A. Problem und Ziel
Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S.1).
Die Verordnung ist ab dem 18. Juni 2011 anzuwenden. Ausgenommen sind bestimmte staatliche Mitteilungspflichten, die schon ab dem 18. September 2010 gelten. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften. Bestehende Aus- und Durchführungsvorschriften zu unterhaltsverfahrensrechtlichen Übereinkommen und Verträgen, die in der Praxis bedeutsam sind, sollen gebündelt werden, um insoweit eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.
Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen vom 23. November 2007, das inhaltlich weitgehend der Unterhaltsverordnung entspricht, wird nach seinem Inkrafttreten ebenfalls in dieses neue Gesetz zu integrieren sein und einiger weiterer ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfen.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bedarf die Vorschrift über die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren der Korrektur.
B. Lösung
Der Entwurf beinhaltet die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Bestimmungen und ordnet gleichzeitig die geltenden Vorschriften zur Aus- und Durchführung bestimmter Übereinkommen und Verträge auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts neu.
Der Entwurf folgt dabei in Teilen der Grundkonzeption des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) in der Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I 2009 S. 3830). Im Hinblick auf die familienrechtlichen Besonderheiten und die Integrationstiefe der neuen Regelungen sowie auf die angestrebte Bündelung bestehender Vorschriften werden die Durchführungsvorschriften zur Unterhaltsverordnung aber nicht in das AVAG integriert. Der Entwurf sieht daher stattdessen für die familienrechtliche Praxis ein eigenständiges Aus- und Durchführungsgesetz vor.
Die Aufgaben der nach der Unterhaltsverordnung neu einzurichtenden zentralen Behörde werden dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150) sowie in Verfahren mit Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist. Diese Verfahren sind bislang im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) geregelt und betreffen insbesondere den Rechtshilfeverkehr mit den USA. Durch die von der Unterhaltsverordnung veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist mit einem zusätzlichen Vollzugsaufwand in Auslandsunterhaltssachen zu rechnen, der auf etwa 157 000 Euro zu beziffern ist. Derzeit wickelt das Bundesamt für Justiz den Zahlungsverkehr in den AUG-Fällen sowie teilweise auch in Verfahren nach dem UN-Übereinkommen ab. Nach dem Entwurf soll der Zahlungsverkehr zukünftig in sämtlichen Fällen mit Auslandsbezug über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde erfolgen. Dies wird einerseits zu einem zusätzlichen personellen Aufwand führen, der sich derzeit noch nicht abschätzen lässt. Da die zentrale Behörde die Zahlungsabwicklung nur für neu eingehende Anträge übernehmen soll, ist lediglich mit einem allmählichen Anstieg der Kosten zu rechnen. Die Überwachung der Zahlungen durch eine damit verbundene schnellere und effizientere Bearbeitung der Unterhaltsfälle wirkt sich andererseits auch kostensparend aus. Eine konsequente Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland führt zudem zu Einsparungen im Sozialleistungsbereich und entlastet so die öffentlichen Haushalte.
Der Entwurf sieht ferner in bestimmten Fällen die Übernahme von Übersetzungskosten durch die zentrale Behörde vor. Dies wird zu einem Mehraufwand von etwa 33.000 Euro führen. Die gesamten Mehrkosten für den Bund werden aus dem Einzelplan 07 insbesondere beim Bundesamt für Justiz gegenfinanziert.
Ob die Unterhaltsverordnung zu einer Zunahme der Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug und damit gegebenenfalls auch zu einer Mehrbelastung der Länderhaushalte führen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Zusätzliche Kosten für die Haushalte der Länder könnten insbesondere im Hinblick auf die nach der Unterhaltsverordnung zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Da das geltende internationale Unterhaltsverfahrensrecht zum Teil bereits die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht, werden sich die zu erwartenden Mehrkosten indes voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten. Im Übrigen ist die konsequente Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche erfolgversprechend; häufig können dadurch in diesen Fällen staatliche Transferleistungen eingespart werden.
Sofern das Ursprungsgericht oder die Ursprungsbehörde nach der Unterhaltsverordnung einen Auszug aus dem zu vollstreckenden Titel zu fertigen hat, lässt dies keine Mehrkosten erwarten. Vergleichbare Bescheinigungen waren bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1. 2001, S. 1 - Brüssel I-Verordnung), die bislang auf Unterhaltsverfahren anwendbar ist, zu erstellen.
Die Unterhaltsverordnung schafft für bestimmte ausländische Titel das Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) ab. Dies dürfte zu einer gewissen Kostenentlastung führen. Das in dem Entwurf vorgesehene Konkretisierungsverfahren wird daher zu keinen Mehrkosten führen.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Das Gesetz wirkt sich auch nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau aus.
F. Bürokratiekosten
Für Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Der Entwurf sieht Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der zentralen Behörde vor. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem bürokratischen Mehraufwand. Auch das geltende Recht kennt bereits Auskunftspflichten staatlicher Stellen in Unterhaltssachen. Soweit die zentrale Behörde bereits über die erforderlichen Informationen verfügt, erübrigt sich die Einholung von Auskünften durch Gerichte im Unterhaltsverfahren oder durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren. Im Übrigen werden für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz dient
- 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
- a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
- b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
- c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
- 2. der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
- a) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826);
- b) des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
- c) des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150);
- 3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.
- 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
- (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
- Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2. sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
- 3. sind Berechtigte
- a) natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
- b) öffentlichrechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
- 4. sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
- 5. sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
- 6. ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
- 7. ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
Abschnitt 2
Zentrale Behörde
§ 4 Zentrale Behörde
- (1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.
- (2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
- (1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle.
- (2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Willen des Berechtigten zu beachten.
- (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser Verordnung.
- (4) Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben.
- (5) Die zentrale Behörde übermittelt die von den Verpflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. Satz 1 gilt für die Rückübermittlung überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich werdende Zahlungen entsprechend.
§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt
- Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsansprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt um Unterstützung ersuchen.
Abschnitt 3
Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Ausgehende Ersuchen
§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
- (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.
- (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
- (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
§ 8 Inhalt und Form des Antrages
- (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.
- (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere
- 1. den Familiennamen und die Vornamen des Berechtigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,
- 2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der Berechtigte diese Angaben kennt, und
- 3. nähere Angaben
- a) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird;
- b) über die Art und Höhe des geforderten Unterhalts;
- c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten, sofern diese Angaben für die Entscheidung bedeutsam sein können;
- d) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.
Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in Nummer 1 und in Nummer 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, deren Anspruch übergegangen ist.
- (3) Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen.
- (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
- (5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll.
§ 9 Umfang der Vorprüfung
- (1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft,
- 1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde,
- 2. in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.
- (2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Nummer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet (Absatz 1 Nummer 2), lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
- (3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.
- (4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Behörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des Antrages vor.
§ 10 Übersetzung des Antrages
- (1) Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates beizufügen. Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Vertragsstaaten befugt ist.
- (2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung durch die zentrale Behörde die erforderliche Übersetzung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die Übersetzung auf seine Kosten.
- (3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessordnung erfüllt.
- (4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
- (1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.
- (2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.
- (3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
- Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
§ 13 Übersetzung des Antrages
- (1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforderlich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
- (2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Person zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten Staaten hierzu befugt ist:
- 1. in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages oder
- 3. in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
- (3) Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder in die deutsche Sprache übersetzt sind. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Verordnung eine Übersetzung verlangen darf.
- (4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und die Übersetzung selbst besorgen.
§ 14 Inhalt und Form des Antrages
- (1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.
- (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere
- 1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und
- 2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn der Zinspflicht.
Im Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. Diese Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berechtigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. Der Antrag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt werden. Die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein.
§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
- In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Abschnitt 4
Datenerhebung durch die zentrale Behörde
§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
- (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.
- (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:
- 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betroffenen;
- 2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Betroffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;
- 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen.
- (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.
§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
- (1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Behörde Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, stehen der zentralen Behörde zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu. Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung außerdem
- 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse des Schuldners erheben;
- 2. bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abfragen;
- 3. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
- 4. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
- (2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf die zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist.
§ 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
- (1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.
- (2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unverzüglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16 und 17 zu benachrichtigen, es sei denn die Vollstreckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen.
§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten
- (1) Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
- (2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Verfahrenskostenhilfe
§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
- Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- (1) Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.
- (2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- (1) Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt unberührt.
- (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.
- (3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.
§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
- Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
- Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. In diesem Fall hat er weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
Abschnitt 6
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
§ 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- (1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zuständig, wenn
- 1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte für die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache nach den folgenden Bestimmungen zuständig sind:
- a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003) nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,
- b) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
- c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- 2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte für das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft international zuständig sind nach
- a) § 100 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind,
- b) § 100 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- 1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte für die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache nach den folgenden Bestimmungen zuständig sind:
- (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht anzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit nur eines der Beteiligten zuständig sind.
§ 26 Örtliche Zuständigkeit
- (1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht,
- 1. bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig ist;
- 2. bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kindesunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfahrens geltend gemacht wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- (2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
- Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig.
§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- In Bezug auf die Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) bleibt § 1087 der Zivilprozessordnung unberührt.
Kapitel 2
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 1
Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
- (1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
- (2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.
- (3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§ 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- (1) Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das in § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte Gericht.
- (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) ergeht durch Beschluss. § 770 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach § 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen.
- (3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) entscheidet das Gericht durch einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall ist die Entscheidung von einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
- (1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- (2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.
§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
- (1) Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des Titels beantragen. Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.
- (2) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört. Der Beschluss ist zu begründen.
- (3) Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.
- (4) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitt en 3 und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder
- 2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder
- 2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Abschnitt 3
Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
Unterabschnitt 1
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
§ 36 Antragstellung
- (1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
- (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
- (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden Staaten hierzu befugt ist:
- 1. in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages.
- (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.
§ 37 Zustellungsempfänger
- (1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.
§ 38 Verfahren
- (1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
- (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
- (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegner zu hören. In diesem Fall sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.
§ 40 Entscheidung
- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
- (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
- (3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
§ 41 Vollstreckungsklausel
- (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung] ([einsetzen: Fundstelle]). Gemäß dem Beschluss des ... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ... (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf."
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
"Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden."
- (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle]" zu bezeichnen.
- (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§ 42 Bekanntgabe der Entscheidung
- (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu (§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.
- (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.
Unterabschnitt 2
Beschwerde, Rechtsbeschwerde
§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
- (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
- (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
- (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
- (4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
- 2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- a) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
- b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
- (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
- (1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
- (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
- (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
- (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
- (4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
- (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
- (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
- (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).
- (4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
- (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
- (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
- (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
- (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 49 Prüfung der Beschränkung
- Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder dem auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
§ 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.
- (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
§ 51 Versteigerung beweglicher Sachen
- Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
§ 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
- (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
- (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.
§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
- (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
- 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat,
- 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
- 4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
- (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt ist.
§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
- (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
- 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
- 3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.
Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 55 Verfahren
- (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie § 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
- (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
§ 56 Kostenentscheidung
- In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.
Abschnitt 4
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 57 Anwendung von Vorschriften
- Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 58 Anhörung
- Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.
§ 59 Beschwerdefrist
- (1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen.
- (2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Absatz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1 festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt.
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
- Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
- (1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.
- (2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Antragsgegners zu versagen, wenn
- 1. nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder
- 2. der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und keine Unterhaltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.
§ 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
- (1) Abweichend von § 59 Absatz 2 Satz 1 beträgt die Frist für die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen muss.
- (2) Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist. Im letzteren Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
- (3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung entsprechend anwendbar.
Unterabschnitt 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
- (1) Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. § 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
- (2) § 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- (1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich.
- (2) Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu erklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländischen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abändern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
Kapitel 3
Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; SchadensersatzAbschnitt 1
Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren§ 65 Vollstreckung
- Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 66 Vollstreckungsabwehrantrag
- (1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.
- (2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:
- 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
- 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.
- (3) Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und
2.
§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
- (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
- (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
- (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, §§ 62, 63 Absatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
- (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
- Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung§ 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
- (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 43) oder die Rechtsbeschwerde (§ 46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn
- 1. die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte oder
- 2. ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ursprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte angefochten werden können.
- (3) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und
2.
Kapitel 4
Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- (1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.
- (2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- (3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- (1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt, sind zuständig für die Ausstellung
- 1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
- 2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
- (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
- (3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 schließt das Recht auf Erteilung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.
§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
- Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
- (1) Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss, der nach § 38 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
- (2) Zur Vervollständigung des Beschlusses sind die Gründe nachträglich abzufassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die Gründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben.
- (3) Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessordnung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung der Gründe nicht mitgewirkt haben.
- (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen sind.
§ 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
- Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und nach den §§ 53 und 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.
§ 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
- (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
- (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
- (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
Kapitel 5
Kosten; ÜbergangsvorschriftenAbschnitt 1
Kosten§ 76 Übersetzungen
- Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften§ 77 Übergangsvorschriften
- (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im Anwendungsbereich
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1),
- 2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62),
- 3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),
- 4. des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und
- 5. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).
- (2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.
- (3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt.
- (4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.
- (5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 bereits anhängig sind.
Artikel 2
Änderung des RechtspflegergesetzesDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle];".
- b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".
- c) In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am Ende die Wörter "und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]" eingefügt.
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
- 2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
- 3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)."
Artikel 3
Änderung des BeratungshilfegesetzesNach § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a
- (1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S.1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
- (2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig."
Artikel 4
Änderung der ZivilprozessordnungDem § 1077 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
" § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt."
Artikel 5
Änderung des BundeszentralregistergesetzesIn § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 162)" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 314)" die Wörter "oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Anerkennungs- und VollstreckungsausführungsgesetzesDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das Wort "Vollstreckungsgegenklage" jeweils durch das Wort "Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.
- b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 (weggefallen)".
- c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2 (weggefallen)
§§ 37 bis 39 (weggefallen)".2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben c bis e.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] bleibt unberührt."
- 3. In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der Überschrift des § 14 wird jeweils das Wort "Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort "Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.
- 4. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
- 5. In § 31 wird die Angabe " § 53 Absatz 1" durch die Wörter "den §§ 53 Absatz 1 und 119" ersetzt.
- 6. § 33 wird aufgehoben.
- 7. Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Internationalen FamilienrechtsverfahrensgesetzesIn § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 130 Abs. 1 " durch die Angabe " § 114 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 8
Änderung des GerichtskostengesetzesDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;".
- b) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die Nummern 14 bis 18.
- 2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14" ersetzt.
- 3. In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird dem Gebührentatbestand die Angabe "oder nach § 31 AUG" angefügt.
Artikel 9
Änderung der Kostenordnung
§ 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern "Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" die Wörter "oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.
- 2. In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" die Wörter "oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1711 wird dem Gebührentatbestand die Angabe "oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG" angefügt.
- 2. Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
---|---|---|
"1713 | Verfahren nach | |
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und | ||
§ 34 Absatz 1 AUG | 50,00 EUR". |
Artikel 11
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ", jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. das Verfahren
- a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
- b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
- c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
- d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
- e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".
- b) In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter "die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.
3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die Wörter "eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 1. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Buchstabe b wird das Wort ", oder" durch das Wort "sowie" ersetzt.
- c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder".
2. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung."
3. Artikel 18 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 74
Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
- (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
- 1. für die Durchführung
- a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
- b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder
- 2. für die Geltendmachung
- a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
- b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist oder
- 3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist.
In den Fällen der Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
- 1. für die Durchführung
- (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist."
Artikel 14
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."
- b) In Absatz 4b wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Wörter "den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort "Auslandsunterhaltsgesetzes" die Wörter "vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]" eingefügt.
2. Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 Auslandsunterhaltsgesetz) erfolgen."
Artikel 15
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Nach § 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:
- 1. im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder
- 2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters.
Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)."
Artikel 16
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 13 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke." 2. Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen."
Artikel 17
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Nach § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 5b eingefügt:
(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher."
Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959, das zuletzt durch das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3171) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 18. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
Mit dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386, BGBl. 1999 II S. 416) wurde die Zuständigkeit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen auf die Europäische Gemeinschaft überführt mit dem Ziel, für die Zivilrechtspflege einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.
Einen Beitrag hierzu soll die Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen leisten. Demgemäß hat der Europäische Rat in Tampere am 15. und
- 16. Oktober 1999 beschlossen, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung im Rechtsraum der Europäischen Union umzusetzen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes definierte er die Schaffung eines Europäischen Vollstreckungstitels, der in jedem Mitgliedstaat anerkannt und ohne Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) vollstreckt werden soll. Auf seiner Tagung in Tampere legte der Europäische Rat außerdem zwei Teilbereiche fest, in denen das Exequaturverfahren als Erstes wegfallen sollte. Neben Ansprüchen mit geringem Streitwert handelte es sich dabei insbesondere um familienrechtliche Ansprüche.
In Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms hat der europäische Gesetzgeber zwischenzeitlich folgende Verordnungen erlassen:
- - die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-Verordnung),
- - die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21. April 2004,
- - die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 sowie
- - die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007.
Die Brüssel IIa-Verordnung schafft in ihrem Anwendungsbereich das Exequaturverfahren in Teilbereichen ab. Im Anwendungsbereich der übrigen Verordnungen ist das Erfordernis eines Exequaturverfahrens ebenfalls weggefallen. Entscheidungen eines Mitgliedstaates, die auf diesen Verordnungen beruhen, sind in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, ohne weiteres vollstreckbar.
Mit der Unterhaltsverordnung setzt der europäische Gesetzgeber diesen Weg fort.
Die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich in erster Linie bislang nach der Brüssel I-Verordnung. Daneben kann der Titelgläubiger seinen Titel unter bestimmten Voraussetzungen aber auch nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitelverordnung) als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen, um ihn dann in einem anderen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.
Mit der Unterhaltsverordnung hat der europäische Gesetzgeber nunmehr ein eigenständiges Rechtsinstrument für das internationale Verfahrensrecht in Unterhaltssachen geschaffen. Die Unterhaltsverordnung steht indes nicht isoliert neben der Brüssel I-Verordnung; sie ändert vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 75 Absatz 2 gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Brüssel I-Verordnung dahin gehend ab, dass sie deren unterhaltsrechtliche Bestimmungen ersetzt.
Darüber hinaus verdrängt die Unterhaltsverordnung nach ihrem Artikel 68 Absatz 2 grundsätzlich die Vollstreckungstitelverordnung. Lediglich für Europäische Vollstreckungstitel, die bis zum 18. Juni 2011 (Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung nach Artikel 76 anzuwenden ist) ausgestellt wurden, gilt sie noch fort. Ferner können im Vereinigten Königreich, das nicht an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Protokoll 2007) gebunden sein wird, Titel, denen unbestrittene Forderungen zu Grunde liegen, weiterhin als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Die Unterhaltsverordnung, die auf Artikel 65 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) (jetzt Artikel 81 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) beruht, regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. auch Erwägungsgrund 1 und 45 der Unterhaltsverordnung).
