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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 16;
VO (EU) 2023/1020 - ABl. L 137 vom 25.05.2023 S. 1aufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1020

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2004/36/EG wird ein harmonisiertes Konzept für die effektive Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards in der Gemeinschaft durch Harmonisierung der Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die auf Flughäfen in den Mitgliedstaaten landen, eingeführt. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach einem harmonisierten Verfahren Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten durchführen, die auf ihren für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, und müssen ferner zur Erhebung und zum Austausch von Informationen über die durchgeführten Vorfeldinspektionen beitragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können den gemeinschaftlichen Verpflichtungen, die sich für sie aus der Richtlinie 2004/36/EG ergeben, weitgehend durch ihre Beteiligung am SAFA-Programm (SAFa - Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) nachkommen, das 1996 durch die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) initiiert und dessen Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) übertragen wurde. Die JAa verwaltet insbesondere die SAFA-Datenbank, erleichtert die harmonisierte Schulung von Inspektoren und an dem Programm teilnehmenden Personal und gewährleistet die Entwicklung von Verfahren sowie die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Programms, seiner Instrumente und der Berichterstattung über die gesammelten Informationen.

(3) Das in der Richtlinie 2004/36/EG beschriebene System für die Erhebung und den Austausch von Informationen muss dadurch verbessert werden, dass eine einzige spezielle Fachinstanz für die Verwaltung des SAFA-Systems in der Gemeinschaft benannt wird.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit als einzige spezielle Fachinstanz eingesetzt, um die Kommission zu unterstützen und im Rahmen der ihr durch die Verordnung oder andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Im Kontext des derzeitigen Übergangs der Zuständigkeiten von der JAa auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit ist es notwendig, die Agentur mit den Aufgaben des SAFA-Programms zu betrauen, die bisher durch die JAa wahrgenommen wurden. Diese Übertragung sollte zur Optimierung des Programms beitragen und seine Fortführung gewährleisten.

(5) Die Fortführung des SAFA-Programms und ein zuverlässiger Informationsaustausch über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, verlangt die Erfassung möglichst vieler Informationen im gemeinschaftlichen SAFA-System, einschließlich der Berichte über Vorfeldinspektionen, die laut der Richtlinie 2004/36/EG zwar nicht erforderlich wären, jedoch gemäß dem Verfahren laut Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

(6) Das gemeinschaftliche SAFA-System muss gewährleisten, dass der Mehrwert aus der betrieblichen und technischen Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen erhalten bleibt.

(7) Das gemeinschaftliche SAFA-System sollte auch durch geeignete Tätigkeiten ergänzt werden, die gemeinsame Standards bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen sicherstellen sollen, z.B. die Fortsetzung der Arbeiten an dem Handbuch für Vorfeldinspektionen und die von der JAa entwickelten Schulungsmaßnahmen.

(8) Es wurde anerkannt, dass die Beteiligung von Drittländern weiterhin angestrebt werden sollte, um die Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt europaweit zu erleichtern. Daher sollte die Beteiligung von Drittländern am gemeinschaftlichen SAFA-System auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarungen gefördert werden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 3 des Rates eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet "gemeinschaftliches SAFA-System" das aufgrund der Richtlinie 2004/36/EG und dieser Verordnung eingerichtete System für die Erhebung, den Austausch und die Analyse von Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

(1) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit verwaltet und verwendet die erforderlichen Instrumente und Verfahren für die Erhebung und den Austausch

  1. der in den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Informationen,
  2. der von Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen hat, oder Organisationen mit welchen EASa die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18(2) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, bereitgestellten Informationen.

(2) Die Verwaltung umfasst folgende Aufgaben:

  1. Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten, die für die Sicherheitsinformationen über Luftfahrzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, relevant sind,
  2. Entwicklung, Führung und stetige Aktualisierung einer zentralen Datenbank mit folgenden Inhalten:
    1. alle Informationen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 2004/36/EG erheben und verfügbar machen müssen,
    2. sonstige relevante Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen,
  3. notwendige Änderungen und Verbesserungen bei der Datenbankanwendung,
  4. Analyse der Informationen in der zentralen Datenbank sowie anderer relevanter Informationen über die Luftverkehrssicherheit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, und auf dieser Basis:
    1. Beratung der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Sofort- oder Folgemaßnahmen,
    2. Berichterstattung über potenzielle Sicherheitsprobleme an die Kommission und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
    3. Vorlage von Vorschlägen bei der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinierten Maßnahmen, wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, und Gewährleistung der Koordinierung auf der technischen Ebene bei solchen Maßnahmen,
  5. Pflege von Kontakten zu anderen europäischen Einrichtungen und Stellen, internationalen Organisationen und nationalen Luftfahrtbehörden im Bereich Informationsaustausch,
  6. Beratung der Kommission hinsichtlich der weiteren Entwicklung und Strategie für das gemeinschaftliche SAFA-System.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen so schnell wie möglich folgende Informationen für die Erfassung in der zentralen Datenbank zur Verfügung:

  1. die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/36/EG genannten Berichte über Vorfeldinspektionen,
  2. die Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwar laut der Richtlinie 2004/36/EG nicht erforderlich sind, aber die in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Agentur für Flugsicherheit alle zweckdienlichen Informationen für die Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG und für die Erfüllung der Aufgaben, die der Agentur durch diese Verordnung übertragen wurden, einschließlich der unter Artikel der Richtlinie 2004/36/EG fallenden Angaben.

Artikel 4

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit

  1. unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für ein Handbuch zu Verfahren für Vorfeldinspektionen und bei Bedarf für die weitere Entwicklung und Aktualisierung des Handbuches und der Anhänge zur Richtlinie 2004/36/EG,
  2. entwickelt Schulungsprogramme und unterstützt die Veranstaltung und Durchführung von Schulungskursen und Workshops für Inspektoren, um die Kenntnisse über das gemeinschaftliche SAFA-System im Hinblick auf das Ziel zu verbessern, einen gemeinsamen Standard bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen zu erreichen,
  3. fördert und koordiniert ein Austauschprogramm für Inspektoren, um den Inspektoren praktische Erfahrungen zu vermitteln und zur Harmonisierung der Verfahren beizutragen.

Artikel 5

(1) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit erarbeitet jedes Jahr folgende Dokumente und übermittelt sie der Kommission:

  1. Einen Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System, der zumindest folgende Angaben enthält:
    1. Entwicklungsstand des Systems (einschließlich Ergebnisse der Erfassung und des Austauschs von Informationen), der Datenbank, des Handbuchs für Vorfeldinspektionen und der Schulungsmaßnahmen,
    2. Stand der in dem betreffenden Jahr durchzuführenden Inspektionen,
    3. Analyse der Inspektionsergebnisse mit Angaben der Kategorien von Feststellungen,
    4. in dem betreffenden Jahr durchgeführte Maßnahmen und
    5. Anhänge mit Listen der Inspektionen nach Sitz des Luftfahrtunternehmens, Luftfahrzeugtyp, Betreiber und Anzahl je Feststellung.
  2. Einen Vorschlag für einen öffentlichen aggregierten Bericht mit einer Analyse aller gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/36/EG eingegangenen Informationen.

(2) Die Kommission wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/36/EG den durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 eingesetzten Ausschuss zu dem im ersten Unterabsatz genannten Bericht über das gemeinschaftliche SAFA-System konsultieren.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.

2) ABl. L 240 vom 07.09.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 7).

3) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (ABl. L 240 vom 07.09.2002 S. 1).

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