Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung über die Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle

Vom 8. Dezember 2008
(BAnz. Nr. 1 vom 06.01.2009 S. 17)



Archiv: 2005

Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank. Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.

Hierzu wird die Allgemeinverfügung des Umweltbundesamtes vom 23. Dezember 2005 (BAnz. 2006 S. 539) wie folgt neu gefasst:

I Nutzungsbedingungen für das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle

1. Allgemeines

Zuständige nationale Stelle für den Handel mit Emissionsberechtigungen im Sinne von § 3 Absatz 4, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). Die DEHSt führt nach § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.

Für die Teilnahme am Emissionshandel ist die Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister der DEHSt erforderlich. Die Einzelheiten zur Nutzung des Registers werden mit diesen Bedingungen zwischen der DEHSt und den Nutzern des Registers geregelt.

Die Bedienung des Registers ist in einem Nutzerhandbuch beschrieben, das auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellt wird.

2. Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Registers ist § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG. Darüber hinaus wird das Register nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 208/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 und die Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008, geführt (im Folgenden EG-Registerverordnung genannt).

(2) Geltungsbereich/Zuständigkeit

Die Nutzungsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Nutzern des Registers und der DEHSt.

(3) Begriffsbestimmungen

Emissionszertifikate

Emissionszertifikate sind:

Die Nutzungsbedingungen beziehen sich auf die für die Konten jeweils zugelassenen Emissionszertifikate.

Kontobevollmächtigte

Kontobevollmächtigte handeln im Auftrag des Kontoinhabers.

Kontoinhaber

Kontoinhaber ist eine Person, die über ein Konto im Register verfügt.

Nutzer

Nutzer des Registers sind die Inhaber von Anlagen- und Personenkonten, vertreten durch ihre Kontobevollmächtigten sowie die beauftragten sachverständigen Stellen, vertreten durch ihre Bevollmächtigten.

Register

Das Register ist die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete standardisierte elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 2p der EG-Registerverordnung, die Konten für Emissionszertifikate und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält.

Registerverwaltung

Die Registerverwaltung gemäß der EG-Registerverordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 14 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 TEHG der DEHSt im Umweltbundesamt übertragen worden.

Sachverständige Stelle

Die vom Verantwortlichen beauftragte sachverständige Stelle bzw. deren Bevollmächtigte für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen.

Verantwortlicher

Die Stellung als Verantwortlicher im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ergibt sich aus § 3 Absatz 7 TEHG.

Virtuelle Poststelle

Für die sichere elektronische Kommunikation setzt die DEHSt Software-Komponenten auf Basis der Virtuellen Poststelle (VPS) ein, die im Rahmen der Bund Online 2005-Initiative entwickelt wurden.

Zentralverwalter

Zentralverwalter ist die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG für die Führung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL) 1 benannte Person.

3. Kontoeröffnung und Kontoführung

(1) Anlagenkonten

Jeder Verantwortliche erhält für jede emissionshandelspflichtige Anlage ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden ( § 14 Absatz 2 Satz 1 TEHG).

Die Verantwortlichen müssen ihre Identität je nach Rechtsform durch einen beglaubigten Auszug aus dem jeweiligen öffentlichen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch ein gleichwertiges Dokument (z.B. Satzung, Gesellschaftsvertrag, Errichtungsgesetz) nachweisen.

Zur Kontoeröffnung hat der Verantwortliche die erforderlichen Informationen unter Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik Kontoeröffnung/Anlagenkonto im öffentlichen Bereich des Registers einzutragen. Die gespeicherte PDF-Datei sowie die Identitätsnachweise sind der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt zu übermitteln.

Die Übermittlung hat durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch den bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen.

Der Verantwortliche benennt einen ersten und einen zweiten Kontobevollmächtigten, die natürliche Personen sein müssen und ihm persönlich bekannt sind. Verantwortliche können sich selbst als Kontobevollmächtigte benennen.

Der Verantwortliche kann gemäß Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung zu einem von der DEHSt angekündigten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2009, einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benennen.

Die Inhaber von Anlagenkonten handeln durch ihre Kontobevollmächtigten.

Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird das Anlagenkonto im Register eingerichtet. Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten werden über die Kontoeinrichtung informiert.

Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Kontobevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.

Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Zeitabständen auf, sein Passwort zu ändern.

(2) Personenkonten

Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TEHG erhält jede natürliche oder juristische Person auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.

Für jede Person können bis zu 99 Personenkonten eingerichtet werden.

