umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG (6)
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Verzeichnis der Antwortcodes für alle Vorgänge  Anhang XII 07 , 08

1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben.

2. Jeder Registerführer sorgt dafür, dass die Bedeutung jedes Antwortcodes beibehalten bleibt, wenn er dem Bevollmächtigten, der diesen Vorgang einleitete, Informationen in Bezug auf einen Vorgang gemäß Anhang XVI anzeigt.

Tabelle XII-1: Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 10

_______

Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7005 Aufgrund des derzeitigen Status des einleitenden (oder übertragenden) Registers darf dieser Vorgang nicht stattfinden.
7006 Aufgrund des derzeitigen Status des Empfängerregisters darf dieser Vorgang nicht stattfinden.
7020 Die angegebene Kontokennung gibt es im Empfängerregister nicht.
7021 Die angegebene Kontokennung gibt es im übertragenden Register nicht.
7022 Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei allen Transaktionen außer bei externen Transfers im gleichen Register befinden.
7023 Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei externen Transfers in verschiedenen Registern befinden.
7024 Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nicht vom Konto der Vertragspartei übertragen werden, es sei denn, sie werden im Einklang mit Artikel 58 gelöscht und ausgebucht.
7025 Das übertragende Konto ist für alle Transfers von Zertifikaten aus diesem Konto gesperrt, mit Ausnahme der Vorgänge Rückgabe, Löschung und Ausbuchung gemäß den Artikel 52, 53, 60 und 61.
7027 Eine oder mehrere Einheiten im Unit Serial Block werden nicht als im übertragenden Konto eingetragen anerkannt.
7101 Das Konto wurde bereits eingerichtet.
7102 Ein Konto muss genau einen Kontoinhaber haben.
7103 Ein Konto muss genau einen Hauptbevollmächtigten haben.
7104 Ein Konto muss genau einen Nebenbevollmächtigten haben.
7105 Eine Anlage muss genau einen Ansprechpartner haben.
7106 Die mit diesem Konto assoziierte Anlage ist bereits mit einem anderen Konto assoziiert.
7107 Alle Bevollmächtigten für das Konto müssen verschieden sein.
7108 Die für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung wurde bereits für ein anderes Konto festgelegt.
7109 Die neu geschaffene Kontoart hat nicht den richtigen Verpflichtungszeitraum erhalten.
7110 Mit einem Betreiberkonto muss genau eine Anlage assoziiert sein.
7111 Das angegebene Konto existiert nicht und kann daher nicht aktualisiert oder geschlossen werden.
7113 Es ist nicht möglich, den Kontoinhaber eines Personenkontos zu ändern.
7114 Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es bereits geschlossen ist.
7115 Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es noch Einheiten enthält.
7117 Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da die mit ihm verknüpfte Anlage nicht den Anforderungen entspricht.
7118 Die angegebene Anlage existiert nicht, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für diese Anlage nicht aktualisiert werden.
7119 Das angegebene Jahr liegt in der Zukunft, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für dieses Jahr nicht aktualisiert werden.
7120 Die Person (People) und ihre Beziehung mit dem Konto existieren nicht. Daher kann diese Beziehung nicht aktualisiert werden.
7122 Der correlation identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7124 Der account alphanumeric identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7125 Der permit identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7126 Der Name (Name) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7127 Die Hauptaktivität (MainActivity) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7128 Das Land (Country) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7129 Die Postleitzahl (Postal Code) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7130 Die Stadt (City) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7131 Die Hauptadresse (Address1) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7132 Die Nebenadresse (Address2) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7133 Die Muttergesellschaft (Parent Company) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7134 Die Tochtergesellschaft (Subsidiary Company) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7135 Die EPER-Kennung (EPERIdentification) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7136 Die geografische Breite (Latitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7137 Die geografische Länge (Longitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7138 Der Beziehungscode (Relationship Code) der Person (People) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7139 Der Person Identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7140 Der Vorname (FirstName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7141 Der Nachname (LastName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7142 Das Land (Country) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7143 Die Postleitzahl (Postal Code) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7144 Die Stadt (City) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7145 Die Hauptadresse (Address1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7146 Die Nebenadresse (Address2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7147 Die erste Telefonnummer (Phonenumber1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7148 Die zweite Telefonnummer (Phonenumber2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
________

