtanwendung der Rechtsfolgen im Falle der Aufgabe der Selbstnutzung nicht mehr vorliegen | . | 0 | 0 | 100 | |||||
19 | § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG | Antrag des Zulageberechtigten auf gesonderte Feststellung des Stands des Wohnförderkontos | . | 0 | 0 | 100 | |||||
20 | § 92b Abs. 3 EStG | Gesonderte Feststellung durch die zentrale Stelle des Stands des Wohnförderkontos auf Antrag des Zulageberechtigten bzw. von Amts wegen in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9, Abs. 4 EStG sowie zu Beginn der Auszahlungsphase sowie Pflicht zur Mitteilung der Feststellung in den Fällen des § 92b Abs. 3 Satz 3 (Feststellung von Amts wegen) der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten sowie den Anbieter; sowie Mitteilung an den Zulageberechtigten und Unterrichtung des für ihn zuständigen Finanzamts | 1.660.338 | 340.001 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
21 **) | § 92b Abs. 3 EStG | Einmalige Programmierkosten für die gesonderte Feststellung durch die zentrale Stelle des Stands des Wohnförderkontos auf Antrag des Zulageberechtigten bzw. von Amts wegen in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9, Abs. 4 EStG sowie zu Beginn der Auszahlungsphase sowie Pflicht zur Mitteilung der Feststellung in den Fällen des § 92b Abs. 3 Satz 3 (Feststellung von Amts wegen) der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten sowie den Anbieter; sowie Mitteilung an den Zulageberechtigten und Unterrichtung des für ihn zuständigen Finanzamts | 750.000 | . | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) | |||||||||||
22 | § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AltZertG i.v.m. § 4 Abs. 1 AltZertG | Aufnahme von bestimmte Voraussetzungen erfüllenden Genossenschaften in den Kreis der möglichen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen; diese können Antrag auf Zertifizierung stellen | 29.773 | 500 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
23 | § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltZertG i.v.m. § 4 Abs. 1 AltZertG | Aufnahme von Bausparkassen in den Kreis der möglichen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen; diese können Antrag auf Zertifizierung stellen | 1.548 | 26 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
24 | § 7 Abs. 5 AltZertG | Pflicht zur Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Sicherungsgeber zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b AltZertG für den Anbieter und Nachweis gegenüber seinem Vertragspartner durch Aushändigung eines Sicherungsscheins | 7.347 | 500 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
25 | § 8 Abs. 1 Satz 4 AltZertG | Prüfungsverband hat im Rahmen der Prüfung der ihm angehörenden Genossenschaften Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Genossenschaft aufkommen lassen oder die einen Widerrufsgrund i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 AltZertG darstellen, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen. | 50 | 5 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
26 | § 8 Abs. 4 Satz 4 AltZertG | Pflicht des Anbieters zur Unterrichtung der Zertifizierungsbehörde bei Ausscheiden aus dem Prüfungsverband oder Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Prüfungsverband | 35 | 100 | 5 | 1,00 | 0 | 0 | |||
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) | |||||||||||
27 | § 19 Abs. 3a AltvDV | Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung von Unterlagen, die die wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eines Darlehens i.S.d. § 1 Abs. 1 AltZertG nachweisen (10 Jahre nach Auflösung oder Schließung des beim Anbieter geführten Wohnförderkontos) | 332.067 | 340.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
Summe ohne Einmalkosten in EUR | . | 2.160.204 | 5.003.445 | ||||||||
Summe Einmalkosten in EUR | . | 750.000 | 900.000 |
- *) Diese Bürokratiekosten wurden im vereinfachten Verfahren ermittelt.
- **) Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten.
- Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 10a Abs. 1 Satz 4 - neu -)
Mit der steuerlichen Förderung nach § 10a/Abschnitt XI soll ein Ausgleich geschaffen werden für die Leistungseinschnitte, die in bestimmten gesetzlichen Alterssicherungssystemen mit der Renten- und Versorgungsreform 2001 vorgenommenen worden sind. Förderberechtigt sind dementsprechend diejenigen, die in den jeweiligen Alterssicherungssystemen pflichtversichert sind bzw. Anwartschaften erworben haben und erwerben und die weiterhin neue Versorgungsanwartschaften aufbauen. Vor diesem Hintergrund begründete bislang der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit keine Förderberechtigung.
Für diese Fälle soll zukünftig eine eigenständige Förderberechtigung nach § 10a/Abschnitt XI für diejenigen eröffnet werden, die eine Rente / Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminderung / Dienstunfähigkeit aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme beziehen (zum Beispiel: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn die insoweit Begünstigten unmittelbar vor dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in dem betreffenden Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben. Diese Personen sind nunmehr förderberechtigt, weil sie in diesen Fällen gehindert sind weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus einer privaten Versicherung ist insoweit nicht ausreichend zur Begründung einer Förderberechtigung. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeitraum des Bezugs einer Rente/Versorgung wegen vollständiger Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit in die Berechnung der späteren Altersrente / Versorgung aus den entsprechenden Alterssicherungssystemen einfließt. Daher sind auch Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, später von den durch die Renten- und Versorgungsreform 2001 vorgenommenen Leistungseinschnitten bei den Altersleistungen betroffen. Auf Grund der vollen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit hat dieser Personenkreis bisher aber keine Möglichkeit, diese Absenkung durch den Aufbau einer staatlich geförderten Zusatzrente zu kompensieren.
Förderfähig sind damit auch Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer Förderberechtigung über eine Erwerbstätigkeit.
Voraussetzung der Förderfähigkeit ist weiterhin, dass die Renten- oder Versorgungsbezieher unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert oder vor dem Bezug der Versorgung Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren. Die begünstigten Renten- bzw. Versorgungsbezieher gehörten somit unmittelbar vor dem Ereignis, das die volle Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit ausgelöst hat, zu einer der begünstigten Personengruppen nach § 10a Abs. 1.
Durch den Verweis im Satz 4 auf die entsprechende Anwendung des Satzes 1 ergibt sich eine unmittelbare Zulageberechtigung, da § 79 Satz 1 EStG auf § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG
Bezug nimmt. Außerdem wird damit geregelt, dass auch die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit gegenüber ihrer zuständigen Stelle eine Einwilligung zur Datenübermittlung abgeben müssen, um zum Kreis der Förderberechtigten zu gehören.
Zu Nummer 2 (§ 22 Nr. 5)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch die Leistungen aus Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag zur Verminderung des Wohnförderkontos oder zur Vermeidung der sofortigen Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie voll nachgelagert versteuert werden.
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Die Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie und von weiteren Geschäftsanteilen an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine im Inland belegene Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken soll im Interesse einer echten Wahlfreiheit des Zulageberechtigten gleichberechtigt gegenüber den anderen Anlageformen erfolgen. Die Gleichbehandlung von gefördertem Wohneigentum mit anderen Altersvorsorgeanlagen bedeutet neben der vollen Förderung in der "Ansparphase" auch die nachgelagerte Besteuerung des im Wohneigentum gebundenen geförderten Altersvorsorgevermögens.
Bei der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nicht durch die Erfassung eines fiktiven Mietvorteils, sondern durch eine Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. In diesem Konto werden die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Hierzu gehören neben dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 92a Abs. 1) auch die geförderten Tilgungsbeiträge und eine entsprechende fiktive Verzinsung, mit der u. a. die Nutzung des geförderten Kapitals durch den Berechtigten bereits bis zum Beginn der Auszahlungsphase ausgeglichen wird. Für die nachgelagerte Besteuerung stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei verschiedene Alternativen zur Verfügung. Nach Satz 4 ist der so genannte Verminderungsbetrag (§ 92a Abs. 2 Satz 5) nachgelagert zu besteuern. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird.
Nachgelagert besteuert nach Satz 4 wird auch der so genannte Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5. Hierbei handelt es sich um den Fall der steuerlich relevanten schädlichen Verwendung (zu den Ausnahmeregelungen vergleiche § 92a Abs. 3 Satz 9) der geförderten Wohnimmobilie. Der Betrag des Wohnförderkontos ist in einer Summe nachgelagert zu versteuern. Eine Progressionsmilderung ist insoweit nicht vorgesehen.
Der Auflösungsbetrag ist beim Tod des Steuerpflichtigen diesem zuzurechnen und nachgelagert zu besteuern (zu den Ausnahmeregelungen vergleiche § 92a Abs. 3 Satz 9).
In dem Umfang, in dem das Wohnförderkonto reduziert wird - durch Verminderungs- oder Auflösungsbeträge (§ 92a Abs. 2 Satz 5, § 92a Abs. 3 Satz 5) -, erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung. Die entsprechenden Beträge sind also vom Steuerpflichtigen mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Reduzierungsbeträge werden insoweit den Geldleistungen aus den anderen Altersvorsorgeprodukten gleichgestellt.
Zu Buchstabe c (Satz 5 und 6 - neu -)
Neben der planmäßigen Verteilung des Wohnförderkontos in der Auszahlungsphase wird dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung eingeräumt. In diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu 70 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.