Die Antragsteller werden durch geeignete Verfahren identifiziert:

Zur Kontoeröffnung hat der Antragsteller die erforderlichen Informationen unter Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik Kontoeröffnung/Personenkonto im öffentlichen Bereich des Registers einzutragen. Die gespeicherte und ggf. ausgedruckte PDF-Datei ist der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle oder in Papierform mit Unterschrift zu übermitteln.

Auf Antrag eröffnet die Registerverwaltung für einen Treuhänder im Sinne von § 24 TEHG ein Personenkonto, sofern der Treuhänder nachweist, dass die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 TEHG vorliegen.

Der Antragsteller wird Kontoinhaber. Er muss einen ersten und einen zweiten Kontobevollmächtigten benennen, die natürliche Personen sein müssen und ihm persönlich bekannt sind. Der Antragsteller kann sich selbst als Kontobevollmächtigten benennen.

Der Antragsteller kann gemäß Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung zu einem von der DEHSt angekündigten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2009, einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benennen.

Die Inhaber von Personenkonten handeln durch ihre Kontobevollmächtigten.

Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird das Personenkonto im Register eingerichtet. Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten werden über die Kontoeinrichtung informiert.

Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Kontobevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.

Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Zeitabständen auf, sein Passwort zu ändern.

(3) Kontoauszüge und Kontoabschlüsse (Rechnungsabschlüsse)

Die Erstellung von Kontoauszügen und Kontoabschlüssen (Rechnungsabschlüssen) für einen bestimmten Zeitpunkt erfolgt ausschließlich elektronisch. Hierfür steht eine entsprechende Download-Funktion zu Verfügung.

4. Verfügungsberechtigung

(1) Sofern kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter benannt wurde, darf jeder Kontobevollmächtigte über das Konto ohne Mitwirkung des anderen Kontobevollmächtigten oder des Kontoinhabers verfügen und zu Lasten des Kontos alle mit der Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen.

(2) Hat der Kontoinhaber einen zusätzlichen Kontobevollmächtigten benannt, ist nach Artikel 23 Absatz 2 der EG-Registerverordnung für Transaktionen des ersten oder zweiten Bevollmächtigten die Zustimmung des zusätzlichen Bevollmächtigten erforderlich. Gleiches gilt für die Antragstellung zur Rückabwicklung von abgeschlossenen Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden.

Der zusätzliche Kontobevollmächtigte kann keine Transaktionen durchführen, sondern ist auf die Rolle des Zustimmenden beschränkt.

(3) Anweisungen im Sinne des § 16 TEHG dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Kontoguthabens erteilt werden. Anweisungen, die zu einem negativen Saldo oder einer Unterschreitung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum 2 führen, werden nicht ausgeführt.

Sofern die Übertragung von Emissionszertifikaten von einem Konto auf ein anderes eingetragen ist ( § 16 TEHG), ist die Möglichkeit, diese einseitig rückgängig zu machen, ausgeschlossen.

Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten wählt der Kontobevollmächtigte den Typ der zu übertragenden Emissionszertifikate und bei projektbezogen Emissionszertifikaten ggf. auch die eines konkreten Projekts. Seriennummern von Emissionszertifikaten werden automatisch ausgewählt. Eine Auswahl von bestimmten Emissionszertifikaten für die jeweils möglichen Transaktionen im Register (z.B. Übertragung, Abgabe von Emissionszertifikaten) ist ausgeschlossen.

5. Rückabwicklung von Abgaben, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

(1) Die Rückabwicklung von falsch eingeleiteten Abgaben im Sinne der Artikel 52 (Abgabe von Emissionszertifikaten) und Artikel 53 (Verwendung von CER und ERU) der EG-Registerverordnung kann gemäß Artikel 34a (VO Nr. EG 994/2008: Art. 36) Absatz 1 EG-Registerverordnung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der betroffenen Transaktion schriftlich bei der Registerverwaltung beantragt werden.

Der Antrag ist durch mindestens einen Kontobevollmächtigten zu unterzeichnen und soll Folgendes beinhalten:

Der Registerführer kann den Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Rückabwicklung der Abgabe vorzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach Durchführung der falschen Transaktion über die Absicht einer manuellen Korrektur informieren.

(2) Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Information der Registerverwaltung die Rückabwicklung der fälschlicherweise eingeleiteten Abgabe vor, wenn der Antrag des Kontoinhabers und der Beschluss des Registerführers bei ihm fristgerecht eingegangen sind und die durch die fehlerhafte Transaktion betroffenen Emissionszertifikate nicht bereits in weiteren Transaktionen involviert sind.

