Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum
(Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)

A. Problem und Ziel

Auf der Grundlage eines am 11. Juni 2009 vom Verkehrsministerrat der Europäischen Union erteilten Mandats hat die Europäische Kommission mit Georgien ein umfassendes Luftverkehrsabkommen verhandelt. Das Abkommen über einen Gemeinsamen Luftverkehrsraum ist am 2. Dezember 2010 von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Georgien in Brüssel unterzeichnet worden.

Das Abkommen zielt neben der Erweiterung des europäischen Luftverkehrsmarktes aus wirtschaftlichen Gründen - ebenso wie die bereits mit Marokko und Jordanien geschlossenen Europa-MittelmeerLuftverkehrsabkommen - auf die Erhöhung der Sicherheit im internationalen Luftverkehr ab. Inhaltlich lehnt es sich daher an die Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen an. Vergleichbare Abkommen werden mit anderen Partnerstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik verhandelt.

B. Lösung

Da die Europäische Union für Einzelbereiche der geregelten Materie keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens mit

Georgien sind. Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Ratifizierung des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 28. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen EU-GEO-LuftverkAbkG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.04.14

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 2. Dezember 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Vergünstigungen auch die Einfuhrumsatz- und die Biersteuer berühren, deren Aufkommen den Ländern ganz oder teilweise zufließt.

Das Luftverkehrsabkommen wird in der Bundesrepublik Deutschland und einigen anderen Vertragsstaaten auf administrativer Ebene im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften seit dem 24. Juni 2011 vorläufig angewendet.

Die Europäische Union besitzt für Einzelbereiche der geregelten Materie keine ausschließliche Zuständigkeit. Es handelt sich um ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragspar - teien des Luftverkehrsabkommens mit Georgien sind.

Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Abkommen der innerstaatlichen Umsetzung.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Ziel des Absatzes 1 ist es, den Gesetzgeber zu entlasten und auf Änderungen des Abkommens kurzfristig reagieren zu können. Dadurch wird ermöglicht, dass Änderungen des Abkommens und des Anhangs II ohne großen Regelungsaufwand in Kraft gesetzt werden können, sofern sie sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Absatz 2 vierte Alternative des Grundgesetzes erforderlich, da Änderungen des Abkommens und der Übergangsbestimmungen nach Anhang II des Abkommens die Vorschriften betreffen können, welche die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes auslösen.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2 wird nach der Ausnahmeregelung des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ("vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Vorschriften") von der Erforderlichkeit der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Absatz 2 vierte Alternative des Grundgesetzes abgesehen. Denn die Regelungen der Anhänge I, III und IV des Abkommens betreffen nicht die Vorschriften, welche die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes auslösen. Hierdurch soll der Bundesrat entlastet werden.

Anhang I des Abkommens regelt die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken des Luftverkehrs und gleicht inhaltlich den von der Bundesrepublik Deutschland bilateral vereinbarten Fluglinienplänen. Es ist zu erwarten, dass aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen im Luftverkehr die Flugverkehrsdienste und Flugstrecken modifiziert werden, um diese an aktuelle Gegebenheiten und Interessen anzupassen. Die Ermächtigung stellt sicher, dass diese Änderungen kurzfristig in Kraft treten.
Anhang III konkretisiert die für die Vertragsparteien maßgeblichen Rechtsvorschriften, auf die in verschiedenen Artikeln des Abkommens Bezug genommen wird. Bei den Rechtsvorschriften handelt es sich um Rechtsakte der Euro - päischen Union, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits rechtsverbindlich sind. Mit Aufnahme der Rechtsvorschriften in Anhang III des Abkommens werden diese Bestandteil des Abkommens und gelten insofern auch für Georgien. Die Rechtsvorschriften regeln die gegenwärtigen Umstände des Luftverkehrs auf europäischer Ebene. Mit Änderungen in den von dem Abkommen geregelten Bereichen ist zu rechnen. Die Ermächtigung zum Inkrafttreten der Änderungen des Anhangs III gewährleistet, dass die Geltung der geänderten und/oder neuen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auch im Verhältnis zu Georgien schnellstmöglich Rechtsverbindlichkeit erlangen. Damit ist im Rahmen des Luftverkehrs sichergestellt, dass alle Vertragsparteien denselben Rechtsvorschriften unterliegen.