Der Förderzweck, im Alter eine lebenslange Rente in Form des mietfreien Wohnens zu erhalten muss auch in der Auszahlungsphase sichergestellt sein. Eine vergleichbare Regelung ist über den § 93 auch bei anderen steuerlich geförderten Anlageprodukten vorgesehen. Damit soll gewährleistet werden, dass das in der Wohnimmobilie gebundene geförderte Vermögen nicht steuerunschädlich für andere als Versorgungszwecke genutzt werden kann. Wird die Haltefrist von 20 Jahren nicht eingehalten (Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition in ein Folgeobjekt oder Einzahlung des noch nicht besteuerten Betrages in einen Riester-Vertrag), ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag durch die Regelung in Satz 6 in Verbindung mit § 92a Abs. 3 EStG gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung zweifach oder einfach mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Der Tod des Förderberechtigten führt hingegen nicht zu einer nachgelagerten Besteuerung des noch nicht erfassten Betrages.
Damit wird berücksichtigt, dass die dem Grunde nach anfallende Steuer bereits beglichen wurde.
Zu Buchstabe d (Satz 7)
Redaktionelle Anpassung an die Ergänzung des § 22 Nr. 5 um die Sätze 5 und 6.
Zu Nummer 3 (§ 52 Absatz 24b Satz 1 - neu -)
Der neue Satz 1 bestimmt, dass die Einbeziehung der Rentner wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit sowie der Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in die unmittelbare Förderberechtigung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt. Der Anwendungszeitpunkt gilt dementsprechend auch für die Folgeregelungen.
Zu Nummer 4 (§ 81a Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises um die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG.
Zu Nummer 5 (§ 82)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
§ 82 bestimmt, welche Beitragsleistungen im Rahmen des § 10a sowie im Abschnitt XI steuerlich begünstigt werden. Hierzu gehören u. a. Beiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages. Hierunter fallen künftig auch Leistungen des Zulageberechtigten für den Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an Genossenschaften im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages. Einer Sonderregelung bedarf es insoweit nicht.
Begünstigt sind zukünftig auch die vom Zulageberechtigten erbrachten Tilgungsleistungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Form eines Darlehensvertrages.
Durch die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 wird auch sichergestellt, dass die erbrachten Tilgungsleistungen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung nach § 86 berücksichtigt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Sätze 3 und 4)
Neben den Sparbeiträgen gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen nunmehr auch die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahmen eines auf seinen Namen lautenden Vertrags, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag), leistet. Als Tilgungsleistungen gelten auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines entsprechenden Darlehens eingesetzt werden. Der Spar- und Darlehensvertrag werden nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz einheitlich als ein Altersvorsorgevertrag behandelt. Aus diesem Grund ist für die vertragsinterne Abtretung oder Umbuchung des geförderten Altersvorsorgevermögens keine Änderung des § 97 erforderlich da dieser nur die Abtretung des geförderten Altersvorsorgevermögens an einen fremden Dritten erfassen würde.
Dieses Darlehen muss allerdings für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt worden sein. Die geleisteten Beiträge werden damit von Anfang an als Leistungen zur Darlehenstilgung behandelt. Sie werden jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung ins Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1) eingestellt und wie andere Tilgungsleistungen behandelt werden. Ins Wohnförderkonto werden dann auch die für die Tilgung eingesetzten Zulagen, Erträge und Wertsteigerungen eingestellt.
Tilgungsleistungen werden allerdings nur dann den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem 31. Dezember 2007 erfolgte wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird.
Dies gilt auch, wenn das für eine entsprechende Verwendung aufgenommene Darlehen später umgeschuldet wird. Nicht den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt sind somit Tilgungsleistungen für ein Darlehen, welches beispielsweise
- - zur Finanzierung einer vor dem 1. Januar 2008 angeschafften oder hergestellten Wohnimmobilie eingesetzt wurde;
- - nicht mehr für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Nr. 4)
Zahlungen, die der Zulageberechtigte erbringt, um die Höhe des Wohnförderkontos zu mindern dürfen nicht erneut als Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden. Eine mehrfache steuerliche Begünstigung der gleichen Beiträge wird vermieden (Ausschluss einer Doppelförderung). Die auf den entsprechenden Beiträgen beruhenden Leistungen unterliegen allerdings der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1.
Zu Nummer 6 (§ 84 Satz 2 und 3 - neu -)
Ab 2008 sollen alle dann Förderberechtigten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben einmalig eine um 100 Euro erhöhte Grundzulage erhalten.
Der Bevölkerung ist mittlerweile weitgehend bekannt, dass der Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen erhalten werden kann. Die Notwendigkeit der Vorsorge ist umso größer, je jünger die Versicherten heute sind. Diese jungen Versicherten haben zugleich die Chance, besonders vom Zinseszinseffekt zu profitieren, wenn sie früh mit der zusätzlichen Vorsorge beginnen. Dem steht das tatsächliche Vorsorgeverhalten junger Leute gegenüber. So ist aus verschiedenen Branchen, in denen über Tarifverträge lukrative Angebote für die Beschäftigten zum Aufbau einer Zusatzrente geschaffen wurden, bekannt, dass sich die Jugendlichen nur unterdurchschnittlich beteiligen. Auch die Altersstruktur der geförderten Altersvorsorgeverträge belegt, dass sich unter 21-Jährige nur signifikant unterdurchschnittlich an der Zusatzrente beteiligen.
Hier ist eine zielgenaue Weiterentwicklung des bestehenden Förderinstrumentariums sinnvoll. Mit dem neuen Berufseinsteiger-Bonus wird der Anreiz erhöht, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen, um wertvolle Zeit zum Aufbau der Zusatzversorgung zu nutzen.
Die um den Berufseinsteiger-Bonus erhöhte Grundzulage soll erstmals für Beitragsjahre nach dem 31. Dezember 2007 gewährt werden. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Grundzulage erhöht sich automatisch, wenn der Zulageberechtigte für ein nach dem 31. Dezember 2007 beginnendes Beitragsjahr eine Altersvorsorgezulage beantragt. Hat er bereits vor dem 1. Januar 2008 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und eine Altersvorsorgezulage beantragt und liegen im Beitragsjahr 2008 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufseinsteiger-Bonus vor, dann kann auch dieser Zulageberechtigte eine entsprechend erhöhte Grundzulage erhalten. Erbringt der Zulageberechtigte in dem Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufseinsteiger-Bonus vorliegen, nicht den für die Gewährung der ungekürzten Altersvorsorgezulage erforderlichen Mindesteigenbeitrag von in der Regel jährlich 60 Euro (Sockelbetrag), dann erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des einmalig zu gewährenden Berufseinsteiger-Bonus.
Zu Nummer 7 (§ 86 Abs. 1 Satz 2)
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 4 ist bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags auf die eine Zulageberechtigung begründende (Brutto-) Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit abzustellen.
Zu Nummer 8 (§ 91 Abs. 1 Satz 1)
Mit der Neuformulierung wird die Angabe der Rentenhöhe im Zulageantrag entbehrlich und somit die Dauerbevollmächtigung des Anbieters für die Zulagebeantragung auch in den Fällen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermöglicht.
Zu Nummer 9 (§ 92)
Der Anbieter wird verpflichtet, in der jährlich zu erteilenden Bescheinigung den Zulageberechtigten auch über die Tilgungsleistungen und den aktuellen Stand des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 Satz 1 zu informieren. Da auch für die Tilgungsleistungen eine Zulage gewährt wird, dient die Bescheinigung der Tilgungsleistungen der Überprüfbarkeit der gezahlten Zulage. Der Zulageberechtigte erfährt außerdem zeitnah die aktuelle Entwicklung seines Wohnförderkontos. Die entsprechend mitgeteilten Beträge sind Grundlage für die später durchzuführende nachgelagerte Besteuerung. Hat er gegen die eingestellten Beträge Einwände, wird ihm mit der Regelung im § 92b Abs. 3 die Möglichkeit eröffnet, eine Klärung durch die zentrale Stelle herbeizuführen.
Die Bescheinigung hat für den Anleger eine wichtige verfahrensrechtliche Funktion, daher hat der Anbieter auch dann eine Bescheinigung auszustellen, wenn das Vertragsverhältnis beendet wurde, sich allerdings die bisher bescheinigten Beträge geändert haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich nachträglich die Höhe der gewährten Zulagen ändert. Bei einem Anbieterwechsel geht die Verpflichtung auf den neuen Anbieter über.
Die zu bescheinigenden Tilgungsleistungen und der zu bescheinigende Stand des Wohnförderkontos stellen bei der Darlehensoption das Äquivalent zu den bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu bescheinigenden Altersvorsorgebeiträgen und dem zu bescheinigenden Stand des Altersvorsorgevermögens dar.