Eigene Regelungen zum anwendbaren Recht enthält die Unterhaltsverordnung indes lediglich in Artikel 64 Absatz 2. Im Übrigen verweist sie in Artikel 15 auf das Haager Protokoll 2007. Durch diese Regelungstechnik hat die Europäische Union (früher Europäische Gemeinschaft) von ihrer internen Regelungskompetenz nach Artikel 65 Buchstabe b des EGV (jetzt Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV) Gebrauch gemacht. Artikel 76 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung verknüpft den Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, mit dem Inkrafttreten des Haager Protokolls 2007. Wann das Haager Protokoll völkerrechtlich in Kraft treten wird, lässt sich nicht vorhersehen. Um die Anwendung der Unterhaltsverordnung ab dem 18. Juni 2011 zu gewährleisten, ist das Haager Protokoll ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Union aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009 (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) vorläufig anwendbar. Der zum Haager Protokoll ergangene Erläuternde Bericht will insbesondere die praktische Anwendung des Übereinkommens durch die Gerichte in den Vertragsstaaten erleichtern. Aus diesen Gründen wird der Praxis voraussichtlich im Frühjahr 2011 eine deutsche Übersetzung des Erläuternden Berichts zur Verfügung gestellt werden.
Das Vereinigte Königreich und Irland haben erklärt, an der Unterhaltsverordnung teilnehmen zu wollen. Dänemark, das an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt, hat gemäß dem Abkommen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mitgeteilt, dass es die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen will. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII gilt die Unterhaltsverordnung damit auch in Dänemark. Artikel 2 der Verordnung und die Bestimmungen des Kapitels IX sind jedoch im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80).
II. Wesentliche Neuregelungen durch die Unterhaltsverordnung; Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen
Die Unterhaltsverordnung regelt das internationale Unterhaltsverfahrensrecht im Vergleich zur Brüssel I-Verordnung in mehrfacher Hinsicht neu. Von besonderer Bedeutung ist vor allem, dass Unterhaltsentscheidungen innerhalb der Union nunmehr ohne Vollstreckbarerklärung ("Exequatur") im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden können, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ist an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden. Ein Exequaturverfahren wird daher künftig nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich erforderlich sein. Das Haager Protokoll, das die Europäische Union bereits gebilligt hat, bindet diese Mitgliedstaaten nicht. Zwar können das Vereinigte Königreich und Irland nach einem Protokoll zum Vertrag von Lissabon erklären, sich dieser Maßnahme anschließen zu wollen. Lediglich Irland hat sich für einen solchen Anschluss entschieden. Sollte Dänemark das Haager Protokoll autonom ratifizieren, wären auch die Entscheidungen aus diesem Mitgliedstaat im Inland ohne Weiteres vollstreckbar.
Bedarf die Entscheidung eines Mitgliedstaates keines Exequaturverfahrens, ist Grundlage der Vollstreckung im Inland unmittelbar der ausländische Titel. Soweit die Verordnung nichts anderes regelt, ist auf die Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln das nationale Zwangsvollstreckungsrecht anzuwenden.
Neben der Abschaffung des Exequaturverfahrens will die Verordnung insbesondere durch eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Bürger erleichtern. Hierzu sieht sie die Einrichtung "zentraler Behörden" vor. Dieses System behördlicher Zusammenarbeit hat sich bereits bei verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen auf dem Gebiet des Familienrechts sowie bei der Brüssel IIa-Verordnung bewährt. Die Unterhaltsverordnung normiert einen detaillierten, nicht abschließenden Aufgabenkatalog der zentralen Behörde. Damit die zentrale Behörde ihre Aufgaben effektiv und sinnvoll erfüllen kann, räumt ihr die Verordnung Auskunftsrechte ein, die indes durch das nationale Recht näher auszugestalten sind.
Erfahrungsgemäß halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgläubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung verfolgt daher das Ziel, finanzielle Hürden abzuschaffen, um so eine effektive grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Die zentralen Behörden haben daher grundsätzlich den bei ihnen durch die Durchführung der Unterhaltsverordnung entstehenden Personal- und Sachaufwand selbst zu tragen. Bedarf ein Unterhaltsgläubiger neben der Unterstützung durch die zentrale Behörde auch eines rechtlichen Beistandes, sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor.
Neben der Brüssel l-Verordnung ist in der Praxis für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (Haager Übereinkommen 1973) von Bedeutung. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen fällt außerdem in den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3 - Lugano-Übereinkommen) sowie dem vorangegangenen Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658).
Der erleichterten Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche dient schließlich das heute in der Praxis noch vorherrschende New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150), das durch ein System behördlicher Zusammenarbeit die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vereinfacht.
Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (Haager Übereinkommen 1958) verliert hingegen immer mehr an Bedeutung. Wegen der Unterhaltsverordnung wird es nunmehr nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein, Surinam und den französischen Überseegebieten eine Rolle spielen. Gleiches gilt für das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Frankreich und der Niederlande gilt, für die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht anwendbar ist.
Neben der Unterhaltsverordnung wird künftig das neue Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Angehörigen vom 23. November 2007 (Haager Übereinkommen 2007), das noch nicht in Kraft getreten ist, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vereinfachen und erleichtern. Dieses Übereinkommen wird das Haager Übereinkommen 1973 und das Haager Übereinkommen 1958 ersetzen, soweit sich im Verhältnis der jeweiligen Vertragsstaaten die Anwendungsbereiche der Übereinkommen decken. Gleiches gilt für das New Yorker UN- Übereinkommen.
Das neue Haager Übereinkommen ist vorrangig auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhalt ausgerichtet. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Übereinkommen ermöglicht es aber, den Anwendungsbereich auf Unterhaltspflichten gegenüber unter 18-jährigen Kindern einzuschränken oder aber den Anwendungsbereich auf andere Unterhaltspflichten, zum Beispiel auf einen isoliert geltend gemachten Ehegattenunterhalt, zu erstrecken. Im Verhältnis der Vertragsstaaten ergeben sich Verpflichtungen nur insoweit, als der Anwendungsbereich des Übereinkommens für beide Vertragsstaaten übereinstimmt. Die früheren Haager Übereinkommen sowie das New Yorker UN-Übereinkommen werden daher voraussichtlich in der Praxis weiterhin eine, wenn auch untergeordnete, Rolle spielen.
Im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander werden diese Übereinkommen zukünftig keine Rolle mehr spielen. Artikel 69 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung räumt der neuen Verordnung den Vorrang ein.
Die USA, Kanada und die Republik Südafrika sind bislang nicht Vertragsstaaten eines der Unterhaltsanerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen. Mit den meisten Staaten der USA, den kanadischen Provinzen (außer Québec) und mit der Republik Südafrika bestehen indes staatsvertragliche Vereinbarungen über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I 1986, S. 2563 - zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006, BGBl. I S. 3171). Zu- künftig wird sich das Verhältnis zu diesen Ländern indes voraussichtlich nach dem Haager Übereinkommen 2007 richten.
Zu welchem Zeitpunkt dieses Übereinkommen in den USA und insbesondere in Kanada Anwendung finden wird, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Der Rechtshilfeverkehr wird sich daher über den 18. Juni 2011 (voraussichtliches Wirksamwerden der Unterhaltsverordnung) hinaus im Verhältnis zu diesen Staaten noch längere Zeit nach den Regelungen des AUG richten.
Neben diesen multilateralen Abkommen bestehen des Weiteren verschiedene bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge. Wegen des Vorrangs der Brüssel I-Verordnung sowie der Lugano-Übereinkommen sind derzeit in der Praxis allenfalls noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925) und der Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889) von Bedeutung.
III. Durchführungsbedarf im deutschen Recht; Regelungsstandort
Die Unterhaltsverordnung bedarf zwar keiner Umsetzung; sie gilt vielmehr unmittelbar. Dennoch sind konkretisierende Durchführungsbestimmungen nötig.
Die Regelung der Durchführung der Unterhaltsverordnung wird zum Anlass genommen, vorhandene Bestimmungen zu bündeln, die der Aus- und Durchführung der in der Praxis relevanten und in Unterhaltssachen einschlägigen völkerrechtlichen Verträge dienen. Die Konzentration beschränkt sich aber auf diejenigen Verträge, die zukünftig in der Praxis eine bedeutsame Rolle spielen werden. Dabei werden die Ausführungs- und Durchführungsvorschriften so abgefasst, dass diese Regelungen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 2007 grundsätzlich auch deren Ausführung dienen können.
Die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften sind der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union zuzuordnen. Sie werden dennoch nicht in das die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union betreffende Buch 11 der Zivilprozessordnung eingestellt. Zum einen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO) herausgelöst. Zum anderen regeln die Aus- und Durchführungsvorschriften nicht nur die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) ist auf sorge- und umgangsrechtliche Verfahren zugeschnitten. Diese Vorschriften können daher nicht ohne Weiteres auf unterhaltsrechtliche Fälle angewandt werden. Eine Verweisungstechnik ist nicht ohne Ausnahmeregelungen möglich, was die Anwendung gesetzlicher Regelungen in der Praxis erheblich erschweren würde.
Das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren, das nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich zur Anwendung kommen wird, entspricht im Wesentlichen den Vorschriften zur Brüssel I-Verordnung. Der Entwurf übernimmt insoweit daher mit kleineren Änderungen die in der Praxis bewährten Vorschriften des AVAG, das unter anderem der Durchführung der Brüssel I-Verordnung dient. Dies hätte es auf den ersten Blick nahe gelegt, das Exequaturverfahren der Unterhaltsverordnung im AVAG durchzuführen. Bei dieser Lösung hätte der Entwurf auf all diejenigen Vorschriften verzichten können, die letztlich wörtlich oder zumindest inhaltlich von dem AVAG übernommen werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt hätten dann auch die Ausführungsvorschriften zur Vollstreckbarerklärung nach dem neuen Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen in das AVAG integriert werden können.
Eine Einstellung der Durchführungsbestimmungen zur Vollstreckbarerklärung in das AVAG wäre aber im Ergebnis aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht gewesen. Da zur Durchführung der Unterhaltsverordnung ohnehin neben den Vorschriften zum Exequaturverfahren weitere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich sind, ist es im Hinblick auf die Anwenderfreundlichkeit nicht praktikabel, einen Teil der erforderlichen Durchführungsvorschriften im AVAG zu regeln und die übrigen Vorschriften in einem gesonderten Gesetz. Hinzukommt, dass es sich bei der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln um eine Familiensache handelt, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist. Der Entwurf folgt daher der neueren Entwicklung, Verfahren mit familienrechtlichen Bezügen den Familiengerichten zuzuweisen ("Großes Familiengericht"). Anders als nach dem AVAG soll daher künftig für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Unterhaltssachen nicht mehr der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts, sondern - wie bereits in den familienrechtlichen Angelegenheiten nach dem IntFamRVG und dem Adoptionswirkungsgesetz - das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig sein. Ferner richtet sich deshalb auch das gerichtliche Verfahren ergänzend nicht nach der ZPO, sondern dem FamFG. Die "Verlagerung" der Zuständigkeit hat zwar zur Folge, dass über das Bestehen von Vollstreckungshindernissen in Unterhaltssachen künftig nicht mehr immer nur der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts entscheidet, der auch in den "wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten" insbesondere nach der Brüssel I-Verordnung die Exequatur erteilt und über diesbezügliche Erfahrungen verfügt. Die Familiengerichte werden aber in Kürze eigene Expertise entwickeln.
Aus den dargelegten Gründen und im Hinblick auf den Grundsatz, das Recht zu konzentrieren, erscheint es sachdienlich, die an verschiedenen Stellen geregelten unterhaltsverfahrensrechtlichen Aus- und Durchführungsvorschriften zu den praktisch wichtigsten unterhaltsrechtlichen Rechtsinstrumenten sowie die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften in das bereits bestehende AUG aufzunehmen, zumal das AUG ohnehin noch an das FamFG anzupassen ist. Da das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren für Titel aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich und für Titel der übrigen Mitgliedstaaten, die vor dem 18. Juni 2011 ergangen sind, im Wesentlichen den Vorschriften der Brüssel I-Verordnung und des Lugano Übereinkommens von 2007 gleicht, übernimmt der Entwurf, wie bereits erwähnt, insoweit mit kleineren Abweichungen die bewährten Vorschriften des AVAG. Aus den oben genannten Gründen wird in Kauf genommen, dass das AVAG und der hier vorgelegte Entwurf, soweit das Exequaturverfahren betroffen ist, zum Teil inhaltsgleiche Regelungen enthalten.
IV. Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist. Dies führt in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands, weil eine Anrechnung beim Wahlanwalt für diese Fälle nicht vorgesehen ist. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren. Daher soll der Fall der ermäßigten Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten von der Anrechnung ausgenommen werden.
V. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für die Artikel 1 bis 12 und Artikel 19 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm; bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft), für Artikel 13 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung) und für Artikel 14 und 16 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Kraftfahrwesen). Soweit der Entwurf die Mitwirkung des Jugendamtes vorsieht, stützt sich die Gesetzgebungskompetenz ferner zusätzlich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 18 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren) und Nummer 22 GG (Kraftfahrwesen).
Hinsichtlich der auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG gestützten Bestimmungen ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Unterschiedliche Regelungen über die Befugnisse der zentralen Behörde, Fahrzeug- und Halterdaten abzurufen, würden die Tätigkeit der zentralen Behörde und damit auch den Rechtshilfeverkehr erschweren. Zudem verhindert eine bundeseinheitliche Regelung eine Rechtszersplitterung, die im Interesse des Bundes und der Länder, aber auch der Rechtssuchenden nicht hingenommen werden kann.
Aus den gleichen Erwägungen ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, soweit der Entwurf Bestimmungen enthält, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gestützt sind.
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte; gleichstellungspolitische Auswirkungen
Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Das Gesetz wirkt sich auch nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau aus.
Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150) sowie in Verfahren mit Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist. Diese Verfahren sind bislang im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) geregelt und betreffen insbesondere den Rechtshilfeverkehr mit den USA. Durch die von der Unterhaltsverordnung veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist mit einem zusätzlichen Vollzugsaufwand in Auslandsunterhaltssachen zu rechnen, der auf etwa 157 000 Euro zu beziffern ist. Derzeit wickelt das Bundesamt für Justiz den Zahlungsverkehr in den AUG-Fällen sowie teilweise auch in Verfahren nach dem UN-Übereinkommen ab. Nach dem Entwurf soll der Zahlungsverkehr zukünftig in sämtlichen Fällen mit Auslandsbezug über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde erfolgen. Dies wird einerseits zu einem zusätzlichen personellen Aufwand führen, der sich derzeit noch nicht abschätzen lässt. Da die zentrale Behörde die Zahlungsabwicklung in den neu geregelten Fällen nur für neu eingehende Anträge übernehmen soll, ist lediglich mit einem allmählichen Anstieg der Kosten zu rechnen. Die Überwachung der Zahlungen durch eine damit verbundene schnellere und effizientere Bearbeitung der Unterhaltsfälle wirkt sich andererseits auch kostensparend aus. Eine konsequente Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland führt zudem zu Einsparungen im Sozialleistungsbereich und entlastet so die öffentlichen Haushalte.
Der Entwurf sieht ferner in bestimmten Fällen die Übernahme von Übersetzungskosten durch die zentrale Behörde vor. Dies wird zu einem Mehraufwand von etwa 33.000 Euro führen. Die gesamten Mehrkosten für den Bund werden aus dem Einzelplan 07 insbesondere beim Bundesamt für Justiz gegenfinanziert. Zusätzliche Kosten für die Haushalte der Länder könnten insbesondere im Hinblick auf die nach der Unterhaltsverordnung zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Da das geltende internationale Unterhaltsverfahrensrecht zum Teil bereits die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht, werden sich die zu erwartenden Mehrkosten indes voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten. Im Übrigen ist die konsequente Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche erfolgversprechend; häufig können dadurch in diesen Fällen staatliche Transferleistungen eingespart werden.
Sofern das Ursprungsgericht oder die Ursprungsbehörde nach der Unterhaltsverordnung einen Auszug aus dem zu vollstreckenden Titel zu fertigen hat, lässt dies keine Mehrkosten erwarten. Vergleichbare Bescheinigungen waren bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1. 2001, S. 1 - Brüssel I-Verordnung), die bislang auf Unterhaltsverfahren anwendbar ist, zu erstellen.
Die Unterhaltsverordnung schafft für bestimmte ausländische Titel das Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) ab. Dies dürfte zu einer gewissen Kostenentlastung führen. Das in dem Entwurf vorgesehene Konkretisierungsverfahren wird daher zu keinen Mehrkosten führen.
Für Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Der Entwurf sieht Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der zentralen Behörde vor. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem bürokratischen Mehraufwand. Auch das geltende Recht kennt bereits Auskunftspflichten staatlicher Stellen in Unterhaltssachen. Soweit die zentrale Behörde bereits über die erforderlichen Informationen verfügt, erübrigt sich die Einholung von Auskünften durch Gerichte im Unterhaltsverfahren oder durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren. Im Übrigen werden für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
Der Entwurf ist ohne gleichstellungsrechtliche Relevanz, da er sich auf verfahrensrechtliche Durchführungsregelungen zur Unterhaltsverordnung und anderen internationalen Übereinkommen und Verträge begrenzt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält das neue Auslandsunterhaltsgesetz (AUG). Die Vorschriften des AUG-E sind grundsätzlich auf alle Rechtsinstrumente, die in § 1 AUG-E, aufgezählt sind, anzuwenden. Besonderheiten der einzelnen Rechtsinstrumente wird, soweit erforderlich, bei den einzelnen Vorschriften Rechnung getragen.
Zu Kapitel 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 regelt allgemeine Vorschriften, insbesondere die Bestimmung der zentralen Behörde und das Verfahren bei ein- und ausgehenden Ersuchen, die auf Unterstützung in Unterhaltssachen gerichtet sind. Kapitel 1 enthält außerdem Regelungen, die die Zuständigkeitsvorschriften der Unterhaltsverordnung ergänzen.
Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich des AUG-E. Die Bestimmung erfasst die in der Praxis bedeutsamen internationalen Rechtsinstrumente; ihrer Aus- und Durchführung dient der vorgelegte Entwurf. Allerdings sieht der Entwurf davon ab, sämtliche multi- und bilateralen Verträge, die auf Unterhaltssachen anzuwenden sind, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen. Die meisten bilateralen Verträge haben wegen des Vorrangs der Brüssel I-Verordnung, der Lugano-Übereinkommen und nunmehr insbesondere der Unterhaltsverordnung erheblich an praktischer Bedeutung verloren. Nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 wird sich zukünftig ohnehin ein Großteil der Fälle entweder nach der Unterhaltsverordnung oder aber dem Haager Übereinkommen richten. In der Praxis sind allenfalls noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl.1980 II S. 925) und der Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889) von gewisser Bedeutung. Der deutschtunesische Vertrag, der auch Unterhaltssachen umfasst, enthält eine Vielzahl von Besonderheiten, sodass das hierzu ergangene Ausführungsgesetz nicht in den Entwurf integriert werden soll. Auch der deutschisraelische Vertrag, der ebenfalls auf Unterhaltssachen anzuwenden ist, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Die Ausführung dieses völkerrechtlichen Vertrages richtet sich daher auch in Unterhaltssachen weiterhin nach dem AVAG. Soweit hierdurch eine Rechtszersplitterung eintritt, ist dies im Hinblick auf die seltenen Fälle hinzunehmen. Hinzukommt, dass Israel voraussichtlich ohnehin das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 ratifizieren wird, sodass der deutschisraelische Vertrag in Unterhaltssachen wohl nicht mehr bedeutsam sein wird.
Ferner wird für Tunesien und Israel sowie für andere Staaten so eher ein Anreiz geschaffen, sich an dem neuen Haager Übereinkommen zu beteiligen, das nach seinem Inkrafttreten ebenfalls nach dem in diesem Gesetz geregelten vereinfachten Verfahren ausgeführt werden soll. Aus denselben Überlegungen nimmt der Entwurf das Haager Unterhaltsübereinkommen 1958, das in der Praxis ebenfalls ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, nicht in den Katalog des § 1 auf.
