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Änderungstext
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 25. April 2006
(BGBl. I Nr. 21 vom 29.04.2006 S. 988)
Begründung in der Bundesratsdrucksache 60/06
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung
wie eingefügt
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des Teils B wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | "II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung". |
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Zulassungspflichtigkeit | " § 18 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer | " § 21c (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen | " § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer". |
e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen § 26 (aufgehoben) § 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung § 27a Verwertungsnachweis § 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten |
" §§ 24 bis 28 (aufgehoben)". |
f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
IIa. Pflichtversicherung | "IIa. (aufgehoben)". |
g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt:
" § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
(Stand: 01.02.2021)
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