(3) Gemäß Artikel 34a (VO Nr. EG 994/2008: Art. 36) Absatz 3 EG-Registerverordnung ist die Rückabwicklung einer Abgabe nach Artikel 52 oder 53 der EG-Registerverordnung nicht möglich, wenn der Betreiber für die davon betroffene Anlage durch die Rückabwicklung der Transaktion für ein vorangegangenes Jahr seiner Erfüllungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 TEHG nicht mehr nachkommen würde.

6. Haftung

(1) Die DEHSt haftet nach den Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Hat der Nutzer durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung der in Nummer 9 dieser Nutzungsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DEHSt und Nutzer den Schaden zu tragen haben.

(2) Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Angriffe von "Hackern", Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) den Nutzern oder Dritten entstehen.

(3) Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Angaben des Kontobevollmächtigten bei der Ausführung von Transaktionen sowie dadurch entstandene Verzögerungen entstehen.

Die DEHSt übernimmt keine Haftung für mögliche Schäden, die daraus entstanden sind, dass neben dem Nutzer ein Dritter in den Besitz des Passwortes und Nutzernamens gelangt ist.

Absatz 1 bleibt davon unberührt.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Alle im Register enthaltenen Informationen zu Konten und getätigten Transaktionen dürfen ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Kontobevollmächtigten nur für Zwecke der Einrichtung und Führung des Registers verwendet werden. Im Register enthaltene Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies erfordern, der Kontobevollmächtigte eingewilligt hat oder die Registerverwaltung zur Erteilung einer Auskunft über Informationen befugt ist. Jeder Kontoinhaber sowie dessen Kontobevollmächtigte haben freien Zugang zu den gespeicherten Informationen des Kontos des Kontoinhabers.

(2) Die Registerverwaltung veröffentlicht auf der Internetseite der DEHSt die im Annex XVI (VO Nr. EG 994/2008: Anhang IV) der EG-Registerverordnung aufgeführten Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

8. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kontoinhabers

Nach dem Tod des Kontoinhabers kann die Registerverwaltung zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen in beglaubigter, deutscher Übersetzung vorzulegen.

Die Registerverwaltung kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Registerverwaltung darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Registerverwaltung bekannt ist, dass der dort Genannte (z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist.

9. Sperrung und Schließung von Konten

(1) Sperrung von Anlagenkonten

Nach Maßgabe von § 17 TEHG sperrt die Registerverwaltung die Übertragung aller Emissionszertifikate aus dem Anlagenkonto, sofern bis zum 31. März eines Jahres, erstmals in 2006, der DEHSt nicht ein den Anforderungen nach § 5 TEHG entsprechender Bericht vorliegt. Die Registerverwaltung hebt die Sperre nach Maßgabe von § 17 TEHG auf. Sie teilt dem Kontoinhaber die Sperrung des Kontos und deren Aufhebung mit. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Personenkonten, die auf Antrag eines Treuhänders im Sinne von § 24 Absatz 1 TEHG eröffnet wurden.

(2) Schließung von Konten

Die Schließung von Anlagen- und Personenkonten erfolgt nach Maßgabe der Artikel 17 und 21 der EG-Registerverordnung.

10. Benennung des Bevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen

(1) Jede sachverständige Stelle benennt der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars mindestens einen Bevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 23 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 EG-Registerverordnung.

Nutzername und Passwort sowie das Verfahren zur erstmaligen Anmeldung im Register werden den Bevollmächtigten schriftlich mitgeteilt.

Aus Sicherheitsgründen fordert die Registerverwaltung den Nutzer in regelmäßigen Abständen auf, sein Passwort zu ändern.

(2) Der Kontobevollmächtigte eines Anlagenkontos ordnet die beauftragte sachverständige Stelle der Anlage zu. Erst nach dieser Zuordnung ist ein gemäß Absatz 1 benannter Bevollmächtigter berechtigt, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen selbst vorzunehmen.

11. Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen

(1) Das Register enthält eine Tabelle der geprüften Emissionen im Sinne von Artikel 51 der EG-Registerverordnung. Der gemäß Nummer 10 Absatz 1 benannte Bevollmächtigte der sachverständigen Stelle ist verpflichtet, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen ab dem Jahr 2009 (für das Berichtsjahr 2008 und folgende Berichtsjahre) selbst vorzunehmen.

(2) Notwendige Änderungen infolge einer Prüfung der Emissionsberichte, die nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Registerverordnung in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen werden, teilt die DEHSt dem Kontoinhaber unverzüglich mit.

(3) Die Registerverwaltung kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen unterbinden, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und die Registerverwaltung angewiesen hat, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen zuzulassen.

