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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

(ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

(2) Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten.

(3) Im Interesse der Wirksamkeit sollten von der zuständigen Behörde regelmäßig Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

(4) Die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sollte vorrangig betrieben werden.

(5) Außerdem sollte ein harmonisiertes Format für die Berichterstattung über die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entwickelt werden.

(6) Die nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese bewährten Praktiken mit der Kommission austauschen und allen Mitgliedstaaten mitteilen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel "Anhang" erhält die Fassung " Anhang I".

2. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2010

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

  .

Anhang

" Anhang II
Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'jährliches Verkehrsvolumen' ist die Gesamtzahl der ankommenden, abfliegenden und (einfach gezählten) umsteigenden Fluggäste;
  2. 'zuständige Behörde' ist die nach Artikel 9 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist;
  3. 'Auditor' ist jede Person, die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene im Auftrag der zuständigen Behörde durchführt;
  4. 'Zertifizierung' ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag, dass eine Person in hinreichendem Ausmaß, das von der zuständigen Behörde festzulegen ist, über die nötige Kompetenz zur Ausübung der Funktionen eines Auditors verfügt;
  5. 'Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung' sind alle Verfahren, die zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms verwendet werden;
  6. 'Mangel' ist die Nichteinhaltung einer Anforderung an die Luftsicherheit;
  7. 'Inspektion' ist die Prüfung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zum Zweck der Feststellung, ob diese effektiv und dem erforderlichen Standard gemäß durchgeführt werden, und um etwaige Mängel zu ermitteln;

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