umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 994/2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (2)
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Artikel 51 Eintrag und Mitteilung des Stands der Einhaltung
(1) Der Registerverwalter trägt den gemäß Artikel 50 für jede Anlage und jedes Jahr errechneten Stand der Einhaltung ein.
(2) Am ersten auf den 1. Mai jeden Jahres folgenden Arbeitstag teilt der Registerverwalter der zuständigen Behörde sämtliche Einträge über den Stand der Einhaltung mit. Er teilt der zuständigen Behörde ferner alle Änderungen der Einträge über den Stand der Einhaltung für vergangene Jahre mit.
Artikel 52 Eintrag geprüfter Emissionen
Ist für eine Anlage am 1. Mai jeden Jahres im Register kein Eintrag für geprüfte Emissionen für ein vorangegangenes Jahr vorhanden, so dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur dann in das Register eingetragen werden, wenn sie soweit wie möglich nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.
Abschnitt 5
Löschung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten
Artikel 53 Löschung von Zertifikaten
Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Zertifikaten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem er
Artikel 54 Löschung von Kyoto-Einheiten
Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Kyoto-Einheiten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem er eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto dieses Register transferiert.
Abschnitt 6
Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit Transfers von Kyoto-Einheiten
Artikel 55 Verrechnung von Zertifikat-Transfers
(1) Um sicherzustellen, dass die Menge AAU im ETS-AAUHinterlegungskonto eines Registers der Menge Zertifikate entspricht, die am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag in diesem Register verbucht ist, werden die folgenden Verfahrensschritte eingeleitet:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Zertifikate im nationalen Löschungskonto, für die noch keine Ausbuchung oder Löschung gemäß den Artikeln 56 und 58 erfolgt ist, als im Register verbuchte Zertifikate.
(3) Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Fristen ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter alle Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d bis h, ausgenommen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU, so lange, bis alle Verfahrensschritte abgewickelt sind.
(4) Der Zentralverwalter kann zu anderen als zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten zusätzliche Verrechnungsvorgänge ausführen, sofern die Registerverwalter früh genug darüber informiert werden.
Abschnitt 7
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten
Artikel 56 Ausbuchung von AAU, ERU oder CER gegen Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER
(1) Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres buchen die Registerverwalter AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge aus, die der Menge von Zertifikaten, ERU oder CER entspricht, die gemäß den Artikeln 48 und 49 abgegeben wurden, indem sie
(2) Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Frist ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter das Banking der Zertifikate so lange, bis die Verfahrensschritte abgewickelt sind.
Artikel 57 Ausbuchung von Kyoto-Einheiten
(1) Auf Anweisung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats transferiert der Registerverwalter die in einem Konto der Vertragspartei verbuchten Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die von dieser Stelle angegeben werden, nach den Verfahrensvorschriften für die Ausbuchung von Kyoto-Einheiten auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.
(2) Zertifikate können nicht von Betreiber- oder Personenkonten auf Ausbuchungskonten übertragen werden.
Abschnitt 8
Löschung von Kyoto-Einheiten
Artikel 58 Löschung von Kyoto-Einheiten gegen Löschung von Zertifikaten
(1) Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres löschen die Registerverwalter AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die zwischen dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres und dem 1. Januar des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum gelöscht wurden, und transferieren
(2) Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Frist ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter das Banking der Zertifikate so lange, bis alle Verfahrensschritte abgewickelt sind.
Abschnitt 9
Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking)
Artikel 59 Übertragung in nachfolgende Zeiträume (Banking)
(1) Am 1. Mai 2013 und am 1. Mai jeden Jahres, das auf jeden nachfolgenden Zeitraum folgt, wandeln die Registerverwalter Zertifikate, die in ihrem jeweiligen Register verbucht sind und noch nicht abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für das Banking von Zertifikaten in für den laufenden Zeitraum gültige Zertifikate um.
(2) Registerverwalter in Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, für den mit dem Jahr 2013 beginnenden Zeitraum AAU zu vergeben, transferieren bis 30. Juni desselben Jahres eine Menge von für den laufenden Zeitraum gültigen AAU, die der Menge der Zertifikate entspricht, die gemäß Absatz 1 umgewandelt
wurden, nach den Verfahrensvorschriften für die Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten auf das ETS-AAUHinterlegungskonto des laufenden Zeitraums. Registerverwalter transferieren auch noch im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU aus dem vorangegangenen Zeitraum auf ein Konto der Vertragspartei.