12. Mitwirkungspflichten der Nutzer

(1) Der Kontoinhaber teilt der Registerverwaltung unverzüglich alle für die Kontoführung relevanten Änderungen sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Registerverwaltung erteilten Kontovollmacht mit. Hierzu ist nach erfolgter Anmeldung im Register im Bereich Kontoinformation ein entsprechendes Online-Formular auszufüllen und die gespeicherte Datei der DEHSt über die Virtuelle Poststelle zu übermitteln. Inhaber von Personenkonten können der Registerverwaltung auch einen Ausdruck der Datei in Papierform mit Unterschrift übersenden.

(2) Die sachverständige Stelle teilt der Registerverwaltung über die Virtuelle Poststelle der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der DEHSt erteilten Vollmacht unverzüglich mit.

(3) An die Registerverwaltung erteilte Anweisungen des Nutzers müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Der Kontobevollmächtigte hat insbesondere auf die Richtigkeit der Kontonummer des Empfängers und die Anzahl der zu übertragenden Emissionszertifikate zu achten.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, wenn er Unstimmigkeiten oder Fehler in den Daten feststellt.

13. Gebühren

Für die Kontoeinrichtung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 TEHG ist pro Handelsperiode eine Kontoeinrichtungsgebühr nach § 22 Absatz 1 TEHG zu entrichten.

Bei Anlagenkonten wird die Kontoeinrichtungsgebühr mit der erstmaligen Zuteilung von Emissionszertifikaten erhoben.

Bei Personenkonten wird die Kontoeinrichtungsgebühr nach Einrichtung des Kontos für die jeweilige Handelsperiode erhoben.

14. Technische Störungen

Jeder Nutzer hat bei technischen Störungen der Registersoftware unverzüglich die Registerverwaltung zu benachrichtigen.

15. Verfügbarkeit, vorübergehende Unterbrechung des Registerbetriebs

Der Zugang zum Register ist 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche möglich.

Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, z.B. für Wartung und Systempflege, einzuschränken.

Bei Störungen, die Sicherheitsverletzungen im Sinne des Artikel 69 (VO Nr. EG 994/2008: Art. 81) der EG-Registerverordnung hervorrufen können, kann der Zugang zum Register ausgesetzt werden.

Eine Unterbrechung des Registerbetriebs sowie deren voraussichtliche Dauer wird den betroffenen Nutzern möglichst früh mitgeteilt.

Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des Registers werden schnellstmöglich beseitigt.

16. Vorübergehende Sperrung/Aussetzung des Zugangs zu Konten

Die Registerverwaltung führt die Aussetzung der Nutzung des Passwortes eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Vorgängen und Konten, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, sowie die Aussetzung des Zugangs zum Register nach Maßgabe der EG-Registerverordnung durch.

17. Zugriff auf Registerkonten durch die Kontobevollmächtigten/Legitimation

Auf die Registerkonten ist der Zugriff durch die Kontobevollmächtigten nur in elektronischer und verschlüsselter Form mittels Passwort und Nutzername möglich.

18. Zugriff auf das Register durch die Bevollmächtigten der sachverständigen Stellen/Legitimation

Der Zugriff auf das Register durch die Bevollmächtigten der sachverständigen Stellen für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen ist nur in elektronischer und verschlüsselter Form mittels Passwort und Nutzername möglich.

II Bekanntgabe

Die Nutzungsbedingungen und Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden mit Bekanntgabe wirksam. Sie werden auf der Internetseite der DEHSt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Nutzungsbedingungen erfolgt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

III Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Nutzungsbedingungen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der DEHSt im Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, zu erheben.

Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Hinsichtlich der Einzelheiten der bei der elektronischen Form zu erfüllenden Anforderungen wird auf die Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 11. August 2007, (eBAnz AT25 2007 B1), hingewiesen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei der DEHSt unter der oben genannten Adresse eingesehen werden.

___________
1) Community Independent Transaction Log (CITL):
Das CITL verknüpft als Zentralregister die nationalen Register aller Mitgliedstaaten der EU und überwacht und protokolliert die entsprechenden Vorgänge (z.B. Transaktionen, Kontoeröffnungen).

2) Reserve für den Verpflichtungszeitraum: Jeder Annex-B-Staat des Kyoto-Protokolls ist verpflichtet, zu jeder Zeit ein Minimum von Emissionszertifikaten im Register zu halten. Dieses Minimum ist die Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR - Commitment Period Reserve). Grundlage: Entscheidung 11/CMP.1 der Weltklimakonferenz vom 28. November bis 9. Dezember 2005, Montreal; COP/MOP1 ist die Abkürzung für "Conference of the parties of the UNFCCC serving as the Meeting of the Parties of the Kyoto Protocol"; dies ist die 11. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und die erste seit Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls.

ENDE

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