Mit dem neuen Satz 2 werden die Anbieter von der Pflicht zur jährlichen Bescheinigung entbunden wenn im abgelaufenen Beitragsjahr keine Altersvorsorgebeiträge vom Zulageberechtigten geleistet wurden, im abgelaufenen Beitragsjahr keine Ermittlungsergebnisse von der zentralen Stelle getroffen, aufgehoben oder geändert wurden und sich die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen und geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie der Stand des Altersvorsorgevermögens nicht geändert haben. Ist noch keine Feststellung der zentralen Stelle des Stands des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 Satz 3 zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgt, ist eine weitere Voraussetzung, dass der Anbieter dem Zulageberechtigten einmalig eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand des Wohnförderkontos getrennt nach den einzelnen Jahren bis zum Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde.
Zu Nummer 10 (§§ 92a und 92b)
Zu § 92a
Zu Absatz 1
Satz 1
Satz 1 regelt, dass bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten der Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums oder für den einmaligen Erwerb von Pflichtanteilen an Genossenschaften für selbst genutzten Wohnraum verwendet werden kann, ohne dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten. Eine entsprechende Entnahme ist auch zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums möglich. Die Entnahme kann auch - sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind - mehrfach erfolgen.
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - d. h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnung im eigenen Haus oder einer inländischen Eigentumswohnung, die zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt werden soll, verwendet werden. Durch die Spezifizierung auf den Hauptwohnsitz sollen mögliche Mitnahmeeffekte vermieden werden. Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.
Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit). Die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beiträge noch auf den Altersvorsorgevertrag ausgezahlt werden, gehören mit zum entnehmbaren Betrag, weil diese systematisch mit den zulässig entnehmbaren Beiträgen verbunden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Zulagen nicht mehr im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung steht. Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung einer Wohnung (Umschuldung eines Altobjekts). Allerdings hat der Zulageberechtigte zudem die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung zu verwenden.
Entnimmt der Zulageberechtigte Kapital für den Erwerb von Geschäftsanteilen an Genossenschaften im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags, handelt es sich insoweit um eine Übertragung von geförderten Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Halbsatz Buchstabe b AltZertG). Die Rechtsfolgen bei einem Anbieterwechsel sind im § 11 AltvDV geregelt; eine Sonderregelung in §§ 92a und 92b ist entbehrlich.
Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge, kann die Entnahmemöglichkeit für jeden dieser Verträge genutzt werden. Er kann mithin aus jedem seiner Verträge bis zu 100 Prozent entnehmen. Dabei muss der Zeitpunkt für die Entnahme aus den einzelnen Verträgen nicht identisch sein, aber jede Entnahme unmittelbar mit einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 zusammenhängen. Der Zulageberechtigte kann beispielsweise einen Betrag aus einem Vertrag für die Anschaffung einer Wohnimmobilie verwenden und bei der Anschaffung eines Folgeobjekts einen Betrag aus einem anderen Vertrag entnehmen.
Die Abschaffung der bisher im Gesetz vorgegebenen Mindestgrenze für die Kapitalentnahme ermöglicht es dem Zulageberechtigten, ggf. zu einem früheren Zeitpunkt das in seinem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital als Eigenkapital für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu verwenden. Dadurch erhöht sich die Flexibilität und ermöglicht dem Zulageberechtigten eine Anpassung an die Bedürfnisse seiner Lebensplanung. Mit der Abschaffung der bisher im Gesetz vorgegebenen Höchstgrenze wird die Verzahnung zwischen dem geförderten Sparen und dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie verbessert.
Auch eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist gegenüber dem bisherigen Recht nicht mehr zwingend.
Mit Entnahme des Betrages aus dem Vertrag für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum reduziert sich allerdings für den jeweiligen Vertrag die Beitragsgarantie im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG entsprechend dem Verhältnis von Entnahmebetrag zu dem unmittelbar vor der Entnahme vorhandenen gebildeten Kapital.
Dies gilt auch dann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Rückzahlung kommt, weil es mit der Entnahme am erforderlichen Kapital zur Finanzierung der ursprünglichen Garantie fehlt.
Die Neuregelungen stellen insgesamt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisher gültigen Recht dar. Es besteht für den Zulageberechtigten auch die Möglichkeit - wie im bisher geltenden Recht -, den entnommenen Betrag auf einen Altersvorsorgevertrag seiner Wahl wieder einzuzahlen. Eine Sonderregelung, die die Weitergeltung der bisherigen Regelungen vorsieht, ist daher aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Durch die Vermeidung eines Nebeneinanders von alten und neuen Regelungen wird außerdem die verwaltungspraktische Umsetzung für die Anbieter und die Verwaltung erheblich vereinfacht. Außerdem werden die Förderbestimmungen für die Zulageberechtigten transparenter.
Satz 2
Die Regelung bestimmt, welche Wohnung nach Satz 1 begünstigt ist. Voraussetzung für eine Begünstigung ist, dass die Wohnung den Hauptwohnsitz des Zulageberechtigten darstellt. Die Anschaffung und Herstellung von Ferien- und Gartenhäusern ist somit nicht begünstigt.
Satz 3
Die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags stellt im Zeitpunkt der Auszahlung keine nach § 22 Nr. 5 Satz 1 zu versteuernde Leistung dar. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase durch einen - über einen längeren Zeitraum - sukzessiven Abbau der im Wohnförderkonto eingestellten Beträge. Dies entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren und führt zu einer Gleichbehandlung der Immobilie mit anderen Anlageprodukten.
Satz 4
Um dem Zulageberechtigten eine echte Wahlfreiheit zu gewährleisten, wird das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht dem Wohneigentum gleichgestellt. Über diese Formulierung soll dem Bürger ermöglicht werden,
- - sowohl eigentumsähnliches (unbefristet und vererbbar)
- - als auch lebenslanges (befristet und nicht vererbbar)
Dauerwohnrecht zu erwerben, das entsprechend dem Wohneigentum gefördert wird. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts in der Zwangsversteigerung sichergestellt ist (durch Vereinbarung möglich).
Damit wird es dem Zulageberechtigten auch ermöglicht, sich in einem Senioren- oder Pflegeheim einzukaufen, indem er dort beispielsweise ein Dauerwohnrecht erwirbt.
Zu Absatz 2
Satz 1
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nach § 22 Nr. 5 sukzessiv nachgelagert besteuert. Dies entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren. Hierzu werden das in der Wohnimmobilie gebundene - steuerlich geförderte - Kapital und die Tilgungsleistung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem Wohnförderkonto vom Anbieter gesondert erfasst. Das Wohnförderkonto bildet insoweit die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Darüber hinaus benötigt der Anbieter diese Daten, um seiner Bescheinigungspflicht nach § 22 Nr. 5 Satz 7 (bisher Satz 5) nachzukommen, sowie für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a. Ferner wird sichergestellt, dass der Anbieter auf Grund der bei ihm geführten Daten seiner jährlichen Bescheinigungspflicht nach § 92 nachkommen kann.
Satz 2
Als Tilgungsleistungen gelten auch die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG geleisteten Beiträge. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, bei der vom Zulageberechtigten ein Darlehen zur Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 aufgenommen wird und gleichzeitig vereinbart wird, dass das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angesparte Altersvorsorgevermögen zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt wird. Die vom Zulageberechtigten geleisteten Beiträge gelten bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung als Tilgungsbeiträge. Diese Beiträge und die dafür gewährten Zulagen und Erträge sind erst dann ins Wohnförderkonto einzustellen, wenn das Darlehen, mit dem die wohnungswirtschaftliche Verwendung finanziert wurde, getilgt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der Zulageberechtigte vor der Darlehenstilgung die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben hat. In diesem Fall wird das geförderte Altersvorsorgevermögen wie sonstiges, auf Beiträgen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 beruhendes Vermögen behandelt. Erfolgt beispielsweise die Tilgung des Darlehens, welches nicht mehr zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie dient handelt es sich um eine nicht zweckentsprechende Verwendung des Altersvorsorgevermögens, so dass insoweit der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1) zurückgefordert wird und die entsprechenden Erträge und Wertsteigerungen nach § 22 Nr. 5 zu versteuern sind.
Satz 3
Um eine Gleichbehandlung mit anderen Altersvorsorgeanlagen zu erreichen, ist - ebenso wie das Altersvorsorgevermögen in einem Altersvorsorgevertrag - der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos adäquat zu verzinsen. Hierfür wird ein fester Zinssatz in Höhe von 2 Prozent bestimmt. Es handelt sich hierbei um einen pauschalierten Wert, der nicht an die aktuelle Zinsentwicklung gekoppelt ist. Mit Ablauf eines Kalenderjahres ist das Wohnförderkonto jeweils um 2 Prozent zu erhöhen. Die Verzinsung erfolgt jahresbezogen (nicht taggenau) und einheitlich mit Ablauf des Kalenderjahres.
In der Auszahlungsphase wird auf die Verzinsung verzichtet. Dadurch weiß der Zulageberechtigte bereits zu Beginn der Auszahlungsphase genau, welcher Betrag jährlich der steuerlichen Bemessung zugrunde gelegt wird. Außerdem entfällt damit für den Anbieter die Notwendigkeit, das Wohnförderkonto in der Auszahlungsphase weiterzuführen.