7150 Die elektronische Anschrift (Email) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7151 Die Aktion (Action) zu der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7152 Die geprüfte Emission (Verified Emission) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7153 Der Bestandteil from hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7154 Der Bestandteil to hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7155 Die Major Version hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7156 Die Minor Version hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7157 Die Kontoart (Account type) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7158 Die Kontokennnummer (Account Identifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7159 Die Anlagenkennnummer (Installation Identifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
7160 Mit einem Personenkonto können weder ein Ansprechpartner oder Einzelangaben dazu noch eine Anlage oder Einzelangaben dazu (gemäß Anhang I Abschnitt 11.1 der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission) verbunden sein.
7161 Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als "geschlossene" Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden.
7162 Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden.
7201 Für den angegebenen Zeitraum wurden mehr Zertifikate angefordert als von der Kommission im nationalen Zuteilungsplan genehmigt.
7202 Das Empfängerkonto ist kein Konto einer Vertragspartei.
7203 Die nationale Zuteilungstabelle wurde der Kommission nicht übermittelt. Daher können für den angegebenen Zeitraum keine Zertifikate vergeben oder zugeteilt werden.
7205 Bei den Einheiten, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, muss es sich um AAU handeln, die für einen Verpflichtungszeitraum vergeben wurden, der dem Verpflichtungszeitraum entspricht, für den Zertifikate vergeben werden.
7206 Das angegebene Empfängerkonto ist nicht das Betreiberkonto, das mit der angegebenen Anlage verbunden ist.
7207 Die Anlage ist in der nationalen Zuteilungstabelle nicht berücksichtigt.
7208 Das angegebene Jahr gibt es in der nationalen Zuteilungstabelle nicht.
7209 Das Empfängerkonto ist nicht das Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2005-2007.
7210 Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nur bis zum 30. Juni 2008 vergeben werden.
7211 Es wurden mehr Zertifikate für Fälle höherer Gewalt angefordert als von der Kommission für den Verpflichtungszeitraum genehmigt.
7212 Das Empfängerkonto ist nicht das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007.
7213 Die Verringerung der Zahl der Zertifikate überschreitet die von der Kommission genehmigte Korrektur des nationalen Zuteilungsplans.
7214 Die Zahl der übertragenen Zertifikate ist nicht genau gleich der im nationalen Zuteilungsplan für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr vorgesehenen Zahl.
7215 Die Anlage existiert im Register nicht.
7216 Die Zahl der wie im nationalen Zuteilungsplan vorgesehen übertragenen Zertifikate für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr wurde bereits übertragen.
7217 Das angegebene Jahr fällt nicht in den Zeitraum 2005-2007.
7218 Die angegebenen AAU sind Zertifikate und können daher nicht in ERU umgewandelt werden.
7219 Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Zertifikatekennung. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen.
7220 Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Kennung als Zertifikate für Fälle höherer Gewalt. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen.
7221 Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a.
7222 Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4.
7223 Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein.
7224 Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten.
7225 Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen.
7226 Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein.
7227 Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein.
7228 Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln.
7301 Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum.
7302 Zwischen dem übertragenden Register und dem Empfängerregister besteht keine Vereinbarung gegenseitiger Anerkennung, die die Übertragung von Zertifikaten ermöglicht.
7304 Nach dem 30. April des ersten Jahres des laufenden Zeitraums dürfen für den vorangegangenen Zeitraum vergebene Zertifikate nur in das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto für diesen Zeitraum übertragen werden.
7305 Die Zertifikate sind nicht diejenigen, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden.
7353 Für den Zeitraum 2008-2012 und nachfolgende Fünfjahreszeiträume können keine Zertifikate zurückgegeben werden, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden.
7354 Das übertragende Konto ist kein Konto einer Vertragspartei.
7355 Für den laufenden Zeitraum vergebene Zertifikate können nicht für den vorangegangenen Zeitraum zurückgegeben werden.
7356 Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 53 zurückgegeben werden.
7357 Die Zahl der Zertifikate und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 54 zurückgegeben wurden.
7358 Die Zahl der AAU, deren Umwandlung aus Zertifikaten beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate.
7359 Die Zahl der Einheiten, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 53 zurückgegeben wurden.
7360 Mindestens ein übertragendes Konto ist kein Konto einer Vertragspartei.
7361 Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 58 oder 59 ausgebucht werden.
7362 Die Zahl der CER, deren Übertragung in das Löschungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 53 zurückgegeben wurden.
7363 Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur "Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung" umgewandelt wurden.
7364 Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet.
7365 Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können.
7366 Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten.
7401 Die Zahl der AAU, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl gelöschten Zertifikate.
7402 Die angegebene Art der Einheit, deren Löschung im Vorgriff auf ihren Ersatz beantragt wird, ist nicht die eines für den vorangegangenen Zeitraum vergebenen Zertifikates.
7404 Die Zahl der gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 60 Buchstabe a und 61 Buchstabe b zu löschenden Zertifikate.
7405 Die Zahl der vom übertragenden Konto gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der zu diesem Konto zurück übertragenen Zertifikate.
7406 Bei übertragenden Konten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln.
7407 Bei Empfängerkonten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln.
7408 Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen.
7451 Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen.
7452 Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird.
7453 Die Menge der Zertifikate, um die die Reserve aufgestockt wird, muss positiv sein.
