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Regelwerk, EU 2010, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1;
VO (EU) 1193/2011 - ABl. Nr. L 315 vom 29.11.2011 S. 1;
VO (EU) 389/2013 - ABl. Nr. L 122 vom 03.05.2013 S. 1 * Inkrafttreten Verwendungsbeschränkungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.10.2013 der VO (EG) Nr. 389/2013 - Inkrafttreten Verwendungsbeschränkungen

Neufassung -Ersetzt die VO´en (EG) Nr. 2216/2004 und (EG) Nr. 994/2008 - Inkrafttreten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Erstellung und Führung von Registern und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 12/CMP.1") festgelegt wurden, zugrunde zu legen.

(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden "EHS") werden alle Zertifikate im Unionsregister in Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate in denselben Konten des Unionsregisters gehalten werden können, muss das Unionsregister auch den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.

(3) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaction Log, EUTL) über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.

(4) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokolls unvereinbar sind.

(5) Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte mindestens ein Besitzkonto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die erforderlichen Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 13/CMP.1") aufweisen, während das Unionsregister, in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG sämtliche Zertifikate gehalten werden, die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Verwaltungskonten und Nutzerkonten enthalten sollte. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind.

(6) Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 die handelbaren Einheiten der zugeteilten Menge (assigned amount units, AAU) ausgeben, während Zertifikate über das Unionsregister vergeben werden sollten. Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollten gewährleisten, dass sie über ein AAU-Depot verfügen, das der Menge der von ihnen über das Unionsregister vergebenen Zertifikate entspricht, um sicherzustellen, dass am Ende jedes Verpflichtungszeitraums auf jede Transaktion mit Zertifikaten im Rahmen eines Clearing-Mechanismus eine entsprechende AAU-Übertragung folgen kann.

(7) Da die Mitgliedstaaten die Menge der Zertifikate, die Kontoinhaber innerhalb ihrer Register in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführen werden (banking) , nicht beeinflussen können, würden etwaige künftige internationale Einschränkungen der Überführung von AAU, die als Depot für vergebene Zertifikate dienen, Register, in denen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl derartiger Zertifikate gehalten wird, in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen risikobelastet sind, sollte der Clearing-Mechanismus so funktionieren, dass sich nach abgeschlossener Verrechnung eine AAU-Menge im Clearing-Konto des Unionsregisters befindet, die der Menge Zertifikate entspricht, die aus dem Zeitraum 2008-2012 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführt werden sollen.

(8) Zertifikate betreffende Transaktionen innerhalb des Unionsregisters sollten über eine Kommunikationsverbindung mit dem EUTL, Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung sowohl mit dem EUTL als auch mit dem internationalen Transaktionsprotokoll der UNFCCC (im Folgenden "ITL") abgewickelt werden. Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls keine AAU ausgeben können, weil keine Verpflichtung zur Emissionsreduktion besteht, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Union teilnehmen können. Eine derartige Teilnahme wäre im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nicht möglich, da diese Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine Zertifikate ausgeben könnten, die an im Rahmen des Kyoto-Protokolls anerkannte AAU gekoppelt sind. Eine gleichberechtigte Teilnahme am System sollte über spezielle Mechanismen innerhalb des Unionsregisters zugelassen werden.

(9) Das EUTL sollte bei allen Vorgängen im Registrierungssystem, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, eine automatisierte Prüfung durchführen, während das ITL Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Prüfungen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen. Vorgänge, die diesen Prüfungen nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass Transaktionen innerhalb des Registrierungssystems der Union den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen genügen.

(10) Zum Schutz der im integrierten Registrierungssystem gespeicherten Daten sollten geeignete und harmonisierte Authentifizierungsvorschriften und Zugangsrechte Anwendung finden, und alle Aufzeichnungen über Vorgänge, Betreiber und Personen im Registrierungssystem sollten aufbewahrt werden.

(11) Der Zentralverwalter sollte sicherstellen, dass das Registrierungssystem möglichst störungsfrei funktioniert, indem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Unionsregister und das EUTL zugänglich sind, und robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz eingeführt werden.

(12) Das Registrierungssystem sollte ab dem 1. Januar 2012 in der Lage sein, der Einbeziehung des Luftverkehrs in das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Rechnung zu tragen. Die meisten Anforderungen, die sich aus der Überprüfung des EHS gemäß der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 3 ergeben, müssen erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllt werden. Diese Auflagen sind getrennt von den Funktionalitäten zu erfüllen, die infolge der Einbeziehung des Luftverkehrs in das EHS im Jahr 2012 gewährleistet sein müssen.

