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Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1;
VO (EG) 849/2004 - ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 1;
VO (EG) 300/2008 - ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 23 der VO (EG) 300/2008 - Inkrafttreten
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 16. Oktober 2001, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 15. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington zeigen, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Ideale der Demokratie und der Freiheit und für den Frieden darstellt, die die grundlegenden Werte der Europäischen Union sind.
(2) Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sollte der Schutz der Bürger in der Zivilluftfahrt jederzeit gewährleistet werden, indem unrechtmäßige Eingriffe verhindert werden.
(3) Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit und der Maßnahmen, die aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu ergreifen sind, sollte dieses Ziel durch die Annahme zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik im Wege der Festlegung gemeinsamer grundlegender Normen erreicht werden, die sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz stützen. Der Kommission sollten Exekutivbefugnisse für den Erlass der dafür erforderlichen einzelnen Durchführungsvorschriften übertragen werden. Zur Verhinderung ungesetzlicher Handlungen sollten bestimmte dieser Durchführungsvorschriften geheim sein und nicht veröffentlicht werden.
(4) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere in der Grundrechte Charta der Europäischen Union anerkannt sind.
(5) Die verschiedenen Bereiche der Zivilluftfahrt sind nicht notwendigerweise den gleichen Bedrohungen ausgesetzt. Daher müssen die einzelnen Durchführungsmaßnahmen sorgfältig an die besonderen Bedingungen jedes einzelnen Bereichs unter Berücksichtigung der Sensibilität bestimmter Maßnahmen angepasst werden.
(6) Für kleine Flughäfen könnte die Anwendung gemeinsamer Grundnormen unverhältnismäßig bzw. ihre Durchführung aus objektiven praktischen Gründen unmöglich sein. In derartigen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, alternative Maßnahmen mit einem angemessenen Schutzniveau anzuwenden. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und ob sie ein angemessenes Schutzniveau bieten.
(7) Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) sieht Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt vor.
(8) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte jeder Mitgliedstaat ein innerstaatliches Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie ein entsprechendes Qualitätskontrollprogramm und ein Ausbildungsprogramm schaffen.
(9) Da an der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene viele verschiedene Stellen beteiligt sind, muss jeder Mitgliedstaat eine einzige geeignete Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung von Programmen für die Luftsicherheit zuständig ist.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, strengere Maßnahmen anzuwenden.
(11) Für die Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen ist es notwendig, auf nationaler Ebene ein angemessenes Qualitätssicherungssystem sowie die Organisation von Inspektionen unter der Aufsicht der Kommission durchzuführen, um die Wirksamkeit der einzelnen einzelstaatlichen Systeme zu überprüfen.
(12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.
(13) Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarungen sind noch nicht wirksam.
(14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung und Anwendung zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Verordnung auf die zur Erreichung der Ziele der Luftsicherheit erforderlichen gemeinsamen grundlegenden Normen und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ziele
(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Festlegung und Durchführung zweckdienlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in die Zivilluftfahrt.
(2) Das weitere Ziel besteht darin, eine Grundlage für eine gemeinsame Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chicago, insbesondere seines Anhangs 17, zu schaffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sollen erreicht werden durch
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 04
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Geltungsbereich
(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung gelten für alle Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Streitigkeit über die Oberhoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar wird ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 wirksam geworden sind. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Kenntnis setzen.
Artikel 4 Gemeinsame Normen 04
(1) Die gemeinsamen grundlegenden Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr stützen sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und sind im Anhang niedergelegt.
(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung und technischen Anpassung dieser gemeinsamen grundlegenden Normen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, wobei den verschiedenen Betriebsformen und der Sensibilität der Maßnahmen, die sich auf folgende Punkte beziehen, gebührend Rechnung zu tragen ist:
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann in Fällen, in denen die im Anhang vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig aufwendig sind oder aus objektiven praktischen Gründen nicht durchgeführt werden können, auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung innerstaatliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der folgenden Flughäfen zu erreichen:
wobei sie den Besonderheiten derartiger kleiner Flughäfen Rechnung trägt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über derartige Maßnahmen.
(3a) Absatz 3 kann auch auf abgegrenzte Bereiche von Flughäfen angewendet werden,
Ein abgegrenzter Bereich ist im Flughafensicherheitsprogramm auszuweisen.
Für jeden Flug, der von einem abgegrenzten Bereich eines Flughafens ausgeht, ist diese Tatsache dem Zielflughafen vor Ankunft des Flugs bekannt zu geben.
(4) Die Kommission prüft, ob die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und einen angemessenen Schutz bieten. Erfüllen die Maßnahmen diese Kriterien nicht, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren einen Beschluss; die Mitgliedstaaten heben in diesem Fall die Maßnahmen auf oder passen sie an.
Artikel 5 Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschließt jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten gemeinsamen Normen und die nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen ab dem in diesen Maßnahmen festgelegten Zeitpunkt angewandt werden.
(2) Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Stellen für Sicherheitsaspekte der Zivilluftfahrt zuständig sein können, benennt jeder Mitgliedstaat eine geeignete Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat verlangt von seiner zuständigen Behörde, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Konzipierung und Durchführung eines nationalen Qualitätssicherungsprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sorgt, damit die Wirksamkeit seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt gewährleistet ist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet und Luftverkehrsunternehmen, die ihr Hoheitsgebiet als Ausgangspunkt für Flugverkehrsleistungen nutzen, eigene Sicherheitsprogramme erstellen, durchführen und weiterentwickeln, die den Anforderungen ihrer nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt entsprechen. Diese Programme werden der zuständigen Behörde zur Billigung vorgelegt und von ihr überwacht.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Konzipierung und Durchführung eines innerstaatlichen Fortbildungsprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sicherstellen.