7454 Die Menge der Zertifikate, die aus der Reserve gestrichen wird, darf die Gesamtmenge der durch "Aufstockung" zugekauften Zertifikate nicht überschreiten.
7501 In Bezug auf Blöcke von Einheiten (unit serial blocks), die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL).
7502 In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7503 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7504 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7505 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7506 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7507 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7508 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7509 In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7510 In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7511 In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7512 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7513 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7514 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7515 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7516 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7517 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7518 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7519 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7520 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7521 In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7522 Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7523 In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7524 Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.
7525 Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit.
7601 Erinnerung: Die angegebenen Blöcke von Einheiten von Zertifikaten, die für den vorangegangenen Zeitraum vergeben wurden, wurden nicht gemäß Artikel 60 oder 61 gelöscht.
7700 Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.  
7701 Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre erfolgen.  
7702 Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen.  
7703 Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein.  
7704 Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist.  
7705 Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein.  
7706 Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen.  
7901 Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein. 1501
7902 Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) 1503
7903 Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) 1504
7904 Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.) 1510
Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7905 Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen. 2001
7906 Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein. 2002
7907 Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein. 2003
7908 Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein. 2004
7909 Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein. 2006
7910 Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein. 2007
7911 Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein. 2008
7912 Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein. 2010
7913 Der Einheitsart-Code (Unit type code) muss gültig sein. 2011
7914 Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit type code) muss gültig sein. 2012
7915 Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein. 2013
7916 Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein. 2014
7917 RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben. 2015
7918 AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben. 2016
7919 ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben. 2017
7920 AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben. 2018
7921 ERU müssen einen gültigen Track Code haben. 2019
7922 AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben. 2020
7923 AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben. 2022
7924 Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren. 3001
7925 Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren. 3002
7926 Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden. 3003
7927 Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3004
7928 Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden 3005
7930 Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3007
7931 Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3008
7932 Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden. 3009
7933 Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig. 3010
7934 Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben. 3011
7935 Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben. 3012
7936 Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume ("trueup" periods) entsprechen. 4001
7937 In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren. 4002
7938 In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein 4003
7939 Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch de laufende Transaktion geändert. 4004
7940 Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen. 4005
7941 Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln. 4006
7942 Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln. 4007
7943 Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden. 4008
7945 Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein. 4010
7946 Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden. 4011
7947 Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten. 4012
7948 Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden. 5004
7949 Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein. 5005
7950 Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) entsprechen. 5006
7951 Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen. 5152
7952 Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln. 5153
7953 Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. 5154
7954 Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto. 5155
7955 Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln. 5251
7956 Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln. 5252
7957 Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. 5253
7958 Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto. 5254
7959 Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln. 5301
7960 Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln. 5302
7961 Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. 5303
7962 Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein. 6201
7963 Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen. 6202
7964 Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen. 6203
7965 Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen. 6204
7966 Die Kontoart (Account type) muss gültig sein. 6205
7969 Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein. 6301
7970 Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein. 6302
7971 Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde. 6303
7972 Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen. 6304"