(13) Da Luftfahrzeugbetreiber berechtigt sind, eine andere Art von Zertifikaten abzugeben als Anlagenbetreiber, sollten sie über einen unterschiedlichen Typ Konto - ein Besitzkonto für Luftverkehrszertifikate - verfügen. Die im Rahmen von Kapitel II der EU-EHS-Richtlinie vergebenen Luftverkehrszertifikate unterscheiden sich von den bisherigen Zertifikaten insofern, als sie Emissionen betreffen, die größtenteils nicht in den Geltungsbereich des Kyoto- Protokolls fallen. Als solche sollten sie von anderen Zertifikaten differenziert werden.

(14) Gemäß der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 4 dürfen von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Kyoto-Einheiten oder durch Kyoto-Einheiten gedeckte Zertifikate nur maximal in Höhe der den einheimischen Luftverkehrsemissionen entsprechenden Menge ausgebucht werden. Da die Mitgliedstaaten die Entscheidung von Luftfahrzeugbetreibern, ob sie Kapitel-II-Zertifikate oder Einheiten, die ausgebucht werden können, abgeben, jedoch nicht beeinflussen können, sollte ein zentrales Abgabe- und Umverteilungssystem errichtet werden, das gewährleistet, dass von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Einheiten, die ausgebucht werden können, gesammelt und an erster Stelle dazu verwendet werden, die nationalen Luftverkehrsemissionen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen abzudecken. Die Mitgliedstaaten sollten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, wie sie auf diese Weise gesammelte Einheiten, die ausgebucht werden können, nutzen wollen.

(15) Zur Umsetzung der Änderungen aus der EHS-Überprüfung und um der Einbeziehung des Luftverkehrs im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Anwendung der Funktionen von Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Kyoto-Protokoll-Registern (im Folgenden "KP-Register") zu überlassen.

(16) Zur Umsetzung der mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Änderungen und um der Einbeziehung der Luftverkehrstätigkeiten in das EHS im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Umsetzung der Registerfunktionen den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Registern zu überlassen, solange dies notwendig ist. Eine solche Lösung wäre jedoch nicht kosteneffizient, denn sie würde voraussetzen, dass jeder Mitgliedstaat umfassende parallele IT-Kapazitäten unterhält, die nur wenig genutzt würden. Deshalb wollen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein "konsolidiertes europäisches Registrierungssystem" errichten, das die KP-Register betreffenden IT-Funktionen aller Mitgliedstaaten vereint.

(17) Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten der Anrechnung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten und die Möglichkeit der Errichtung eines konsolidierten europäischen Registrierungssystems gelten unbeschadet einer etwaigen künftigen Entscheidung der Europäischen Union, sich im Rahmen einer künftigen internationalen Klimakonvention zu einem gemeinsamen EU-Emissionsreduktionsziel zu verpflichten oder nationale Emissionsreduktionsziele anzuwenden.

(18) Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen Prozesse für Änderungen und Zwischenfallmanagement im Unionsregister sowie geeignete Modalitäten für das Unionsregister festgelegt werden, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind. Alle Zertifikate sollten unbeschadet der Führung nationaler Register für nicht unter das EHS fallende Emissionen im Unionsregister gehalten werden, und das Unionsregister sollte Dienstleistungen derselben Qualität erbringen wie die nationalen Register.

(19) Da sich Fälle von Umsatzsteuerbetrug und Geldwäsche sowie andere kriminelle Tätigkeiten seit 2009 im gesamten Registrierungssystem häufen, müssen präzisere und solidere Vorschriften für die Kontrolle der von den Konteninhabern und von Kontoeröffnungen beantragenden Personen übermittelten Identitätsdaten festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Kontoeröffnungen abzulehnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass das Registrierungssystem für Betrugszwecke genutzt werden soll. Außerdem sollte auch die zügige und wirksame Übermittlung von Daten an Durchsetzungsbehörden geregelt werden, damit letztere diese Daten zu Ermittlungszwecken verwenden können.

(20) Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wird die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 mit Wirkung von 2012 aufgehoben und ersetzt. Da die vorliegende Verordnung die ab 1. Januar 2012 geltenden Vorschriften in verschiedenen Regelungsbereichen wesentlich ändert, muss die Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission der Klarheit halber in Gänze aufgehoben und ersetzt werden, wobei die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 über die Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 beibehalten wird.

(21) Da die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 bis Ende 2011 in Kraft bleibt, muss sie in bestimmten Teilen mit sofortiger Wirkung geändert werden. Diese Änderungen betreffen die Bekämpfung von Betrugsfällen und anderen kriminellen Tätigkeiten sowie den Abgabevorgang. Der Klarheit halber sollten auch überholte Vorschriften gestrichen werden. Da die Änderungen betreffend die Betrugsbekämpfung und den Abgabevorgang so schnell wie möglich greifen sollten, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(22) Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 sollte daher mit sofortiger Wirkung entsprechend geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

(23) Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 7 und dem Beschluss 13/CMP.1 sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Datenschutzvorschriften Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

(24) Soweit sie auf Informationen, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, Anwendung finden, sollten die Vorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 8, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 9 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 10 eingehalten werden.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand 11

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume für das aus einzelnen Registern bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und das unabhängige Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG. Sie regelt ferner die Kommunikation zwischen dem Registrierungssystem und der vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) eingerichteten, geführten und gewarteten unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung.