Kapitel VI
Vorschriften für Register von Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben
Artikel 60 Verwaltung von Registern von Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben
(1) Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von CER, ERU und AAU nach Maßgabe des 11/CMP.1-Beschlusses nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen, verwalten und warten ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister.
(2) Kapitel-VI-Register kommunizieren mit dem CITL über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.
(3) Mit Ausnahme von Artikel 3, Artikel 8, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, der Artikel 15 bis 28, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30, Artikel 31 Absätze 2 und 4, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 1, der Artikel 35 bis 37, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3, der Artikel 40 bis 43, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48, der Artikel 50 bis 54 sowie der Artikel 59 bis 90 gelten die Vorschriften für Register nicht für Kapitel-VI-Register.
(4) Die in Artikel 85 und in Artikel 86 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen werden im Falle von Kapitel-VI-Registern vom Verwalter des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.
Artikel 61 Nationale Konten in Kapitel-VI-Registern
(1) Jedes Kapitel-VI-Register enthält folgende nationalen Konten:
(2) In nationale Konten in Kapitel-VI-Registern werden nur Kapitel-VI-Zertifikate verbucht.
(3) Nationale Konten in Kapitel-VI-Registern genügen dem Datenaustauschformat gemäß Artikel 9.
Artikel 62 Zertifikatguthaben in Kapitel-VI-Registern
In Betreiber- und Personenkonten in Kapitel-VI-Registern werden Kapitel-VI-Zertifikate und, soweit dies nach geltendem Staats- und Gemeinschaftsrecht zulässig ist, Kyoto-Einheiten verbucht. Betreiberkonten in Kapitel-VI-Registern können auch Standard-Zertifikate enthalten.
Artikel 63 Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register
Das Gemeinschaftsregister enthält eine Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register, die in der Lage ist, folgende Angaben zu erfassen:
Artikel 64 Feststellung von Anomalien und Abweichungen in Kapitel-VI-Registern durch das ITL
Das ITL benachrichtigt ein Kapitel-VI-Register über jede Anomalie, die im Anschluss an eine automatisierte Kontrolle bei einem Vorgang, den dieses Register über den Verwalter des Gemeinschaftsregisters eingeleitet hat, festgestellt wurde. Der Verwalter des Kapitel-VI-Registers bricht den Vorgang ab, und der Verwalter des Gemeinschaftsregisters informiert das ITL entsprechend. Der Verwalter des Kapitel-VI-Registers und etwaige andere betroffene Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
Artikel 65 Zusätzliche Vorgänge in Kapitel-VI-Registern
(1) Kapitel-VI-Register sind in der Lage, die Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1, ausgenommen die Vorgänge gemäß Buchstabe d des genannten Artikels, sowie folgende Vorgänge auszuführen:
(2) Kapitel-VI-Register wickeln die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b anstelle der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d ab.
Artikel 66 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen
Alle von Kapitel-VI-Registern eingeleiteten Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen gelten als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister vom CITL informiert wurde, dass in dem erhaltenen Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.
Artikel 67 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten für Kapitel-VI-Register
Alle von Kapitel-VI-Registern eingeleiteten Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, ausgenommen der externe Transfer von Kyoto-Einheiten, gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL das Gemeinschaftsregister benachrichtigen, dass in dem erhaltenen Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass die Einträge nach Maßgabe des Vorschlags aktualisiert wurden.
Artikel 68 Abschluss des Vorgangs des externen Transfers von Kyoto-Einheiten unter Beteiligung von Kapitel-VI-Registern
Ein Vorgang im Zusammenhang mit dem externen Transfer von Kyoto-Einheiten unter Beteiligung eines Kapitel-VI-Registers gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 69 Berichtigung von Zertifikaten in Kapitel-VI-Registern
Im Anschluss an eine Berichtigung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, die erfolgt, nachdem Zertifikate gemäß Artikel 70 vergeben wurden, und die die Gesamtmenge dieser Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 oder nachfolgende Zeiträume verringert, transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers die von der zuständigen Behörde angegebene Zahl von Zertifikaten nach den Verfahrensvorschriften für die Berichtigung von Kapitel-VI-Zertifikaten auf das nationale Löschungskonto für den betreffenden Zeitraum.