iii) die Zeile

"7301 Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht."

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Prüfverfahren  Anhang XIII 07
  1. Jedes Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führen folgende Prüfungen durch:
    1. Prüfungen von Einheiten: Einzelbestandteile werden mit ihren Spezifikationen verglichen.
    2. Integrationsprüfungen: Gruppen von Bestandteilen, die Teile des Gesamtsystems umfassen, werden mit ihren Spezifikationen verglichen.
    3. Systemprüfungen: Das Gesamtsystem wird mit seinen Spezifikationen verglichen.
    4. Belastungsprüfungen: Das System wird Spitzenbelastungen unterworfen, die den wahrscheinlichen Anforderungen der Nutzer an das System entsprechen.
    5. Sicherheitsprüfung: Sicherheitsmängel des Systems werden ermittelt.
  2. Einzelprüfungen für ein Register, die als Teil der in Absatz 1 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 1 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor der Datenaustausch zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geprüft wird.
  3. Der Zentralverwalter schreibt jedem Register vor, die folgenden Prüfschritte durchzuführen:
    1. Authentifizierungsprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu erkennen, und umgekehrt.
    2. Prüfung der Zeitsynchronisierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, seine Systemzeit zu ermitteln und sie zu ändern, um sie in Übereinstimmung mit der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu bringen.
    3. Datenformatprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, Nachrichten für den entsprechenden Prozessstatus und die entsprechende Stufe und im geeigneten Format zu erzeugen, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
    4. Prüfungen das Programmcodes und das Datenbankbetriebs: Prüfung der Fähigkeit des Registers, empfangene Nachrichten im entsprechenden Format zu verarbeiten, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
    5. Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen.
    6. Prüfungen der Datenprotokollierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 zu erstellen und aufzubewahren.
  4. Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis IX und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden.
  5. Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII, IX, X und XI beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und verwandt werden.
  6. Die in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte erfolgen zwischen dem Testbereich des Registers und dem Testbereich der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 71 eingerichtet worden.
  7. Als Teil der in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte durchgeführte Einzelprüfungen können abhängig von der von einem Register verwandten Software und Hardware variieren.
  8. Einzelprüfungen, die als Teil der in Absatz 3 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 3 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eingerichtet wird. Der Registerführer weist die Behebung solcher Mängel durch erfolgreichen Abschluss der in Absatz 3 genannten Prüfschritte nach.

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Einleitende Maßnahmen  Anhang XIV 07 , 08

1. Spätestens zum 1. September 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben:

  1. Namen, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefonnummer, Faxnummer und elektronische Anschrift des Registerführers seines Registers
  2. Anschrift, Stadt, Postleitzahl und Land des Registerstandorts
  3. Uniform resource locator (URL) und Port(s) sowohl des gesicherten als auch des öffentlich zugänglichen Bereichs des Registers, sowie URL und Port(s) des Testbereichs.
  4. Beschreibung der primären und der zur Sicherung eingesetzten Hardware und Software des Registers sowie der Hardware und Software zur Unterstützung des Testbereich gemäß Artikel 68.
  5. Beschreibung der Systeme und Verfahren für die Sicherung aller Daten, einschließlich der Häufigkeit der Erstellung einer Sicherungskopie der Datenbank, sowie der Systeme und Verfahren zur raschen Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge im Katastrophenfall gemäß Artikel 68.
  6. Beschreibung des nach den allgemeinen, in Anhang XV aufgeführten Sicherheitsanforderungen aufgestellten Sicherheitsplans des Registers
  7. Beschreibung des Systems und der Verfahren des Registers für das Änderungsmanagement gemäß Artikel 72
  8. Vom Zentralverwalter angeforderte Informationen, damit die Verteilung digitaler Zertifikate gemäß Anhang XV erfolgen kann

Alle späteren Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Zahl der für den Zeitraum 2005-2007 zu vergebenden Zertifikate für Fälle höherer Gewalt mit, nachdem die Kommission die Vergabe solcher Zertifikate gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG gestattet hat.