Sätze 4 und 5
Der Zulageberechtigte kann jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen und damit sein Wohnförderkonto zurückführen, soweit dies vom Anbieter vertraglich vorgesehen ist. Ein Anspruch auf eine vertraglich festgelegte Rückzahlungsmöglichkeit hat der Zulageberechtigte nicht. Die Zahlungen gelten nicht als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 4 Nr. 4), so dass insoweit keine erneute Förderung beansprucht werden kann. Die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen unterliegen allerdings der nachgelagerten Besteuerung. Wird das insoweit aufgebaute Altersvorsorgevermögen zu einem späteren Zeitpunkt zweckwidrig verwendet, gilt § 93.
Der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich nach der Förderung, die für die in das Wohnförderkonto eingestellten und durch die Zahlung getilgten Beträge gewährt wurde.
Entsprechendes gilt für die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos, soweit sie durch die Zahlung getilgt wurde.
Die so erbrachten Zahlungen des Zulageberechtigten mindern das Wohnförderkonto, so dass sich der auf Grund des Wohnförderkontos nachgelagert zu versteuernde Betrag entsprechend verringert. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 9 Nr. 2 kann ebenfalls eine Minderung des Wohnförderkontos in Höhe des geleisteten Einzahlungsbetrages erfolgen, wenn dies der Zulageberechtigte bestimmt.
Mit Beginn der "Auszahlungsphase" hat der Förderberechtigte den Betrag des Wohnförderkontos sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren (abhängig vom konkreten Beginn der Auszahlungsphase) mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 4). Der Beginn der Auszahlungsphase wird im Altersvorsorgevertrag vereinbart. Dies führt zu einer Gleichbehandlung der Immobilie mit anderen Anlageprodukten. Das Wohnförderkonto wird entsprechend um den Betrag vermindert der der nachgelagerten Besteuerung zugrunde gelegt wird (Verminderungsbetrag). Der Verminderungsbetrag ist nach Satz 5 der Betrag, der sich zu Beginn der Auszahlungsphase durch die Verteilung des im Wohnförderkonto eingestellten Gesamtbetrages - nach Verzinsung - bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten ergibt. Durch die Verminderung des Wohnförderkontos um die der Besteuerung zugrunde gelegten Beträge wird eine Doppelbesteuerung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags, der geförderten Tilgungsbeiträge und der entsprechende fiktiven Verzinsung vermieden. Somit ist das Wohnförderkonto spätestens im Kalenderjahr, in dem der Zulageberechtigte sein 85. Lebensjahr vollendet, vollständig zurückgeführt und die nachgelagerte Besteuerung des im Wohneigentum gebundenen steuerlich geförderten Altersvorsorgekapitals beendet.
Satz 6
Mit der Regelung in Satz 6 wird dem Zulageberechtigten die Möglichkeit gegeben, sich zu Beginn der Auszahlungsphase von der Steuerlast aus der Wohnimmobilienförderung zu befreien. Da er dem Staat das Geld frühzeitig zur Verfügung stellt, wird der im Rahmen der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu erfassende Betrag aus dem Wohnförderkonto um 30 Prozent gemindert (§ 22 Nr. 5 Satz 5), sofern das in der Wohnimmobilie gebundene geförderte Vermögen in den nächsten 20 Jahren weiterhin für die Altersvorsorge genutzt wird. Der Prozentsatz ergibt sich aus dem Gedanken, dass die Hälfte des Wohnförderkontos in vollem Umfang bei der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird und die andere Hälfte nur zu 40 Prozent.
Satz 7
Zahlungen des Zulageberechtigten, die zur Minderung des Wohnförderkontos führen (Satz 4 Nr. 1), hat der Anbieter bei Einstellung der Beträge in das Wohnförderkonto der zentralen Stelle zu melden. Die Verminderungsbeträge und die Zinsen können dagegen von der zentralen Stelle selbst ermittelt werden und müssen daher nicht vom Anbieter übermittelt werden. Somit kann die zentrale Stelle die weitere Entwicklung des Wohnförderkontos nachvollziehen. Dies ist für das Verfahren nach § 92b Abs. 3 erforderlich. Darüber hinaus hat der Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt der zentralen Stelle mitzuteilen, damit diese das Wohnförderkonto von Amts wegen feststellen kann (§ 92b Abs. 3).
Sätze 8 und 9
Wird bei einem Anbieterwechsel gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 übertragen, ist bei Bestehen eines Wohnförderkontos dieses vom neuen Anbieter fortzuführen um die Besteuerungsgrundlagen für die nachgelagerte Besteuerung weiterhin sicherzustellen. Beim bisherigen Anbieter kann das Wohnförderkonto nach dessen Übertragung auf den Anbieter des neuen Vertrags geschlossen werden. Dies gilt entsprechend in den in Satz 9 genannten Übertragungsfällen (z.B. bei Übertragungen im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen).
Sätze 10 und 11
Wurde die Geschäftsbeziehung zwischen dem Zulageberechtigten und einem Anbieter beendet weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, kann der Zulageberechtigte bestimmen, dass das Wohnförderkonto bei diesem Anbieter geschlossen wird und mit dem Wohnförderkonto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. Dadurch wird eine Kommunikation nach Vertragsende zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten entbehrlich. Gleichzeitig gewinnt der Zulageberechtigte durch die Zusammenführung der Wohnförderkontos einen besseren Überblick über die Besteuerungsgrundlage in der Auszahlungsphase.
Zu Absatz 3
Sätze 1 bis 6
Bei einer nicht nur vorübergehenden Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie steht diese dem Zulageberechtigten nicht mehr für seine Altersvorsorge zur Verfügung. In diesen Fällen wird im Satz 5 bestimmt, dass das in der Wohnimmobilie gebundene - steuerlich geförderte - Kapital bereits zu diesem Zeitpunkt der nachgelagerten Besteuerung zuzuführen ist. Hierzu wird festgelegt, dass die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Aufgabe dem Zulageberechtigten zufließen und sodann nach § 22 Nr. 5 besteuert werden. Die Besteuerung ergibt sich aus der nicht zweckentsprechenden Verwendung der steuerlichen Förderung für einen anderen Zweck als für die Altersvorsorge. Wurde der Betrag der nachgelagerten Besteuerung zugeführt, kann der Anbieter das Wohnförderkonto auflösen.
Verstirbt der Förderberechtigte, bevor das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt ist, ist das Wohnförderkonto aufzulösen und der Auflösungsbetrag nachgelagert zu versteuern. Der Auflösungsbetrag ist insoweit der noch nicht versteuerte Restbetrag des Wohnförderkontos. Dieser wird dem Erblasser zugerechnet, so dass in dessen letzter Einkommensteuererklärung die nachgelagerte Besteuerung vorgenommen wird. Dieses Verfahren führt dazu, dass eine anfallende Einkommensteuer aus der Erbschaft genommen wird. Auch verwaltungspraktisch ist dieses Verfahren sinnvoll, da keine neuen Personen eingebunden werden müssen. Die Erben übernehmen die Immobilie somit ohne eine sich aus dem Wohnförderkonto ergebende zusätzliche Steuerlast (Satz 6 i. V. m. Satz 3). Ziel der steuerlichen Förderung ist es, den Aufbau einer Altersvorsorge des Berechtigten zu fördern. Kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden, dann ist die entsprechende Rückforderung - und nicht die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Erben - systematisch konsequent. Somit wird auch in diesen Fällen eine Gleichstellung mit den anderen Altersvorsorgeprodukten erreicht.
Damit der Anbieter von einer nicht nur vorübergehenden Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie Kenntnis erlangt und die nachgelagerte Besteuerung durchgeführt werden kann, ist der Zulageberechtigte nach Satz 1 verpflichtet, seinem Anbieter den Zeitpunkt der Aufgabe mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger (Satz 3). Da der Anbieter das Wohnförderkonto in der Auszahlungsphase nicht mehr führt, hat der Zulageberechtigte in der Auszahlungsphase direkt die zentrale Stelle zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen dem Zulageberechtigten und seinem Anbieter beendet wurde, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde. Eine Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto bereits vollständig zurückgeführt ist, da in diesem Fall eine nachgelagerte Besteuerung nicht mehr zu erfolgen hat (Satz 4).
Satz 7
Der Anbieter hat den Auflösungsbetrag sowie den Zeitpunkt der Aufgabe der zentralen Stelle mitzuteilen, damit diese die weitere Entwicklung des Wohnförderkontos nachvollziehen kann.
Satz 8
Als Tilgungsleistungen gelten auch die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG geleisteten Beiträge. Diese Beiträge und die dafür gewährten Zulagen und Erträge sind erst dann ins Wohnförderkonto einzustellen, wenn das Darlehen, mit dem die wohnungswirtschaftliche Verwendung finanziert wurde, getilgt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn vor der Darlehenstilgung die Aufgabe der Selbstnutzung erfolgt ist. In diesem Fall wird das geförderte Altersvorsorgevermögen wie sonstiges, auf Beiträgen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 beruhendes Vermögen behandelt. § 93 ist insoweit anzuwenden wenn eine nicht zweckentsprechende Verwendung des Altersvorsorgevermögens erfolgt.