Anhang IV des Abkommens nennt die Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, auf die im Abkommen jedoch Bezug genommen wird. Auch hier sind Änderungen denkbar, die möglichst schnell umgesetzt werden sollen.

Zu Absatz 3

Das Abkommen fällt in den Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit ihren Nachbarländern. Diese lässt sich in die südliche und östliche ENP unterteilen. Die südliche ENP umfasst unter anderem die Mittelmeeranrainerstaaten (sogenannte Euromed-Länder). Georgien zählt zu den Ländern der "östlichen ENP" (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau, Ukraine).

Der Abschluss inhaltlich gleicher Luftverkehrsabkommen mit weiteren Ländern der ENP ist von der Kommission be absichtigt. Zur Entlastung des Gesetzgebers sollen Luftverkehrsabkommen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit derartigen Staaten durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsverordnungen sind dabei in ihrem Ausmaß an den Inhalt und Zweck des vorliegenden Abkommens gebunden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 betrifft die Rechtsverordnungen, die zukünftig - zur Umsetzung weiterer im Rahmen der ENP geschlossener Luftverkehrsabkommen - gemäß Absatz 3 erlassen werden. Auch im Rahmen dieser zukünftigen Abkommen sind Änderungen der Abkommen und ihrer Anhänge wahrscheinlich. Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung dazu, die notwendigen Änderungen der Abkommen, entsprechend den Absätzen 1 und 2, je nach Änderung entweder mit oder ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 3 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend den Anforderungen von Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Zeitpunkt, zu dem das Luftverkehrsabkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist gemäß Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Abkommen über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die "Mitgliedstaaten", und die Europäische Union einerseits und Georgien, im Folgenden "Georgien", andererseits in der Erwägung, dass am 22. April 1996 ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits in Luxemburg unterzeichnet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Ausdruck

Titel I
Wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 2
Gewährung von Rechten

Artikel 3
Genehmigung

Artikel 4
Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen

Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei erkennen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, an, als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie in den nachstehenden Absätzen a und b vorgesehen.

Artikel 5
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen

Artikel 6
Investitionen

Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Genehmigungen) ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen Georgiens oder die effektive Kontrolle darüber durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige oder das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union oder die effektive Kontrolle darüber durch Georgien oder seine Staatsangehörigen nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, der nach Artikel 22 Absatz 2 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde, erlaubt.

In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 8 (Gemeinsamer Ausschuss) gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.

Artikel 7
Einhaltung von Rechtsvorschriften

Artikel 8
Wettbewerbliches Umfeld

Artikel 9
Kommerzielle Möglichkeiten Vertretungen von Luftfahrtunternehmen

Bodenabfertigung

Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr

Kooperationsvereinbarungen

Leasing

Franchise- und Branding-Vereinbarungen

Artikel 10
Zölle und Steuern

Artikel 11
Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten

Artikel 12
Preisgestaltung

Artikel 13
Statistiken

Titel II
Regulierungszusammenarbeit

Artikel 14
Flugsicherheit

Zu diesem Zweck wird Georgien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter in die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

Artikel 15
Luftsicherheit

Artikel 16
Flugverkehrsmanagement (ATM)

Artikel 17
Umwelt

Artikel 18
Verbraucherschutz

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil G von Anhang III aufgeführt sind.)

Artikel 19
Computerreservierungssysteme

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil H von Anhang III aufgeführt sind.

Artikel 20
Soziale Aspekte

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil F von Anhang III aufgeführt sind.