Artikel 70 Gutschrift von Zertifikaten in Kapitel-VI-Register
Im Anschluss an die Übernahme der nationalen Zuteilungstabelle in das CITL führt der Registerverwalter vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und jedes nachfolgenden Zeitraums nach den Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Kapitel-VI-Zertifikaten folgende Vorgänge aus:
Artikel 71 Transfer von Zertifikaten durch Kontoinhaber in Kapitel-VI-Register
(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Zertifikaten Kapitel-VI-Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem anderen Kapitel-VI-Register.
(2) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Zertifikaten Kapitel-VI-Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem Register, bei dem es sich nicht um ein Kapitel-VI-Register handelt.
(3) Mit Ausnahme der Umwandlung in Kapitel-VI-Zertifikate gestattet der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers keine Transaktionen mit Standard-Zertifikaten von Konten in seinem Register auf Konten in einem Kapitel-VI-Register.
Artikel 72 Transfer von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber in Kapitel-VI-Register
(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem anderen Kapitel-VI-Register.
(2) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Kyoto-Einheiten zwischen nationalen
Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem Register, bei dem es sich nicht um ein Kapitel-VI-Register handelt.
Artikel 73 Umwandlung von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate
(1) Beantragt ein Kontoinhaber beim Registerverwalter eines Kapitel-VI-Registers die Umwandlung von in dessen Register verbuchten Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate, so führt der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate folgende Vorgänge aus:
(2) Nur Verwalter von Kapitel-VI-Registern können Standard-Zertifikate in Kapitel-VI-Zertifikate umwandeln.
Artikel 74 Umwandlung von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate
(1) Beantragt ein Kontoinhaber beim Registerverwalter eines Kapitel-VI-Registers die Umwandlung von in dessen Register gehaltenen Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate, so prüft der Registerverwalter, ob die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, der Summe
entspricht oder geringer ist.
(2) Ist die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, größer als die gemäß Absatz 1 berechnete Summe, so lehnt der Registerverwalter die Umwandlung ab.
(3) Entspricht die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, der gemäß Absatz 1 berechneten Summe oder ist sie geringer, so führt der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate folgende Vorgänge aus:
(4) Nur Verwalter von Kapitel-VI-Registern können Kapitel-VI-Zertifikate in Standard-Zertifikate umwandeln.
Artikel 75 Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER in Kapitel-VI-Registern
(1) In Kapitel-VI-Registern verwaltete Betreiber können nur Kapitel-VI-Zertifikate abgeben.
(2) Betreiber geben CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem sie beim Verwalter eines Kapitel-VI-Registers beantragen, dass
(3) Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Abgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Abgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die für die Abgabe vorgesehene Höchstmenge CER und ERU überschritten wird.
(4) Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von CER und ERU.
Artikel 76 Löschung von Zertifikaten, Ausbuchung von CER und ERU aus Kapitel-VI-Registern
(1) Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres führen die Verwalter von Kapitel-VI-Registern folgende Vorgänge aus:
(2) Die Summe der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b transferierten Einheiten muss der Menge ERU oder CER entsprechen, die gemäß Artikel 75 zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden.
Artikel 77 Verrechnung des Transfers von Zertifikaten in Kapitel-VI-Register
(1) Um sicherzustellen, dass die Menge der AAU im ETSAAU-Hinterlegungskonto von Registern, bei denen es sich nicht um Kapitel-VI-Register handelt, der Menge der Zertifikate entspricht, die am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag in diesem Register verbucht sind, werden in Bezug auf Kapitel-VI-Register folgende Verfahrensschritte ausgeführt:
(2) Umwandlungen von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate sind erst möglich, wenn der Vorgang gemäß Absatz 1 abgeschlossen ist.
Kapitel VII
Sicherheitsvorschriften, Authentifizierung und Zugangsrechte
Artikel 78 Sicherheitsvorschriften
Jedes Register und das CITL genügen den im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Sicherheitsvorschriften.
Artikel 79 Authentifizierung
(1) Die Identität der einzelnen Register und des CITL wird mittels der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter authentifiziert.
(2) Kapitel-VI-Register werden vom Gemeinschaftsregister mittels der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter gegenüber dem CITL authentifiziert.