Artikel 1a Geltungsbereich 11

Diese Verordnung betrifft Zertifikate, die innerhalb des Emissionshandelssystems der EU für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume generiert wurden, sowie Kyoto-Einheiten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 11

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Kontoinhaber": eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
  2. "Zentralverwalter": die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
  3. "zuständige Behörde": die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
  4. "KP-Vertragspartei": eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls;
  5. "Handelsplattform": jede Art von Börse zwecks Zusammenführung oder Erleichterung der Zusammenführung der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11, soweit es sich bei diesen Interessen um Zertifikate oder Kyoto-Einheiten handelt;
  6. "Prüfer": eine Prüfstelle im Sinne von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission 12;
  7. "handelbare Einheiten der zugeteilten Menge" (Assigned Amount Units) oder "AAU": gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;
  8. "Kapitel-II-Zertifikate": gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebene Zertifikate;
  9. "Kapitel-III-Zertifikate": alle nicht gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate;
  10. "langfristige CER" oder "lCER": Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;
  11. "Gutschriften aus Senken" oder "RMU": gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheiten;
  12. "befristete CER" oder "tCER": Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen;
  13. "Vorgang": ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit in einem Register betreffenden Aktion;
  14. "Transaktion": ein Vorgang, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
  15. "Abgabe": die Anrechnung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;
  16. "Löschung von Kyoto-Einheiten": der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  17. "Löschung von Zertifikaten": der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  18. "Ausbuchung": die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei berichteten Emissionen;
  19. "Geldwäsche": Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13;
  20. "schwere Straftat": Handlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG;
  21. "Terrorismusfinanzierung": Handlungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
  22. "Registerverwalter": der Verwalter des Unionsregisters oder jedes anderen Registers im Rahmen des Kyoto-Protokolls;
  23. "nationaler Verwalter": der gemäß Artikel 6 bezeichnete Rechtsträger, der im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister verwaltet;
  24. "Kontoverwalter": der für einen bestimmten Kontotyp gemäß Anhang I Tabelle I-I Spalte 3 zuständige Verwalter.
  25. 'Geschäftsführer': die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;
  26. 'mitteleuropäische Zeit': mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne von Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

Kapitel II
Registrierungssystem

Artikel 3  - gestrichen - 11 13

Artikel 4  - gestrichen - 11 13

Artikel 5 - gestrichen - 13

Artikel 6 - gestrichen - 13

Kapitel III

Artikel 7 - gestrichen - 13

Kapitel IV

Abschnitt 1

Artikel 8 - gestrichen - 13

Artikel 9 - gestrichen - 13

Artikel 10 - gestrichen - 13

Artikel 11 - gestrichen - 13

Abschnitt 2

Artikel 12 - gestrichen - 13

Artikel 13 - gestrichen - 11 13

Artikel 13a - gestrichen -  11 13

Artikel 14 - gestrichen - 11 13

Artikel 15 - gestrichen - 13

Artikel 16 - gestrichen - 11 13

Artikel 17 - gestrichen - 13

Artikel 18 - gestrichen -  11 13

Artikel 19 - gestrichen - 11 13

Artikel 20 - gestrichen - 11 13

Artikel 21 - gestrichen - 13

Artikel 21a  - gestrichen - 11 13

Abschnitt 3

Artikel 22 - gestrichen - 13

Artikel 23 - gestrichen - 13

Artikel 24 - gestrichen - 13

Artikel 25 - gestrichen - 13

Artikel 26 - gestrichen - 13

Abschnitt 4

Artikel 27 - gestrichen - 11 13

Artikel 28 - gestrichen - 13

Kapitel V
Geprüfte Emissionen und Verpflichtungserfüllung

Artikel 29 Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers 11

(1) Bevor die Daten über Jahresemissionen an das Unionsregister übermittelt werden, wählen Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber eine Prüfstelle, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen ist. Ist ein Anlagenbetreiber oder ein Luftfahrzeugbetreiber auch Prüfstelle, so kann er sich nicht selbst wählen.

(2) Der nationale Verwalter gibt die Emissionsdaten für ein bestimmtes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des folgenden Jahres ein. Emissionsdaten einer Anlage können auch während eines Jahres für dieses Jahr eingegeben werden, wenn die Genehmigung der Anlage zur Emission von Treibhausgasen bereits abgelaufen ist. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters der Kontoinhaber oder die Prüfstelle (einschließlich jener zuständigen Behörden, die als Prüfstellen fungieren) für die Eingabe der Emissionsdaten innerhalb der oben gesetzten Frist zuständig ist.