Titel III
Institutionelle Bestimmungen

Artikel 21
Auslegung und Durchsetzung

Artikel 22
Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 23
Streitbeilegung und Schiedsverfahren

Artikel 24
Schutzmaßnahmen

Artikel 25
Beziehung zu anderen Übereinkünften

Artikel 26
Änderungen

Artikel 27
Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Kündigung ist gleichzeitig der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.

Artikel 28
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO und bei dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 29
Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken

Anhang II
Übergangsbestimmungen

Anhang III (unterliegt der regelmäßigen Aktualisierung)
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Die "anwendbaren Bestimmungen" der nachfolgenden Rechtsakte sind gemäß diesem Abkommen anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt.

A. Marktzugang und zugehörige Fragen Nr. 095/93

Verordnung (EWG) Nr. 095/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 095/93 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 095/93 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 095/93 des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14a Absatz 2

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemeinsamer Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 096/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 und Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" zu ersetzen.

Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemeinsamer Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Absatz 2

Nr. 2009/12

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug - sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("InteroperabilitätsVerordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II bis V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 2006/23

Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Artikel 18, 19 und 20, Anhänge I bis IV

Nr. 730/2006

Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug - fläche 195

Nr. 1794/2006

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Nr. 1033/2006

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europä - ischen Luftraums

Nr. 1032/2006

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

Nr. 219/2007

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang

Nr. 633/2007

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Sätze 2 und 3, Anhänge I bis IV

Nr. 1265/2007

Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-BodenSprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis IV Nr. 1315/2007

Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 Nr. 482/2008

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Anhänge I bis II Nr. 668/2008

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II bis V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 2 Nr. 1361/2008

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 (ausgenommen Artikel 1 Absatz 6), Anhang (ausgenommen Nummern 11 und 12)

Nr. 029/2009

Verordnung (EG) Nr. 029/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I bis VII Nr. 030/2009

Verordnung (EG) Nr. 030/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von DatalinkDiensten

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 2 und Anhang Nr. 262/2009

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheit - lichen europäischen Luftraum

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis III Nr. 1070/2009

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, ausgenommen Artikel 1 Absatz 4

C. Flugsicherheit Nr. 3922/91

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europä - ischen Agentur für Flugsicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1899/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 und 13, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhänge I bis III

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" zu ersetzen.

Nr. 216/2008

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 68, ausgenommen Artikel 65, Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 69 Absatz 4, Anhänge I bis VI,

geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europä - ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europä - ischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt - linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3 (ausgenommen Artikel 1 Absatz 7 zur Einführung der neuen Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6 und Artikel 8c Absatz 10), Anhang

Nr. 094/56

Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II Nr. 1321/2007

Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 Nr. 1330/2007

Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Anmerkung: Berichtigt durch die Berichtigung zur Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 321 vom 8.12.2009)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang. Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegt.

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Verordnung (EG) Nr. 127/2010 vom 5. Februar 2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang Nr. 593/2007

Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Artikel 14 Absatz 2 und Anhang

Nr. 736/2006

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flug - sicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 Nr. 768/2006

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europä - ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europä - ischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in der geänderten Fassung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B

D. Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Artikel 21, Anhang Nr. 18/2010

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europä ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 272/2009

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nr. 1254/2009

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luft - sicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

Beschluss (EU) Nr. (2010) 774 der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008

E. Umwelt Nr. 2006/93

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I und II Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 und die Beitrittsakte von 2005

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI

F. Soziale Aspekte

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 2 bis 3 und Anhang Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

G. Verbraucherschutz Nr. 090/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 Nr. 095/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34 Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17 Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17, Anhänge I und II H. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 080/2009

Verordnung (EG) Nr. 080/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Anhänge I und II

Anhang IV
Liste der anderen Staaten nach Artikel 3 und 5 sowie Anhang I

Denkschrift

A. Allgemeines

Das vorliegende Luftverkehrsabkommen gleicht inhaltlich und systematisch den herkömmlichen bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaaten, geht jedoch über deren üblichen Regelungsinhalt hinaus.

Das Luftverkehrsabkommen umfasst sowohl Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union, als auch solche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen. Exemplarisch kann für den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und für die Bundesrepublik Deutschland als vertragsgesetzauslösende Vorschrift Artikel 10 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens angeführt werden.