Artikel 6 Strengere Maßnahmen
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Maßnahmen anzuwenden, die unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts strenger sind als die Maßnahmen dieser Verordnung. So bald wie möglich nach deren Anwendung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Art dieser Maßnahmen.
Artikel 7 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 04
(1) Die Spezifikationen für das von den Mitgliedstaaten einzuführende nationale Qualitätssicherungsprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Dieses Programm stützt sich auf bestbewährte Methoden und erlaubt es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. In jedem Programm wird bestimmt, dass sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Flughäfen unter der Verantwortung der geeigneten Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 regelmäßig überwacht werden. Diese Überwachungsaktivitäten erfolgen nach einer gemeinsamen Methodik und werden von Personen durchgeführt, die nach gemeinsamen Kriterien qualifiziert sind.
(2) Ab einem Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 12 liegt, führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Inspektionen, einschließlich Inspektionen einer geeigneten Stichprobe von Flughäfen durch, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Bei diesen Inspektionen wird den Informationen Rechnung getragen, die durch nationale Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und insbesondere durch Überwachungsberichte gewonnen wurden. Die Verfahren für die Durchführung derartiger Inspektionen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
(3) Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Inspektionen gemäß Absatz 2 beauftragt werden, üben ihre Befugnisse nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie das Datum ihres Beginns angegeben sind. Inspektionen von Flughäfen erfolgen unangekündigt. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor geplanten Inspektionen.
Der betreffende Mitgliedstaat verweigert sich solchen Inspektionen nicht und stellt sicher, dass betroffene Stellen und Personen sich diesen Inspektionen ebenfalls nicht verweigern.
(4) Die Kommission übermittelt die Inspektionsberichte dem betreffenden Mitgliedstaat, der innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung mitteilt, welche Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel ergriffen wurden. Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden dem nach Artikel 9 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss übermittelt.
Artikel 8 Verbreitung von Informationen
(1) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 ist Folgendes geheim und wird nicht veröffentlicht:
gemäß Artikel 4 Absatz 2;
(2) Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und entsprechend den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzesvorschriften Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.
(3) Wenn sich nicht klar ergibt, dass Inspektionsberichte und Antworten nicht öffentlich gemacht werden dürfen, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.
Artikel 9 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10 Drittländer
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Risikobewertung durchzuführen, und unbeschadet der Sicherheitsklausel der Abkommen im Bereich der Zivilluftfahrt sollte die Kommission mit der Unterstützung des Sicherheitsausschusses, mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein Verfahren zu entwickeln, um bewerten zu können, ob Flüge von Flughäfen aus Drittländern den grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen.
Artikel 11 Veröffentlichung von Informationen
Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 veröffentlicht die Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Lage in der Gemeinschaft im Bereich der Luftsicherheit, wobei sie Schlussfolgerungen aus den Inspektionsberichten zieht.
Artikel 12 Sanktionen
Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft; hiervon sind folgende Bestimmungen des Anhangs ausgenommen:
diese Bestimmungen treten am 31. Dezember 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang 04 |
1. Begriffsbestimmungen
2. Flughafensicherheit
2.1 Anforderungen an die Flughafenplanung
Bei der Auslegung von Flughäfen, Fluggast- und Frachtabfertigungsgebäuden und anderen Gebäuden mit direktem Zugang zur Luftseite sind die grundlegenden Anforderungen für folgende Punkte zu berücksichtigen:
2.1.1 Abgrenzung zwischen Luftseite und Landseite
Landseitige und luftseitige Bereiche auf Flughäfen sind voneinander abzugrenzen.
2.1.2 Sicherheitsbereiche
Auf jedem Flughafen sind Sicherheitsbereiche auszuweisen.
2.2 Zugangskontrolle
2.2.1 Sicherheitsbereiche und andere luftseitige Bereiche
2.2.2 Abfertigungsgebäudebereiche
Alle Abfertigungsgebäudebereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind ständig zu überwachen. Abfertigungsgebäude sind durch Streifen zu sichern, und Fluggäste und andere Personen sind durch Sicherheitspersonal zu überwachen.
2.2.3 Sonstige öffentliche Bereiche
Es sind Mittel für die Kontrolle des Zugangs zu öffentlichen Bereichen in der Nähe von Luftfahrzeugbewegungsflächen (Aussichtsplattformen, Flughafenhotels und Parkplätzen) bereitzustellen. Andere öffentliche Bereiche, die eine Überwachung erfordern, sind unter anderem: Einrichtungen, die sich immer auf der Landseite befinden, darunter reservierte Parkplätze und sonstige öffentliche Parkplatzbereiche, Zufahrten zu Abfertigungsgebäuden und öffentliche Zufahrtsstraßen, Einrichtungen von Autovermietungen, Taxistandplätze und Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie alle Hotelanlagen auf dem Flughafengelände.
Für den Fall einer Verschärfung der Bedrohungslage sind Vorkehrungen für eine kurzfristige Schließung solcher öffentlichen Bereiche zu treffen. Die Bereiche sind durch Streifengänge von Sicherheitspersonal zu sichern, solange sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2.3 Durchsuchung von Personal, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen
2.4 Objektschutz und Streifengänge
3. Sicherheit von Luftfahrzeugen
3.1 Luftfahrzeugdurchsuchung und -überprüfung
3.2 Sicherung der Luftfahrzeuge
4. Fluggäste und Handgepäck
4.1 Kontrolle von Fluggästen
weiter . |
(Stand: 26.07.2024)
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