(3) Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang X übermittelt.

(4) Nach zufrieden stellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5) Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.

(6) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen, um Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien zu gewährleisten; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der korrigierten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7) Sind für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber am 1. Mai eines Jahres keine geprüften Emissionen des Vorjahres erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingetragene geschätzte Emissionsersatzwert so genau wie möglich nach den Kriterien berechnet, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat.

Artikel 30 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1) Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so schaltet das Unionsregister das betreffende Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status "gesperrt".

(2) Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr ins Unionsregister eingetragen wurden, schaltet das Unionsregister das Konto auf den Status "offen".

Artikel 31 Berechnung des Erfüllungsstatus

(1) Am 1. Mai jeden Jahres ermittelt das Unionsregister für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr, indem alle für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, CER und ERU, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet werden.

(2) Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 ist gleich null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr der vorangegangenen Handelsperiode größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres der vorangegangenen Handelsperiode, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist.

(3) Das Unionsregister registriert den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr.

Artikel 32 Ausgeschlossene Luftfahrzeugbetreiberkonten 13

(1) Enthält das Unionsregister an dem Termin für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG für einen Luftfahrzeugbetreiber einen Eintrag gemäß Artikel 29 für die geprüften Emissionen des Vorjahres von gleich Null, so schaltet das Unionsregister das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status "ausgeschlossen".

(2) Das Unionsregister schaltet das Konto auf den Status "offen", wenn der Wert für die geprüften Emissionen für das Jahr vor dem laufenden Jahr nicht gleich Null beträgt.

Kapitel VI
Transaktionen

Artikel 32a Ausführung von Übertragungen 11

(1) Für alle Transaktionen gemäß Kapitel VI, die nicht von einer Handelsplattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (outof-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.

(2) Für alle Übertragungen vom Zertifikaten und Kyoto- Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44 wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 in diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird. Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit initiiert.

(3) Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto- Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44, ausgenommen Übertragungen von Händlerkonten auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten für dieses Konto, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 70 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.

(4) Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht initiiert wurde, so kann er beim nationalen Verwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung in seinem Auftrag annulliert wird, bevor ihre Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses erfolgt. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.

(5) Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.

Artikel 32b Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen 11

(1) Ein Zertifikat bzw. eine Kyoto-Einheit ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

(2) Dematerialisierung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima -facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der unter diese Verordnung fällt oder der gemäß dieser Verordnung im Register erfasst werden darf.

(3) Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem Staatsrecht im

Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs Zertifikat bzw. Kyoto-Einheit nachgekommen werden kann. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Vorbehaltlich von Artikel 51 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 69 dieser Verordnung ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 70 abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer staatsrechtlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Register nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird;
  2. dieser Artikel schließt nicht aus, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Register endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Register rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

(4) Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

Abschnitt 1
Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten

Artikel 33 Nationale Zuteilungstabellen

(1) Das EUTL enthält für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 jeweils eine nationale Zuteilungstabelle je Mitgliedstaat. Die nationalen Zuteilungstabellen enthalten die folgenden Angaben:

  1. Gesamtzahl der an Anlagen zu vergebenden Zertifikate: in einem einzigen Feld die Gesamtzahl der Zertifikate, die im Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle an Anlagen vergeben werden;
  2. Gesamtzahl der etablierten Anlagen nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve) : in einem einzigen Feld die Gesamtzahl der (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate, die im Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reserviert werden;
  3. Jahre: in einzelnen Feldern für jedes Jahr des Gültigkeitszeitraums der nationalen Zuteilungstabelle in aufsteigender Reihenfolge;
  4. Anlagenkennung jeder Anlage mit gültiger Genehmigung: in einzelnen Feldern in aufsteigender Reihenfolge. Die aufgelisteten Anlagen umfassen auch die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogenen Anlagen; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;
  5. zugeteilte Zertifikate: die einer bestimmten Anlage für ein bestimmtes Jahr zuzuteilenden Zertifikate sind in das Feld einzutragen, das das betreffende Jahr mit der Anlagenkennung verknüpft.

(2) Die nationalen Zuteilungstabellen werden anhand des Formulars gemäß Anhang XI erstellt.

Artikel 34 Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate 11

(1) Das EUTL enthält für das Jahr 2012 eine einzige EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate. Diese Tabelle enthält die folgenden Angaben:

  1. Gesamtzahl der Kapitel-II-Zertifikate, die im Jahr 2012 innerhalb der Union zuzuteilen sind;
  2. Zahl der Kapitel-II-Zertifikate, die den in der Tabelle aufgelisteten Kontoinhabern bereits kostenfrei zugeteilt wurden;
  3. Zahl der Kapitel-II-Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten noch nicht zugeteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
  4. Kennung der Zuteilungsempfänger (im Falle von Zertifikaten, die im Rahmen von Auktionen zugeteilt werden, ist der Zuteilungsempfänger das für diesen Zweck mit der Verordnung (EU) Nr. 119 3/2011) * eingerichtete Konto).