Neben der Öffnung des Luftverkehrsmarktes sieht das vorliegende Abkommen die Angleichung von Rechtsvorschriften Georgiens an die der Europäischen Union vor und regelt marktübergreifende Themen. Gemeinsame Vorschriften gelten in den Bereichen der Luft- und Flugsicherheit, der Wettbewerbspolitik und der staatlichen Beihilfen, des Verbraucher- und Umweltschutzes sowie für soziale Aspekte. Für eine schrittweise Anpassung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Europäischen Union und die Erfüllung der damit einhergehenden Verpflichtungen sieht das Abkommen nach Anhang II eine zweistufige Anwendung vor. Innerhalb dieser zweistufigen Anwendung wird nochmals zwischen den Vorschriften zur Luftsicherheit (Anhang III, Teil D) und dem Rest des Abkommens unterschieden:

Zum Rest des Abkommens

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf der ersten Stufe besteht beidseitig das Recht des Überfluges (1. Freiheit) sowie das Recht der nichtgewerblichen Landung (2. Freiheit). Zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten wird den georgischen und europäischen Luftfahrtunternehmen das Recht gewährt, Passagiere, Fracht und/oder Post vom Heimatland in das Zielland (3. Freiheit) und vom Zielland in das Heimatland (4. Freiheit) zu transportieren.

Erst bei Umsetzung und Anwendung der in Anhang III des Abkommens vereinbarten unionsrechtlichen Vorschriften durch Georgien wird die zweite Stufe - und damit das Abkommen in seiner Gesamtheit - angewendet. Davor ist das Recht, Passagiere, Fracht und/oder Post zwischen zwei Ländern des gemeinsam geschaffenen Luftverkehrsraums zu transportieren, wobei der Flug im Heimatland beginnen und enden muss (5. Freiheit), ausgeschlossen. Dies gilt für Luftfahrtunternehmen Georgiens auch zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.

Die Entscheidung über die vollständige Umsetzung und Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften durch Georgien unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union und ist durch einen Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen.

Zu den Vorschriften zur Luftsicherheit

Unabhängig vom bereits genannten zweistufigen Verfahren des restlichen Abkommens, sieht das Abkommen für die Umsetzung der Vorschriften zur Luftsicherheit ein eigenes zweistufiges Verfahren vor. Die Entscheidung über die Umsetzung der Vorschriften zur Luftsicherheit durch Georgien unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung werden der zuständigen Behörde Georgiens - auf der ersten Stufe - nur die Teile der Luftsicherheitsvorschriften zugänglich gemacht, die nicht vertraulich sind.

Ab dem Zeitpunkt des Umsetzungsbeschlusses des Gemeinsamen Ausschusses tritt die zweite Stufe in Kraft, und auch die vertraulichen Teile der Luftsicherheitsvorschriften werden der zuständigen Behörde Georgiens freigegeben, vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinformationen.

Das Abkommen besteht aus einem

B. Besonderes

Artikel 1

Dieser Artikel enthält die für das Luftverkehrsabkommen wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 2

Dieser Artikel legt die Freiheiten der Luft fest, welche sich die Vertragsparteien zur Durchführung des Flugverkehrs auf den in Anhang I des Abkommens vereinbarten Diensten und festgelegten Strecken gegenseitig einräumen. Gewährt werden das Recht des Überfluges (1. Freiheit), das Recht der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken (2. Freiheit), das Recht, Passagiere, Fracht und/oder Post abzusetzen (3. Freiheit) und aufzunehmen (4. Freiheit), sowie die im Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. Hierzu gehört - in Verbindung mit Anhang I - auch das Recht, innerhalb des gemeinsam geschaffenen Luftverkehrsraums, Rechte der 5. Freiheit (Beförderung von Passagieren, Fracht und/oder Post von und nach einem dritten Punkt) auszuüben. Darüber hinaus dürfen europäische Luftfahrtunternehmen Rechte der 5. Freiheit auch zu Punkten ausüben, die außerhalb des gemeinsam geschaffenen Luftverkehrsraums liegen. Das Recht, Inlandsverkehr in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchzuführen (Kabotage), wird nicht gewährt.

