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Regelwerk, EU 2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die flexible Luftraumnutzung ist ein von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschriebenes und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) entwickeltes Konzept für das Luftraummanagement, demzufolge der Luftraum nicht streng in rein zivile oder militärische Bereiche aufzuteilen, sondern als ein zusammenhängender Raum zu betrachten ist, in dem die Erfordernisse aller Nutzer soweit wie möglich Berücksichtigung finden müssen.

(2) Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur flexiblen Luftraumnutzung zu unterstützen. Diese Verordnung trägt dem im Rahmen dieses Auftrags von Eurocontrol erstellten Bericht vom 30. Dezember 2004 vollständig Rechnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(4) Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum 3 verpflichtet, unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von allen Luftraumnutzern in vollem Umfang und einheitlich angewandt wird.

(5) Aus dem vom Eurocontrol-Referat für Leistungsüberprüfung und der Agentur Eurocontrol im Oktober 2001 gemeinsam herausgegebenen Bericht geht hervor, dass bei der derzeit praktizierten flexiblen Luftraumnutzung in Europa noch wesentliche Verbesserungen möglichsind. Deshalb sollten jetzt gemeinsame Vorschriften angenommen werden, um diese Verbesserung zu ermöglichen.

(6) Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung erstreckt sich auch auf den Luftraum über dem offenen Meer. Daher sollte seine Anwendung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aufgrund des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) vom 7. Dezember 1944 und seiner Anhänge oder aufgrund des VN-Seerechtübereinkommens von 1982 erfolgen.

(7) Bestimmte Tätigkeiten verlangen die Reservierung eines Luftraumabschnitts für eine ausschließliche oder spezifische Nutzung zu bestimmten Zeiten aufgrund ihres spezifischen Flugprofils oder ihrer Gefährlichkeit und der Notwendigkeit der Gewährleistung einer effektiven und sicheren Trennung vom nicht beteiligten Luftverkehr.

(8) Eine effektive und harmonisierte Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in der gesamten Gemeinschaft verlangt klare und konsequente Regeln für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, bei der die Erfordernisse aller Nutzer und ihre unterschiedlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten.

(9) Effiziente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen sollten auf Vorschriften und Normen beruhen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums durch alle Nutzer sicherzustellen.

(10) Wesentliche Bedeutung bei der Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung hat die Förderung der Zusammenarbeit benachbarter Mitgliedstaaten und die Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Betriebs.

(11) Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und zeitgerechtes Luftraummanagement. Daher muss eindeutig festgelegt werden, welche Personen und/oder Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung zuständig sind. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich sein.

(12) Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine Schlüsselvoraussetzung für die Schaffung funktionaler Luftraumblöcke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(13) Die flexible Luftraumnutzung betrifft Luftraumanagement auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene. Es handelt sich dabei um verschiedene Funktionen, die zwar getrennt sind, jedoch eng miteinander verknüpft sind und deshalb kohärent ausgeführt werden müssen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums sicherzustellen.

(14) Programme zum Luftraummanagement, die zur Zeit im Rahmen einer europäischen Zusammenarbeit entwickelt werden, sollten es ermöglichen, Funktionen des Luftraummanagements, der Verkehrsflussregelung und der Flugverkehrsdienste immer besser auf einander abzustimmen.

(15) Finden mehrere Flugtätigkeiten mit unterschiedlichen Erfordernissen in demselben Luftraum statt, sollte ihre Koordinierung gleichermaßen auf eine sichere Durchführung der Flüge sowie eine optimale Nutzung des Luftraums abzielen.

(16) Die Genauigkeit der Informationen über den Luftraumstatus und spezifische Luftverkehrssituationen und ihre rechtzeitige Weitergabe an zivile und militärische Kontrollstellen wirken sich direkt auf die Sicherheit und die Effizienz des Flugbetriebs aus.

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