(2) Die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate wird anhand des Formulars gemäß Anhang XII erstellt.

Artikel 35 Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

(1) Mindestens zwölf Monate vor Beginn des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, die mit der Zuteilungsentscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG übereinstimmen muss.

(2) Beruht die nationale Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission vorgeschlagene Änderungen des Plans akzeptiert, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in das EUTL einzutragen.

Artikel 36 Eintrag von Zuteilungsentscheidungen in die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate

Stimmen die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2012 mit der Richtlinie 2003/87/EG überein, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Zuteilungsentscheidungen in die EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL einzutragen.

Artikel 37 Berichtigungen der nationalen Zuteilungstabellen

(1) Für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nimmt der nationale Verwalter Berichtigungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  1. Ein neuer Marktteilnehmer hat eine Zuteilung erhalten;
  2. der Mitgliedstaat hat die Reserve durch Zukauf von Zertifikaten aufgestockt;
  3. die Emissionsgenehmigung einer Anlage ist abgelaufen, und auf dem Anlagenkonto noch nicht verbuchte Zuteilungen werden in die Reserve übertragen;
  4. eine Anlage wurde in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten;
  5. zwei oder mehrere Anlagen wurden zu einer Anlage zusammengeschlossen.

Diese Berichtigungen dürfen die insgesamt vergebene Menge Zertifikate, wie sie in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesen ist, nicht verändern.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle, bei denen es sich nicht um Berichtigungen gemäß Absatz 1 handelt, zusammen mit den entsprechenden Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen im Voraus mit. Basiert die Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan, der von der Kommission nicht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt wurde bzw. für den die Kommission Änderungen akzeptiert hat, und ergibt sie sich aus präziseren Daten, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Berichtigung in die im EUTL erfasste nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(3) Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe bzw. Zuteilung von Zertifikaten vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008- 2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die Zertifikate des vom Unionsregister vorgegebenen Typs in der vom Unionsregister vorgegebenen Menge auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.

Artikel 38 Berichtigungen der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate

(1) Der nationale Verwalter kann die entsprechenden Berichtigungen an der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vornehmen, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

  1. Ein neuer Luftfahrzeugbetreiber hat seine Luftverkehrstätigkeit aufgenommen;
  2. ein Auktionator hat Kapitel-II-Zertifikate zur Auktion erhalten;
  3. ein Luftfahrzeugbetreiber wurde in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten;
  4. zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber haben sich zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen.

(2) Diese Berichtigungen dürfen die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate, wie sie in der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate ausgewiesen ist, nicht verändern.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Berichtigung, ausgenommen Berichtigungen gemäß Absatz 1, ihrer gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Entscheidungen über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten, die zur Berichtigung einer von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat irrtümlicherweise zu viel zugeteilten Menge Zertifikate erforderlich ist. Entspricht die Berichtigung der Richtlinie 2003/87/EG, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate auf Basis dieser Entscheidung zu berichtigen und die Berichtigung im EUTL zu erfassen.

(4) Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Zuteilung der Kapitel-II-Zertifikate gemäß Artikel 41 vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die vom Zentralverwalter angegebene Anzahl Kapitel-II-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Kapitel-II-Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.

(5) Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, so wird die Berichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe d von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll, zuständig ist. Bevor die Berichtigung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 39 Vergabe von Kapitel-III-Zertifikaten

(1) Nachdem die nationale Zuteilungstabelle im EUTL erfasst ist, führt der nationale Verwalter bis 28. Februar des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 folgende Vorgänge aus:

  1. Er überträgt eine Menge AAU, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 vergeben wurde und die der Menge der auszugebenden Kapitel-III-Zertifikate entspricht, von einem Konto der KP-Vertragspartei auf das EHS-AAU-Depot-Konto;
  2. er gibt die in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesene Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten aus und verbucht sie in dem von ihm verwalteten nationalen Besitzkonto für Zertifikate im Unionsregister.

(2) Bevor die Vorgänge gemäß Absatz 1 ausgeführt werden, teilen die KP-Registerverwalter dem Zentralverwalter die Kontokennung des ausgewiesenen EHS-AAU-Hinterlegungskontos in ihrem KP-Register mit.

(3) Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei der Vergabe gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(4) Mitgliedstaaten ohne KP-Register führen die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht aus.

Artikel 40 Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten

(1) Unbeschadet der Artikel 37 und 47 überträgt der nationale Verwalter bis 28. Februar jeden Jahres den Teil der Gesamtmenge der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate, der der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr entsprechend dem relevanten Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.