Nach Nummer 1 Buchstabe a dient der Entwurf vorrangig der Durchführung der Unterhaltsverordnung.
- 1. Die Unterhaltsverordnung definiert nicht, was unter Unterhalt zu verstehen ist. Wie bereits unter Geltung des Artikels 5 Nummer 2 der Brüssel I-Verordnung ist der Begriff "Unterhalt" weit auszulegen. So versteht der Europäische Gerichtshof (EuGH) insbesondere in Abgrenzung zum Güterrecht unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Verpflichtungen, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt des Bedürftigen zu sichern. Für den in der Praxis nicht seltenen Fall, dass eine Entscheidung sowohl unterhaltsrechtliche als auch güterrechtliche Aspekte enthält, finden die Unterhaltsverordnung sowie die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge nur auf den unterhaltsrechtlichen Teil Anwendung, soweit er abgrenzbar ist. Der Begriff des Unterhalts setzt des Weiteren auch keinen auf periodische Leistungen gerichteten Anspruch voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fällt daher zum Beispiel auch der Anspruch eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile unter den Begriff der Unterhaltssache (BGH, NJW-RR 2008, 156). Auch die sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen gehen von einem weiten Unterhaltsbegriff aus.
- 2. Nach Artikel 68 Absatz 1 sowie Erwägungsgrund 44 der Unterhaltsverordnung sind - vorbehaltlich der Übergangsvorschrift - in Unterhaltssachen anstelle der Brüssel I-Verordnung zukünftig die Vorschriften der Unterhaltsverordnung über die Zuständigkeit, die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen und über die Prozesskostenhilfe anzuwenden. Damit fallen grundsätzlich auch Ansprüche von Unterhaltspflichtigen und der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung, soweit es sich um eine Unterhaltssache handelt. Dass nach h. M. ein öffentlicher Träger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch nur am Gerichtsstand des Schuldners eines Regressanspruchs klagweise geltend machen kann und sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand der Unterhaltssache des Artikels 5 Nummer 2 Brüssel I-Verordnung berufen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Unterhaltsverordnung die Brüssel I-Verordnung abändert, indem sie deren für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen ersetzt, ist sie aber ebenso wenig wie die Brüssel I-Verordnung (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Brüssel I-Verordnung) auf Fragen der "sozialen Sicherheit" anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einem Regressanspruch der öffentlichen Hand um eine unter die Brüssel I-Verordnung fallende Zivilsache, wenn er sich auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften stützt, nicht jedoch dann, wenn er sich auf spezifische, nur für die öffentliche Hand geschaffene gesetzliche Befugnisse stützt (vergleiche EuGH, Urteil vom 14. November 2002 - C-271/00 - Gemeente Steenbergen/Luc Baten, Slg. 2002 S. I - 10489). Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes oder durch Abtretung lässt den zivilrechtlichen Charakter des Anspruchs indes unberührt. Ansprüche, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auf die öffentliche Hand übergegangen sind, fallen daher zum Beispiel in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung.
- 3. Ob bereicherungsrechtliche Ansprüche, also etwa die Leistung von Unterhalt ohne Rechtsgrund, unter die Unterhaltsverordnung fallen, regelt die Unterhaltsverordnung nicht ausdrücklich. Für einen weiten Anwendungsbereich der Verordnung, die nach Artikel 1 auf alle aus einem familienrechtlichen Verhältnis resultierende Unterhaltspflichten anzuwenden ist, spricht, dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch auch die "gesetzliche Unterhaltspflicht" des Bereicherungsgläubigers betrifft. Das Rückforderungsbegehren hat nur dann Erfolg, wenn kein Unterhaltsanspruch bestand. Aus den Materialien zur Unterhaltsverordnung ergibt sich indes, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht in ihren Anwendungsbereich fallen sollen. Dies führt in der Praxis aber insbesondere dann zu Problemen, wenn der Unterhaltsschuldner ein Abänderungsbegehren mit einer Rückforderung verbindet. Das Abänderungsbegehren würde sich, wie sich auch aus Artikel 56 Absatz 2 ergibt, nach der Unterhaltsverordnung, das Rückforderungsbegehren nach der Brüssel I-Verordnung richten; jedenfalls in diesen Fällen erscheint es angezeigt, das Begehren einheitlich nach der Unterhaltsverordnung zu behandeln.
Dänemark hat gemäß des Abkommens vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mitgeteilt, dass es die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen will. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII gilt die Unterhaltsverordnung damit auch in Dänemark. Dem trägt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Rechnung. Im Folgenden wird dieses Abkommen daher in der Regel nicht mehr gesondert erwähnt.
Im Interesse der Bündelung wichtiger unterhaltsverfahrensrechtlicher Vorschriften in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug soll sich in Unterhaltssachen die Durchführung des Lugano-Übereinkommens gemäß Nummer 1 Buchstabe c sowie des Vorgänger-Übereinkommens gemäß Nummer 2 Buchstabe b nicht, wie bislang nach dem AVAG, sondern nach dem AUG-E richten. Gleiches gilt gemäß Nummer 2 Buchstabe a für die Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, die derzeit ebenfalls im AVAG geregelt ist.
Die Ausführung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 in Unterhaltssachen richtet sich hingegen nicht nach dem AUG-E. Dieses Übereinkommen verliert in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Es gilt nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Gebieten einiger Mitgliedstaaten.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c erwähnt ferner das New Yorker UN-Übereinkommen, dessen Ausführung im Zustimmungsgesetz (BGBl. II 1959 S. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006, BGBl. I 2006 S. 3171) nur rudimentär geregelt ist und sich im Übrigen nach im Wesentlichen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Länder richtet.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichnet die Verfahren, die bislang in dem AUG a. F. geregelt sind. Zur näheren Erläuterung dieser Verfahren wird auf die Gesetzesbegründung zum AUG (BT-Drs. 010/3662) verwiesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vereinfachung wird eine Neubekanntmachung der Staaten erfolgen, mit denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
In den wenigen noch verbleibenden Fällen, in denen weder die in § 1 aufgeführten Rechtsinstrumente noch sonstige Ausführungsgesetze anzuwenden sind, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen weiterhin nach dem FamFG. Die gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen ist hingegen auch für die Fälle mit Drittstaatenbezug durch die Unterhaltsverordnung abschließend geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 des Entwurfs entspricht inhaltlich § 97 Absatz 1 FamFG. Ihm kommt vorrangig eine Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis zu. Bei einzelnen Vorschriften weist der Entwurf nochmals klarstellend auf den Anwendungsvorrang der Unterhaltsverordnung hin.
Zu § 2 (Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften)
- § 2 stellt klar, dass sich das Verfahren nach dem FamFG richtet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 39 FamFG bedürfen damit zum Beispiel Entscheidungen im Exequaturverfahren einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der Entwurf verweist an bestimmten Stellen nicht nur auf das FamFG, sondern übernimmt die entsprechenden Regelungen, wenn dies im Interesse einer möglichst "zusammenhängenden" Regelung geboten ist.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 enthält Begriffsbestimmungen. Bei Nummer 1 ist zu berücksichtigen, dass in Dänemark die Bestimmungen in Kapitel III und VII der Unterhaltsverordnung nicht gelten. Artikel 2 der Verordnung und die Bestimmungen des Kapitels IX sind im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80).
Im Interesse einer einfacheren Handhabung des Gesetzes werden in Nummer 2 die durch- und auszuführenden Übereinkommen und Abkommen unter dem Begriff "völkerrechtliche Verträge" zusammengefasst. Der Entwurf verwendet im Zusammenhang mit behördlichen und gerichtlichen Verfahren die Begriffe "Antragsteller" und "Antragsgegner", in Vorschriften, die Bezüge zum Vollstreckungsrecht aufweisen, die Begriffe "Gläubiger" und "Schuldner".
Nummer 3 Buchstabe b trägt dem Umstand Rechnung, dass die Unterhaltsverordnung, das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 sowie das Lugano-Übereinkommen auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Regressansprüchen der öffentlichen Hand anzuwenden sind. Das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 erfasst ebenfalls übergegangene Ansprüche öffentlichrechtlicher Leistungsträger.
Zu Abschnitt 2 (Zentrale Behörde)
Zu § 4 (Zentrale Behörde)
§ 4 weist die Aufgaben, die nach der Unterhaltsverordnung und den auszuführenden völkerrechtlichen Verträgen der zentralen Behörde obliegen, dem Bundesamt für Justiz zu. Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen und den in dem bisherigen AUG geregelten Verfahren. Diese Aufgaben ähneln den nach der Unterhaltsverordnung zu erfüllenden Aufgaben. Die Nutzung bestehender Strukturen, Erfahrungen und Kontakte beim Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde lässt Synergieeffekte erwarten. Absatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass sich die zentrale Behörde ohne Einhaltung von Dienstwegen an alle bei der Durchführung der Unterhaltsverordnung oder des auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages einzuschaltenden Stellen wenden kann. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz auch dann über die zentrale Behörde, wenn dies der auszuführende völkerrechtliche Vertrag nicht vorsieht. In der Praxis wird dieser Fall ohnehin kaum vorkommen, da viele Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens sowie des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 zugleich Vertragsstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens sind. Nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 2007 wird sich voraussichtlich die große Mehrzahl der Fälle entweder nach der Unterhaltsverordnung oder aber nach dem Haager Übereinkommen richten, das ebenfalls die Einrichtung einer zentralen Behörde vorsieht. Auch unter Geltung der Unterhaltsverordnung bleibt es aber möglich, Anträge direkt bei Gericht beziehungsweise dem Vollstreckungsorgan zu stellen (vgl. etwa Artikel 45 Absatz 1 Unterhaltsverordnung).
Absatz 2 stellt klar, dass das Verfahren der zentralen Behörde ein Justizverwaltungsverfahren ist. Zugleich erfolgt damit ein Verweis auf die §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG).
Zu § 5 (Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde)
Zu Absatz 1
Absatz 1 verweist zunächst auf die Funktion der zentralen Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle.
Zu Absatz 2
Die Regelung des § 8 Absatz 1 AUG a. F. übernimmt Absatz 2. Absatz 2 erwähnt ausdrücklich zwar nur den Unterhaltsberechtigten. Dies schließt es aber nicht aus, dass die zentrale Behörde gegebenenfalls auch für den Unterhaltspflichtigen tätig werden kann. Für den Geltungsbereich der Unterhaltsverordnung schreibt dies Artikel 56 Absatz 2 ausdrücklich vor. Einem dadurch möglicherweise entstehenden Interessenskonflikt muss die zentrale Behörde durch organisatorische Maßnahmen vorbeugen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verdeutlicht den Vorrang der Unterhaltsverordnung. Er verweist auf die unmittelbar geltenden Artikel der Verordnung, die die Aufgaben der zentralen Behörde aber nicht abschließend regeln. Ergänzend gilt daher auch für Verfahren nach der Unterhaltsverordnung Absatz 2. Im Interesse einer effektiven und zügigen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen legt Artikel 58 der Unterhaltsverordnung für die Tätigkeit der zentralen Behörde bestimmte Fristen fest. Soweit Artikel 53 der Unterhaltsverordnung auf besondere Maßnahmen verweist, kann zur Auslegung auf den zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 ergangenen Erläuternden Bericht verwiesen werden. Artikel 7 dieses Übereinkommens enthält eine inhaltsgleiche Regelung. Die Abgrenzung der besonderen Maßnahmen von den übrigen Aufgaben der zentralen Behörde ist insoweit von Bedeutung, als die zentrale Behörde hierfür nach Artikel 54 Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen Kosten geltend machen kann. Insoweit sieht der Entwurf im Hinblick auf die geringe Anzahl der zu erwartenden Fälle einerseits und dem Aufwand der Einziehung im Ausland andererseits davon ab, für besondere Maßnahmen eine Gebühr einzuführen. Auslagen können indes auch in diesen Fällen nach der Justizverwaltungskostenordnung erhoben werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht § 8 Absatz 2 AUG a. F. Die Vorschrift ist ferner im Zusammenhang mit Artikel 52 der Unterhaltsverordnung zu sehen, wonach die zentrale Behörde nur in bestimmten Fällen eine Vollmacht verlangen kann. Zum Verständnis dieser Vorschrift kann der Erläuternde Bericht zum Haager Übereinkommen 2007 herangezogen werden, das in Artikel 42 eine inhaltsgleiche Vorschrift enthält. Artikel 42 verfolgt danach das Ziel, Formalitäten im Interesse einer schnellen und effizienten Verfahrensgestaltung möglichst einzuschränken. Der Erläuternde Bericht verweist ferner auf die Praxis einiger Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens, die bereits heute auf entsprechende Förmlichkeiten verzichten. Die Fiktion des Absatzes 4 Satz 1 regelt nur das Verhältnis gegenüber Dritten. Im Verhältnis zum Antragsteller hat die zentrale Behörde entsprechend den Regelungen des Auftragsrechts die Interessen und den Willen des Antragstellers zu berücksichtigen. Die zentrale Behörde wird daher zum Beispiel vor dem Abschluss eines Vergleichs regelmäßig die Zustimmung des Antragstellers einholen. Gleiches gilt für einen etwaigen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch. Diese Vorgehensweise entspricht im Übrigen bereits der gängigen Praxis der zentralen Behörde in Verfahren nach dem AUG a. F. und dem UN-Übereinkommen. Soweit die zentrale Behörde gemäß Absatz 4 als ermächtigt gilt, auch gerichtlich tätig zu werden, ist der seit Inkrafttreten des FamFG geltende Anwaltszwang in Unterhaltssachen zu beachten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermächtigt die zentrale Behörde, den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Damit trägt der Entwurf der Forderung des Artikels 51 Absatz 2 Buchstabe f der Unterhaltsverordnung, die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern, Rechnung. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde gewährleistet eine effiziente Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Nur so lässt sich hinreichend kontrollieren, ob die Schuldner ihren Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr kann die zentrale Behörde rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten. Bei Direktzahlungen hingegen wird sie nach den Erfahrungen des Bundesamtes für Justiz häufig erst sehr spät über mangelnde oder unregelmäßige Zahlungen unterrichtet. In diesen Fällen muss die zentrale Behörde dann unter teilweise erheblichem Aufwand etwaige Rückstände ermitteln und mögliche Schritte ausloten. Aus diesen Gründen sieht auch der Entwurf eines Handbuchs, das die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 erstellt hat, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die zentralen Behörden als Regelfall vor. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde entspricht im Übrigen der bereits in den Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit geübten Praxis. Insbesondere für die USA war diese Vorgehensweise grundlegender Bestandteil der erforderlichen Gegenseitigkeit.
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde soll daher ausdrücklich als deren Aufgabe im Gesetz verankert werden.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aber auf das notwendige Maß beschränkt werden. Stellt sich etwa heraus, dass der Schuldner über einen längeren Zeitraum störungsfrei die ihm obliegenden regelmäßigen Zahlungen leistet, bedarf die Gläubigerseite der Unterstützung durch die zentrale Behörde nicht mehr. Verlangen Staaten - wie derzeit die USA - im Rahmen der Gegenseitigkeit die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die zentralen Behörden, verbleibt es indes bei der Überwachung durch die zentrale Behörde.
Nach Satz 1 soll die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach den für Gelder des Bundes geltenden Regeln erfolgen. Diese Bestimmung ist erforderlich, da es sich bei den - durch freiwillige Zahlungen oder im Wege der Zwangsvollstreckung - eingezogenen Unterhaltszahlungen nicht um Haushaltsmittel des Bundes, sondern um Fremdgelder handelt. Für diese gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts über die Abwicklung von Zahlungen nicht unmittelbar. Die Unterhaltszahlungen sollen aber ebenso wie Bundesmittel behandelt werden. Dieses Ziel wird durch die vorgesehene Formulierung erreicht.
Satz 2 trägt den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Unterhaltszahlungen Rechnung. Bei Unterhaltszahlungen im internationalen Bereich kann es wegen Wechselkursschwankungen und anderer Komplikationen, etwa bei den in regelmäßigen Abständen erforderlichen Abstimmungen zwischen den zentralen Behörden über die Höhe der erfolgten Zahlungen und etwaiger Rückstände, durchaus auch zu Rückzahlungen kommen.
Zu § 6 (Unterstützung durch das Jugendamt)
- Im Interesse einer effektiven Verfahrensgestaltung kann die zentrale Behörde das Jugendamt um Unterstützung ersuchen. Eine neue Aufgabenübertragung auf die Jugendämter ist damit nicht verbunden. Die Unterstützung Minderjähriger und junger Volljähriger in Unterhaltssachen, die ihren Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, ist zum Beispiel in § 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) geregelt. Insbesondere bei ausgehenden Ersuchen können die Jugendämter Informationen, zum Beispiel Rückstandsberechnungen, zur Verfügung stellen, über die sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit bereits verfügen. Dies gilt insbesondere, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind eine Beistandschaft eingerichtet ist. Die in der Praxis wichtige Unterstützungsleistung, die Beurkundung von Unterhaltspflichten, ergibt sich aus § 59 SGB VIII und wird vor allem bei eingehenden Ersuchen relevant. In Betracht kommt ferner gegebenenfalls die Terminswahrnehmung vor Gericht. Die Mithilfe des Jugendamtes dient der effektiven Erfüllung der sich aus der Unterhaltsverordnung und aus den völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Pflichten. Dass sich die zentrale Behörde an das Jugendamt wenden kann, erscheint zur Klarstellung geboten.
Zu Abschnitt 3 (Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen)
Abschnitt 3 regelt die Behandlung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen an die zuständige Stelle im Ausland, verwendet der Entwurf als Oberbegriff den Begriff "Ersuchen".
Zu Unterabschnitt 1 (Ausgehende Ersuchen)
Zu § 7 (Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration)
§ 7 Absatz 1 dehnt die in § 3 AUG a. F. und Artikel 3 Absatz 1 des Zustimmungsgesetzes zum New Yorker UN-Unterhaltsübereinkommen (BGBl. II 1959, S. 149) geregelte Vorprüfung ausgehender Anträge durch das Amtsgericht, die sich in der Praxis bewährt hat, auf alle Fälle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland aus. Eine Mehrbelastung der Gerichte ist durch diese Ausdehnung nicht zu erwarten. Bis auf Bulgarien, Lettland, Litauen und Malta sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Vertragsstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens, dem derzeit 67 Staaten angehören.
Die Vorschrift sieht des Weiteren eine Zuständigkeitskonzentration vor. Insbesondere kleinere, mit grenzüberschreitenden Angelegenheiten selten befasste Amtsgerichte werden so entlastet und die für die Prüfung der Anträge notwendige fachliche Kompetenz gebündelt. Eine Konzentration erleichtert und vereinfacht ferner die Zusammenarbeit und Kommunikation der Amtsgerichte mit der zentralen Behörde, aber auch der Amtsgerichte untereinander.
Absatz 2 stellt klar, dass es sich bei der Vorprüfung um ein Justizverwaltungsverfahren handelt.
Nach Absatz 3 werden für das Vorprüfungsverfahren, wie bereits nach bisheriger Rechtslage, keine Kosten erhoben.