3. Vor dem Zeitraum 2008-2012 und jedem nachfolgenden Fünfjahreszeitraum macht jeder Mitgliedstaat der Kommission folgende Angaben:

  1. Gesamtzahl an ERU und CER, die die Betreiber gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für jeden Zeitraum verwenden dürfen;
  2. die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dieser Wert niedriger ist, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands. Alle späteren Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Anforderungen an die nationale Zuteilungstabelle

4. Alle nationalen Zuteilungspläne sind in den in den Absätzen 5 und 7 aufgeführten Formaten zu übermitteln.

5. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission in folgendem Format zu übermitteln:

  1. Gesamtzahl der vergebenen Zertifikate: in einer einzigen Zelle die Gesamtzahl der Zertifikate, die für den Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle vergeben werden;
  2. Gesamtzahl der etablierten Marktteilnehmern nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve): in einer einzigen Zelle die Gesamtzahl der (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate, die für den Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reserviert werden;
  3. Jahre: in einzelnen Zellen für jedes der Jahre des Gültigkeitszeitraums der nationalen Zuteilungstabelle in aufsteigender Reihenfolge;
  4. Anlagenkennung: in einzelnen Zellen in aufsteigender Reihenfolge. Die genannten Anlagen umfassen die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogenen Anlagen; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;
  5. zugeteilte Zertifikate: Die für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zuzuteilenden Zertifikate sind in die Zelle einzutragen, die dieses Jahr mit der Anlagenkennung verknüpft.

6. Die unter Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Anlagen umfassen einseitig einbezogene Anlagen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG, nicht aber vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/ EG.

7. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:

<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>

<xs:schema target Namespace="urn:Kyotoprotocol:Registry System:CITL:1.0:0.0"
xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
xmlns="urn:Kyotoprotocol:Registry System:CITL:1.0:0.0" element FormDefault="qualified">

<xs:simple type name="ISO3166Member States type">

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="AT"/>
<xs:enumeration value="BE"/>
<xs:enumeration value="BG"/>
<xs:enumeration value="CY"/>
<xs:enumeration value="CZ"/>
<xs:enumeration value="DE"/>
<xs:enumeration value="DK"/>
<xs:enumeration value="EE"/>
<xs:enumeration value="ES"/>
<xs:enumeration value="FI"/>
<xs:enumeration value="FR"/>
<xs:enumeration value="GB"/>
<xs:enumeration value="GR"/>
<xs:enumeration value="HU"/>
<xs:enumeration value="IE"/>
<xs:enumeration value="IT"/>
<xs:enumeration value="LT"/>
<xs:enumeration value="LU"/>
<xs:enumeration value="LV"/>
<xs:enumeration value="MT"/>
<xs:enumeration value="NL"/>
<xs:enumeration value="PL"/>
<xs:enumeration value="PT"/>
<xs:enumeration value="RO"/>
<xs:enumeration value="SE"/>
<xs:enumeration value="SI"/>
<xs:enumeration value="SK"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

<xs:simple type name="Amount OfAllowances type">

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

<xs:group name="YearAllocation">

<xs:sequence>

<xs:element name="yearInCommitment Period">

<xs:simple type>

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="2005"/>

<xs:maxInclusive value="2058"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

</xs:element>

<xs:element name="allocation" type="Amount OfAllowances type"/>

</xs:sequence>

</xs:group>

<xs:simple type name="Action type">

<xs:annotation>

<xs:documentation>The action to be undertaken for the installation

a = Add the installation to the NAP
U = Update the allocations for the installation in the NAP
D = Delete the installation from the NAP

For each action, all year of a commitment period need to be given </xs:documentation>

</xs:annotation>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="A"/>
<xs:enumeration value="U"/>
<xs:enumeration value="D"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

<xs:complex type name="Installation type">

<xs:sequence>

<xs:element name="action" type="Action type"/>

<xs:element name="installation Identifier">

<xs:simple type>

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="1"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

</xs:element>

<xs:element name="permit Identifier">

<xs:simple type>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:minLength value="1"/>