(3) Die Kommission oder eine von ihr bezeichnete Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate gemäß Absatz 1, die zur Herstellung der direkten Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 verwendet werden, und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft verwenden zur Authentifizierung ihrer Register gegenüber dem ITL zwecks Herstellung der indirekten Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 7 die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem bezeichneten Stelle vergebenen digitalen Zertifikate.
(5) Kapitel-VI-Register werden vom Gemeinschaftsregister mittels der vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem bezeichneten Stelle vergebenen digitalen Zertifikate gegenüber dem ITL authentifiziert.
Artikel 80 Zugang zu Registern
(1) Den Bevollmächtigten wird ausschließlich zu den Konten innerhalb eines Registers Zugang gewährt, bei denen sie zugangsberechtigt sind, und können nur die Einleitung von Vorgängen beantragen, zu deren Beantragung sie gemäß Artikel 19 befugt sind.
(2) Der Zugang bzw. die Beantragung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des jeweiligen Registers.
(3) Der Registerverwalter erteilt jedem Bevollmächtigten einen Benutzernamen und ein Passwort, damit dieser in dem ihm zustehenden Umfang Zugang zu Konten bzw. Vorgängen hat. Registerverwalter können zusätzliche oder strengere Sicherheitsvorkehrungen treffen, sofern diese mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind.
(4) Der Registerverwalter kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Benutzer, der einen Benutzernamen und das dazugehörige Passwort eingegeben hat, um den unter dem jeweiligen Benutzernamen und Passwort registrierten Bevollmächtigten handelt, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Registerverwalter mit, dass die Sicherheit seines Passworts nicht mehr gewährleistet ist, und fordert ein neues an.
(5) Der Registerverwalter vergibt in diesem Fall umgehend ein neues Passwort.
(6) Der Registerverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Register-Website mit Hilfe eines allgemein verfügbaren Internet-Browsers über jeden Computer zugänglich
ist. Die Kommunikation zwischen den Bevollmächtigten und dem gesicherten Bereich der Register-Website wird nach Maßgabe der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Sicherheitsvorschriften verschlüsselt.
(7) Der Registerverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Register-Website haben.
Artikel 81 Aussetzung des Zugangs zu Konten
(1) Der Zentralverwalter und die Registerverwalter können das Passwort eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Konten und Vorgängen, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, nur dann aussetzen, wenn der Bevollmächtigte
oder wenn der Zentralverwalter bzw. der betreffende Registerverwalter Grund hat, dies anzunehmen.
(2) Wurde der Zugang zu einem Betreiberkonto zwischen dem 28. April und dem 30. April gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so gibt der Registerverwalter - wenn der Kontoinhaber dies beantragt und die Identität seines Bevollmächtigten entsprechend nachweist - nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten, CER und ERU die vom Kontoinhaber genannte Menge Zertifikate, CER und ERU ab.
Kapitel VIII
Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen
Artikel 82 Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Registern und CITL
(1) Der Zentralverwalter und die Registerverwalter treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
(2) Sie tragen dafür Sorge, dass das Register und das CITL über robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung sämtlicher Daten bzw. zur unverzüglichen Rückgewinnung von Daten und zur Wiederherstellung der Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.
(3) Sie tragen dafür Sorge, dass Register und CITL möglichst störungsfrei funktionieren.
Artikel 83 Aussetzung des Zugangs
Der Zentralverwalter kann den Zugang zum CITL und ein Registerverwalter den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn im Falle des CITL oder eines Registers gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde und die Integrität des CITL, eines Registers, des Registrierungssystems oder der Datensicherungsvorkehrungen gemäß Artikel 82 dadurch gefährdet sind.
Artikel 84 Benachrichtigung einer Zugangsaussetzung
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften des CITL, der die Aussetzung des Zugangs nach sich ziehen kann, unterrichtet der Zentralverwalter die Registerverwalter umgehend über mögliche Risiken für die Register.
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften eines Registers, der die Aussetzung des Zugangs nach sich ziehen kann, unterrichtet der zuständige Registerverwalter umgehend den Zentralverwalter, der seinerseits die anderen Registerverwalter umgehend über mögliche Risiken für die Register informiert.