(2) Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine Anlage vorgesehen ist, kann der nationale Verwalter diesen Teil auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr übertragen.

(3) Werden einer Anlage in der nationalen Zuteilungstabelle aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 37 zusätzliche Kapitel-III-Zertifikate zugeteilt, so überträgt der nationale Verwalter die für das laufende Jahr zusätzlich zugeteilten Kapitel-III-Zertifikate zu dem Zeitpunkt, an dem er die Anweisung der zuständigen Behörde erhält, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.

Artikel 41 Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten 13

(1) Nachdem die EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL erfasst wurde, generiert der nationale Verwalter bis 28. Februar 2012 in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das betreffende Jahr ausgewiesenen Zuteilungsmenge entspricht.

(2) Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei seiner Generierung gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(3) Werden einem Kontoinhaber in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 38 zusätzliche Kapitel-II-Zertifikate zugeteilt, so generiert der nationale Verwalter auf Anweisung der zuständigen Behörde in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine zusätzliche Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das laufende Jahr ausgewiesenen zusätzlichen Zuteilungsmenge entspricht.

(4) Ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto, in dem keine Zertifikate gemäß Absatz 1 generiert werden, erhält diese Zertifikate auch nicht, wenn das Konto anschließend wieder auf den Status "offen" geschaltet wird.

Artikel 42 Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten nach Veräußerung durch einen Mitgliedstaat

Im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 überträgt der nationale Verwalter, wenn er infolge einer Veräußerung von Kapitel-III- Zertifikaten für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 durch einen Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wird, eine Menge Kapitel-III-Zertifikate vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das von der zuständigen Behörde angegebene Besitzkonto.

Abschnitt 2
Übertragung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

Artikel 43 Übertragung von Zertifikaten durch Kontoinhaber 11

(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Zertifikate, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Zertifikatetyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.

(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Handelsplattformen Zertifikate nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden.

Artikel 44 Übertragung von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber 11

(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Kyoto-Einheiten, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister oder in einem KP-Register, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Kyoto-Einheitentyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.

(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Handelsplattformen Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden.

Artikel 45 Mindestguthaben von Kapitel-III-Zertifikaten in Besitzkonten im Unionsregister, die von ein und demselben Mitgliedstaat verwaltet werden

(1) Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den vom nationalen Verwalter eines bestimmten Mitgliedstaats verwalteten Konten des Unionsregister gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto-Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb des EHS-AAU-Depot-Kontos und des Löschungskontos gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11 /CMP.1 als Reserve für den Verpflichtungszeitraum im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden muss, so lehnt das EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.

(2) Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den von den nationalen Verwaltern der 15 ältesten Mitgliedstaaten verwalteten Konten des Unionsregisters gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto- Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt in den KP-Registern des jeweiligen Mitgliedstaats außerhalb der EHS-AAU-Depot-Konten und der Löschungskonten gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11 /CMP.1 als Reserve der Europäischen Union für den Verpflichtungszeitraum in den KP-Registern dieser Mitgliedstaaten gehalten werden muss, so lehnt des EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.

Abschnitt 3
Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

Artikel 46 Abgabe von Zertifikaten

(1) Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate zu übertragen;
  2. die Anzahl und den Typ der für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers übertragenen Zertifikate als abgegeben zu erfassen.

(2) Kapitel-II-Zertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.

(3) Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

Artikel 47 Abgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Auf Anweisung der zuständigen Behörde gibt der nationale Verwalter den Teil der insgesamt vergebenen Zertifikate, der einer Anlage oder einem Luftfahrzeugbetreiber für ein bestimmtes Jahr zugeteilt wurde, ganz oder teilweise ab, indem er die Zahl der abgegebenen Zertifikate für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber für den laufenden Verpflichtungszeitraum erfasst.

Artikel 48 Abgabe von CER und ERU

(1) Anlagenbetreiber geben CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

  1. eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto
    1. im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten mit KP-Register verwaltet werden: auf das Konto der KP-Vertragspartei des Verwaltungsmitgliedstaats zu übertragen;
    2. im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten ohne KP- Register verwaltet werden: auf das Löschungskonto des Unionsregisters zu übertragen;
  2. die Zahl und den Typ der für die Emissionen der betreffenden Anlage im laufenden Verpflichtungszeitraum übertragenen CER und ERU als abgegeben einzutragen.

(2) Luftfahrzeugbetreiber geben ERU und CER gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

  1. eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister zu übertragen;
  2. die Zahl der übertragenen CER und ERU als in Bezug auf die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers im laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben einzutragen.