Satz 9
In Satz 9 werden Ausnahmefälle bestimmt, in denen die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie nicht eintreten.
In Nummer 1 (Objektwechsel) steht dem Zulageberechtigten weiterhin eine selbstgenutzte Immobilie für seine Altersvorsorge zur Verfügung, so dass die Folgen einer schädlichen Verwendung nicht eintreten.
Wird eine förderunschädliche Übertragung des Wohnförderkontos auf eine andere begünstigte Altersvorsorgeform vorgenommen (Nummer 2), steht dem Zulageberechtigten ein erhöhtes Altersvorsorgevermögen im Alter zur Verfügung. Er kann dadurch beispielsweise förderunschädlich in ein Senioren- oder Pflegeheim umziehen, ohne bei dem Heim ein Dauerwohnrecht erwerben zu müssen. Die regelmäßigen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag können dann einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Heim- und Pflegekosten bilden. Insoweit treten die Folgen einer schädlichen Verwendung nicht ein. Darüber hinaus wird bestimmt, dass in den Fällen, in denen die Einzahlung nicht beim Anbieter erfolgt, der das Wohnförderkonto führt, der Zulageberechtigte die Einzahlung diesem Anbieter mitzuteilen hat. Insoweit kann Absatz 2 Satz 7 entsprechend angewandt werden, das heißt, dass das Wohnförderkonto beim Anbieter des neuen Vertrags weiterzuführen ist und beim Anbieter des bisherigen Vertrags geschlossen wird. Ggf. kann der Zulageberechtigte bestimmen, dass der Einzahlungsbetrag als Leistung nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 verwendet wird. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass das Wohnförderkonto von dem Anbieter geführt wird, bei dem sich das bisher im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital befindet.
Im Falle der Übertragung auf den überlebenden Ehegatten ist ebenfalls eine Ausnahmeregelung vorgesehen (Nummer 3); dies ist vergleichbar mit der Regelung im § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c.
Bei einer Zuweisung der Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung (Nummer 4) treten die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie nicht ein. Eine Übertragung des Wohnförderkontos erfolgt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht. Dies geschieht ggf. erst im Rahmen der Ehescheidung (vgl. Absatz 2 Satz 9).
Satz 10
Eine schädliche Verwendung tritt nicht ein, wenn der Zulageberechtigte von den Möglichkeiten nach Satz 9 Nr. 1 und 2 Gebrauch macht. In diesen Fällen hat er die entsprechende Reinvestitionsabsicht seinem Anbieter bzw. der zentralen Stelle mitzuteilen. Gibt er seine Absicht auf, besteht auch eine Mitteilungspflicht. Es treten dann die Folgen einer schädlichen Verwendung ein.
Die Übertragung auf den überlebenden Ehegatten oder die Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten führt zunächst nicht zur Auflösung des Wohnförderkontos und einem steuerlichen Zufluss. Gibt jedoch der Ehegatte anschließend die Selbstnutzung auf, wird mit Satz 10 sichergestellt, dass dann die gleichen Folgen eintreten, als hätte der Zulageberechtigte selbst die Eigennutzung aufgegeben.
Satz 11
Als Zeitpunkt der schädlichen Verwendung gilt die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht.
Zu Absatz 4
Um eine berufsbedingte Benachteiligung der Personengruppen zu vermeiden, die gehalten sind, einen Teil ihres Berufslebens an anderen Orten zu verbringen als dem der als Alterswohnsitz zweckbestimmten geförderten Wohnimmobilie, wird mit Absatz 4 ein weiterer Ausnahmefall bestimmt, in dem die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie nicht eintreten. Absatz 4 sieht vor, dass das in der Wohnimmobilie gebundene - steuerlich geförderte - Kapital nicht bereits schon zum Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie der nachgelagerten Besteuerung zugeführt wird, wenn die selbstgenutzte Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs befristet vermietet wird, der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen, und die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird. Die berufliche Notwendigkeit sowie die Befristung der Vermietung der Wohnimmobilie sind vom Zulageberechtigten gegenüber der zentralen Stelle nachzuweisen. Ein Entfallen der Voraussetzungen ist vom Zulageberechtigten daher auch der zentralen Stelle unmittelbar mitzuteilen da dann, sofern keine Reinvestition nach § 92a Abs. 3 Satz 9 erfolgt, § 92a Abs. 3 Satz 5 Anwendung findet.
Zu § 92b
Zu Absatz 1
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zusammengefasst. Neben den redaktionellen Änderungen ergeben sich Folgeänderungen auf Grund der Änderung im § 92a, da Regelungen zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht mehr erforderlich sind. Der Zulageberechtigte erhält einen Bescheid von der zentralen Stelle über die Beträge, die er förderunschädlich entnehmen kann.
Zu Absatz 2
Es erfolgen eine redaktionelle Anpassung des Verweises sowie eine Ergänzung der Nummer 1 um den Auszahlungsbetrag, damit die zentrale Stelle die Entwicklung des Wohnförderkontos nachvollziehen kann.
Zu Absatz 3
Der Zulageberechtigte hat die Möglichkeit, den Stand seines Wohnförderkontos von der zentralen Stelle gesondert feststellen zu lassen. Diese Entscheidung kann der Zulageberechtigte ggf. anfechten. Dies dient der Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Zulageberechtigten. Für die Durchführung der Feststellung sind die bei der Festsetzung der Zulage geltenden Vorschriften anzuwenden.
Um eine Weiterführung des Wohnförderkontos auf gesicherter Datenbasis zu gewährleisten wird in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 die Höhe des Wohnförderkontos von Amts wegen festgestellt. Darüber hinaus stellt die zentrale Stelle zu Beginn der Auszahlungsphase das Wohnförderkonto fest, damit die nachgelagerte Besteuerung ebenfalls auf einer gesicherten Datenbasis erfolgt. Die Feststellung ist dem Anbieter und dem Zulageberechtigten mitzuteilen. Auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der hinsichtlich der Absatzung für Abnutzung maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bei den sich aus der Vermietung der Wohnung ergebenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz soll eine gesicherte Datenbasis vorliegen. Deshalb erfolgt auch in diesen Fällen eine Feststellung, deren Ergebnis dem Zulageberechtigten und dem für ihn zuständigen Finanzamt mitgeteilt wird. Durch die Bescheiderteilung an den Zulageberechtigten wird ihm auch in den Fällen des Satzes 3 die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung anzufechten.
Zu Nummer 11 (§ 93 Abs. 1)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Redaktionelle Klarstellung des Verweises.
Zu Buchstabe b (Satz 3 - neu -)
Der Zulageberechtigte kann jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen und damit sein Wohnförderkonto zurückführen, soweit dies vertraglich möglich ist. Diese Beträge gelten im Beitragsjahr der Zahlung nicht als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 4 Nr. 4), so dass insoweit keine erneute Förderung beansprucht werden kann. Bei dem sich aus den Zahlungen ergebenden Altersvorsorgevermögen handelt es sich um gefördertes Altersvorsorgevermögen. Dies gilt auch hinsichtlich der geleisteten Zahlungen. Die sich insoweit ergebenden Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1. Wird das insoweit aufgebaute geförderte Altersvorsorgevermögen zweckwidrig verwendet, bestimmt Satz 3, dass sich der Rückzahlungsbetrag nach der Förderung bestimmt, die für die in das Wohnförderkonto eingestellten und durch die Zahlung getilgten Beträge gewährt wurde.
Zu Buchstabe c (bisheriger Satz 3)
Die im Altersvorsorge-Eigenheimbetrag enthaltenen Zulagen und der darauf entfallende Steuerermäßigungsbetrag sind im Wohnförderkonto enthalten und unterliegen im Falle der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5; insoweit ist eine zusätzliche Rückzahlungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich.
Zu Nummer 12 (§ 99)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 4)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a übernimmt die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 enthaltene Regelung, nach der ein Altersvorsorgevertrag u. a. die Erbringung einer lebenslangen Altersversorgung durch monatliche Leistungen in Form einer Leibrente oder als Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung vorsehen muss. Neu ist die Möglichkeit, die Teilkapitalverrentung bereits vor dem 85. Lebensjahr des Anlegers zu beginnen. Diese Ergänzung erfolgte vor dem Hintergrund, dass es unter dem Gesichtpunkt einer lebenslangen Altersversorgung sinnvoll sein kann, bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 85. Lebensjahr mit der Verrentung zu beginnen. Der Anbieter kann einen entsprechenden konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Teilkapitalverrentung in die Vertragsbedingungen aufnehmen.
Das bisherige Leistungsspektrum zertifizierter Altersvorsorgeverträge wird durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b und c erweitert. Demnach kann eine lebenslange Altersvorsorgeleistung auch durch eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgeltes für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung erbracht werden oder durch eine Kombination aus einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts und einer anschließenden Leibrente. In beiden Fallgestaltungen müssen die angesparten weiteren Geschäftsanteile für die Altersvorsorge verwendet werden. Damit dies sichergestellt ist, ist zu Beginn der Auszahlungsphase von einer Kündigung der angesparten weiteren Geschäftsanteile auszugehen. Hierdurch wird es dem Anbieter ermöglicht, die von ihm versprochenen Leistungen zu erbringen. Der Steuerpflichtige erhält dann anstelle einer regelmäßigen Geldleistung zumindest zeitweise eine verbilligte Wohnungsnutzung. Wie in der jetzigen Nummer 4 Buchstabe a werden nur Leistungsformen begünstigt, die eine lebenslange Altersversorgung sicherstellen.
