Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksachen 015/5844, 015/5881 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

unter der Überschrift Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der beigefügten Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.07.05
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG1 und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt- Mechanismen-Gesetz - ProMechG)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (AB1. EU (Nr. ) L 338 S. 18).

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden sol1.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Teil 2
Gemeinsame Projektumsetzung

Abschnitt 1
Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets

§ 3
Zustimmung

(1) Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn

Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 Megawatt ist zusätzlich erforderlich, dass die in Artikel 11 b Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie genannten internationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden. Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die festgelegten Referenzfallemissionen mindestens den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der Ausnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entsprechen.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

(3) Dié Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die einmalige Laufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben Jahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zweimal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befristung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. Soweit die Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht, wird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass die Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Verpflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf der Grundlage eines von der Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses fortgeführt wird.

(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. Die zuständige Behörde hat dem Projektträger den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit, welche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre Entscheidung benötigt.

(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abschließend über den Antrag entscheiden.

(6) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Projektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Entwicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist. Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zusicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als möglicher Investorstaat und der mögliche Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.

§ 4
Überprüfung der Verifizierung

Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 2
Projekttätigkeiten im Bundesgebiet

§ 5
Zustimmung und Registrierung

(1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn

§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissionsminderung bei der Berechnung der im Sinne der Nummer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung Bestandteil der Referenzfallemissionen.

Wird eine Projekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel der Bundesrepublik Deutschland finanziert, ist der Anteil derjenigen Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen. Die Vergütung von Strom nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Zuschlag für KWK-Strom aus Anlagen nach § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes stehen einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel gleich.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.

(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauftragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.

(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Projekttätigkeit erforderlich sind.

(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden können.

(8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. EU (Nr. ) L 386 S. l) ein nationales Verzeichnis über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaats vorliegt.

(9) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

(10) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass der mögliche Investorstaat oder die Bundesrepublik Deutschland als möglicher Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.

§ 6
Bestätigung des Verifizierungsberichts

(1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn

Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.

Abschnitt 3
Sachverständige Stellen

§ 7
Sachverständige Stellen

(1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutivrat akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die sachverständigen Stellen werden vom Projektträger beauftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der in Anhang A des Beschlusses 16/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens aufgestellten Anforderungen festlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind.

(3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des Validierungs- und Verifizierungsberichtes sind die Vorgaben des Abschnittes E der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Voraussetzungen und das Verfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der "Verifizierung Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen und Doppelbegünstigungen auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen werden.

Teil 3
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

§ 8
Zustimmung

(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn

§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

(3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderungen nach Nummer 40 der Anlage G des Beschlusses 17/ CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattgefunden hat.

(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen, zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards, die ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen.

(5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projektträgers eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen, sich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Absatz 1 zugestimmt wurde.

§ 9
Überprüfungsgesuch

Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 10
Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Bei einer Aufgabenübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 entsprechend.

§ 11
Benennung eines Bevollmächtigten

Besteht der Projektträger aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.

§ 12
Mengenbeobachtung

(1) Die zuständige Behörde hat der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2006 und danach jährlich über die Anzahl der tatsächlichen und für den folgenden Berichtszeitraum absehbaren Registrierungen im Sinne des § 5 Abs. 8 zu berichten.

(2) Ist nach dem Bericht der zuständigen Behörde nach Absatz 1 eine Gefährdung der Einhaltung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum im Sinne der Nummer 6 der Anlage des im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Beschlusses 18 /CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu besorgen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Begrenzung der Menge von Emissionsreduktionseinheiten, die durch Projekttätigkeiten im Bundesgebiet erzeugt werden, beschließen. Die Bundesregierung legt zugleich den Umfang und Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Mengenbegrenzung fest und gibt dies im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesregierung nach Absatz 2 die Einführung einer Mengenbegrenzung beschlossen hat, bedarf die Registrierung gemäß § 5 Abs. 8 einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung einer Projekttätigkeit im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Vorregistrierung nach Absatz 3 und die Maßnahmen zu regeln, die die Einhaltung der Mengenbegrenzung gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Vorregistrierung gelöscht wird, soweit die betreffende Projekttätigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Vorregistrierung nach § 5 Abs. 8 registriert wird.

§ 13
Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs.l, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs.1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.

§ 14
Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abgedeckt wird.

§ 15
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs.1 Satz 3

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Anhang

Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über IHRE siebte Tagung IN Marrakesch VOM 29. OKTOBER BIS 10. NOVEMBER 2001
Addendum
Teil ZWEI: von der Konferenz der Vertragsparteien ergriffene
Massnahmen
Band II
Inhalt

II. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)

15/CP.7. Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
16/CP.7. Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
17/CP.7. Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
18/CP.7. Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Emissionshandel nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
19/CP.7. Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Beschluss 15/CP.7

Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e, ferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7, soweit einschlägig, sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind, ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt, unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird, ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes. Einhaltungssystem zu erreichen ist, angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP. 1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP. 1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 -

Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP. 1 (Mechanismen), -/CMP. 1 (Artikel 12), -/CMP. 1 (Artikel 17), -/CMP. 1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP. 1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP. 1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

A. Begriffsbestimmungen

2 Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.

B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien

C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6

3 Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.

D. Voraussetzungen für die Teilnahme

E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6

Anhang A
Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen

1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung

2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:

Anhang B
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums

1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6

ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher Gase durch Senken darstellt, die ohne das geplante Projekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den anthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der Grenzen des Projekts.

2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt

3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.

Überwachung

4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:

5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans

zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung zur Feststellung nach Nummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzulegen.

6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwaiger Überarbeitungen

ist eine Voraussetzung für die Verifizierung.

Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage 1 des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage 1 aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen, sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 12)
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf die Artikel 3 und 12 des Protokolls von Kyoto, eingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen, angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP. 1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP. 1 (Artikel 5 Absatz 1), - /CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7,

in Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto -

Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

A. Begriffsbestimmungen

B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien

C. Exekutivrat

D. Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrichtungen

E. Benannte Prüfeinrichtungen

F. Voraussetzungen für die Teilnahme

G. Validierung und Registrierung

H. Überwachung

I. Verifizierung und Zertifizierung

J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER)

Anhang A
Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen

1. Eine Prüfeinrichtung

2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:

Anhang B
Projektdokumentation

Anhang C
Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung

Der Exekutivrat legt unter Heranziehung von Sachverständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für einen CDM unter anderem Folgendes fest und empfiehlt es der COP/MOP:

Anhang D
Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für .den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP. 1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto6

Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto, unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7, eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP. 1 (Artikel 17), -/CMP. 1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP. 1 (Artikel 5 Absatz 2), /CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -

Anlage
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel? Absatz 4 des Protokolls von Kyoto9

I. Modalitäten

A. Begriffsbestimmungen

B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

F. Übertrag

II. Anforderungen IM Hinblick auf das Register

A. Nationale Register

B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU

C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag

D. Transaktionsverfahren

E. Öffentlich zugängliche Informationen

III. BILANZIERUNG der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen

A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen

B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte

C. Bilanzierungsberichte

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997(BGBl. 2002 II S. 967).

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1 a bis lc eingefügt:

(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen.

(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.

(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen."

4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), wird wie folgt geändert.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.