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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vom 23. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3248)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge " § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung".

b) Die Angabe zu §§ 44a bis 44c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  §§ 44a bis 44c (weggefallen) " § 44a Verlust der Mitgliedschaft
§§ 44b bis 44c (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 55b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts".

d) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"1b. Besondere Pflichten von Unternehmen".

e) Nach dem Untertitel 1b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Geschäftsorganisation".

f) Vor der Angabe zu § 81 wird die Zwischenüberschrift "1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden" gestrichen.

g) Nach der Angabe zu § 123c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen".

2. In § 1b Abs. 2 wird nach den Wörtern "neben den Absätzen 3, 4, 5" die Angabe "sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern "das Rechnungswesen" ein Komma sowie die Wörter "die interne Revision" eingefügt.

4. § 8 Abs. 2

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.

wird aufgehoben.

4a. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge " § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung."

5. In § 11e wird die Angabe " § 11a" durch die Angabe " § 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6" ersetzt.

6. In § 13e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherungs-Holdinggesellschaft" jeweils die Wörter "im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4" eingefügt.

7. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 14 Bestandsübertragung

(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn

  1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,
  2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und

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