Hierdurch wird die Gleichwertigkeit gegenüber anderen Altersvorsorgeprodukten gewahrt und der Versorgungscharakter bei dieser Form der Altersvorsorge verdeutlicht. Die für eine solche Art der Altersvorsorge angesparten Mittel werden durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile gebildet.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 5 - neu -)
Bei der Altersvorsorge durch Erwerb weiterer Geschäftsanteile muss vorgesehen sein, dass bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft der Vertragspartner zumindest die eingezahlten Beiträge und Erträge auf einen anderen Vertrag übertragen kann. Es wird damit sichergestellt, dass der Anleger auch in diesem Falle seine Altersvorsorge nicht verliert.
Außerdem muss vereinbart werden, dass Erträge nicht ausgezahlt werden dürfen, damit die angesparten Mittel insgesamt der Altersvorsorge zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch der bei anderen Anlageprodukten üblichen Bindung der Erträge.
Zu Dreifachbuchstabe ccc (Nummer 8)
Es handelt sich zum einen um eine Klarstellung und zum anderen um eine sprachliche Anpassung an den nunmehr in Gesetzen verwendeten Begriff Prozentsatz. Die Formulierung über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten wird an diejenige in § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung angeglichen, da insoweit auch materiell Übereinstimmung besteht.
Zu Dreifachbuchstabe ddd (Nummer 10)
Die Kündigungsfrist für die Bausparkassen wird an die bisher bei den Bausparkassen überwiegend übliche Kündigungsfrist angepasst. Der Anbieter kann dem Anleger aber auch eine kürzere Kündigungsfrist einräumen.
Der neu hinzugefügte zweite Halbsatz sieht in Übereinstimmung mit § 67b des Genossenschaftsgesetzes die Möglichkeit zur Kündigung von weiteren Geschäftsanteilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres vor. Die Möglichkeit, die erworbenen weiteren Geschäftsanteile zu kündigen, besteht - wie beispielsweise auch bei Rentenversicherungen - nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Mit Beginn der Auszahlungsphase gelten die weiteren Geschäftsanteile nach Nummer 4 Buchstabe b und c als gekündigt. Der Anbieter hat die Anteile dann für die von ihm zugesagte Leistung zu verwenden.
Ob bei einer Kündigung bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Voraussetzungen einer schädlichen Verwendung vorliegen, richtet sich nach § 93 EStG.
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c aufzunehmenden Regelungen lassen gesetzliche und genehmigte tarifliche Vorschriften zur Sicherung der kollektiven Liquidität bei Bausparkassen unberührt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Sätze 2 und 3 - aufgehoben -)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 können entfallen.
Mit den in Absatz 1a vorgenommenen Ergänzungen kann das selbstgenutzte Wohneigentum im Rahmen zertifizierter Altersvorsorgeverträge gleichberechtigt berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist die bisher in Satz 2 enthaltene Regelung entbehrlich.
Der bisherige Satz 3 ermöglichte die Umwandlung von Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz abgeschlossen wurden, in zertifizierte Verträge. Eine entsprechende Klarstellung ist nicht mehr erforderlich. Die Regelung wird daher aufgehoben.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a - neu -)
Die Regelung erweitert den Kreis der potentiellen Altersvorsorgeprodukte um diejenigen Vertragsgestaltungen, die der Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz dienen. Damit wird die Altersvorsorge in Form des mietfreien Wohnens im Alter mit der Bildung einer lebenslangen Rente bzw. eines Auszahlungsplans gleichgestellt. Dem Anleger steht somit eine weitere Alternative zum Aufbau steuerlich geförderten Altersvorsorgekapitals zur Verfügung.
Hierzu werden drei verschiedene Optionen eingeräumt. Zukünftig kann auch ein Darlehensvertrag, bei dem das Darlehen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz eingesetzt wird, als Altersvorsorgevertrag zertifiziert werden. In diesem Fall wird dem Anleger bereits bei Vertragsabschluss ein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Darlehen eingeräumt.
Nach Nummer 2 besteht auch die Möglichkeit, einen Vertrag nach Absatz 1 mit der Option auf ein Darlehen zu einem einheitlichen Vertrag zusammenzufassen. Damit können auch Bausparverträge als ein zertifizierbarer Altersvorsorgevertrag ausgestaltet werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass eine Auszahlung aus dem Vertrag neben einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Einkommensteuergesetz unter anderem nur in Form einer lebenslangen Altersleistung nach Absatz 1 Nr. 4 vorgesehen sein muss.
Wird ein Vertrag nach Absatz 1 mit der Darlehensoption verbunden, kann bis zu 100
Prozent des geförderten Altersvorsorgekapitals aus dem Altersvorsorgekapital u. a. für die Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums entnommen und gleichzeitig dazu die Darlehensoption in Anspruch genommen werden. Der Altersvorsorgevertrag kann auch vorsehen, dass im Falle einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung immer 100 Prozent des angesparten Altersvorsorgekapitals zu entnehmen ist.
Nummer 3 eröffnet eine weitere Finanzierungsmöglichkeit. Eine heute übliche Finanzierungsform bei den Bausparkassen sind die so genannten Bauspar-Kombikredite.
Sie bestehen aus einem Bausparvertrag und einem tilgungsfreien Darlehen, mit dem die Bausparkasse die Bausparsumme vorfinanziert. Bis zur Zuteilung zahlt der Kreditnehmer Zinsen für das Vorausdarlehen und Sparraten für den Bausparvertrag. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, löst der Kreditnehmer das Vorausdarlehen mit der Bausparsumme (Guthaben und Bauspardarlehen) ab. Danach zahlt er die Raten für das Bauspardarlehen. Absatz 1a Nr. 3 lässt diese Finanzierungsform auch als gefördertes Produkt zu, wenn unwiderruflich vereinbart wird, dass das Vorausdarlehen durch das im Rahmen eines Vertrages nach Absatz 1 gebildete Altersvorsorgekapital getilgt wird. Beide Vertragsbestandteile (Sparvertrag nach Absatz 1 und Vorausdarlehen) bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag. Dabei kann der Anbieter eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages die sich auf das Vorausdarlehen beziehenden Leistungen auch von einem Dritten beziehen. Der Dritte tritt dann im Auftrag des Anbieters auf.
Um sicherzustellen, dass die selbstgenutzte Wohnimmobilie der Altersvorsorge dient, ist das Darlehen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs des Vertragspartners zu tilgen.
Die Abschluss- und Vertriebskosten des geförderten Darlehensvertrags dürfen nicht auf einen kürzeren Zeitraum als bei einem Vertrag nach § 1 Abs. 1 verteilt werden.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Die Änderung des Begriffs "Gesetzes über das Kreditwesen" in "Kreditwesensgesetzes" erfolgt zur Anpassung an die aktuelle amtliche Gesetzesbezeichnung.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird erweitert um Bausparkassen, auf die das Gesetz über Bausparkassen anzuwenden ist.
Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stellt sicher, dass eingetragene Genossenschaften, die keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen, eine vergleichbare Gewähr für die finanzielle Leistungsfähigkeit bieten wie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen. Da sie nicht - wie letztere - unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, soll der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird und der durch seine Prüfungstätigkeit und Betreuung einen umfassenden Einblick in die Geschäftsführung und die Vermögenslage der Genossenschaft hat, in einer gutachterlichen Äußerung dazu Stellung nehmen, ob die Genossenschaft in der Lage ist, die Altersvorsorgeverträge ordnungsgemäß zu verwalten und zu erfüllen.
Da Genossenschaften, soweit sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz haben, keiner Pflicht zu einer Einlagensicherung unterliegen, wird zudem angeordnet, dass sie eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche aus den Altersvorsorgeverträgen vorsehen müssen. Die Regelung orientiert sich an der für Pauschalreisen geltenden Regelung des § 651k BGB, die sich bewährt hat. Die Sicherung kann der Höhe nach auf den Betrag begrenzt werden, der der Mindesthöhe der Einlagensicherung bei Kreditinstituten entspricht.
Ferner wird vorgeschrieben, dass die Satzung der Genossenschaft verschiedene Anforderungen erfüllen muss: Sie muss gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 GenG eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlauben und darf für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altervorsorgevertrages angeschafft haben hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 GenG und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 GenG vorsehen. Die Satzung kann also bei bestimmten Regelungen (der Verteilung von Gewinn und Verlust, der Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse, der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG und der Kündigungsfrist nach § 65 Abs. 2 GenG) für Mitglieder, soweit sie sich zum Zweck der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen von den Bestimmungen für andere Mitglieder abweichen. Die zwingenden Sondervorschriften für die Altersvorsorgeverträge stellen insoweit einen rechtfertigenden Grund für die unterschiedliche Behandlung dar.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a.