Artikel 3

Dieser Artikel legt das Verfahren für die Erteilung der Betriebsgenehmigung zur Durchführung des Flugverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien fest. Eine vorherige Designierung der Luftfahrtunternehmen ist im Unterschied zu dem bilateralen Luftverkehrsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Georgien nicht mehr erforderlich.

Artikel 4

Satz 1 bestimmt die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen der Eignung und/oder Staats zugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen durch die zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei.

Buchstabe a regelt das Verfahren für den Fall, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei besonderen Anlass für Bedenken bezüglich der nach Satz 1 erfolgten Feststellungen der anderen Vertragspartei haben.

Buchstabe b nennt die Bereiche, die nicht von der Regelung des Satzes 1 umfasst werden.

Artikel 5

Dieser Artikel legt das Verfahren über die Verweigerung, Suspendierung, die Einschränkung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung des Flugverkehrs fest, dem eine Konsultation der zuständigen Behörden der Vertragsparteien grundsätzlich vorausgehen muss.

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 3 und 5 des Abkommens, ist nach Absatz 1 eine mehrheitliche Eigentumsbeteiligung an georgischen oder europäischen Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses erlaubt.

Absatz 2 bestimmt den notwendigen Inhalt des Beschlusses und legt fest, dass die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 8 (Schutzmaßnahmen bei Verzögerung des Beschlusses) auf diesen keine Anwendung findet.

Artikel 7

Dieser Artikel verpflichtet die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien beim Ein- und Ausflug ihrer Luftfahrzeuge zur Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

Artikel 8

Dieser Artikel befasst sich mit dem wettbewerblichen Umfeld. Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Subventionen und Diskriminierungen aufgrund der Nationalität, die den Luftverkehrsmarkt verzerren oder zu verzerren drohen, und Praktiken, die Artikel 8 zuwiderlaufen, anhand von Kriterien der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln bewertet werden. Werden diese Kriterien nicht beachtet, regeln die Absätze 5 u n d 6 das weitere Verfahren.

Artikel 9
Die Absätze 1 bis 4 regeln das Recht der Luftfahrtunternehmen zur Einrichtung von Büros zu gewerb lichen

Zwecken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, das Recht der eigenen Bodenabfertigung oder dessen Übertragung auf Dritte sowie das Recht des freien Verkaufs von Beförderungsdiensten.

Absatz 4 Satz 2 sowie die Absätze 5 und 6 sichern den Luftfahrtunternehmen das Recht auf freien Transfer von Einkünften sowie das Recht, Ausgaben in Landeswährung zu zahlen.

Absatz 7 ermöglicht den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien für die Durchführung der von dem Abkommen umfassten Dienste, Kooperationsvereinbarungen (unter anderem Code-Sharing) untereinander sowie mit Luftfahrtunternehmen von Drittstaaten zu schließen.

Nach Absatz 8 ist es den Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Intermodal-Verkehrs gestattet, Beförderungen von Personen und Fracht durch Landverkehrsmittel fortzusetzen.

Absatz 9 erlaubt den Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen das Leasing von Luftfahrzeugen und Besatzung, einschließlich solcher aus Drittstaaten.

Absatz 10 gestattet den Luftfahrtunternehmen den Abschluss von Franchise- und Markenvereinbarungen mit anderen Luftfahrtunternehmen, einschließlich solcher aus Drittstaaten.

Artikel 10

Dieser Artikel gewährt auf der Basis der Gegenseitigkeit für bestimmte Ausrüstungsgegenstände und Vorräte der Luftfahrzeuge weitgehende Befreiung von Einfuhr - beschränkungen, von Vermögensteuern und -abgaben sowie von Zöllen und besonderen Verbrauchsteuern und von ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder der Europäischen Union erhoben werden. Der Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, wird davon nicht betroffen. Auch bleiben die in bilateralen Abkommen zwischen Georgien und einem Mitgliedstaat enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung davon unberührt.