Zu § 8 (Inhalt und Form des Antrages)
§ 8 Absatz 1 verweist im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung auf die unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung. Absatz 2 und 3 regeln die von der Unterhaltsverordnung nicht erfassten Fälle und entsprechen inhaltlich im Wesentlichen § 3 Absatz 2 und 3 AUG a. F. Ersuchen aus Dänemark fallen unter Absatz 2, da Kapitel VII (Zusammenarbeit der Zentralen Behörden) der Unterhaltsverordnung für Dänemark nicht gilt. Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass auch die öffentliche Hand, die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, Berechtigte sein kann; die Regelung dient bezüglich personenbezogenen Daten der Klarstellung. Im Übrigen bedarf auch ein Antrag der öffentlichen Hand den in Absatz 2 erwähnten Angaben.
Absatz 5 stellt klar, dass der Antrag nicht an die inländische zentrale Behörde, sondern an die Empfangsstelle des zu ersuchenden Staates zu richten ist. Die Vorschrift soll so falschen Adressierungen vorbeugen. Die genaue Bezeichnung der Empfangsstelle durch den Antragsteller ist nicht erforderlich, sondern kann im Rahmen der weiteren Prüfung durch die Vorprüfungsstelle oder die zentrale Behörde erfolgen. Im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung ist die Adressierung durch die zu verwendenden Formulare vorgegeben.
Zu § 9 (Umfang der Vorprüfung)
§ 9 regelt den Umfang der Vorprüfung und die weitere Behandlung des Antrags durch das Gericht. Um in den Fällen mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) die erforderliche Gegenseitigkeit zu wahren, ist eine differenzierende Prüfung erforderlich.
Absatz 1 Nummer 1 behandelt die im AUG a. F. (jetzt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) geregelten Fälle und entspricht inhaltlich § 4 AUG a. F. Zur Erleichterung der Prüfung der Erfolgsaussichten hat das Bundesamt für Justiz mit der zuständigen Stelle in den USA ein Formular ausgehandelt, das inzwischen generell in den ausgehenden Ersuchen nach dem AUG verwendet und in den USA akzeptiert wird. Nummer 2 regelt die übrigen Fälle. Eine Mutwilligkeitsprüfung sieht Artikel 4 des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 ausdrücklich vor. Im Übrigen rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrags bei Mutwilligkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit aus dem Sinn und Zweck der Unterhaltsverordnung sowie der übrigen völkerrechtlichen Verträge. Diese Rechtsinstrumente dienen vorrangig der einfacheren und effektiveren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Mutwillige und offensichtlich unbegründete Ansprüche bedürfen dieser Unterstützung nicht. Nicht zuletzt dient diese Prüfung auch dem Antragsteller selbst, da er bei einem Unterliegen gegebenenfalls die Kosten des Gegners zu tragen hätte. Der Entwurf lässt offen, nach welchem Sachrecht die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit zu erfolgen hat. Die - summarische - Erfolgsprüfung dürfte sich nach dem im konkreten Fall anwendbaren Sachrecht richten. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als durch die Zuständigkeitskonzentration besonderes Wissen in diesem Bereich gebündelt wird. Ein Antrag wird in der Regel dann offensichtlich unbegründet sein, wenn die mangelnde Erfolgsaussicht bereits ohne nähere Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen auf der Hand liegt. Ist eine umfangreiche Prüfung des Kollisionsrechts erforderlich oder sind sonstige schwierige Rechtsfragen zu prüfen, dürfte dies regelmäßig der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit entgegenstehen.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem New Yorker UN-Unterhaltsübereinkommen die Übermittlungsstelle, also die zentrale Behörde, über die Weiterleitung eines mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Antrags entscheidet.
Zu § 10 (Übersetzung des Antrages)
Die Vorschrift regelt die Übersetzung ausgehender Anträge. Nach der Unterhaltsverordnung ist eine Übersetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich. Absatz 1 Satz 2 soll sicherstellen, dass diese Vorgaben der Unterhaltsverordnung beachtet werden. Die erforderlichen Übersetzungen hat der Antragsteller grundsätzlich selbst beizubringen. Abgesehen von der Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, obliegt es nicht dem Amtsgericht, für die erforderlichen Übersetzungen zu sorgen. Ein solches Vorgehen würde sich zwar zunächst anbieten, da das Amtsgericht im weiteren Verfahrensablauf ohnehin über einen etwaigen Antrag nach Absatz 3 zu entscheiden hat. Letztlich erscheint es aber vorzugswürdiger, dass die zentrale Behörde, die nach § 11 die förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens zu prüfen hat, eigenverantwortlich entscheidet, welche Übersetzungen sie veranlasst.
Absatz 2 orientiert sich an § 5 IntFamRVG. Die Vorschrift ermöglicht es der zentralen Behörde, das Verfahren zu beschleunigen. In der Praxis wird die zentrale Behörde den Antragsteller zunächst auffordern, die erforderlichen Übersetzungen beizubringen und die Aufforderung mit einem Hinweis auf die ansonsten von der zentralen Behörde in Rechnung gestellten Kosten verbinden.
Nach Absatz 3 befreit das nach § 7 zuständige Gericht den Antragsteller nach den Grundsätzen der Verfahrenskostenhilfe von der Verpflichtung, der zentralen Behörde die für eine Übersetzung angefallenen Kosten zu erstatten. In diesem Fall verbleiben die Übersetzungskosten demgemäß bei der zentralen Behörde. Diese im Vergleich zum geltenden Recht eingeräumte Vergünstigung in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis die Geltendmachung - berechtigter - Unterhaltsansprüche häufig schon an den fehlenden Mitteln für Übersetzungskosten scheitert. Vor diesem Hintergrund kommt eine Kostenbefreiung nur für Anträge natürlicher Personen in Betracht. Von der Kostenbefreiung erfasst werden jedoch nur die von der zentralen Behörde veranlassten Kosten. Diese Regelung stellt sicher, dass die zentrale Behörde nur für die von ihr für erforderlich gehaltenen Kosten aufkommen muss. Durch die in Absatz 3 geregelte Vergünstigung werden Mehrkosten allenfalls in einem überschaubaren Rahmen anfallen. Durch die Verwendung mehrsprachiger Formulare lassen sich etwa Übersetzungskosten verringern. Soweit durch die Übernahme der Übersetzungskosten Mehrkosten entstehen, sind diese im Hinblick auf die mit der erfolgreichen Durchsetzung von Unterhalt häufig einhergehende Einsparung staatlicher Transferkosten gerechtfertigt.
Absatz 4 stellt klar, dass Absatz 3 die Regelungen der Prozesskostenhilfe-Richtlinie nicht verdrängt. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Verfahrenskostenhilfegesuchs hat der ersuchende Staat nach Artikel 8 Nummer b der Prozesskostenhilfe-Richtlinie in Verbindung mit § 1077 Absatz 4 ZPO anfallende Übersetzungskosten grundsätzlich zu übernehmen. Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, kommt indes ein Rückgriff nach § 28 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 6 Satz 2 der Richtlinie in Betracht.
Zu § 11 (Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde)
- Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 5 AUG a. F.
Zu § 12 (Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland)
Die Vorschrift entspricht § 6 AUG a. F.
Zu Unterabschnitt 2 (Eingehende Ersuchen)
Zu § 13 (Übersetzung des Antrages)
Absatz 1 regelt die Übersetzung eingehender Anträge. Da die Unterhaltsverordnung an verschiedenen Stellen ermöglicht, neben der Amtssprache auch eine sonstige Sprache zuzulassen, stellt der Entwurf klar, dass allein die deutsche Sprache zugelassen ist. Hierdurch werden unnötige Unsicherheiten vermieden.
Absatz 3 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass über viele Anträge, etwa einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltstitels, nur bei Vorliegen entsprechender
Unterlagen in deutscher Sprache gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
entschieden werden kann. Der Begriff "solange" verdeutlicht, dass die zentrale Behörde nach Vorliegen der erforderlichen Übersetzung tätig werden muss, vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen für ein Tätigwerden der zentralen Behörde liegen vor. Satz 2 stellt sicher, dass die Vorgaben der Unterhaltsverordnung beachtet werden. Liegen in Verfahren nach der Unterhaltsverordnung die erforderlichen Übersetzungen nicht vor, richtet sich das weitere Vorgehen der zentralen Behörde nach Artikel 58 Absatz 9 der Verordnung.
Absatz 4 entspricht § 7 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz AUG a. F. Nach der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 010/3662, S. 14) soll diese Regelung der zentralen Behörde in Ausnahmefällen die Möglichkeit einräumen, einen gewissen finanziellen Ausgleich für den ausländischen Staat durch die Übernahme der Übersetzungskosten zu schaffen; aus Kostengründen soll aber grundsätzlich eine Übersetzung ins Deutsche verlangt werden.
Zu § 14 (Inhalt und Form des Antrages)
§ 14 regelt den Inhalt eingehender Anträge. Absatz 1 verweist wiederum für ihren Anwendungsbereich auf den Vorrang der Unterhaltsverordnung. Absatz 2 regelt den Inhalt eines Antrages, der nicht in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung fällt. Er übernimmt inhaltlich § 7 AUG a. F. und ergänzt diese Vorschrift um weitere Angaben, deren Kenntnis sich in der Praxis als nützlich erwiesen hat.
Absatz 3 entspricht § 7 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 AUG a. F.
Zu § 15 (Behandlung einer vorläufigen Entscheidung)
§ 15 entspricht § 11 AUG a.
F
Zu Abschnitt 4 (Datenerhebung durch die zentrale Behörde)
Die zentrale Behörde hat nach Artikel 61 der Unterhaltsverordnung Informationen über die Anschrift, das Einkommen und das Vermögen des Verpflichteten einzuholen, wenn dies für den Erlass, die Änderung, die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung erforderlich ist. Artikel 61 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zentrale Behörde von Behörden des Mitgliedstaates, die über die entsprechenden Daten verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erhält (vgl. Erwägungsgrund 33). Dieser Verpflichtung kommt der Entwurf mit den §§ 16 und 17 AUG-E und den entsprechenden Folgeänderungen nach.
Indem der zentralen Behörde entsprechend den Vorgaben der Unterhaltsverordnung die Möglichkeit eröffnet wird, über den Unterhaltsschuldner Informationen einzuholen, wird zwar in das Grundrecht des Verpflichteten auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes gerechtfertigt. Zwar handelt es sich bei Unterhaltsforderungen "nur" um privatrechtliche Forderungen. Es geht jedoch nicht nur um private Interessen. Zum einen hat der Staat das Gewaltmonopol inne und verbietet dem Berechtigten die Selbsthilfe. Der hieraus resultierende Justizgewährungsanspruch ist nur gewahrt, wenn das zur Verfügung stehende Verfahren eine effektive zwangsweise Durchsetzung der für Recht erkannten Ansprüche sicherstellt. Zum anderen kommt der sozialen Funktion des Unterhaltsrechts, den Berechtigten vor der Gefährdung seines Lebensbedarfs zu schützen, erhebliche Bedeutung zu. Schließlich fällt auch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu Lasten der Versichertengemeinschaft und Steuerzahler ins Gewicht, wenn sich der Verpflichtete einer - gegebenenfalls sogar titulierten - Unterhaltspflicht entzieht.
Die vorgesehenen Datenerhebungsbefugnisse sind daher zur effektiven Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich. Im Übrigen hat es der Verpflichtete selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben oder seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung den Grundrechtseingriff abzuwehren. Auch das neue Haager Unterhaltsübereinkommen verpflichtet die zentrale Behörde, den Antragsteller bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Berechtigten oder des Verpflichteten sowie bei der Gewinnung von Informationen über Einkommen und gegebenenfalls Vermögen des Unterhaltsverpflichteten zu unterstützen. Der Entwurf beschränkt das Auskunftsrecht der zentralen Behörde daher nicht auf Verfahren nach der Unterhaltsverordnung.
Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht der Entwurf einen abgestuften Katalog vor. Der Entwurf orientiert sich an dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I 2009, 2258). Unabhängig von der Möglichkeit, erforderliche Informationen selbst einzuholen, kann die zentrale Behörde auch ein gerichtliches oder vollstreckungsrechtliches Verfahren einleiten und so die bereits bestehenden Auskunftsrechte des Gerichts oder des Vollstreckungsorgans nutzen.
Die im Vergleich zur geltenden Rechtslage zum Teil erweiterte Befugnis der zentralen Behörde, Daten zu erheben, führt zu keiner Inländerbenachteiligung. Die Befugnisse der zentralen Behörde gehen nicht weiter, als die zukünftig dem Gerichtsvollzieher, dessen Hilfe sich ein Unterhaltsgläubiger bedienen kann, zustehenden Auskunftsrechte. Dass die zentrale Behörde bereits vor Vollstreckungsbeginn Daten erheben darf, ist im Hinblick auf die mit der grenzüberschreitenden Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verbundenen Schwierigkeiten gerechtfertigt. Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 differenziert danach, ob die Datenerhebung für die Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung oder für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung erforderlich ist. Dieser Differenzierung folgend regelt der Entwurf das Auskunftsrecht der zentralen Behörde in zwei Vorschriften.
Zu § 16 (Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels)
Ist die zentrale Behörde mit einem Antrag auf Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung (56 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b und c der Unterhaltsverordnung) oder mit einem Ersuchen nach Artikel 53 Absatz 1 i.V.m. Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung befasst, ist die Informationsbeschaffung auf die Aufenthaltsermittlung des Betroffenen beschränkt.
Die Ermittlungsbefugnisse der zentralen Behörde stützen sich in Absatz 1 aus datenschutzrechtlichen Gründen vorrangig auf das Melderegister. Sofern der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt ist, stellt die Beschaffung dieser Angaben bei den Meldebehörden das Mittel zur Informationsgewinnung für die zentrale Behörde dar, das am wenigsten in Grundrechte der betroffenen Person oder Dritter eingreift. Zuständig ist in einem solchen Fall die Meldebehörde des letzten oder eines anderen bekannten früheren Wohnsitzes der betroffenen Person. Da auf Bundesebene, und zum Teil auch auf Landesebene, kein einheitliches Melderegister besteht, kann jede Meldebehörde regelmäßig nur Angaben dazu machen, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich die betroffene Person früher angemeldet war, und wohin sich die Person abgemeldet hat. Auf diese Weise kann grundsätzlich im Wege einer Meldekette die gegenwärtige Meldeadresse ermittelt werden. Die Datenübermittlung durch die zuständigen Meldebehörden an die zentrale Behörde richtet sich nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesmeldegesetzen.
Erst dann, wenn die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nach Absatz 1 nicht ermitteln kann, räumt Absatz 2 der zentralen Behörde weitergehende Auskunftsrechte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt ein. Die zentrale Behörde kann das Ersuchen nach Nummer 1 an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Sie muss den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erst ermitteln. Entweder der ersuchte
Träger kennt die erforderlichen Daten und kann die Anfrage der zentralen Behörde beantworten. Oder aber er leitet das Gesuch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter, der dann die angefragten Daten der zentralen Behörde übermittelt. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist für den Unterhaltsberechtigten von erheblicher Bedeutung, sodass die Zweckänderung bei der Nutzung dieser Daten gerechtfertigt ist. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage wird in § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - eingefügt.
Die bereits in § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) bestehende Ermächtigung, in Verfahren nach dem AUG a. F. Auskünfte über Halterdaten einzuholen, wird in Ziffer 2 an die Neuregelung angepasst.
Ist der Betroffene Angehöriger im Inland stationierter Nato-Streitkräfte, hat sich die Ermittlung des Aufenthaltsorts beziehungsweise der ladungsfähigen Anschrift bei der zuständigen Behörde der Truppe bewährt. Dem trägt Nummer 3 Rechnung. Die stationierungsrechtliche Befugnis der zentralen Behörde, sich mit dem Auskunftsersuchen an die Verbindungsstelle der Streitkräfte zu wenden, folgt aus Artikel VIII Absatz 6 und 9 Nato-Truppenstatut. Hinzukommt die Bestimmung des Artikels 32 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut, wonach Zustellungen an Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges über die Verbindungsstelle erfolgen können. Die Ermittlung des Aufenthaltsortes ist notwendige Voraussetzung für eine ordentliche Zustellung gemäß Artikel 32 des Zusatzabkommens. Nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut gewährleisten die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe durch geeignete Maßnahmen eine enge gegenseitige Verbindung. Nach Artikel 3 Absatz 2 erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen und Mitgliedern der Truppen. Nach Artikel 34 des Zusatzabkommens gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nicht strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.
Absatz 3 ermächtigt die zentrale Behörde, einen Suchvermerk im Zentralregister zu veranlassen.
Zu § 17 (Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels)
Kommt der Schuldner seiner titulierten Unterhaltspflicht nicht nach, stehen der zentralen Behörde nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung weitergehende Auskunftsrechte zu. Hiervon darf die zentrale Behörde auch dann Gebrauch machen, wenn sie um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Artikel 53 der Unterhaltsverordnung ersucht wird (Artikel 53 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung). Absatz 1 gestaltet diese Auskunftsrechte näher aus. Die vorgeschriebene Androhung ermöglicht es dem Schuldner, den drohenden Grundrechtseingriff abzuwenden. Satz 1 stellt klar, dass die in Absatz 1 eingeräumten Auskunftsrechte neben dem in § 16 geregelten Auskunftsrecht bestehen. Nummer 1 regelt das Auskunftsersuchen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, um so ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Schuldners zu ermitteln. Die zentrale Behörde kann auch hier ihr Ersuchen an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Kennt der ersuchte Rentenversicherungsträger die Daten des Schuldners nicht, leitet er das Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Der Eingriff in das Sozialdatengeheimnis ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht folgenlos bleiben, muss dem Unterhaltsgläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers auf andere Weise möglich sein. Auch das geltende Recht kennt daher bereits behördliche Auskunftspflichten in Unterhaltsverfahren.
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Unterhaltspflichtige den Bezug von Sozialleistungen verschweigt. Nummer 2 ermächtigt daher die zentrale Behörde bei dem zuständigen Leistungsträger einen etwaigen Leistungsbezug des Unterhaltspflichtigen nach dem SGB II abzufragen. Damit trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass auch Sozialleistungen durchaus unterhaltsrechtlich relevant sein können. Nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe zum Beispiel an die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diese Vorschrift soll den nächsten Familienangehörigen einen raschen und kostensparenden Zugriff auf die auch teilweise zur Befriedigung ihres Lebensunterhaltes dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess ermöglichen. Von dieser Begünstigung kann der Unterhaltsberechtigte indes nur Gebrauch machen, wenn er von dem Leistungsbezug Kenntnis hat. Die Kenntnis, ob ein Leistungsbezug nach dem SGB II vorliegt oder nicht, lässt überdies wertvolle Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu. Eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ermöglicht es der zentralen Behörde, die Verfahren möglichst effektiv und kostengünstig zu betreiben. Von - im Ergebnis ohnehin - erfolglosen Vollstreckungsversuchen kann sie absehen, was sowohl die zentralen Behörde als auch die zuständigen Stellen der Länder entlastet. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn die zentrale Behörde mit einem Ersuchen nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung befasst ist. Das in Nummer 2 geregelte Auskunftsrecht umfasst nicht Informationen über die Höhe des Leistungsbezuges nach dem SGB II.
Nummer 3 ermöglicht es der zentralen Behörde, über das Bundeszentralamt für Steuern Konten und Depots des Schuldners abzurufen. Die Regelung wahrt die von der Verfassung gezogenen Grenzen. Die Vorschrift ermöglicht ausschließlich Kontenabrufe im Rahmen konkreter Fallkonstellationen. Die Abfrage ist nur möglich, wenn der Unterhaltsgläubiger über einen - gegebenenfalls nach Durchführung eines Exequaturverfahrens - im Inland vollstreckbaren Titel verfügt und der Unterhaltsschuldner die vorrangige Selbstauskunft verweigert oder wenn sich diese als unergiebig erweist. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Abfrage "ins Blaue" (vgl. dazu BVerfG, NJW 2007, 2464) wird nicht eröffnet. Die Kontenabfrage ist zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und damit zur Durchsetzung eines legitimen Zwecks zulässig. Die Vorschrift genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die zentrale Behörde zunächst stets das mildere Mittel der Selbstauskunft nutzen muss. Der Vorrang der Selbstauskunft stellt auch sicher, dass die Kontenabfrage nicht ohne Wissen des Betroffenen erfolgt. Jeder, der zur Abgabe einer Erklärung über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert wird, muss damit rechnen, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird.
Nummer 4 ermöglicht eine Abfrage der Daten von auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeugen im automatisierten Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist in § 36 StVG geregelt, der auf § 35 StVG verweist. Diese Vorschrift ist daher um eine weitere Nummer zu erweitern (hierzu Artikel 14). § 35 verweist wiederum auf die nach § 33 Absatz 1 StVG gespeicherten Daten.
Nach Absatz 2 darf die zentrale Behörde Auskünfte über das Vermögen nur einholen, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist. Dies ist nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung der Fall, wenn Informationen über das Einkommen, den Arbeitgeber und Bankverbindungen ergeben, dass eine Vollstreckung nicht oder nur teilweise zu einer Befriedigung führt oder diese Informationen selbst nicht ausreichend für eine Vollstreckung sind. Artikel 61 Absatz 2 und entsprechend § 17 Absatz 2 regelt nur die Datenerhebung bei Dritten. Der zentralen Behörde bleibt es unbenommen, den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufzufordern.
Zu § 18 (Benachrichtigung über die Datenerhebung)
Die Vorschrift dient dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erstreckt der Entwurf die Regelung des Artikels 62 Absatz 2 Unterhaltsverordnung auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes. Um den Grundrechtseingriff gering zu halten, informiert die zentrale Behörde nach Absatz 1 einen Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen erfolgreich war, nicht jedoch über den Inhalt der Auskunft. Den Inhalt der Auskunft benötigt der Antragsteller nicht zwingend, da die zentrale Behörde für ihn tätig wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in eng begrenzten Fällen in Betracht. Dies gilt insbesondere, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder wird. Verfahrensregeln vor Gericht bleiben nach Artikel 62 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung ausdrücklich unberührt. In diesen Fällen verlangt bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Kenntnis der für das Unterhaltsverfahren bedeutsamen Daten. Die Weitergabe kommt des Weiteren dann in Betracht, wenn ansonsten der Unterhaltsberechtigte etwa ein außergerichtliches Vergleichsangebot nicht ausreichend beurteilen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene der Weitergabe der Daten zugestimmt hat. Es entspricht nicht der mit der Unterhaltsverordnung und den übrigen völkerrechtlichen Verträge verfolgten effektiven Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, wenn der Gläubiger in einer solchen Situation erst ein gerichtliches Verfahren einleiten muss, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.
Absatz 2 dient der Wahrung der Rechte des Betroffenen. Die zentrale Behörde hat den Betroffenen grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von der Datenerhebung zu unterrichten. Solange der Erfolg vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen gefährdet ist, kann die Unterrichtung unterbleiben. Sie hat aber spätestens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen. Diese Frist ist ausreichend bemessen, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Zu § 19 (Übermittlung und Löschung von Daten)
- § 19 dient der Wahrung datenschutzrechtlicher Belange. Eine Datenweitergabe nach Absatz 1 kommt etwa in Betracht, wenn die zentrale Behörde zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs einen Rechtsanwalt einschalten muss oder ein Vollstreckungsorgan mit der Durchsetzung eines titulierten Unterhaltsanspruchs beauftragt. Absatz 2 gewährleistet, dass nicht benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden. Im Übrigen richtet sich die Behandlung der Datenweitergabe und Datenspeicherung nach den bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes, worauf Satz 3 hinweist. Soweit der zentralen Behörde von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialdaten übermittelt werden, ist auch § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beachten.
Zu Abschnitt 5 (Verfahrenskostenhilfe)
Abschnitt 5 regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
Verfahrenskostenhilfe steht grundsätzlich nur natürlichen Personen zu. Die öffentliche Hand, die eigene Ansprüche aus übergegangenem Recht verfolgt, kann sich regelmäßig nicht auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berufen. Bei der Geltendmachung von Regressansprüchen fehlt es regelmäßig an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der öffentlichen Hand. Für Anträge öffentlichrechtlicher Leistungsträger aus Mitgliedstaaten auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines ausländischen Titels gilt indes Artikel 47 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung (vgl. hierzu auch Artikel 64 und Erwägungsgrund 14 der Unterhaltsverordnung). Soweit öffentliche Stellen Unterhalt für den Berechtigten geltend machen, zum Beispiel im Rahmen einer Beistandschaft, kommt es ohnehin auf die finanziellen Verhältnisse des Berechtigten an. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren sowie für das Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch für das Verfahren vor der zentralen Behörde gewährt.
Zu § 20 (Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
§ 20 verweist für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auf die allgemeinen Vorschriften. Hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO liegt regelmäßig vor, wenn das angerufene Gericht sachlich, örtlich und international zuständig ist und das Vorbringen rechtlich schlüssig und tatsächlich glaubhaft gemacht ist. Glaubhaft machen muss die hilfsbedürftige Partei ihr Vorbringen allerdings erst, wenn sie das Gericht hierzu auffordert (§ 118 Absatz 2 ZPO). Schwierige Rechtsfragen sind im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zu klären, dies gilt besonders für Fragen des Kollisionsrechts.
Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsausichten liegt grundsätzlich auch im Interesse des Antragstellers, um eine absehbare Kostenerstattung zu vermeiden; ferner dient sie auch dem Schutz des Gegners vor aussichtslosen Verfahren. Sowohl nach der Unterhaltsverordnung als auch nach der Prozesskostenhilfe-Richtlinie sind von der Bewilligung die Kosten des Gegners nur erfasst, wenn dies das Recht des Mitgliedstaates des Gerichtsstandes vorsieht. Dies ist in Deutschland nicht der Fall.
Die Unterhaltsverordnung trennt nicht zwischen Verfahrenskosten- und Beratungskostenhilfe. Soweit die Verordnung grenzüberschreitende Beratungskostenhilfe vorsieht, erfolgt die Durchführung entsprechend der Systematik im deutschen Recht im Beratungshilfegesetz (vgl. Artikel 3 des Entwurfs).
Zu § 21 (Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)
- § 21 regelt abweichend von § 1077 Absatz 1 ZPO die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG in Unterhaltssachen. Durch die Zuständigkeitskonzentration sollen die besondere Sachkunde und die praktische Erfahrung bei den zentralisierten Familiengerichten am Sitz der Oberlandesgerichte gefördert werden. Für eingehende Ersuchen verbleibt es bei § 1078 ZPO und damit bei der Zuständigkeit des Prozess- oder Vollstreckungsgerichts. Eine Konzentration bei eingehenden Ersuchen wird - teilweise - über § 27 AUG-E erreicht.
Zu § 22 (Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
Die Vorschrift dient der Durchführung des Artikels 46 der Unterhaltsverordnung und betrifft daher nur eingehende Ersuchen. Da nach Artikel 46 Absatz 1 für Anträge nach Artikel 56 der Unterhaltsverordnung, die über die zentrale Behörde gestellt werden, der ersuchte Staat unentgeltliche Verfahrenskostenhilfe zu gewährleisten hat, findet nach Absatz 1 keine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse nach § 115 ZPO statt. Der Antragsteller wird vielmehr, vorbehaltlich des Artikels 67 der Unterhaltsverordnung, von der Erstattung der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten endgültig befreit. Dies stellt Satz 2 klar. Artikel 46 erlaubt des Weiteren nur eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussichten. Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt für minderjährige Kinder und junge Volljährige darf daher nur verweigert werden, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist; wegen des Prüfungsumfangs wird auf die Begründung zu § 9 verwiesen. Mutwillige Anträge fallen nicht in den Schutzzweck der Verordnung; der Entwurf sieht daher die Möglichkeit vor, die Verfahrenskostenhilfe auch bei Mutwilligkeit zu verweigern. Die Mutwilligkeit darf aber wegen Artikel 46 Absatz 1 nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.
Richtet sich der Antrag auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung eines ausländischen Titels, ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach Artikel 46 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung untersagt.
Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 67 der Unterhaltsverordnung und regelt die dort eingeräumte Möglichkeit, eine Erstattung der nach Artikel 46 verauslagten Kosten zu verlangen. Nach Artikel 67 kommt eine Kostenerstattung indes nur in Ausnahmefällen in Betracht; der Entwurf trägt dem durch die vorzunehmende Billigkeitsprüfung Rechnung. Als Abwägungskriterien kommen dabei einerseits insbesondere die grundsätzliche Kostenfreiheit und andererseits die Vermögensverhältnisse des Kindes in Betracht. Eine Kostenerstattung wird daher regelmäßig nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Kind wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht einmal einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gegen Raten hätte ( § 115 Absatz 2 ZPO) und daneben wegen überdurchschnittlicher finanzieller Verhältnisse die Belastung des Steuerzahlers durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt wäre. Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 3 ist der Rechtspfleger (vgl. Artikel 2 des Entwurfs).
Zu § 23 (Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln)
- § 23 regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Anträge auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, wenn der Antragsteller bereits im Ursprungsstaat Verfahrenskostenhilfe erhalten hat. Eine nochmalige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sehen weder die Unterhaltsverordnung (Artikel 47 Absatz 2) noch die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge vor. Satz 2 stellt klar, dass die Kostenbefreiung endgültig ist.
Zu § 24 (Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit)
§ 24 entspricht § 9 AUG a.
F
Zu Abschnitt 6 (Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration)
Abschnitt 6 enthält Vorschriften, die die unmittelbar geltenden Zuständigkeitsregelungen der Artikel 3, 6 und 7 der Unterhaltsverordnung ausgestalten.
Artikel 3, der sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug regelt, ist auch dann anzuwenden, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat hat. Für einen Rückgriff auf innerstaatliche Regelungen ist daher in diesen Fällen anders als im Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung kein Raum.
Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit gilt nur für Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der auf Artikel 65 EGV (jetzt Artikel 81 AEUV) beruhenden Unterhaltsverordnung. Sie will die effektive Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen und somit die Erleichterung der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union verwirklichen (so Erwägungsgrund 45). Für eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit in rein innerstaatlichen Fällen mangelt es an einer Kompetenzgrundlage. Anders als das nationale Recht gibt die Unterhaltsverordnung keine Rangfolge der zur Verfügung stehenden Gerichtsstände vor.
Zu § 25 (Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
§ 25 dient der Durchführung des Artikels 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung, soweit dort die internationale Zuständigkeit geregelt ist, um eine einfache und verständliche Handhabung dieser Vorschrift zu gewährleisten.
Nummer 1 stellt klar, in welchen Fällen sich die Verbundzuständigkeit des Ehegerichts auf die Folgesache Unterhalt erstreckt. Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen richtet sich vorrangig nach Artikel 3 der Brüssel IIa-Verordnung; dies stellt Buchstabe a klar. Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Brüssel IIa-Verordnung auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstellt, bleibt die Verbundzuständigkeit auch in diesem Fall gewahrt. Buchstabe b des Entwurfs regelt die verbleibenden Fälle, in denen sich die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 7 der Brüssel IIa-Verordnung nach den innerstaatlichen Vorschriften und somit nach § 98 FamFG richtet. Die gemäß § 98 FamG vorgesehene Verbundzuständigkeit wird von Artikel 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung für die Fälle des § 98 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 FamFG akzeptiert. Im Fall des § 98 Absatz 1 Nummer 1 FamFG ist der Verbund aufzulösen und der Unterhalt isoliert geltend zu machen, wenn die Zuständigkeit auf der deutschen Staatsangehörigkeit nur eines Ehegatten beruht. Buchstabe c konkretisiert die internationale Zuständigkeit in Lebenspartnerschaftssachen, die von der Brüssel IIa-Verordnung nicht erfasst sind. Auch hier gilt, dass der Verbund aufzulösen ist, wenn die Zuständigkeit durch die Staatsangehörigkeit nur eines Lebenspartners begründet wird.
Nummer 2 des Entwurfs stellt klar, wann deutsche Gerichte für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft international zuständig sind. Die nach Artikel 3 Buchstabe d der Unterhaltsverordnung vorgesehene internationale Zuständigkeit geht in Deutschland ins Leere. Das deutsche Recht kennt einen solchen Zuständigkeitsverbund zwischen einem sorgerechtlichen Verfahren und einer Unterhaltssache nicht.
Absatz 2 stellt klar, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte in den Fällen des § 98 Absatz 1 Nummer 1 und des § 103 Absatz 1 Nummer 1 FamFG nicht auf die Unterhaltssache erstreckt, wenn die Zuständigkeit auf der Staatsangehörigkeit nur eines Beteiligten beruht.
Die Unterhaltsverordnung regelt die internationale Zuständigkeit abschließend (vgl. Erwä-gungsgrund 15). Mangels internationaler Zuständigkeit steht der Gerichtsstand des Vermögens in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen daher nicht zur Verfügung. Vorhandenes Vermögen in Deutschland kann daher allenfalls noch im Rahmen der Notzuständigkeit unter dem Tatbestandsmerkmal "ausreichender Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts" (Artikel 7 der Unterhaltsverordnung, § 27 des Entwurfs) eine Rolle spielen.
Zu § 26 (Örtliche Zuständigkeit)
Die Vorschrift erläutert Artikel 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung, soweit dort die örtliche Zuständigkeit geregelt ist, und passt insbesondere die Begrifflichkeit dem innerstaatlichen Recht an. Nummer 1 regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Unterhalt als Folgesache und entspricht § 232 Absatz 1 Nummer 1 FamFG. Nummer 2 regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft und verweist im Ergebnis auf § 237 Absatz 2 und § 170 FamFG. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Satz 2 das Beschwerdegericht zuständig, wenn das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft dort anhängig ist.
Absatz 2 räumt dem Verbund auch in Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug (Artikel 81 Absatz 1 AEUV) den Vorrang ein. Ob ein an sich örtlich zuständiges Gericht die Unterhaltssache an das Gericht der Ehesache abzugeben hat, ist eine Frage der lex fori. Die sich aus dem Verbund ergebende ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich aber nur im Verhältnis der deutschen Gerichte zueinander.
Zu § 27 (Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit)
Diese Vorschrift weist die in Artikel 6 und 7 der Unterhaltsverordnung vorgesehene Auffang- und Notzuständigkeit dem AG Pankow-Weißensee in Berlin zu.
Soweit Artikel 7 einen "ausreichenden Inlandsbezug" voraussetzt, ist dieser Begriff autonom auszulegen. Hilfsweise kann gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zu § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) zurückgegriffen werden, da auch diese Vorschrift als - ungeschriebenes - Merkmal einen hinreichenden Inlandsbezug voraussetzt (vgl. hierzu BGHZ 115,91).
Zu § 28 (Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung)
Absatz 1 enthält eine Zuständigkeitskonzentration, soweit ein Antrag in einer Unterhaltssache isoliert (Artikel 3 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung), also nicht im Verbund geltend gemacht wird. Insbesondere dann, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, steht wegen der im unterhaltsrechtlichen Kollisionsrecht grundsätzlichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten die Anwendung fremden Rechts im Raum. Durch die Zuständigkeitskonzentration sollen eine besondere Sachkunde und praktische Erfahrungen bei den zentralisierten Familiengerichten gefördert werden. Insbesondere kleinere, mit grenzüberschreitenden Angelegenheiten selten befasste Amtsgerichte werden so entlastet. Eine Konzentration erleichtert und vereinfacht ferner die Zusammenarbeit und Kommunikation der Amtsgerichte mit der zentralen Behörde, die gegebenenfalls einen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Im Interesse einer einfachen Handhabung beschränkt der Entwurf die Zuständigkeitskonzentration aber auf isoliert geltend gemachte Unterhaltssachen und räumt dem nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 26 zuständigen Gericht den Vorrang ein.
Die Zuständigkeitskonzentration ist mit der Unterhaltsverordnung vereinbar, da es sich um eine gerichtsorganisatorische Maßnahme handelt.
Absatz 2 ermöglicht es den Ländern, die Zuständigkeit abweichend durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zuzuweisen; die Landesregierungen können die Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Zu § 29 (Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
- Das Europäische Mahnverfahren bleibt grundsätzlich auch in Unterhaltssachen anwendbar. Wegen der für die Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Infrastruktur, die nur beim AG Wedding vorhanden ist, ist für Anträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 weiterhin das Amtsgericht Wedding ausschließlich zuständig.
Zu Kapitel 2 (Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen)
Kapitel 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen,die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel möglich ist beziehungsweise zugelassen wird. Grundsätzlich sind nach der Unterhaltsverordnung Titel aus anderen Mitgliedstaaten im Inland ohne Weiteres vollstreckbar. Dieser Neuerung trägt auch das Durchführungsgesetz Rechnung und regelt in Abschnitt 1 zunächst die Fälle, in denen es keiner Exequaturentscheidung mehr bedarf. Abschnitt 2 bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Feststellung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des Kapitels. Durch Verweisung ist das in § 35 bestimmte Gericht aber auch teilweise für bestimmte gerichtliche Entscheidungen zuständig, die in den in Abschnitt 1 geregelten Verfahren erforderlich werden. Der Entwurf regelt daher die gerichtliche Zuständigkeit in einem eigenen Abschnitt und nicht lediglich als Unterabschnitt in Abschnitt 3. Abschnitt 3 behandelt das Exequaturverfahren für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das IPR-Protokoll 2007 nicht gebunden sind beziehungsweise für mitgliedstaatliche Entscheidungen, die noch nicht nach den Kollisionsregeln des Haager Protokolls 2007 ergangen sind. Unter diesen Abschnitt fallen ferner Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007. Artikel 33 bis 38 Unterhaltsverordnung, die das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren regeln, entsprechen im Wesentlichen den vergleichbaren Regelungen der Brüssel I-Verordnung. Abschnitt 3 übernimmt daher mit kleineren Änderungen inhaltlich die Vorschriften des AVAG. Insoweit wird zur Begründung auf die bisherigen Materialien zum AVAG, insbesondere auf BT-Drs. 011/351, 011/1885 und 014/4591, Bezug genommen. Soweit erforderlich, werden die Begrifflichkeiten und das Verfahren an das FamFG angepasst. Von einer weitgehenden Verweisung auf das FamFG wird an dieser Stelle abgesehen, um insbesondere eine Vergleichbarkeit mit den Vorschriften des AVAG zu gewährleisten. Die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur kann zur Auslegung der Vorschriften herangezogen werden. Abschnitt 4 enthält Ergänzungen und Sonderbestimmungen für sonstige völkerrechtliche Verträge. Abschnitt 5 regelt das Vollstreckbarerklärungsverfahren für Verfahren, die sich bislang nach dem AUG a. F. richteten.
Zu Abschnitt 1 (Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
Abschnitt 1 enthält Vorschriften für Titel, die nach Artikel 17 der Unterhaltsverordnung keines Exequaturverfahrens mehr bedürfen. Nach Artikel 48 der Unterhaltsverordnung bedürfen auch öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche keines Exequaturverfahrens, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 vorliegen. Artikel 48 ist daher neben Artikel 17 gesondert zu erwähnen. Nach derzeitigem Stand fallen unter diesen Abschnitt die Titel aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Mit der Abschaffung des Exequaturverfahrens möchte die Unterhaltsverordnung in erster Linie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern. Artikel 17 der Unterhaltsverordnung erfasst indes alle Titel, die auf der Grundlage des Haager Protokolls 2007 ergangen sind. Daher bedürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 17 auch Titel, die den Unterhaltspflichtigen oder die öffentliche Hand begünstigen, keines Exequaturverfahrens mehr.
Zu § 30 (Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen)
Wie bereits die Brüssel IIa-Verordnung, die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittenen Forderungen, die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen will die Unterhaltsverordnung alle Zwischenverfahren und die mit der Anrufung eines Gerichts im Vollstreckungsmitgliedstaat verbundenen Kosten und Verzögerungen vermeiden. In Durchführung der im allgemeinen Teil der Begründung unter A. I. genannten Verordnungen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass mit der Aufhebung des Exequaturverfahrens auch zusätzliche innerstaatliche Anforderungen wie die Vollstreckungsklausel entfallen sollen. Diesen Weg setzt der Entwurf fort. Die Vollstreckung aus ausländischen Titeln findet daher statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Im Übrigen gelten die nationalen Vorschriften, insbesondere - mit Ausnahme der Klausel - auch § 750 ZPO. Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob sämtliche nach der Unterhaltsverordnung für die Vollstreckung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies gilt insbesondere für den nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung vorzulegenden Auszug aus der Entscheidung, der mittels des in Anhang I der Unterhaltsverordnung vorgesehenen Formblatts zu erstellen ist. Dieser Bestätigung, die bereits auch die Brüssel I-Verordnung in ähnlicher Weise vorsieht, kommt im Rahmen der Unterhaltsverordnung eine weiter gehende Bedeutung zu, da ihre Vorlage eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist; sie entspricht außerdem einer Vollstreckungsklausel im Sinn des § 724 ZPO, denn sie hat die Funktion, den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu dokumentieren. Vollstreckbare Ausfertigung im Sinn des deutschen Vollstreckungsrechts und damit Grundlage der Vollstreckung ist in den Fällen des Abschnitts 1 daher die ausländische Entscheidung in Verbindung mit dem in Anhang I der Unterhaltsverordnung vorgesehenen Formblatt.
Im nationalen Recht kommt der vollstreckbaren Ausfertigung erhebliches Gewicht zu. Im Vollstreckungsverfahren selbst wird zum Beispiel die Frage der Erfüllung grundsätzlich nicht geprüft; zum Schutz des Schuldners ist daher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als formalisierter Nachweis dafür erforderlich, dass der titulierte Anspruch (noch) besteht. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistung dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben oder bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken ( § 757 Absatz 1 ZPO). Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht Absatz 1 daher vor, dass der Auszug mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein soll. Es handelt sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift, da die Unterhaltsverordnung eine solche Verbindung nicht vorsieht Eine Verletzung dieser Vorschrift berechtigt das Vollstreckungsorgan nicht, die Vollstreckung aus diesem Grund zu verweigern.
Will der Rechtsnachfolger des in dem ausländischen Titel benannten Gläubigers die Zwangsvollstreckung betreiben, so muss er zuvor den Titel im Ursprungsstaat umschreiben lassen. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners aus dem Titel vollstrecken will. Entsprechend § 750 Absatz 2 der ZPO kann die Zwangsvollstreckung in diesen Fällen erst beginnen, wenn die Entscheidung, aus der sich die Rechtsnachfolge ergibt, dem Schuldner zugestellt worden ist. Der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegende Auszug aus der zu vollstreckenden Entscheidung reicht als Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus.
Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, gilt § 751 Absatz 2 ZPO.
Absatz 3 schließt die von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Unterhaltsverordnung eingeräumte Möglichkeit aus, neben der eigenen Amtssprache weitere Sprachen für die Ausstellung oder Übersetzung des Auszugs zuzulassen. Eine Übersetzung wird in der Regel dann erforderlich sein, wenn das Formblatt handschriftliche Eintragungen enthält.
Zu § 31 (Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
§ 31 gestaltet die in Artikel 21 der Unterhaltsverordnung vorgesehenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe aus. Artikel 21 ist insoweit aber nicht abschließend, wie sich insbesondere aus Artikel 21 Absatz 1 und dem Erwägungsgrund 30 der Unterhaltsverordnung ergibt.
Für die in Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterhaltsverordnung geregelten Rechtsbehelfe ist nach § 31 Absatz 1 Satz 1 das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist nach Satz 2 das in § 764 Absatz 2 ZPO bestimmte Gericht.
Absatz 2 regelt die Anträge auf Verweigerung der Vollstreckung. Artikel 21 verdrängt insoweit das nationale Recht. Der Schuldner muss die Vollstreckungsverjährung daher nicht wie im nationalen Recht mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO (§ 66 des Entwurfs) geltend machen, sondern kann sich des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 21 bedienen. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht Maßnahmen nach § 769 ZPO treffen, die (isoliert) nicht anfechtbar sind. Gegen den Beschluss in der Hauptsache findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.
Insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Vollstreckungsverjährung sowie der "Titelkollision" entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger.
Entscheidungen über die Aussetzung oder Beschränkungen müssen schnell ergehen; nach Absatz 3 sind sie daher als einstweilige Anordnung zu erlassen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache im Ursprungsstaat werden die im Inland getroffenen einstweiligen Anordnungen hinfällig. Kann der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungstaates vorlegen, aus der sich die Aufhebung des Titels oder die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ergibt, ist die Zwangsvollstreckung nach § 32 des Entwurfs einzustellen. Für einen Antrag nach Absatz 3 fehlt in diesen Fällen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Zu § 32 (Einstellung der Zwangsvollstreckung)
Nach Abschaffung des Exequaturverfahrens wirkt sich die Aufhebung des Titels sowie die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung im Ursprungsstaat unmittelbar auf das Verfahren im Vollstreckungsstaat aus. Um unnötige Unsicherheiten zu vermeiden, stellt
§ 32 klar, dass bereits aufgrund der ausländischen Entscheidung die Vollstreckung gemäß § 775 ZPO zu beschränken oder einzustellen ist. Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gilt § 776 ZPO entsprechend. Eine abschließende Regelung hinsichtlich der Aufhebung oder des Bestehenbleibens der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln, wie dies § 776 ZPO für jeden Tatbestand des § 775 ZPO vorsieht, ist nicht möglich. Bei entsprechender Anwendung des § 776 ZPO ist daher zunächst zu prüfen, mit welchem Tatbestand des § 775 ZPO die im Ursprungsstaat getroffene Entscheidung korrespondiert; sodann ist die hierfür in § 776 ZPO vorgesehene Rechtsfolge anzuwenden. Im Hinblick auf das Ziel der Unterhaltsverordnung, Übersetzungskosten möglichst einzusparen, verlangt der Entwurf nicht zwingend eine Übersetzung der ausländischen Entscheidung. Die Vorschriften der §§ 775, 776 ZPO richten sich vornehmlich an die Vollstreckungsorgane; ihr Aufwand, die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu prüfen, sollte möglichst gering gehalten werden. In der Regel dürfte daher eine Übersetzung erforderlich sein.
Zu § 33 (Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch)
§ 33 regelt die einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch. Anders als Artikel 23 der Vollstreckungstitelverordnung und Artikel 23 der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sieht die Unterhaltsverordnung keine ausdrückliche Regelungen für den Fall vor, dass der Schuldner gegen die zu vollstreckende Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsstaat ausgesetzt ist. Insoweit ist die Verordnung aber nicht abschließend (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 30 der Unterhaltsverordnung). Nach Artikel 21 Absatz 1 bestimmt sich nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, soweit das nationale Recht mit den in Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 3 geregelten Rechtsbehelfen nicht unvereinbar ist. Nach nationalem Recht kann der Schuldner in Unterhaltssachen gemäß § 120 FamFG und den §§ 707, 719 ZPO die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen, wenn er eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt oder gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel oder einen Einspruch eingelegt hat. Er muss aber glaubhaft machen, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Vorschriften, die einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner dienen, stehen mit der Unterhaltsverordnung im Einklang. Der Schuldner muss zum einen vor irreparablen Fakten durch die Zwangsvollstreckung geschützt werden, wenn der Bestand des Titels zweifelhaft wird. Zum anderen soll der Schuldner aber nicht allein durch die Einlegung eines Rechtsmittels das Vollstreckungsverfahren verzögern können, zumal mit einer Verzögerung die Gefahr eines Vermögensverfalls einhergeht. Die Vollstreckung wird insbesondere dann zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen, wenn im Fall der Aufhebung oder Abänderung des Titels der Gläubiger im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (so BGH, FamRZ 2007, 554). § 33 stellt daher klar, dass § 120 FamFG auch auf ausländische Titel, die keines Exequaturverfahrens bedürfen, anzuwenden ist. Von § 33 umfasst sind in erster Linie die ordentlichen Rechtsmittel, die das autonome Recht des jeweiligen Mitgliedstaates vorsieht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Vollstreckung einstweilen eingestellt wird, kann auch die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs beziehungsweise des Rechtsmittels zu berücksichtigen sein. Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung ist daher regelmäßig die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbegründung vorzulegen.
§ 33 ist im Interesse eines umfassenden Schuldnerschutzes neben § 31 AUG-E erforderlich.
Zu § 34 (Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels)
§ 34 sieht im Interesse des ausländischen Titelgläubigers ein Konkretisierungsverfahren vor. Dies geschieht aus folgenden Gründen:
Das Vollstreckungsrecht ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Nach nationalem Vollstreckungsrecht ist der Titel nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie der Tenor, gegebenenfalls unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Titel ist hinreichend bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus dem Vollstreckungstitel ohne Weiteres errechnen lässt. Dies ist der Fall, wenn die Berechnung mit offenkundigen Umständen möglich ist. Ist die Berechnung nur unter Heranziehung von außerhalb des Titels liegenden, nicht offenkundigen Umständen möglich, so ist es den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, hierauf zurückzugreifen. Ausländische Titel erfüllen nicht immer dieses innerstaatliche zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. So werden etwa "gesetzliche Zinsen" zugesprochen oder aber die titulierte Forderung an einen Index gekoppelt. Um auch in diesen Fällen ausländischen Entscheidungen auch im Inland einen vollstreckbaren Inhalt zu verschaffen, ist nach herrschender Meinung eine Anpassung des Titels im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich und geboten. Die aus der Anerkennung der ausländischen Entscheidung folgende Wirkungserstreckung legt es nahe, den Gläubiger eines ausländischen Titels nicht zu einer klarstellenden Entscheidung im Wege der Leistungsklage zu nötigen, sondern nach Möglichkeiten den titulierten Anspruch in der Vollstreckbarerklärungsentscheidung so zu konkretisieren, wie es für die Vollstreckung erforderlich ist (vgl. BGHZ 122, 16, 17; BGH, NJW 1986, 1440). Hierzu muss das um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht gegebenenfalls das ausländische Recht feststellen und anwenden. Die Konkretisierung des Titels im Vollstreckbarerklärungsverfahren dient der Prozessökonomie, spart Kosten und trägt insbesondere zu einer möglichst schnellen Realisierung eines Unterhaltsanspruchs bei. Die Unterhaltsverordnung schafft indes für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das Haager IPR-Protokoll 2007 gebunden sind, das Zwischenverfahren ab. Anders als zum Beispiel im Anwendungsbereich der Vollstreckungstitelverordnung, welche die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-Verordnung unberührt lässt (Artikel 27), kann der Gläubiger hier nicht selbst entscheiden, ob er den Titel ohne Exequatur vollstrecken möchte oder aber zuvor die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt. Der Entwurf räumt daher dem Titelgläubiger die Möglichkeit ein, in einem gesonderten Verfahren, soweit erforderlich, die Konkretisierung des Titels zu beantragen. Dies erscheint im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Unterhaltsverordnung, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, milder, als die Vollstreckung mangels ausreichender Bestimmtheit des Titels ganz zu versagen. Die Konkretisierung stellt auch keine unzulässige inhaltliche Änderung des ausländischen Titels dar, sondern verhilft der Wirkung, die dem Titel nach dem ausländischen Recht zukommt, zur vollständigen Anerkennung.
Die Verlagerung der Konkretisierung in das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren ist wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung nicht in gleicher Weise geeignet. Mit der unter Umständen erforderlichen Ermittlung ausländischen Rechts sowie der Bewertung ergänzender ausländischer Urkunden würden die Organe der Zwangsvollstreckung außergewöhnlich belastet. Die Konkretisierung des Titels in einem gerichtlichen Verfahren vermeidet ferner die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung des Titels im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Eines Konkretisierungsverfahrens bedarf es nicht, wenn der ausländische Titel in Verbindung mit dem nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung vorzulegenden Formblatt hinreichend bestimmt ist. Ergibt sich die Bestimmtheit erst aus diesem Formblatt, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls in diesen Fällen diese beiden Unterlagen untrennbar miteinander verbunden sein. Zuständig ist nach dem Entwurf dasjenige Amtsgericht, das für ein fiktives Exequaturverfahren zuständig wäre. Wie bereits im Rahmen des Exequaturverfahrens sind auch dem nunmehr vorgesehenen Verfahren der Konkretisierung Grenzen gesetzt. Zur näheren Erläuterung kann auf die zum Vollstreckbarerklärungsverfahren ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Der Entwurf sieht ferner vor, dass der Antrag auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Eine anwaltliche Vertretung ist daher gemäß § 114 Absatz 4 Nummer 6 FamFG nicht erforderlich. Konkretisiert das Gericht den Titel, dann kann der Titelgläubiger aus diesem Beschluss vollstrecken, ohne dass es hierfür eines Klauselverfahrens bedarf. Der Entwurf trägt damit dem Umstand Rechnung, dass vollstreckbare Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll 2007 gebunden sind, grundsätzlich gemeinschaftsweit ohne Weiteres vollstreckbar sind. Auf die Vollstreckungsklausel auch in diesen Fällen zu verzichten, entspricht der in § 30 erfolgten Grundentscheidung. Der konkretisierende Beschluss ist aus den oben genannten Gründen mit dem Titel untrennbar zu verbinden. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des FamFG. Die Beschwerde ist abweichend von § 61 FamFG nicht von einem Beschwerdewert abhängig.
Zu Abschnitt 2 (Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen)
Zu § 35 (Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung)
Absatz 1 regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Eine vergleichbare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit enthalten bereits § 10 AUG a. F., § 3 Absatz 2 AVAG. Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung fällt in die familiengerichtliche Zuständigkeit, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH, NJW 1986, S. 1440). Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind daher gemäß § 23b GVG die Familiengerichte zuständig.
Darüber hinaus sieht die Vorschrift eine Zuständigkeitskonzentration vor. Dadurch sollen die besondere Sachkunde und die praktischen Erfahrungen bei den zentralisierten Familiengerichten am Sitz der Oberlandesgerichte gefördert werden. Die Zuständigkeitskonzentration hat sich in der Praxis bereits auf anderen Gebieten des internationalen Familienverfahrensrechts bewährt.
Absatz 2 ermöglicht es den Ländern, die Zuständigkeit abweichend durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zuzuweisen; die Landesregierungen können die Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
In Absatz 3 wird von der in Artikel 27 Absatz 1 der Unterhaltsverordnung sowie der in Artikel 39 des Lugano-Übereinkommens 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Notare im Bereich der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel einzubinden. Damit wird eine Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte bezweckt. Die Verweisung in Satz 2 umfasst auch die Vorschriften über die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Absatz 3 lässt im Übrigen die Frage unberührt, ob eine notarielle Urkunde in den Anwendungsbereich des anzuwendenden völkerrechtlichen Vertrages fällt.
Absatz 3 gilt nicht im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und des Lugano-Übereinkommens von 1988.
Zu Abschnitt 3 (Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union)
Abschnitt 3 regelt das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll nicht gebunden sind, sowie für Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens. Dänemark wird die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren von dänischen Entscheidungen richtet sich daher ebenfalls nach den Regelungen dieses Abschnitts. Wegen der Übergangsregelung des Artikels 75 Absatz 2 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung fallen für eine gewisse Übergangszeit auch Titel aus Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll 2007 gebunden sind, unter Abschnitt 3, da in den Fällen des Artikels 75 Absatz 2 die zu vollstreckenden Titel noch nicht auf der Grundlage des Haager Protokolls ergangen sind und damit noch eines Exequaturverfahrens bedürfen.
Zu Unterabschnitt 1 (Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln)
Zu § 36 (Antragstellung)
- § 36 entspricht inhaltlich § 4 AVAG.
Zu § 37 (Zustellungsempfänger)
- § 37 entspricht § 5 AVAG. Absatz 2 trägt Artikel 41 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung Rechnung. Danach muss der Vollstreckungsgläubiger im Vollstreckungsstaat über keine Postanschrift und keinen bevollmächtigten Vertreter verfügen.
Zu § 38 (Verfahren)
- § 38 entspricht § 6 Absatz 2 und 3 AVAG. Artikel 30 der Unterhaltsverordnung und Artikel 34 Absatz 1 Lugano-Übereinkommen regeln unmittelbar, dass der Antragsgegner in erster Instanz nicht angehört wird. Die inhaltsgleiche Regelung des § 6 Absatz 1 AVAG war daher an dieser Stelle nicht zu übernehmen.
Zu § 39 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen)
- § 39 entspricht inhaltlich § 7 AVAG. In der Praxis wird diese Vorschrift im Rahmen der Vollstreckung unterhaltsrechtlicher Titel voraussichtlich eine untergeordnete Rolle spielen. Bedeutsam werden kann die Vorschrift, wenn eine Behörde die Vollstreckbarerklärung eines zwischen dem Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen ergangenen Titels zu ihren Gunsten begehrt, wie dies etwa Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b Unterhaltsverordnung vorsieht. Soweit Absatz 2 die Anhörung des Antragsgegners auf Antrag des Antragstellers vorsieht, ist dies mit Artikel 30 Satz 2 der Unterhaltsverordnung vereinbar. Nach dieser Vorschrift, die dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckbarerklärung dient, erhält der Antragsgegner in erster Instanz keine Gelegenheit, Erklärungen abzugeben. In den von § 39 erfassten Fällen, in denen die Vollstreckung von besonderen Umständen abhängt, müsste das Gericht den Antrag des ausländischen Gläubigers ablehnen, wenn dieser das Vorliegen der besonderen Umstände, etwa eine Rechtsnachfolge, nicht mit Urkunden belegen kann. Sonstige Beweisangebote könnte das Gericht nicht verwerten. Um die Ablehnung des Antrages zu vermeiden, kann der Antragsteller daher nach § 39 Absatz 2, der § 7 Absatz 2 AVAG entspricht, die Anhörung des Antragsgegners beantragen.
Zu § 40 (Entscheidung)
- Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich § 8 AVAG. Nach Absatz 3 wird die Entscheidung abweichend von § 116 Absatz 3 Satz 1 FamFG bereits mit Bekanntgabe wirksam.
Zu § 41 (Vollstreckungsklausel)
- Diese Vorschrift entspricht § 9 AVAG.
Zu § 42 (Bekanntgabe der Entscheidung)
§ 42 Absatz 1 entspricht § 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 AVAG. Der Regelung des § 10 Absatz 2 AVAG bedarf es wegen Artikel 32 Absatz 5 der Unterhaltsverordnung, Artikel 43 Absatz 5 Satz 2 des Lugano-Übereinkommen 2007 und ferner wegen Artikel 36 Absatz 2 des Lugano-Übereinkommen 1988 (vgl. hierzu Abschnitt 4 Unterabschnitt 2) nicht. Ergänzend wird auf die Gesetzesbegründung zu § 55 AVAG (BT-Drs. 016/10119, S. 9) Bezug genommen. Lässt das Gericht die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel zu, sind dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. Die Übersendung hat unverzüglich zu erfolgen. Damit erhält der Antragsteller alle Urkunden, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Aushändigung einer Beschlussausfertigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, etwa wenn die Zustellung der Exequaturentscheidung im Parteibetrieb erfolgen soll, was nach § 750 Absatz 1 Satz 2 für den Beginn der Zwangsvollstreckung genügt.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller gemäß § 58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist richtet sich nach § 63 Absatz 1 FamFG. Nach § 113 Absatz 1 FamFG, § 329 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss dem Antragsteller zu zuzustellen. Dies stellt Absatz 2 klar. Da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel nicht beteiligt ist, ist eine Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses an ihn nicht geboten. Anders ist dies, wenn er gemäß § 39 Absatz 2 AUG-E auf Antrag des Antragstellers angehört worden ist. In diesem Fall sollte ihm der Beschluss formlos übersandt werden.
Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Rechtsbeschwerde)
Zu § 43 (Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist)
§ 43 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 11 AVAG und regelt die Einlegung der Beschwerde und die Beschwerdefrist. Da es sich bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von unterhaltsrechtlichen Titeln um familienrechtliche Annexentscheidungen handelt, richtet sich die Beschwerde aber nach den Bestimmungen des FamFG und nicht nach den Bestimmungen der ZPO. Nach Absatz 2 ist die Beschwerde entsprechend § 64 Absatz 1 FamFG beim Gericht erster Instanz einzulegen. Der Beschwerdeführer kann abweichend von § 64 Absatz 2 Satz 2 FamFG die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen; eine anwaltliche Vertretung ist daher gemäß § 114 Absatz 4 Ziffer 6 FamFG, § 78 Absatz 3 ZPO nicht zwingend. Die Beschwerdefrist für den Antragsteller ergibt sich aus § 63 Absatz 1 FamFG und beträgt einen Monat. Absatz 4 ist eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinn des § 63 Absatz 1 FamFG und regelt die Beschwerdefrist für den Antragsgegner. Nummer 1 betrifft die Verfahren nach der Unterhaltsverordnung. Nummer 2 betrifft Verfahren nach dem Lugano-Übereinkommen und entspricht inhaltlich § 55 Absatz 2 AVAG. Eine Zustellung in der Wohnung ist im Fall von Angehörigen des Auswärtigen Amtes im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen regelmäßig nicht möglich. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen nach § 183 Absatz 3 der ZPO.
Nach Absatz 3 ist die Beschwerde abweichend von § 61 FamFG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Damit trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner in erster Instanz kein rechtliches Gehör erhält. Hinzukommt, dass nach Artikel 43 Absatz 1 des Lugano-Übereinkommens 2007 und ferner nach Artikel 36 Absatz 1 des Lugano Übereinkommens 1988 der dort jeweils vorgesehen Rechtsbehelf nicht vom Streitwert oder einem Beschwerdewert abhängt. Insoweit dient Absatz 3 der Klarstellung.
Absatz 5 entspricht § 11 Absatz 4 AVAG.
Zu § 44 (Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren)
- § 44 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 12 AVAG. Zur Auslegung der Vorschrift kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden.
Zu § 45 (Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde)
- § 45 entspricht § 13 AVAG. Um ein möglichst einfaches und formloses Verfahren zu gewährleisten, sieht der Entwurf, wie § 13 AVAG, vor, dass die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge stellen und Erklärungen abgeben können. Findet eine mündliche Verhandlung statt, verbleibt es bei der Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nach Absatz 3 ist der Beschluss zuzustellen, da dadurch die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ausgelöst wird.
Zu § 46 (Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde)
- § 46 Absatz 1 legt fest, wann die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Wegen dem familienrechtlichen Bezug wird wiederum auf die Vorschriften des FamFG verwiesen. Absatz 2 regelt die Beschwerdefrist. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 15 AVAG. Absatz 4 stellt klar, dass die Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht statthaft ist.
Zu § 47 (Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde) und zu § 48 (Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
- Die §§ 47 und 48 regeln das weitere Verfahren und entsprechen inhaltlich den §§ 16 und 17 AVAG. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäß § 1 Absatz 3 nach dem FamFG. In § 48 wird nochmals klarstellend auf die §§ 73 und 74 FamFG verwiesen.
Zu Unterabschnitt 3 (Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung) und zu Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung)
Zu § 49 (Prüfung der Beschränkung)
- § 49 entspricht inhaltlich § 19 AVAG und regelt die Überprüfung der in der Unterhaltsverordnung (Artikel 36 Absatz 3) und in dem Lugano-Übereinkommen (Artikel 47 Absatz 3) vorgesehenen Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen. Nach § 49 können aus Gründen der Vereinfachung Einwendungen auch dann im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO ein anderer Rechtsbehelf gegeben sein sollte (so schon die Begründung zu § 21 AVAG a. F. (BT-Drs. 011/351 S. 25), der inhaltlich § 19 AVAG entspricht).
Zu den §§ 50 bis 56
- Die §§ 50 bis 56 entsprechen inhaltlich den §§ 20 bis 26 AVAG.
Zu Abschnitt 4 (Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen)
Abschnitt 4 enthält ergänzende Regelungen für die Ausführung der von diesem Gesetz umfassten sonstigen völkerrechtlichen Vollstreckungs- und Anerkennungsverträgen. Abschnitt 4 ist so aufgebaut, dass hier gegebenenfalls auch die Vorschriften zur Ausführung des neuen Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 verortet werden können.
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeines)
Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Ergänzungen.
Zu § 57 (Anwendung von Vorschriften)
- § 57 verweist für die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung von ausländischen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der von diesem Gesetz umfassten sonstigen völkerrechtlichen Verträge fallen, auf die Vorschriften der §§ 36 bis 56. Besonderheiten wird in dem Unterabschnitt 2 Rechnung getragen.
Zu § 58 (Anhörung)
- § 58 sieht ergänzende Regelungen zum Verfahren vor und entspricht inhaltlich § 6 Absatz 1 AVAG.
Zu § 59 (Beschwerdefrist)
- Absatz 1 regelt die Beschwerdefrist. Absatz 2 sieht Sonderregelungen für die Beschwerdefrist vor und entspricht inhaltlich § 10 Absatz 2 AVAG.
Zu § 60 (Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes)
- § 60 regelt die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen und entspricht inhaltlich § 18 AVAG.
Zu Unterabschnitt 2 (Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen)
Unterabschnitt 2 enthält Sonderregelungen für das Haager Unterhaltsübereinkommen 1973. § 61 entspricht § 37 AVAG. § 62 entspricht inhaltlich den §§ 36 und 38 AVAG. Bislang stehen das Anerkennungsverfahren sowie das Mahnverfahren in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen 1973 gemäß § 39 AVAG nicht zur Verfügung. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Anerkennung einer Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung oder in anderen Verfahren ohnehin zu klären sei. Das Mahnverfahren eigne sich für Unterhaltssachen nicht. Das Europäische Mahnverfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Unterhaltssachen anzuwenden ist, wird indes von der Unterhaltsverordnung nicht verdrängt. Eine Rechtfertigung, die Verfahren nach dem Haager Übereinkommen 1973 insoweit anders zu behandeln als Verfahren nach der Unterhaltsverordnung oder anderen völkerrechtlichen Verträgen, besteht nicht. § 39 AVAG wird daher nicht übernommen. Das Mahnverfahren wird sich allerdings nur bei unstreitigen Sachverhalten anbieten.
Zu Unterabschnitt 3 (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988)
Unterabschnitt 3 enthält Sonderregelungen für das Lugano-Übereinkommen 1988. § 63 Absatz 1 entspricht § 35 AVAG. Absatz 2 verweist auf § 61 Absatz 2 und 3, der § 36 AVAG entspricht.
Zu Abschnitt 5 (Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit)
Abschnitt 5 enthält Regelungen für Verfahren, die bislang im AUG geregelt waren. Da die gerichtlich entschiedene ausländische Unterhaltssache nach inländischem Recht als Familienstreitsache einzuordnen ist, ist auch das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung Familienstreitsache und richtet sich daher nach den für Familienstreitsachen geltenden Vorschriften. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in die familiengerichtliche Zuständigkeit fällt, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH, NJW 1986, S. 1440; zu einem vergleichbaren Fall der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die nach inländischem Recht dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist, außerdem BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983, Az. IV b ZB 31/83).
Zu § 64 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel)
- Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 10 AUG a. F. In Absatz 1 wird die Vollstreckbarkeit, die sich bislang nach der ZPO richtete, den Vorschriften des FamFG angepasst. Absatz 2 entspricht inhaltlich § 10 Absatz 2 AUG a. F. Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Rechtskraft der Entscheidung für die Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich, da ansonsten die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Begründung zu § 10 AUG a. F., BT-Drs. 010/3662, S. 15). Ist die ausländische Entscheidung noch nicht rechtskräftig, kann das Gericht auf Antrag einer Partei den festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich Dauer und Höhe abändern. Zur Begründung dieser Regelung wird ebenfalls auf die Gesetzesbegründung zu § 10 Absatz 2 AUG a. F. (BT-Drs. 010/3662 S. 15) verwiesen.
Zu Kapitel 3 (Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz)
Zu Abschnitt 1 (Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren)
Zu § 65 (Vollstreckung)
- Die durch den ausländischen Titel geregelte Unterhaltssache ist nach inländischem Recht als Familienstreitsache einzuordnen. In diesen Fällen erfolgt die Vollstreckung gemäß § 120 FamFG nach der ZPO. § 65 stellt daher klar, dass dies auch für die Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel gilt, soweit in der Unterhaltsverordnung und in diesem Ausführungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zu § 66 (Vollstreckungsabwehrantrag)
Die Überschrift trägt § 113 Absatz 5 FamFG Rechnung. Danach tritt in Familienstreitsachen an die Stelle der Bezeichnung Klage die Bezeichnung Antrag.
Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, lässt der Entwurf das Vollstreckungsabwehrverfahren auch gegen ausländische Titel zu. Im Bereich der Europäischen Union richtet sich die internationale Zuständigkeit insoweit weiterhin nach Artikel 22 Nummer 5 der Brüssel I-Verordnung. Die Unterhaltsverordnung steht nämlich nicht isoliert neben der Brüssel I-Verordnung, sondern ändert diese ab, indem sie die unterhaltsrechtlichen Regelungen ersetzt. Ergänzend ist daher auf die Brüssel I-Verordnung zurückzugreifen.
Die Vorschrift ermöglicht es dem Schuldner, gegen einen ausländischen Titel, der entweder bereits ohne Exequaturverfahren vollstreckbar ist oder aus dem die Vollstreckung zugelassen ist, Einwendungen vorzubringen, die nach deutschem Recht mit einem Vollstreckungsabwehrverfahren geltend zu machen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Hauptsache; denn diese Einwendungen konnten von dem Richter im Ursprungsgericht noch gar nicht berücksichtigt werden. Von der Präklusion werden nicht nur ausländische Entscheidungen, sondern umfassend alle ausländischen Titel erfasst, die im Inland, gegebenenfalls nach einem Exequaturverfahren, vollstreckbar sind. Damit ist gewährleistet, dass auch bei gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden das Verbot der sachlichen Nachprüfung beachtet wird. Bei der im achten Buch der Zivilprozessordnung verorteten Vollstreckungsabwehrklage, die über § 120 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, handelt es sich überdies um ein vollstreckungsrechtliches Verfahren, das die Unterhaltsverordnung unberührt lässt. Schließlich trägt § 66 der gebotenen Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Titel Rechnung. Absatz 2 entspricht § 14 AVAG.
Absatz 3 regelt die gerichtliche Zuständigkeit.
Zu § 67 (Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat)
- § 67 entspricht § 27 AVAG. Für das Beschwerdeverfahren verweist Absatz 4 Satz 3 wiederum auf das FamFG. Ausgenommen von der Verweisung ist § 61 FamFG. Die Beschwerde ist damit unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
Zu § 68 (Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist)
- § 68 entspricht § 29 AVAG.
Zu Abschnitt 2 (Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung)
Zu § 69 (Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung)
- § 69 Absatz 1 entspricht § 28 Absatz 1 AVAG. Zur näheren Erläuterung der Vorschrift wird auf die Gesetzesbegründung zu dem inhaltsgleichen § 30 AVAG a. F. (BT-Drs. 011/351 S. 28) verwiesen. Schutzbedürftig ist auch derjenige Schuldner, gegen den aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung vollstreckt wird, die keines Exequaturverfahrens bedarf. Absatz 2 Nummer 2 sieht daher einen Schadensersatzanspruch des Schuldners auch in diesen Fällen vor. Absatz 3 regelt die gerichtliche Zuständigkeit.
Zu Kapitel 4 (Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren)
Kapitel 4 enthält ergänzende Vorschriften für inländische Titel.
Zu § 70 (Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
§ 70 regelt das Verfahren bei Anträgen nach Artikel 19 der Unterhaltsverordnung. Artikel 19 normiert einen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. Erwägungsgrund 29). In den Fällen des Artikels 19 liegt regelmäßig eine Säumnissituation vor. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nachprüfung sieht die Unterhaltsverordnung kein Rechtsmittel vor.
Nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet über den Antrag auf Nachprüfung das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Solange über den Antrag nicht entschieden ist, kann der Schuldner im Vollstreckungsstaat nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Unterhaltsverordnung die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Gläubiger grundsätzlich die Vollstreckung betreiben darf, auch wenn der Schuldner einen Antrag nach Artikel 19 gestellt hat. In Deutschland kann der Schuldner, der einen Antrag auf Nachprüfung gestellt hat, gemäß §§ 707, 719 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Dies stellt Absatz 1 Satz 2 klar. Kommt das Gericht seinem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach, wird auch im Vollstreckungsstaat auf Antrag die Vollstreckung ausgesetzt (Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung).
Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 nicht vor, richtet sich das Verfahren nach Absatz 2. In der Praxis wird ein Antrag auf Nachprüfung in der Regel wohl eher erfolglos sein. Das Recht auf Nachprüfung ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon abgesehen hat, gegen die Entscheidung einen möglichen Rechtsbehelf oder ein mögliches Rechtsmittel einzulegen. Gegen einen Versäumnisbeschluss kann der Schuldner gemäß § 338 ZPO Einspruch einlegen, bei unverschuldeter Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen (§ 233 ZPO) und bei Vorliegen eines Zweiten Versäumnisbeschlusses im Sinn des § 345 ZPO Beschwerde einlegen. Nur wenn er von diesen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln unverschuldet keinen Gebrauch machen konnte, findet eine Nachprüfung gemäß Artikel 19 statt.
Sind die Voraussetzungen des Artikels 19 erfüllt, verweist Absatz 3 auf die Vorschriften über das Versäumnisverfahren. Der im nationalen Verfahren ergangene Beschluss wird entgegen dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 3 nicht für nichtig erklärt. Ein Verstoß gegen die Unterhaltsverordnung liegt dennoch nicht vor. Aus den Materialien zur Unterhaltsverordnung ergibt sich vielmehr, dass sich die Frage, was unter jür nichtig erklärt" zu verstehen ist, nach dem nationalen Recht richtet. Nach nationalem Recht richtet sich, wie erwähnt, das Verfahren bei Vorliegen einer Säumnisentscheidung nach den §§ 343 ff. ZPO. Die Fortführung des Ursprungverfahrens ist zudem verfahrensökonomischer als die Einleitung eines neuen Unterhaltsverfahrens. Der Schuldner ist über die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hinreichend geschützt. Ist der Antrag auf Nachprüfung begründet, hat der Schuldner zugleich glaubhaft gemacht, dass seine Säumnis unverschuldet war. Um die Vorgaben der Unterhaltsverordnung einzuhalten, stellt § 70 Absatz 2 Satz 2 klar, dass die Zwangsvollstreckung auf Antrag ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist. Im Vollstreckungsstaat kann der Schuldner dann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung beantragen.
Zu § 71 (Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
Die nach den Artikeln 28 und 48 der Unterhaltsverordnung sowie den Artikeln 54 ff. des Lugano-Übereinkommens auszustellenden Bestätigungen sollen den Gerichten des Vollstreckungsstaates die Prüfung der Anerkennungs- und Exequaturvoraussetzungen erleichtern. Im Kern dokumentieren diese Unterlagen ebenso wie die Vollstreckungsklausel Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels. Für die Ausstellung der Bescheinigungen ist daher nach § 71 diejenige Stelle zuständig, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Im Regelfall ist dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Das für die Vollstreckung eines nach Artikel 17 oder Artikel 48 der Unterhaltsverordnung vollstreckbaren Titels nach Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I der Unterhaltsverordnung zu erstellende Formblatt dient nicht der Vereinfachung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens, sondern ist zusammen mit dem Titel unmittelbare Grundlage der Vollstreckung. Ebenso wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen soll daher der Rechtspfleger für die Erstellung des Formblatts nach Anhang I der Unterhaltsverordnung zuständig sein. Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titelgläubiger gegebenenfalls im Inland und im Ausland vollstrecken will. Für die Vollstreckung im Inland aus dem inländischen Titel bedarf er weiterhin der Vollstreckungsklausel.
Zu § 72 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland)
- § 72 verweist in den Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch in dynamisierter Form tituliert ist, auf § 245 FamFG. Die Unterhaltsverordnung beschränkt sich zwar nicht auf Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind. Durch die Bezifferung dynamischer Titel wird jedoch möglichen Vollstreckungsproblemen im Ausland vorgebeugt. Unnötige vollstreckungsrechtliche Unsicherheit kann durch die Möglichkeit der Bezifferung verhindert werden.
Zu § 73 (Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland)
- Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 30 AVAG. Nach dem FamFG ist eine einstweilige Verfügung in Familienstreitsachen nicht zulässig. Die Begrifflichkeiten wurden daher an die Terminologie des FamFG angepasst.
Zu § 74 (Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland) und zu § 75 (Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland)
- Die §§ 74 und 75 entsprechen im Wesentlichen den §§ 31 und 32 AVAG. Die Begrifflichkeiten in § 74 wurde ebenfalls dem FamFG angepasst.
Zu Kapitel 5 (Kosten; Übergangsvorschriften)
Zu Abschnitt 1 (Kosten)
Zu § 76 (Übersetzungen)
- Die Vergütungshöhe für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen soll sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richten. Etwaige Rechtsbehelfe richten sich aber, da die zentrale Behörde im Bereich des Justizverwaltungsverfahrens tätig wird, nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Zu Abschnitt 2 (Übergangsvorschriften)
Zu § 77 (Übergangsvorschriften):
§ 77 enthält Übergangsvorschriften. Für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung verbleibt es nach Absatz 1 und 2 bei der bisherigen Rechtslage.
Nach Absatz 3 bleibt die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unberührt. Die von dem Entwurf vorgesehene Zuständigkeitskonzentration wird sich daher erst auf Verfahren auswirken, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet werden.
Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, die nach Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung und dieses Gesetzes eingeleitet werden, richten sich gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung nach der Unterhaltsverordnung und damit ergänzend nach diesem Gesetz. Dabei ist es unerheblich, ob der ausländische Titel vor dem 18. Juni 2011 oder nach diesem Zeitpunkt ergangen ist. Absatz 4 stellt daher nochmals klar, dass es nur für diejenigen Titel keines Exequaturverfahrens bedarf, die auf der Grundlage des Haager Protokolls 2007 ergangen sind.
Nach Artikel 75 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung sind die Vorschriften über die behördliche Zusammenarbeit nur auf neu eingehende Ersuchen und Anträge anzuwenden. Bereits nach geltendem Recht erbringt das Bundesamt für Justiz indes Unterstützungsleistungen insbesondere durch die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Auskunftsrechte für die zentrale Behörde sieht auch das geltende Recht, wenn auch teilweise in anderer Form vor. Im Interesse einer effektiven Fallbearbeitung sollen die Vorschriften über die Datenerhebung durch die zentrale Behörde auch auf bereits anhängige Ersuchen angewendet werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu a) Bei der nach § 22 Absatz 3 AUG-E zu treffenden Billigkeitsabwägung, ob von dem Antragsteller eine Erstattung verauslagter Kosten verlangt werden soll, sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Informationen hierzu sind gegebenenfalls noch gesondert anzufordern und zu prüfen. Der Entwurf weist daher die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 des AUG-E dem Rechtspfleger zu.
Zu b) Die Anfertigung eines Auszugs gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung soll gemäß der in § 20 neu einzufügenden Nummer 10 dem Rechtspfleger übertragen werden. Dies entspricht der Aufgabenverteilung für die vergleichbaren Bestätigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und nach der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Zu c) § 51 AUG-E entspricht § 21 AVAG; § 20 Nummer 16a ist entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2
Die Neufassung des § 29 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 7 AUG-E die Vorprüfung durch das Amtsgericht auf alle ausgehenden Ersuchen, die in den Anwendungsbereich des AUG-E fallen, erstreckt. § 29 regelt lediglich die Aufgabenverteilung der Geschäfte, die innerhalb der Gerichte zur Zuständigkeit der Geschäftsstelle gehören, zwischen dem Rechtspfleger und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Rahmen des § 7 AUG-E ist dies die Entgegennahme der Anträge, während die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 10 AUG-E dem Leiter des Amtsgerichts oder dem im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmten Richter obliegt.
Im Übrigen sind die Änderungen des § 29 redaktioneller Natur.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)
Die Regelung in Absatz 1 dient ebenso wie die Parallelregelung in § 22 AUG-E und § 23 AUG-E der Durchführung der Artikel 46 und 47 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beanspruchen. Für ausgehende Ersuchen entspricht die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 2 für die von Absatz 1 erfassten Unterhaltssachen der Regelung in § 21 AUG-E. Für eingehende Ersuchen verbleibt es bei der in § 4 Absatz 1 Satz 2 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Zuständigkeit.
Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Die Änderung des § 1077 Absatz 1 dient im Hinblick auf die in § 21 AUG-E angeordnete gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für ausgehende Ersuchen der Klarstellung.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Artikel 5 ergänzt § 27 BZRG, um sicherzustellen, dass die zentrale Behörde, falls erforderlich, einen Suchvermerk im Bundeszentralregister speichern lassen kann. Die Ergänzung ist erforderlich, da § 27 die Speicherung eines Suchvermerks grundsätzlich nur zulässt, wenn dies der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Wie etwa im Anwendungsbereich des IntFamRVG wird die zentrale Behörde im Anwendungsbereich des AUG-E jedoch an der Schnittstelle zum Privatrecht tätig.
Zu Artikel 6 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes)
§ 14 AVAG nimmt auf die in § 767 ZPO geregelte Vollstreckungsabwehrklage Bezug. Nummer 1 passt die Begrifflichkeit im AVAG der amtlichen Überschrift des § 767 ZPO an.
Bei den Nummern 2 und 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Der neue § 1 Absatz 3 dient als Hilfestelle für die Praxis.
Mit der Änderung des § 25 in Nummer 4 wird ein redaktionelles Versehen korrigiert. Nummer 5 passt § 31 inhaltlich dem § 74 AUG-E an.
§ 33 ist überholt und wird daher mit Nummer 6 aufgehoben.
Bei der Aufhebung des Teils 2 Abschnitt 2 (Nummer 7) handelt es sich um eine Folgeänderung, da die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen nunmehr im AUG-E geregelt ist.
Zu Artikel 7 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Vorschrift des FamFG.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Das Gerichtskostengesetz (GKG) soll hinsichtlich seines Anwendungsbereichs (§ 1) auf das Auslandsunterhaltsgesetz erstreckt werden, soweit nach diesem Gesetz das Vollstreckungsgericht zuständig sein soll. Wie sich aus den korrespondierenden Vorschriften des § 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), Vorbemerkung 1.6 Satz 2 KV FamGKG und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKG ergibt, ist auch in Familiensachen dann das GKG anzuwenden, wenn die Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht obliegt. Die Ergänzung von § 1 GKG führt zu einer Folgeänderung in § 22 GKG. Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (§ 31 AUG-E) ist wie für die vergleichbaren Verfahren nach § 1084 ZPO (auch in Verbindung mit § 1096 oder § 1109 ZPO) eine Festgebühr von 25 Euro vorgesehen (Nummer 2119 KV G KG).
Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung)
Für die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde erhält der Notar die gleiche Gebühr wie für die entsprechende Tätigkeit nach dem AVAG.
Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln, die auch von einem Notar erstellt werden können, die gleiche Gebühr wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG vorgesehen werden.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln sollen kostenrechtlich wie die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG behandelt werden. Die in Nummer 1711 KV FamGKG vorgesehen Festgebühr von 10 Euro soll daher auf die Bescheinigungen nach dem AUG ausgeweitet werden.
Für das Verfahren auf Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels (§ 34 AUG-E) ist eine moderate Festgebühr von 50 Euro vorgesehen. Der Gebührentatbestand soll in die bestehende Nummer 1713 aufgenommen werden, um weitere Änderungen im Kostenverzeichnis zu vermeiden.
Zu Artikel 11 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Zu Nummern 1 und 2
Auch hinsichtlich der Frage, ob Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (§ 31 AUG-E) vergütungsrechtlich als besondere Angelegenheiten gelten sollen, ist eine Gleichbehandlung mit den Verfahren nach § 1084 ZPO vorgesehen. Daher soll § 18 Absatz 1 Nummer 6 entsprechend angepasst werden.
Mit den Änderungen von § 19 Absatz 1 Nummer 5 wird zum einen das außerordentliche Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den in der Vorschrift bereits genannten Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gebührenrechtlich gleichgestellt, zum anderen werden die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln wie die Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG behandelt. Dies hat zur Folge, dass sie gebührenrechtlich jeweils zum Rechtszug gehören, so dass der Rechtsanwalt, der auch Prozessvertreter war, keinen zusätzlichen Gebührenanspruch hat.
Zu Nummer 3
- In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist. Dies führt in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen ist. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren. In der Anmerkung zu Nummer 2503 soll die Anrechnung für die Fälle der ermäßigten Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten nunmehr ausgenommen werden.
Zu Artikel 12 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 3 Nummer 1)
Nach Artikel 15 der Unterhaltsverordnung richtet sich das in Unterhaltssachen anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Dies gilt aber nur für Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll gebunden sein werden, also nicht für Dänemark und das Vereinigte Königreich. Durch die Verweisung in Artikel 15 macht sich die Unterhaltsverordnung die Kollisionsregeln des Haager Protokolls zu Eigen. Durch diese Regelungstechnik hat die Europäische Union (früher Europäische Gemeinschaft) von ihrer internen Regelungskompetenz nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; jetzt Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV) Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist damit die Außenvertretungskompetenz zum Abschluss des Haager Protokolls auf die Europäische Union übergegangen. Mit Beschluss des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) hat der Rat das Haager Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt und zwischenzeitlich die Urkunde hinterlegt. Hierdurch allein konnte das Protokoll aber noch nicht in Kraft treten. Es bedarf hierfür nach Artikel 25 des Protokolls einer zweiten Ratifikationsurkunde. Nach Artikel 4 des genannten Beschlusses ist das Haager Protokoll innerhalb der Union vorläufig anzuwenden, sollte es am 18. Juni 2011 völkerrechtlich noch nicht in Kraft sein. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Artikel 76 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung verknüpft den Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, mit dem Inkrafttreten des Haager Protokolls. Nach Artikel 25 des Protokolls tritt dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationskunde in Kraft. Ob diese Voraussetzungen des Artikels 25 am 18. Juni 2011, dem Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, erfüllt sein werden, ist nicht absehbar. Um die Anwendung der Unterhaltsverordnung mit ihren Verweisungen auf das Haager Unterhaltsprotokoll ab dem 18. Juni 2011 sicherzustellen, ist daher das Haager Protokoll innerhalb der Union aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009 vorläufig anwendbar, sollte das Haager Protokoll am 18. Juni 2011 noch nicht in Kraft sein.
Zu beachten ist des Weiteren Artikel 5 dieses Ratsbeschlusses. Danach richtet sich das anzuwendende Recht für Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls oder vor seiner vorläufigen Anwendung in der Europäischen Union entstanden sind, bereits nach den neuen Kollisionsvorschriften, sofern der Unterhalt für diesen Zeitraum nach dem 18. Juni 2011 geltend gemacht wird.
Als zentrale gemeinschaftsrechtliche Regelung ist der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 in die Aufzählung des Artikels 3 Nummer 1 aufzunehmen.
Das in Unterhaltssachen anwendbare Recht wird nunmehr umfassend und abschließend durch das Unionsrecht geregelt. Der Entwurf sieht daher von nationalen Durchführungsvorschriften, etwa zu Formerfordernissen einer Rechtswahl, ab. Unabhängig von einer gesetzlichen Regelung erscheint schon vor dem Hintergrund der richterlichen Inhaltskontrolle in Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls eine qualifizierte rechtliche Beratung, sei es durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar, noch vor Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung sinnvoll.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 17b)
- Gesetzliche Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, werden kollisionsrechtlich zukünftig durch das Unionsrecht umfassend geregelt. Auf die Begründung zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 3) wird verwiesen. Dadurch erübrigt sich die unterhaltsrechtliche Komponente des Artikels 17b. Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift wird daher auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft beschränkt. Artikel 17b in seiner ursprünglichen Fassung gilt allerdings für diejenigen Unterhaltsansprüche fort, die für einen Zeitraum geltend gemacht werden, für den das Haager Protokoll, auch unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 5 des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009, noch nicht gilt.
Zu Nummer 3 (Aufhebung des Artikels 18)
Wie die unterhaltsrechtliche Komponente des Artikels 17b Absatz 1 Satz 2 (Änderung von Artikel 17b) ist auch Artikel 18 wegen des Vorrangs des Unionsrechts aufzuheben.
- 1. Artikel 18 entspricht inhaltlich dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (BT-Drs. 010/258). Dieser völkerrechtliche Vertrag genießt gemäß Artikel 3 Nummer 2 EGBGB Vorrang vor Artikel 18. Eine eigenständige Bedeutung hat Artikel 18 allenfalls für Unterhaltsansprüche, die im Zeitraum vom 1. September 1986 (Inkrafttreten der IPR-Reform) bis zum 1. April 1987 (Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 1973 in Deutschland) entstanden sind. Zumindest nicht titulierte Ansprüche aus diesem Zeitraum sind aber zwischenzeitlich verjährt. Werden Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum geltend gemacht, für den das Haager Protokoll, auch unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 5 des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009, noch nicht gilt, verbleibt es bei der bislang geltenden Rechtslage (Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973/ Artikel 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB).
- 2. Das Verhältnis der Unterhaltsverordnung und - nach seinem Inkrafttreten - des Haager Protokolls zu den früheren Haager Übereinkommen über das in Unterhaltssachen anwendbare Recht ist nicht eindeutig erklärt. Grundsätzlich gilt, dass bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen unberührt bleiben.
- a) Nach Artikel 19 des Haager Protokolls bleibt die Unterhaltsverordnung unberührt. Gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Haager Protokolls gilt die Europäische Union als Vertragsstaat im Sinn des Artikels 19. Der Ratsbeschluss vom 30. November 2009 ist indes wohl als "gegenteilige Erklärung" im Sinn des Artikels 19 des Haager Protokolls anzusehen. Dem Haager Protokoll kommt damit Anwendungsvorrang zu. Für die Praxis ist das Verhältnis der Unterhaltsverordnung zum Haager Protokoll wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen der Kollisionsregeln letztlich nachrangig.
- b) Artikel 15 der Unterhaltsverordnung verweist auf das Haager Protokoll insgesamt und damit auch auf dessen Artikel 18. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zu den früheren Haager Konventionen über das in Unterhaltssachen anwendbare Recht. Sowohl das Haager Protokoll - und damit auch die Unterhaltsverordnung - als auch das Haager Übereinkommen 1973 differenzieren nicht danach, ob durch die Anwendung der jeweiligen Kollisionsvorschriften Vertrags- oder Nichtvertragsstaaten betroffen sind. Auf die Gegenseitigkeit wird bewusst verzichtet. Sowohl die Kollisionsregelungen des Haager Protokolls als auch die Vorschriften des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 beanspruchen weltweite Geltung. Es liegt daher nahe, das Haager Protokoll auch gegenüber Staaten, die nur dem Haager Übereinkommen 1973 angehören, anzuwenden. Völkerrechtlich ist dies wohl zulässig, zumal Artikel 19 des Haager Übereinkommens 1973 den Anwendungsvorrang anderer internationaler Übereinkünfte mit kollisionsrechtlichen Regelungen, denen die Vertragsparteien angehören oder angehören werden, anerkennt. Auch der Erläuternde Bericht zum Haager Protokoll, der zur Auslegung des Artikels 18 des Haager Protokolls herangezogen werden kann, räumt im Zweifel dem neuen Übereinkommen den Vorrang ein (vgl. Erläuternder Bericht, Artikel 18 Ziffer 197). Artikel 19 des Haager Protokolls steht dieser Lösung nicht entgegen, da sich diese Vorschrift, wie sich aus einem Vergleich mit Artikel 18 ergibt, nicht auf die Haager Übereinkommen bezieht.
- c) Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 ist hingegen nur dann anzuwenden, wenn auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird. Zukünftig ist dieses Übereinkommen nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein und China/Macao bedeutsam. Primärer Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Hat ein aus Liechtenstein stammendes Kind zum Beispiel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so sind die gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregelungen anzuwenden. Nicht eindeutig ist, wonach sich das anwendbare Recht bestimmt, wenn der Verpflichtete in Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Anwendung des Übereinkommens 1956 spricht, dass die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber Liechtenstein aus diesem völkerrechtlichen Vertrag fortbesteht und sowohl die Unterhaltsverordnung als auch das Haager Protokoll die bestehenden völkerrechtlichen Pflichten unberührt lassen.
- 3. Die Ratifizierung des Haager Protokolls durch die Europäische Union bindet Dänemark, und das Vereinigte Königreich nicht. Wegen der Ausgestaltung des Haager Protokolls und damit auch der Unterhaltsverordnung als loi uniforme, sind die Kollisionsregeln des Haager Protokolls auch im Verhältnis zu diesen Staaten anzuwenden.
Zu Artikel 13 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 67d des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lässt eine Übermittlung von Sozialdaten nur zu, wenn dies durch eine Vorschrift des SGB X eröffnet ist. Die in den §§ 16 und 17 des AUG-E der zentralen Behörde eingeräumte Auskunftsbefugnis, die zur Erfüllung der der zentralen Behörde nach der Unterhaltsverordnung und dem AUG-E obliegenden Aufgaben erforderlich ist, bedarf daher einer korrespondierenden Ermächtigungsnorm im SGB X. Nach § 74 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten schon jetzt zulässig, wenn dies zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. Der sachgebietsbezogenen Gliederung der §§ 67d SGB X ff folgend, wird die Übermittlungsbefugnis der Träger der Rentenversicherung und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig in einem neu anzufügenden Absatz in § 74 SGB X geregelt.
Im Übrigen dient die Neufassung der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine vorherige Mahnung nur in den Fällen der Nummer 2 und 3 erforderlich ist.
Zu Artikel 14 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Die Änderungen in den §§ 35 und 36 des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) korrespondieren mit der in den §§ 16 und 17 AUG-E eingeräumten Auskunftsbefugnis der zentralen Behörde.
In § 35 ist die Übermittlungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zu regeln. Das Bundesamt für Justiz, das die Aufgaben der zentralen Behörde wahrnimmt, ist Behörde im Sinne des Absatzes 1. Die Befugnis zur Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 17 AUG-E soll in einer neuen Nummer 14 in Absatz 1 erfolgen. Hierzu sind redaktionelle Folgeänderungen in Absatz 1 Nummer 12 und 13 erforderlich.
Die Befugnis zur Übermittlung der zur Aufenthaltsermittlung erforderlichen Halterdaten ist für das AUG in der geltenden Fassung bereits in Absatz 4b geregelt. Diese Befugnis ist dem AUG-E anzupassen.
§ 36 StVG regelt den Abruf im automatisierten Verfahren. Damit die Übermittlung der Fahrzeugdaten zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 17 AUG-E durch einen kostensparenden Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen kann, ist ein neuer Absatz 2c einzufügen.
Zu Artikel 15 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Neben der Änderung des StVG ist gemäß § 36 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 4 StVG auch eine Änderung des § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erforderlich, die in dem hier maßgeblichen Bereich auf § 47 Nummer 4a StVG beruht. In einem neuen Absatz ist unter Bezugnahme auf den neuen § 36 Absatz 2c StVG der Umfang der Auskunftspflicht an die zentrale Behörde konkret festzulegen
Zu den Artikeln 16 bis 18 (Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes; Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung)
Durch Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurden die §§ 35 und 36 StVG sowie § 39 FZV ebenfalls geändert. Diese Änderungen treten aber erst zum 1. Januar 2013 in Kraft. Aus gesetzessystematischen Gründen wird daher mit Artikel 18 Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Artikel 4 Absatz 17 aufgehoben. Artikel 16 und 17 übernehmen die dort ursprünglich angeordneten Änderungsbefehle und passen sie redaktionell an. Das schrittweise Vorgehen rechtfertigt sich im Hinblick auf das gespaltene Inkrafttreten der Änderungsbefehle.
Zu Artikel 19 (Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinne des Übereinkommens richtet sich nunmehr nach § 4 AUG-E. Das in Artikel 3 geregelte Vorprüfungsverfahren ist nun für alle Verfahren im Anwendungsbereich des AUG-E in § 7 AUG-E geregelt. Artikel 2 und 3 waren daher aufzuheben. Gleiches gilt für Artikel 4, der die inzwischen gegenstandslose Berlin-Klausel enthält.
Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dieses Gesetz soll nach Absatz 1 Satz 1 zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, von dem an die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist. Nach Satz 2 tritt das bisherige AUG zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Absatz 2 regelt das davon abweichende Inkrafttreten des Artikels 11 Nummer 3, Absatz 3 das davon abweichende Inkrafttreten der Artikel 16 und
17.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1420:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig BachmaierVorsitzender Berichterstatter