Zu Buchstabe e (Absatz 5 - neu -)
Des Weiteren wird die Regelung um eine gesetzliche Definition des "gebildeten Kapitals" ergänzt. Die Ergänzung ist erforderlich aufgrund der Erweiterung der Produktpalette für Altersvorsorgeverträge sowie zur Entscheidung von Zweifelsfragen, die durch die Neuregelung der Überschussbeteiligung im Versicherungsvertragsgesetz 2007 entstanden sind. Das Verbot von Abzügen betrifft nur die Berechnung des "gebildeten Kapitals". Weitergehende Folgen, insbesondere ein Verbot, vertraglich Kosten oder Gebühren zu vereinbaren, z.B. für einen Anbieterwechsel oder eine Entnahme für eine Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht vorgesehen, da die dort vorgesehene Herabsetzung des Rückkaufswerts für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 geregelten Fälle nicht gerechtfertigt ist.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) und Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2)
Anstelle einer Erlaubnis sind bei Genossenschaften ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, die Satzung der Genossenschaft und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes nach § 1 Abs.2 Satz 2 Nr. 4 vorzulegen.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Verweisbezeichnung.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Redaktionelle Anpassung an die inhaltliche Änderung der Vorschrift.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a sowie Klarstellung (vgl. die Begründung zu Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc) und Anpassung an die nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz ausreichende Textform der vorvertraglichen Informationspflicht. Die Regelung über die Angabe der vom Vertragspartner zu tragenden der Abschluss- und Vertriebskosten wird an den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung angeglichen. Dabei wird auf die Differenzierung von Abschluss- und Vertriebskosten verzichtet da diese aus Sicht des Kunden irrelevant ist. Erfasst werden alle Kosten, die mit Einzahlungen auf den Vertrag verrechnet werden und vom Kunden zu tragen sind.
Der bisherige Satz 2 regelte Kostenfragen bei der Umwandlung von Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz abgeschlossen wurden. Eine entsprechende Regelung ist wegen Zeitablaufs nicht mehr erforderlich. Die Regelung wird daher aufgehoben.
Mit Satz 3 wird sichergestellt, dass der Zulageberechtigte die tatsächlichen Darlehenskosten kennt und in die Lage versetzt wird, die verschiedenen Angebote besser miteinander vergleichen zu können. Dies ist nur möglich, wenn ein einheitlicher Prozentsatz für den gesamten Vertrag angegeben wird und nicht nur für die einzelnen Vertragskomponenten.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a.
Die Umwandlung von Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz abgeschlossen wurden, ist bereits erfolgt. Insofern bedarf es keiner Information über die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge mehr. Die Regelung wird daher aufgehoben.
Zu Buchstabe d (Absatz 5 - neu -)
Absatz 5 verlangt die Ausweisung der Geldleistungen und Kosten in Euro, soweit dies zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information erfolgt, möglich ist. Dadurch wird die Transparenz der Information deutlich verbessert. Außerdem trägt die Regelung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Angebote von Finanzdienstleistern bei, da für Versicherungen (§ 2 VVG-Informationsverordnung) und im Wertpapierhandel (Richtlinie 2006/73/EG vom 10. August 2006, Artikel 26, ABl. EG L 241, 26) bereits entsprechende Anforderungen gelten.
Für Banken, die Fondsanteile empfehlen, gilt auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876) ebenfalls bereits eine entsprechende Hinweispflicht. Des Weiteren wird das Verhältnis zu Informationspflichten aus anderen Gesetzen klargestellt. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verlangt ebenso wie § 154 Versicherungsvertragsgesetz eine Modellrechnung. Den beiden Modellrechnungen liegen jedoch unterschiedliche Annahmen zugrunde. Um einem Nebeneinander von zwei Modellrechnungen entgegenzuwirken und um einheitliche Angaben bei allen geförderten Verträgen zu gewährleisten, wird bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen der Regelung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eine Vorrangstellung eingeräumt.
Zu Buchstabe e (Absatz 6 - neu -)
Absatz 6 ergänzt den neuen § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b (s. Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa). Sie gewährleistet, dass die Vertragspartner im Sicherungsfall ihre Ansprüche gegen den Sicherungsgeber geltend machen können. Inhaltlich orientiert sich die Vorschrift an der vergleichbaren Regelung des § 651k Abs. 3 BGB.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Redaktionelle Klarstellung der zu beachtenden Vorschriften.
Der Prüfungsverband soll nicht nur im Vorfeld der Zertifizierung eine gutachterliche Äußerung abgeben, sondern auch in der Zeit danach zur Unterrichtung der Zertifizierungsbehörde verpflichtet sein, wenn er auf Grund seiner regelmäßigen Prüfung einschlägige Tatsachen feststellt. Dies gilt entsprechend für die Landesbehörden, die gemäß § 81 GenG Genossenschaften beaufsichtigen.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Neben der zuständigen Aufsichtsbehörde soll auch der Prüfungsverband der Genossenschaft informiert werden.
Zu Nummer 6 (§ 11 Abs. 2 Satz 1)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Ergänzung der Anbietergruppen in § 1 Abs. 2.
Zu Nummer 7 (§ 12)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung der Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a.
Zu Nummer 8 (§ 14 Abs. 1 - aufgehoben - und Abs. 3 - neu -)
Mit der Vorschrift wird geregelt, dass die Zertifizierung der neuen Vertragsmuster nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a frühestens drei Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes wirksam werden kann. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Anbieter, die unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes Zertifizierungsanträge stellen, gleichzeitig mit der Verwertung der entsprechenden Altersvorsorgeverträge beginnen können. Dies gilt auch für Altersvorsorgeverträge, die den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft zum Gegenstand haben.
Altersvorsorgeverträge, für die die vorgenommenen Anpassungen in § 1 ohne Bedeutung sind können - um unnötige Verzögerungen zu vermeiden - weiterhin, bis zu dem Tag, an dem die neuen Zertifizierungen erstmals wirksam werden, nach dem alten Recht zertifiziert werden.
Sollen bereits zertifizierte Verträge nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 um eine Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a ergänzt werden, so ist hierfür aus verwaltungspraktischen Gründen eine erneute Zertifizierung erforderlich. Hierfür werden allerdings nur verminderte Gebühren erhoben.
Bereits zertifizierte Musterverträge nach § 1 Abs. 1 müssen wegen der Neufassung des § 92a EStG nicht erneut zertifiziert werden. Der Bezug auf § 92a EStG in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ist als dynamischer Verweis zu verstehen.
Zu Artikel 3 (Gesetz über Bausparkassen)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 1 Abs. 2 Satz 1 - neu - und § 4 Abs. 1 Nr. 5)
Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass Bausparkassen nicht selbst Rentenversicherungen anbieten dürfen. Sie können jedoch ein Versicherungsunternehmen mit der Erbringung einer lebenslangen Rente beauftragen, wenn der Anleger im Rahmen seines Altersvorsorgevertrages keine wohnungswirtschaftliche Verwendung beabsichtigt. In diesem Fall handelt es sich bei der Beauftragung eines Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Altersvorsorgevertrag um ein zulässiges Hilfsgeschäft für die Bausparkasse. Sie dürfen jedoch jemanden beauftragen, der die Regelungen der Versicherungsaufsicht erfüllt.
Zu Artikel 4 (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 1)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit der Regelung im neuen Satz 1 wird sichergestellt, dass bei einem Anbieterwechsel der Anbieter des neuen Vertrags das Wohnförderkonto weiterführen kann.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises.
Zu Nummer 3 (§ 13 Abs. 1 - aufgehoben -)
Die Mitteilungspflicht des Zulageberechtigten ist nunmehr im § 92a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 10 EStG aufgenommen worden. Die Vorschrift kann daher in der AltvDV aufgehoben werden.
Zu Nummer 4 (§ 19)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in § 92a Abs. 2 EStG. Die Aufzeichnungspflicht ist erforderlich, um die nachgelagerte Besteuerung der im Wohnförderkonto erfassten Beträge sicherzustellen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3a - neu -)
Durch die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen, die die wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nachweisen, wird sichergestellt, dass die zweckentsprechende Förderung nachprüfbar ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 1)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Ergänzung des § 19 Abs. 3a.
Zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
§ 82 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen, die prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem WoPG sind, keine Altersvorsorgebeiträge sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zulageberechtigte eine Wohnungsbauprämie in Anspruch nimmt oder nicht. Mit dem Eigenheimrentengesetz werden auch Bausparverträge mit in den Kreis der zu zertifizierenden Altersvorsorgeverträge aufgenommen.