(3) Stellt ein Registerverwalter fest, dass der Zugang zu Konten oder anderen Vorgängen des Registers ausgesetzt werden muss, so teilt er dies den betroffenen Kontoinhabern und den prüfenden Instanzen, dem Zentralverwalter und den anderen Registerverwaltern so früh wie möglich im Voraus mit.
(4) Stellt der Zentralverwalter fest, dass der Zugang zu Vorgängen des CITL ausgesetzt werden muss, so teilt er dies allen Registerverwaltern so früh wie möglich im Voraus mit.
(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen Angaben über die wahrscheinliche Dauer der Aussetzung enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des jeweiligen Registers bzw. des CITL deutlich sichtbar angezeigt sein.
Artikel 85 Testbereich der einzelnen Register und des CITL
(1) Alle Registerverwalter richten einen Testbereich ein, in dem neue Registerversionen bzw. neue Register nach den im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren geprüft werden können, um sicherzustellen, dass
(2) Der Zentralverwalter richtet einen Testbereich ein, um die in Absatz 1 genannten Prüfverfahren zu erleichtern.
(3) Die Registerverwalter und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass die Leistung der Hard- und Software ihres jeweiligen Testbereichs der Leistung der primären Hardware und Software gemäß Artikel 82 entspricht.
Artikel 86 Änderungsmanagement
(1) Der Zentralverwalter koordiniert mit den Registerverwaltern und dem UNFCCC-Sekretariat die Vorbereitung und Umsetzung etwaiger künftiger Änderungen dieser Verordnung, die Änderungen der funktionalen und technischen Spezifikationen des Registrierungssystems nach sich ziehen, bevor diese angewendet werden. Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und das CITL jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.
(2) Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen jeder Registerverwalter und der Zentralverwalter die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren abgeschlossen haben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und dem CITL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.
(3) Jeder Registerverwalter überwacht kontinuierlich die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Effizienz seines Registers, um ein Leistungsniveau zu gewährleisten, das den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Ist aufgrund dieser Überwachung oder der Aussetzung der Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 37 eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so muss jeder Registerverwalter die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren abgeschlossen haben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und dem CITL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.
Kapitel IX
Aufzeichnungen und Gebühren
Artikel 87 Einträge
(1) Der Zentralverwalter und die einzelnen Registerverwalter bewahren alle Aufzeichnungen über Vorgänge und Kontoinhaber 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige sie betreffende Fragen der Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
(2) Die Aufzeichnungen werden nach Maßgabe der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Datenprotokollierungsnormen verwahrt.
Artikel 88 Gebühren
(1) Etwaige Gebühren, die der Registerverwalter dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des jeweiligen Registers deutlich angegeben sein. Die Registerverwalter dürfen Gebühren nicht nach Niederlassungsorten von Kontoinhabern innerhalb der Gemeinschaft differenzieren.
(2) Registerverwalter dürfen Kontoinhabern keine Gebühren für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Transfer von Zertifikaten, der Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER, Übertragungen in künftige Zeiträume (Banking), Löschungen und Ausbuchungen in Rechnung stellen.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 89 Umsetzung
Bei der Umsetzung dieser Verordnung übertragen Registerverwalter in Konten verbuchte Zertifikate, die vom ITL als AAU anerkannt werden, auf das AAU-Hinterlegungskonto und
Artikel 90 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Sechs Monate nach der Herstellung der ersten Kommunikationsverbindung gemäß Absatz 4 überprüft die Kommission die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden; stellt sie dabei fest, dass über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und die Architektur des Registrierungssystems dadurch vereinfacht werden kann, so schlägt sie umgehend vor, diese Verordnung zwecks Vereinfachung der Architektur des Registrierungssystems zu ändern."
b) Es wird folgender Artikel 7a hinzugefügt:
"Artikel 7a
Sollte die Kommunikationsverbindung zwischen den Transaktionsprotokolliereinrichtungen gemäß Artikel 7 hergestellt werden, nachdem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, so ersetzen die Registerverwalter nach abgeschlossener Herstellung der Verbindung etwaige Zertifikate in ihrem Register durch eine gleichwertige Menge Zertifikate, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC als zugeteilte Mengen (AAU) anerkannt sind."
c) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten."
d) Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Rückgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Rückgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgegeben werden können, überschritten wird."
e) Artikel 63i erhält folgende Fassung:
"Artikel 63i Gemäß Artikel 63a verwaltete Register: Konten
(1) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 eingerichtete Konten von Vertragsparteien enthalten.