(3) Das Unionsregister gestattet nur Abgaben von CER und ERU

  1. bis zu der von dem für ein Anlagenkonto zuständigen nationalen Verwalter festgesetzten Höchstmenge im Falle von Anlagenbetreibern;
  2. für 2012: in Höhe von bis zu 15 % der Anzahl Zertifikate, die gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben werden müssen, im Falle von Luftfahrzeugbetreibern.

(4) Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER und ERU ab, die über die Höchstmenge CER und ERU, die von Anlagenbetreibern eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Zuteilungsplan dieses Mitgliedstaats abgegeben werden können, hinausgehen würden.

(5) Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER oder ERU ab, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG im EHS nicht verwendet werden dürfen.

(6) Einmal abgegebene CER oder ERU dürfen weder erneut abgegeben noch auf ein Betreiber- oder Personenkonto im EU- EHS übertragen werden.

(7) Das Unionsregister ist so voreingestellt, dass automatisch sichergestellt wird, dass Kontoinhaber im Rahmen der Artikel 46 und 48 keine Einheiten in falsche Konten abgeben können.

Abschnitt 4
Löschung von Zertifikaten und Löschung von Kyoto-Einheiten

Artikel 49 Löschung von Zertifikaten

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wird und
  2. die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2) Gelöschte Zertifikate sind keine abgegebenen Zertifikate und dürfen nicht als solche auf Emissionen angerechnet und eingetragen werden.

(3) Das Unionsregister lehnt den Antrag auf Löschung von Zertifikaten ab, wenn die Löschung von einem Konto ausgeht, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, und dazu führen würde, dass das für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 52 berechnete Depot-Minimum kleiner als der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 berechnete Gateway-Wert ist.

Artikel 50 Löschung von Kyoto-Einheiten 11

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des KP-Registers des Kontoverwalters oder das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des Unionsregisters übertragen wird.

Abschnitt 5
Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 51 Rückgängigmachung abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise initiiert wurden 11

(1) Haben ein Kontoinhaber oder ein Registerverwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.

(2) Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

  1. Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten;
  2. Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten;
  3. Abgabe von Zertifikaten;
  4. Abgabe von CER und ERU;
  5. Löschung von Zertifikaten;
  6. Löschung von Kyoto-Einheiten.

(3) Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4) Das Unionsregister akzeptiert den Vorschlag für die Rückgängigmachung, sperrt die Einheiten, die zurückübertragen werden sollen, und leitet den Vorschlag an den Zentralverwalter weiter, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

  1. Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück, außer im Falle der Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten und Kapitel-II-Zertifikaten;
  2. kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;
  3. auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
  4. der in Artikel 52 vorgesehene Abzug vom Depot-Minimum, der nach bestimmten Übertragungen vorzunehmen ist, ist im Falle der rückgängig zu machenden Transaktion noch nicht erfolgt;
  5. die rückgängig zu machende Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.

(5) Der Zentralverwalter stimmt dem Vorschlag innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. Soweit die rückgängig zu machende Transaktion Übertragungen von Kyoto-Einheiten von einem KP- Register in ein anderes KP-Register betrifft, wird diese Zustimmung nur erteilt, wenn der ITL-Verwalter die Rückgängigmachung der Transaktion im ITL gebilligt hat.

(6) Das Unionsregister kann die Rückgängigmachung mit unterschiedlichen Einheiten desselben Einheitentyps durchführen, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

Abschnitt 6
Anrechnungsmechanismen

Artikel 52 Depot-Minimum auf dem EHS-AAU-Depot-Konto 13

(1) Das EUTL registriert für jeden Mitgliedstaat ein Depot-Minimum. Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern verhindert das EUTL Übertragungen von Kyoto-Einheiten aus dem EHS-AAU-Depot-Konto dieser Staaten, die dazu führen würden, dass auf dem EHS-AAU-Depot-Konto Kyoto-Einheiten in einer Menge gehalten werden, die kleiner als das Depot-Minimum ist. Bei Mitgliedstaaten ohne KP-Register ist das Depot-Minimum ein für den Verrechnungsvorgang genutzter Wert.

(2) Nachdem gemäß Artikel 39 Kapitel-III-Zertifikate vergeben wurden, ergänzt das EUTL das Depot-Minimum um eine Menge in Höhe der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate.

(3) Das EUTL kürzt das Depot-Minimum umgehend, sobald

  1. infolge einer Berichtigung von gemäß Artikel 37 Absatz 3 zugeteilten Kapitel-III-Zertifikaten nach unten Kapitel-III-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht;
  2. Kyoto-Einheiten in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 54 auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der übertragenen Menge entspricht;
  3. Kyoto-Einheiten in Höhe der Menge gemäß Artikel 55 Absatz 1 gelöschter Kapitel-III-Zertifikate gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht;
  4. Zertifikate gemäß Artikel 55 Absatz 2 gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht.