<xs:maxLength value="50"/>

<xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

</xs:element>

<xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>

</xs:sequence>

</xs:complex type>

<xs:simple type name="Commitment Period type">

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="10"/>

</xs:restriction>

</xs:simple type>

<xs:element name="nap">

<xs:complex type>

<xs:sequence>

<xs:element name="originating Registry" type="ISO3166Member States type"/>

<xs:element name="commitment Period" type="Commitment Period type"/>

<xs:element name="installation" type="Installation type" maxOccurs="unbounded">

<xs:unique name="yearAllocation Constraint">

<xs:selector xpath="yearInCommitment Period"/>

<xs:field xpath="."/>

</xs:unique>

</xs:element>

<xs:element name="reserve" type="Amount OfAllowances type"/>

</xs:sequence>

</xs:complex type>

<xs:unique name="installation Identifier Constraint">

<xs:selector xpath="installation"/>

<xs:field xpath="installation Identifier"/>

</xs:unique>

</xs:element>

</xs:schema>

8. Als Teil der einleitenden Maßnahmen, die in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls erläutert sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, informiert die Kommission das Sekretariat des UNFCCC über die Kontokennungen der Löschungskonten, Ausbuchungskonten und Ersatzkonten jedes Registers.

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Sicherheitsnormen  Anhang XV 07

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedem Register

1. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:

  1. Die sichere Übertragung wird durch den Einsatz der SSL-Technologie (secure socket layer) mit einer Mindestverschlüsselung von 128 Bit erreicht.
  2. Für Anforderungen, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgehen, wird die Identität jedes Registers durch digitale Zertifikate authentifiziert. Für Anforderungen, die von einem Register ausgehen, wird die Identität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft durch digitale Zertifikate authentifiziert. Für jede Anforderung, die von einem Register ausgeht, wird die Identität jedes Registers unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passworts authentifiziert. Für jede Anforderung, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgeht, wird die Identität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passworts authentifiziert. Digitale Zertifikate werden von der Zertifizierungsstelle als gültig eingetragen. Zur Speicherung der digitalen Zertifikate sowie der Benutzernamens und Passwörter werden sichere Systeme mit eingeschränktem Zugang eingesetzt. Benutzernamen und Passwörter haben eine Mindestlänge von 10 Zeichen und entsprechen dem hypertext transfer protocol (HTTP) basic authentication scheme (http://www.ietf.org/ rfc/rfc2617.txt).

2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind.

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten sowie zwischen jedem Register und allen Bevollmächtigten des betreffenden Registers

3. Die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten und zwischen einem Register und den Bevollmächtigten der Konteninhaber, prüfenden Instanzen und des Registerführers muss, wenn die Bevollmächtigten Zugang von einem anderen Netz als dem erhalten, in dem sich die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder das jeweilige Register befindet, folgende Eigenschaften besitzen:

  1. Die sichere Übertragung wird durch den Einsatz der SSL-Technologie (secure socket layer) mit einer Mindestverschlüsselung von 128 Bit erreicht.
  2. Die Identität jedes Bevollmächtigten wird mittels Benutzernamen und Passwörtern authentifiziert, die vom Register als gültig eingetragen sind.

4. Das System zur Vergabe von Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b an Bevollmächtigte muss folgende Eigenschaften besitzen:

  1. Jeder Bevollmächtigte hat jederzeit einen eindeutigen Benutzernamen und ein eindeutiges Passwort.
  2. Der Registerführer führt eine Liste aller Bevollmächtigten, die Zugang zum Register haben, einschließlich ihrer Zugangsrechte innerhalb dieses Registers.
  3. Die Zahl der Bevollmächtigten des Zentralverwalters und der Registerführer ist möglichst klein zu halten. Es werden nur diejenigen Zugangsrechte gewährt, die zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben erforderlich sind.
  4. Voreingestellte Passwörter des Lieferanten mit Zugangsrechten als Zentralverwalter oder Registerführer sind unmittelbar nach Installation der Software und Hardware für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder das Register zu ändern.
  5. Bevollmächtigte müssen vorübergehende Passwörter, die sie beim ersten Zugang zum gesicherten Bereich der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder des Registers erhalten haben, ändern, und ihre Passwörter dann mindestens alle zwei Monate ändern.
  6. Das Passwortverwaltungssystem speichert die früheren Passwörter jedes Bevollmächtigten und verhindert die Wiederverwendung der letzten zehn Passwörter dieses Bevollmächtigten. Passwörter müssen mindestens 8 Zeichen lang sein und aus Ziffern und Buchstaben bestehen.
  7. Passwörter werden bei ihrer Eingabe durch einen Bevollmächtigten nicht am Bildschirm angezeigt, und die Passwortdateien sind für einen Bevollmächtigten des Zentralverwalters oder des Registerführers nicht direkt sichtbar.

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der Öffentlichkeit sowie zwischen jedem Register und der Öffentlichkeit

5. Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die öffentlich zugänglichen Internetseiten eines Registers erfordern keine Authentifizierung ihrer Nutzer aus der breiten Öffentlichkeit.

6. Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten eines Registers ermöglichen es ihren Nutzern aus der breiten Öffentlichkeit nicht, direkt auf Daten aus der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der Datenbank dieses Registers zuzugreifen. Im Einklang mit Anhang XVI öffentlich zugängliche Daten sind über eine eigene Datenbank erhältlich.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register

7. Für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und für jedes Register gelten folgende allgemeine Sicherheitsanforderungen:

  1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register werden durch einen Firewall vom Internet abgetrennt, der so restriktiv wie möglich konfiguriert ist, um den Verkehr nach dem und vom Internet zu beschränken.
  2. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register überprüfen alle Knoten, Arbeitsrechner und Server ihres Netzes regelmäßig auf Viren. Die Antivirenprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
  3. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register sorgen dafür, dass alle Software für Knoten, Arbeitsrechner und Server korrekt konfiguriert ist und regelmäßig ausgebessert wird, wenn neue Korrekturen (Patches) zur Verbesserung der Sicherheit und der Funktionen herauskommen.
  4. Erforderlichenfalls treffen die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass das Registrierungssystem neuen Bedrohungen der Sicherheit widerstehen kann.

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Anforderungen an die Berichterstattung durch jeden Registerführer und den Zentralverwalter  Anhang XVI 07, 08, 10

In jedem Register und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen

1. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4c genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4b genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.

2. Für jedes Konto sind folgende Informationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:

  1. Name, Anschrift, Wohnort, Postleitzahl, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift des Kontoinhabers.
  2. alphanumerische Bezeichnung: vom Kontoinhaber für das jeweilige Konto gewählte Bezeichnung;
  3. Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Nebenbevollmächtigten, sofern der Kontoinhaber den Registerführer schriftlich ersucht hat, einen Teil oder alle diese Informationen zu veröffentlichen.

3. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:

  1. Ziffern 1 bis 4.1, 4.4 bis 5.5 und 7 (Tätigkeit 1) der Anlagedaten der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage gemäß Abschnitt 11.1 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission;
  2. Genehmigungskennung: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;
  3. Anlagenkennnummer: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;
  4. gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG : Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;
  5. das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung.

4. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen für die Jahre ab 2005 entsprechend dem nachstehend genannten Zeitplan erforderlich:

  1. Die geprüften Emissionen, einschließlich ihrer Berichtigungen, der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage für das Jahr X sind ab dem 1. April des Jahres (X+1) oder - falls der 1. April auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt - ab dem ersten Arbeitstag nach dem 1. April zu veröffentlichen;
  2. die Einheiten, die gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegeben wurden, sind für das Jahr X mit Angabe der Einheitenkennung (im Falle von ERU und CER) ab dem 1. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen;
  3. Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:
    Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung
    Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) Symbol Erläuterung
    in der CITL und in den Registern anzuzeigen
    Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist |↲| als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. A "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt."
    Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. B "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt."
      C "Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen."
    Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. D "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt."
    Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. E "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt."
      X "Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war." "
  4. Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht.

4a. Die folgenden allgemeinen Informationen werden veröffentlicht und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach einer etwaigen Änderung aktualisiert:

  1. Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden veröffentlicht und nach jeder Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Berichtigungen vorgenommen wurden;
  2. die für die Einrichtung und die jährliche Bearbeitung von Konten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren. Der Registerverwalter teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer etwaigen Gebührenänderung mit;
  3. die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in Registern verbucht werden können.

4c. eine Liste der Einheitenkennungen aller zurückgegebenen Zertifikate, CER und ERU wird alle 24 Stunden veröffentlicht und aktualisiert. Im Falle von CER und ERU werden auch der Projektname, das Ursprungsland und die Projektkennung veröffentlicht.

In jedem Register öffentlich verfügbare Informationen

5. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die in den Absätzen 6 bis 10 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

6. Für jeden project identifier sind folgende Angaben zu einer Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wird und für die ein Mitgliedstaat ERU vergeben hat, in der Woche nach der Vergabe anzuzeigen:

  1. Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;
  2. Projektstandort: Mitgliedstaat und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;
  3. Jahre der Vergabe von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis der gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekttätigkeit ERU vergeben wurden;
  4. Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlichen verfügbaren Unterlagen über das Projekt, einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Vergabe von ERU, vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die Vertraulichkeit im Beschluss -/CMP.1 [Artikel 6] der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls gilt.
  5. etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden *

7. Folgende Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für dieses Register für die Jahre ab 2005 relevant sind, sind geordnet nach Einheitenkennung und mit allen in Anhang VI aufgeführten Bestandteilen zu den nachstehend genannten Daten erforderlich:

  1. Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung, Ersatz oder Ausbuchung) am 1. Januar des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
  2. Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der zugeteilten Menge gemäß Artikel 7 der Entscheidung 280/ 2004/EG vergebenen AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  3. Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wurde, vergebenen ERU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  4. Die Gesamtzahl der von anderen Registern im Jahr X erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
  5. Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage jeglicher Projekttätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls vergebenen RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  6. Die Gesamtzahl der an andere Register im Jahr X übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.
  7. Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  8. Die Gesamtzahl der im Jahr X nach Feststellung durch den Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Kyoto-Protokolls, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht einhält, gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  9. Die Gesamtzahl der sonstigen, im Jahr X gelöschten ERU, CER, AAU und RMU oder Zertifikate und der Hinweis auf den Artikel, nach dem diese Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im Rahmen dieser Verordnung gelöscht wurden, sind ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  10. Die Gesamtzahl der im Jahr X ausgebuchten ERU, CER, AAU, RMU und Zertifikate ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  11. Die Gesamtzahl der ins Jahr X aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER und AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.
  12. Die Gesamtzahl der Zertifikate aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum, die im Jahr X gelöscht und ersetzt wurden, ist ab dem 15. Mai des Jahres X anzuzeigen.
  13. Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung oder Ausbuchung) am 31. Dezember des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.

8. Das Verzeichnis der Personen, die vom Mitgliedstaat zur Bewahrung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter seiner Verantwortung bevollmächtigt wurden, ist in der Woche nach diesen Bevollmächtigungen anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren.

9. Die Gesamtzahl an CER und ERU, die Betreiber für jeden Zeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwenden dürfen, ist gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG anzuzeigen.

10. Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dies niedriger liegt, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Registers, und die Zahl der Kyoto-Einheiten, mit der der Mitgliedstaat seine Reserve für den Verpflichtungszeitraum überschreitet und damit seine Verpflichtungen einhält, ist auf Anforderung anzuzeigen.

In der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen

11. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 12 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

12. Für jede abgeschlossene, für das Registrierungssystem für das Jahr X relevante Transaktionen sind folgende Angaben ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen:

  1. Kontokennung des übertragenden Kontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
  2. Kontokennung des Empfängerkontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
  3. Name des Kontoinhabers des übertragenden Kontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)
  4. Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)
  5. Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die an der Transaktion beteiligt sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
  6. Transaktionskennung: der Transaktion zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen
  7. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (Greenwich Mean Time)
  8. Vorgangsart: die Einstufung eines Vorgangs gemäß Anhang VII.

12a. Das CITL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

Informationen, die jedes Register den Kontoinhabern zur Verfügung stellen muss

13. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 14 genannten Daten in Bezug auf sein Register im gesicherten Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

14. Folgende Bestandteile jedes Kontos sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen, auf Anforderung des Kontoinhabers nur diesem anzuzeigen:

  1. Derzeitiger Besitz an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten
  2. Liste der von diesem Kontoinhaber vorgeschlagenen Transaktionen, wobei für jede vorgeschlagene Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis f genannten Elemente angezeigt werden, das Datum und die Uhrzeit, zu der der Vorschlag erfolgte (in Greenwich Mean Time), der derzeitige Status der vorgeschlagenen Transaktion und eventuelle Antwortcodes, die nach den Prüfungen gemäß Anhang IX zurückgegeben wurden
  3. Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden
  4. Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die aus diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden.

__________
*) ABl. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.

ENDE

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