Artikel 11 Absatz 1 sichert die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen bei der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten.

Absatz 2 verpflichtet bei Anhebung oder Neueinführung von Gebühren zu Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien und regelt das entsprechende Verfahren, welches weiterführend in Absatz 3 geregelt wird.

Artikel 12

Dieser Artikel regelt die freie Preisgestaltung durch die Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie die Überwachung dieser Preisgestaltung durch die zuständigen Behörden.

Artikel 13

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zum Austausch der aufgrund nationaler Verwaltungsvorschriften notwendigen Statistiken und auf Wunsch einer Vertragspartei auch weiterer vorliegender statistischer Informationen über die durchgeführten Luftverkehrsdienste.

Artikel 14 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der in Anhang III Teil C aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit sowie zur Einhaltung internationaler Flugsicherheits bestimmungen des ICAO-Abkommens.

Die Absätze 3 bis 6 regeln die Pflichten und die Modalitäten zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

Absatz 7 ermöglicht die Vorlage an den Gemeinsamen Ausschuss, wenn Maßnahmen nach Absatz 5 nicht aufgehoben werden, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist.

Artikel 15

Die Absätze 1 bis 3 verpflichten die Vertragsparteien zur Einhaltung der in Anhang III Teil D aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Luftsicherheit sowie zur Einhaltung internationaler Luftsicherheitsbestimmungen des ICAO-Abkommens.

Die Absätze 4 bis 12 verpflichten die Vertragsparteien zur Durchführung der konkret genannten Maß - nahmen.

Artikel 16

Dieser Artikelsieht unter Bezugnahme auf die Geltung der in Anhang III Teil B aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Flugverkehrsmanagements vor und konkretisiert die dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Artikel 17

Dieser Artikel verweist hinsichtlich des Umweltschutzes im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang III Teil E aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 18

Dieser Artikel verweist hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang III Teil G aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 19

Dieser Artikel verweist hinsichtlich der Computerreser - vierungssysteme im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang III Teil H aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 20

Dieser Artikel verweist hinsichtlich der sozialen Aspekte im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang III Teil F aufgeführten unionsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 21

Dieser Artikel regelt die Auslegung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 22

Dieser Artikel erläutert die Zusammensetzung, Zuständigkeit, Funktion und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung sowie die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zuständig. Dazu spricht er Empfehlungen aus und fasst in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

Artikel 23

Dieser Artikel regelt die Modalitäten und das Verfahren zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

Artikel 24

Dieser Artikel nennt die Voraussetzungen und bestimmt das Verfahren zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen seitens einer Vertragspartei, die dazu dienen sollen, die andere Vertragspartei zur Einhaltung der sich aus dem Abkommen ergebenden Pflichten anzuhalten.

Artikel 25 Absatz 1 bestimmt den Anwendungsvorrang der Bestimmungen des Abkommens vor den einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten der Europä - ischen Union. Über das Abkommen hinausgehende Verkehrsrechte aus den bilateralen Luftverkehrsabkommen können in nicht diskriminierender Weise weiterhin ausgeübt werden.

Absatz 2 betrifft Verhandlungen über einen Beitritt Georgiens zum gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum.

Absatz 3 regelt das Verfahren für den Fall, dass die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft beitreten oder einen Beschluss einer internationalen Organisation billigen, wenn dies die Belange des Abkommens berührt.

Artikel 26

Dieser Artikel regelt die Modalitäten zur Änderung des Abkommens.

Artikel 27 und 28

Diese Artikel enthalten Regelungen hinsichtlich der international üblichen Kündigungs- und Registrierungsbestimmungen.

Artikel 29

Dieser Artikel bestimmt den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens sowie dessen Inkrafttreten.