Die Aufwendungen zugunsten dieser Produkte wären dann grundsätzlich Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Andererseits ist in § 82 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz geregelt, dass eine Berücksichtigung als Altersvorsorgebeiträge nicht möglich ist. Dieses - ungewollte - Ergebnis soll mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 verhindert werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dem zum 1. Januar 1952 eingeführten Wohnungsbau-Prämiengesetz sollen vor allem Sparer mit geringem Einkommen zum Sparen für die Schaffung von Wohneigentum angeregt werden. Nach geltendem Recht kann der Prämienberechtigte allerdings nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist über das Bausparguthaben und die Prämien frei verfügen. Eine Verwendung für Wohneigentum ist außerhalb der Bindungsfrist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist geht der Prämienanspruch nicht verloren, auch wenn der Bausparer oder die Bausparerin das Bausparguthaben und die Prämien für konsumtive Zwecke verwendet. In seinem Bericht vom 16. August 2006 hat der Bundesrechnungshof darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen dass Bausparer und Bausparerinnen nur mit dem Ziel der Mitnahme der Wohnungsbauprämie in Bausparverträgen ansparen. Auch die Prognos AG in einem vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 1998 zu "Wirkungen staatlicher Sparförderung" und das Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V. in einer Studie vom Juni 2001 sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere bei älteren Sparern und Sparerinnen Mitnahmeeffekte zu beobachten seien bzw. die staatliche Bausparförderung zum erheblichen Teil nur "mitgenommen" werde.
Der Bundesrechnungshof hat in seinen Bemerkungen 2007 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes ausgeführt, die Wohnungsbauprämie sei seit mehreren Jahren nicht mehr notwendig, da der Wohnungsmarkt grundsätzlich ausgeglichen sei. Die Ausgestaltung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes stehe zudem mit dem Gesetzesziel, den Wohnungsbau zu fördern, nicht in Einklang, da nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist über das Bausparguthaben und die Prämien frei verfügt werden könne. Der Bundesrechnungshof sieht daher zügigen Entscheidungsbedarf über das Wohnungsbauprämiengesetz. In seiner Prüfungsmitteilung vom 16. August 2006 hat er empfohlen "die Ziele des Gesetzes neu auszurichten und an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzugleichen", sollte eine Abschaffung der Wohnungsbauprämie nicht durchsetzbar sein. Er empfiehlt, eine dem Gesetzeszweck entsprechende Mittelverwendung zeitlich uneingeschränkt sicherzustellen.
Dieser Empfehlung folgt die Änderung in § 2 Abs. 2 Satz 1 (neu). Danach sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Die Formen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung sind gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in sozialen Härtefällen (Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längere Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Sie wird jedoch vom Umfang her begrenzt. Da bei Bausparverträgen lange Laufzeiten nicht ungewöhnlich sind, könnten sonst für Bausparer und Bausparerinnen im Einzelfall beträchtliche Prämienansprüche entstehen, ohne dass die Mittel zum Wohnungsbau eingesetzt würden. Um dies zu vermeiden, soll die Prämienbegünstigung auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses begrenzt werden.
Um auszuschließen, dass Altverträge aufgestockt werden und nicht der wohnungswirtschaftlichen Bindung unterliegen, wird durch den neuen Satz 4 gesetzlich klargestellt dass die Vereinbarung über die Erhöhung der Bausparsumme als selbständiger Vertrag zu behandeln ist. Bisher ist eine solche Regelung nur - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - in Abschnitt 3 Abs. 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien enthalten.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 - neu -)
Um das Vertrauen der bisherigen Bausparer und Bausparerinnen zu schützen, soll die Neuregelung in Absatz 2 grundsätzlich nur für Neuverträge (ab 1. Januar 2009) gelten.
Für Sparer und Sparerinnen, die sich im Hinblick auf die Förderung mit Wohnungsbauprämie vertraglich gebunden haben, soll aus Vertrauensschutzgründen die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht gelten, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde. Für Altverträge wird deshalb der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 2 weitgehend unverändert in den neuen Absatz 3 übernommen. Um zu verhindern, dass Vorratsverträge zum Zwecke des Erhalts der Prämienbegünstigung nach bisherigem Recht geschlossen werden, wird die Prämienbegünstigung davon abhängig gemacht, dass bis zum 31. Dezember 2008 zumindest ein Beitrag in Höhe der vertraglichen Regelsparrate geleistet wurde.
Zu Nummer 2 (§ 4a Abs. 2)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass bei nach 31. Dezember 2008 abgeschlossenen Verträgen die Prämien erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung der Bausparmittel oder Eintritt eines sozialen Härtefalls zur Auszahlung angemeldet werden können. Ein früherer Termin scheidet aus, weil sonst in allen Fällen, in denen die Bausparmittel später nicht wohnungswirtschaftlich verwendet werden, die Prämien zurückgezahlt werden müssten. Dies wäre mit zu hohem bürokratischen Aufwand für die Bausparkassen und die Finanzverwaltung verbunden.
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie auf wohnungswirtschaftliche Verwendungen für Neuverträge.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie auf wohnungswirtschaftliche Verwendungen für Neuverträge.
Zu Nummer 4 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Änderungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für Sparjahre ab 2009 gelten.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie auf wohnungswirtschaftliche Verwendungen für Neuverträge.
Zu Artikel 6 (Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Wohnungsbauprämie auf wohnungswirtschaftliche Verwendungen für Neuverträge.
Zu Nummer 2 (§ 20)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Änderungen der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für Sparjahre ab 2009 gelten.
Zu Artikel 7 (Fünftes Vermögensbildungsgesetz)
Allgemeines Im Fünften Vermögensbildungsgesetz wird an verschiedenen Stellen auf das Wohnungsbau-Prämiengesetz Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich der 7- jährigen Sperrfrist bei Bausparverträgen (siehe § 14 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe b VermBG).
Die Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes stellen sicher, dass sich die Änderungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für neu abgeschlossene Bausparverträge (Prämienbegünstigung nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung) nicht auf die Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage auswirken.
Letztlich bleibt es somit bei Bausparverträgen hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage dabei dass nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist frei - d.h. ohne Auswirkungen auf die festgesetzten oder bereits ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen - über ein Bausparguthaben verfügt werden kann.
Zu Nummer 1 (§ 8 Abs. 5)
Durch die Änderung wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge beibehalten.
Bei einem Sparvertrag (§ 8 VermBG) können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen danach vor Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen Bausparvertrag u. a. dann verlangen, wenn dieser Vertrag von ihnen selbst oder von ihren Ehegatten abgeschlossen wurde und wenn eine vorzeitige Verfügung zwecks wohnungswirtschaftlicher Verwendung erfolgt.
Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 - neu -)
Durch die Änderung wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle d.h. auch für die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen, Bausparverträge beibehalten.
Danach entfällt der Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die 7-jährige Sperrfrist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WoPG) nicht eingehalten wird. Dies gilt nicht - wie bisher - bei vorzeitiger wohnungswirtschaftlicher Verwendung.
Zu Nummer 3 (§ 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b)
Durch die Änderung wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle d. h. auch für die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen, Bausparverträge beibehalten.
Eine Arbeitnehmer-Sparzulage wird danach erst fällig, wenn die bis einschließlich 2008 für alle Bausparverträge geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen (allgemeine 7-jährige Sperrfrist, Rückzahlung nur bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung) nicht verletzt werden.
Zu Nummer 4 (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
Durch die Änderung wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für alle, d.h. auch für die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen, Bausparverträge beibehalten.
Danach ist von der Bausparkasse in der Anlage VL weiterhin die 7-jährige Sperrfrist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz zu bescheinigen. Dies hat Bedeutung für die Fälligkeit der Arbeitnehmer-Sparzulage (siehe § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b VermBG).
Zu Nummer 5 (§ 17)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens aus einem früheren Änderungsgesetz. In Absatz 1 des § 17 VermBG werden nunmehr die Ausnahmen bezüglich der Anwendung auf alle nachfolgenden Absätze ausgedehnt.
Zu Buchstabe b (Absatz 8 - neu -)
Es wird geregelt, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden.
Zu Artikel 8 (Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
Durch die Änderung wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge beibehalten.
Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird danach vom Finanzamt an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin (und nicht an die Bausparkasse) ausgezahlt, wenn die bis einschließlich 2008 für alle Bausparverträge geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen (allgemeine 7-jährige Sperrfrist, Rückzahlung nur bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung) abgelaufen sind.
Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 1)
Es wird geregelt, dass die durch dieses Gesetz geänderte Verordnung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes. Danach tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 462:
Gesetz zur Verbesserung der Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersversorgung (Eigenheimrentengesetz - ERG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Für Unternehmen werden 8 Informationspflichten eingeführt, 2 geändert und eine abgeschafft. Das Ressort schätzt, dass das Gesetz saldiert zu jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von 2.160.204 € und zu einmaligen Kosten in Höhe von 750.000 € führt. Für Bürgerinnen und Bürger werden 5 Informationspflichten eingeführt und eine abgeschafft. Die sich daraus ergebende Be- und Entlastung hat das Bundesministerium nicht geschätzt. Für die Verwaltung werden 3 Informationspflichten eingeführt, eine geändert und zwei abgeschafft. Das Ressort schätzt, dass das Gesetz zu jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von 5.003.445 € führt. Die für Programmieraufwand anfallenden einmaligen Kosten hat es nur zum Teil geschätzt; ausgewiesen hat es Kosten in Höhe von 900.000 €.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatterin |