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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 25. April 2006
(BGBl. I Nr. 21 vom 29.04.2006 S. 988)



Begründung in der Bundesratsdrucksache 60/06 

Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des Teils B wird wie folgt gefasst:

alt neu
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger  "II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung".

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Zulassungspflichtigkeit  " § 18 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer  " § 21c (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen  " § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer".

e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins

§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung

§ 27a Verwertungsnachweis

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

" §§ 24 bis 28 (aufgehoben)".

f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
IIa. Pflichtversicherung  "IIa. (aufgehoben)".

g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

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