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Allgemeinverfügung über die Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle
Vom 19. Oktober 2010
(BAnz. Nr. 173 vom 16.11.2010 S. 3827)
Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheften im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.
Hierzu wird die Allgemeinverfügung des Umweltbundesamtes vom 8. Dezember 2008 (BAnz. 2009, S. 17) wie folgt neu gefasst:
I. Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister
der Deutschen Emissionshandelsstelle
1. Allgemeines
Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.
Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.
Die Bedienung des Registers ist in einem Nutzerhandbuch beschrieben, das auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellt wird.
2. Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Registers ist § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG. Darüber hinaus wird das Register nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 208/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010, geführt (im Folgenden EG-Registerverordnung genannt).
(2) Geltungsbereich/Zuständigkeit
Die Nutzungsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Nutzern des Registers und der DEHSt.
(3) Begriffsbestimmungen Emissionszertifikate
Emissionszertifikate sind:
Die Nutzungsbedingungen beziehen sich auf die für die Konten jeweils zugelassenen Emissionszertifikate.
Kontobevollmächtigte
Kontobevollmächtigte handeln im Auftrag des Kontoinhabers.
Kontoinhaber
Kontoinhaber ist eine Person, die über ein Konto im Register verfügt.
Nutzer
Nutzer des Registers sind die Inhaber von Anlagen- und Personenkonten, vertreten durch ihre Kontobevollmächtigten sowie die beauftragten sachverständigen Stellen, vertreten durch ihre Bevollmächtigten.
Register
Das Register ist die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete standardisierte elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 2p der EG-Registerverordnung, die Konten für Emissionszertifikate und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält.
Registerverwaltung
Die Registerverwaltung gemäß der EG-Registerverordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG der DEHSt im Umweltbundesamt übertragen worden.
Sachverständige Stelle
Die vom Verantwortlichen beauftragte sachverständige Stelle bzw. deren Bevollmächtigte für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen.
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