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Bund

Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 1, ber. L 229 S.3, ber. 2007 L 204 S.28;
VO (EG) 300/2008 - ABl. Nr. L 97 vom::09.04.2008 S. 72aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 29.04.2008 gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 300/2008

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 3 legt harmonisierte gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt fest.

(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 hat sich gezeigt, dass technische Änderungen erforderlich sind. Diese Änderungen bezwecken weder eine Veränderung des Geltungsbereichs der Verordnung, noch beeinträchtigen sie in irgendeiner Weise die Sicherheit der Fluggäste in der Zivilluftfahrt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erlaubt es, unterschiedliche, aber angemessene Sicherheitsniveaus für die kleinsten Flughäfen festzulegen. Im Interesse einer in sich stimmigen Lösung sind dieselben angemessenen Sicherheitsniveaus an beiden Endpunkten eines Flugs zu erlauben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist entsprechend zu ändern

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt:

"4. 'abgegrenzter Bereich' einen Bereich, der von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch Zugangskontrollen getrennt ist."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

- Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann in Fällen, in denen die im Anhang vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig aufwendig sind oder aus objektiven praktischen Gründen nicht durchgeführt werden können, auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung innerstaatliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der folgenden Flughäfen zu erreichen:

  1. Flughäfen mit einem Flugaufkommen von nicht mehr als zwei gewerblichen Flügen täglich im Jahresdurchschnitt oder
  2. Flughäfen, auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden, oder
  3. Flughäfen, auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken,

wobei sie den Besonderheiten derartiger kleiner Flughäfen Rechnung trägt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über derartige Maßnahmen.";

- Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(3a) Absatz 3 kann auch auf abgegrenzte Bereiche von Flughäfen angewendet werden,

  1. auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden oder
  2. auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken.

Ein abgegrenzter Bereich ist im Flughafensicherheitsprogramm auszuweisen.

Für jeden Flug, der von einem abgegrenzten Bereich eines Flughafens ausgeht, ist diese Tatsache dem Zielflughafen vor Ankunft des Flugs bekannt zu geben."

3. In Artikel 7 werden die Wörter "überprüft", "Überprüfungen", "Prüfer" und "Überprüfungsberichte" durch die Wörter "überwacht", "Überwachungsaktivitäten", "Personen" und "Überwachungsberichte" ersetzt.

4. Der Anhang wird wie folgt geändert:

- In Abschnitt 5.2 wird die folgende Nummer eingefügt:

"3. Ausnahmen
Aufgegebenes Gepäck der in Abschnitt 4.1 Nummer 3 genannten Kategorien von Personen kann besonderen Kontrollverfahren unterzogen bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden."

- Der letzte Satzteil von Abschnitt 7.3 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass das Postgut keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv und v enthält, soweit es nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

 ___________________
1) Stellungnahme vom 28. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 29. April 2004.

3) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.


ENDE

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