(2) Eines dieser Konten wird als Portal-Hinterlegungskonto (gateway deposit account) bezeichnet. Nur im Portal-Hinterlegungskonto können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht werden.
(3) In Betreiber- und Personenkonten in gemäß Artikel 63a verwalteten Registern können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 und, soweit dies nach geltendem Staats- oder Gemeinschaftsrecht zugelassen ist, CER oder ERU verbucht werden. Die Inhaber dieser Konten dürfen keine Transaktionen mit Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 einleiten, außer zur Umwandlung in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 sowie zur externen Übertragung in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register."
f) Artikel 63l erhält folgende Fassung:
"Artikel 63l Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den internen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen einem Konto innerhalb des Registers oder zwischen zwei gemäß Artikel 63a verwalteten Registern.
(2) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.
(3) Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den externen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.
(4) Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 auf andere Konten im Register oder in anderen gemäß Artikel 63a verwalteten Registern, ausgenommen zur Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4."
g) Nach Artikel 63l wird folgender Artikel 63la eingefügt:
"Artikel 63la Umwandlung von Zertifikaten
(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers wandelt der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 Zertifikate in seinem Register mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 um, indem
(2) Erhält der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers den Antrag eines Kontoinhabers auf Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, so prüft er, ob die beantragte umzuwandelnde Menge dem Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos entspricht oder geringer ist. Ist die beantragte umzuwandelnde Menge größer als der Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos, so lehnt der Registerverwalter die Transaktion ab. In anderen Fällen führt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber beantragte Transaktion nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 aus, indem er
(3) Der Verwalter des Gemeinschaftsregisters kann AAU in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 umwandeln und überträgt alle auf diese Weise umgewandelten Zertifikate in ein Portal-Hinterlegungskonto. Zertifikate, die sich nach dem 30. Juni des auf den Zeitraum 2008-2012 und auf die nachfolgenden Zeiträume folgenden Jahres noch im Portal-Hinterlegungskonto befinden, werden in das Gemeinschaftsregister übertragen.
(4) Der Zentralverwalter stellt den Verwaltern von gemäß Artikel 63a verwalteten Registern das für den Austausch von Daten über die Umwandlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zwischen diesen Registern und den Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderliche Datenaustauschformat zur Verfügung."
h) Artikel 63o wird gestrichen.
i) Anhang III Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"Ziffern 1 bis 3.1, 3.4 bis 4.5 und Ziffer 6 der Anlagedaten gemäß Abschnitt 14.1 von Anhang I der Entscheidung 2007/589/EG. Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist."
j) In Anhang VI wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"Bis spätestens 1. Januar 2010 definiert der Registerverwalter die beiden letzten Ziffern der Kontokennung in Form eines eindeutigen Zahlenwerts zur Validierung der Kontonummer, der sich aus einer auf die voranstehenden Zahlen in der Kontokennung angewandten logischen Funktion ergibt."
k) Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle IX-1 wird folgende Zeile gestrichen:
"Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern) | 03-00 | Bereich 7225 bis 7226" |
b) Nummer 7 wird gestrichen.
l) Anhang XIa wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle XIa-1 werden folgende Zeilen eingefügt:
"IncreaseNAPallocationReserve | Öffentlich | |
RemoveNAPallocationReserve | Öffentlich" |
b) In Tabelle XIa-2 werden unter der Überschrift "Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen" folgende Zeilen eingefügt:
"IncreaseNAPallocationReserve() | Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle um eine Menge von Zertifikaten, die vom Register durch "Aufstockung" zugekauft wurden. |
RemoveNAPallocationReserve() | Bearbeitung von Anträgen auf Streichung einer Menge von Zertifikaten, die vom Register durch "Aufstockung" zugekauft wurden, aus der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle." |
c) In Anhang XIa werden nach Tabelle XIa-6 folgende Tabellen eingefügt:
"table XIa-6a: Funktion NAPtableManagementWS IncreaseNAPallocationReserve ()
Zweck | |
Diese Funktion empfängt Anträge auf Erhöhung der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle. Die Reserve wird um eine Menge erhöht, die der Menge der Zertifikate entspricht, die das Register durch 'Aufstockung' zugekauft hat.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Register), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis 0' geliefert. |
|
Eingabeparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Mandatory |
InitiatingRegistry | Obligatorisch |
CommitmentPeriod | Obligatorisch |
NewValueofReserve | Obligatorisch |
Ausgabeparameter | |
Result Identifier | Obligatorisch |
Response Code | Obligatorisch |
Verwendungen | |
- AuthenticateMessage
- WriteToFile - CheckVersion |
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen). |
table XIa-6b: Funktion NAPtableManagementWS RemoveNAPallocationReserve ()
Zweck | |
Diese Funktion empfängt Anträge auf Streichung einer Menge Zertifikate, die das Register durch 'Aufstockung' zugekauft hat, aus der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Register), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ,0' geliefert. |
|
Eingabeparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Obligatorisch |
InitiatingRegistry | Obligatorisch |
CommitmentPeriod | Obligatorisch |
NewValueofReserve | Obligatorisch |
Ausgabeparameter | |
ResultIdentifier | Obligatorisch |
Response Code | Fakultativ |
Verwendungen | |
- AuthenticateMessage
- WriteToFile - CheckVersion |
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)." |
d) In Tabelle XIa-7 werden folgende Zeilen eingefügt:
"IncreaseNAPallocationReserve | 7005, 7122, 7153, 7154, 7155, 7156, 7700, 7702 7453 |
RemoveNAPallocationReserve | 7005, 7122, 7153, 7154, 7155, 7156, 7700, 7702 7454" |
m) In Tabelle XII-1 werden in richtiger Reihenfolge die folgenden Zeilen eingefügt:
"7453 | Die Menge der Zertifikate, um die die Reserve aufgestockt wird, muss positiv sein. | |
7454 | Die Menge der Zertifikate, die aus der Reserve gestrichen wird, darf die Gesamtmenge der durch "Aufstockung" zugekauften Zertifikate nicht überschreiten." |
n) Anhang XIV Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission in folgendem Format zu übermitteln:
o) Anhang XVI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4a erhält folgende Fassung:
"Die folgenden allgemeinen Informationen werden veröffentlicht und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach einer etwaigen Änderung aktualisiert:
b) Nummer 4b wird gestrichen.
c) Nummer 12a erhält folgende Fassung:
"Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die folgenden Angaben:
Artikel 91 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 2 bis 88 gelten ab dem 1. Januar 2012.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2008
Dem Registerverwalter mitzuteilende Angaben über Konten der Vertragsparteien, nationale Konten und Personenkonten | Anhang I |
Hauptkriterien und Bedingungen | Anhang II |
Struktur und Wirkung der Hauptkriterien und Bedingungen
Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten
Verpflichtungen des Registerverwalters
Ablauf von Vorgängen
Zahlungen
Gewährleistung und Schadensersatz
Änderung dieser Hauptkriterien zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
Sicherheit und Reaktion auf Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
Streitbeilegung
Haftung
Rechte von Dritten:
Vertretung, Mitteilungen und anwendbares Recht
Dem Registerverwalter mitzuteilende Angaben über einzelne Betreiberkonten | Anhang III |
______________
1) Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1).
Mitteilungspflichten der einzelnen Registerverwalter und des Zentralverwalters | Anhang IV |
ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IN DEN EINZELNEN REGISTERN UND IM CITL
Tabelle IV-1: Angaben zur Einhaltung
Stand der Einhaltung für das Jahr X am 30. April des Jahres | Symbol | Erklärung |
(X+1) | in der CITL und in den Registern anzuzeigen | |
Die Gesamtzahl der für den Zeitraum abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist> als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | A | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und ERU/CER abgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt." |
Die Gesamtzahl der für den Zeitraum abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | B | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und ERU/CER abgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt." |
C | "Vor dem 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen." | |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden von der zuständigen Behörde berichtigt. | D | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X berichtigt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt." |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden von der zuständigen Behörde berichtigt. | E | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X berichtigt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt." |
X | "Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Abgabe von Zertifikaten war vor d em30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats vorübergehend ausgesetzt war." |
ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IN DEN EINZELNEN REGISTERN
ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IM CITL
INFORMATIONEN IN REGISTERN, DIE DEN KONTOINHABERN ZUGÄNGLICH GEMACHT WERDEN MÜSSEN
_________
1) Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. Nr. L 316 vom 16.11.2006 S. 12).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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