(4) Im Anschluss an die Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 kürzt der Zentralverwalter das im EUTL eingetragene Depot-Minimum. Diese Kürzung entspricht der Gesamtmenge der Kapitel-III-Zertifikate, die von Anlagenbetreiberkonten, die von dem nationalen Verwalter des betreffenden Mitgliedstaats für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verwaltet werden, abgegeben wurden, zuzüglich des gemäß Artikel 56 Absatz 3 berechneten Verrechnungswertes.

Artikel 53 Gateway-Wert und Gateway-Depot-Konto

(1) Das EUTL trägt für jeden Mitgliedstaat ohne KP-Register einen Gateway-Wert ein.

(2) Nachdem Kapitel-III-Zertifikate von einem Nutzerkonto, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, auf ein von einem anderen Mitgliedstaat verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, erhöht das EUTL den Gateway- Wert in Höhe der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate.

(3) Das EUTL kürzt den Gateway-Wert, nachdem Kapitel-III- Zertifikate von einem von einem Mitgliedstaat verwalteten Nutzerkonto auf ein von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht.

(4) Das EUTL gestattet keine Übertragung von Kapitel-III-Zertifikaten von Konten, die von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, die dazu führen würde, dass der Gateway-Wert größer als die Menge der Kyoto-Einheiten ist, die im Gateway-Depot-Konto des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden.

(5) Bis 1. Juli 2013 bzw. bis zum Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, gestattet das EUTL keine Übertragung von Kyoto-Einheiten vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register, die dazu führen würde, dass die im Gateway-Depot-Konto dieses Mitgliedstaats gehaltene Menge kleiner als der Gateway-Wert ist.

(6) Nach dem 1. Juli 2013 bzw. nach dem Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, stellt der Zentralverwalter den Gateway-Wert wieder auf null ein und leert das Gateway-Depot-Konto, indem er in nachstehender Reihenfolge folgende Übertragungen vornimmt:

  1. Übertragungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
  2. Übertragungen auf das EHS-AAU-Depot-Konto des Mitgliedstaats, der den Gateway nutzt, und zwar maximal in Höhe der Menge, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass alle Kapitel-III-Zertifikate gemäß Artikel 57 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume übertragen werden;
  3. Übertragungen auf das Konto der Europäischen Union als KP-Vertragspartei, und zwar maximal in Höhe der Menge etwaiger früherer Übertragungen von diesem Konto auf das Gateway-Depot-Konto;
  4. Übertragungen vom KP-Konto der Vertragspartei des Mitgliedstaats, der das Gateway-Depot-Konto nutzt.

Artikel 54 Übertragung von AAU in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber

(1) Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern von Mitgliedstaaten mit KP-Registern eine Menge AAU auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister, die der Menge von Kapitel-III-Zertifikaten entspricht, die von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 46 zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben wurden.

(2) Bis zum 1. Juli 2013 bzw. bei Abschluss des Verrechnungsvorgangs gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, überträgt der Zentralverwalter vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister eine Menge Kyoto-Einheiten, die der kleineren der folgenden Mengen entspricht:

  1. Gesamtmenge von Kapitel-III-Zertifikaten, die von Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, abgegeben wurden;
  2. Gesamtmenge der im Gateway-Konto verbuchten Einheiten.

Artikel 55 Löschung von Kyoto-Einheiten in Höhe der Löschung von Kapitel-III-Zertifikaten

(1) Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern eine Menge AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, auf das Löschungskonto im Unionsregister. Die übertragene Menge entspricht der Menge Kapitel-III-Zertifikate, die gemäß Artikel 49 aus von den jeweiligen Mitgliedstaaten verwalteten Nutzerkonten zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres gelöscht wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Registerverwalter nicht verpflichtet, auf das Löschungskonto im Unionsregister AAU, ERU oder CER in Höhe gelöschter Mengen zu übertragen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Löschung wurde in einem Konto ausgeführt, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird;
  2. die Löschung erfolgte nach dem 30. April des auf das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums folgenden Jahres.

Artikel 56 Verrechnung von Zertifikateübertragungen

(1) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 werden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 angewendet, um sicherzustellen, dass nach Übertragungen von Kapitel-III- Zertifikaten zwischen Konten, die von den nationalen Verwaltern unterschiedlicher Mitgliedstaaten verwaltet werden, eine entsprechende Menge Kyoto-Einheiten zwischen KP-Registern übertragen wird.

(2) Am ersten Arbeitstag nach dem 1. Juni 2013 bzw. an dem Tag, an dem alle Änderungen des Depot-Minimums aufgrund der Berichtigung von Zertifikaten nach unten gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert und benachrichtigt die nationalen Verwalter entsprechend.

(3) Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern entspricht der Verrechnungswert

  1. dem Depot-Minimum am 1. Juni, abzüglich
  2. der Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten, die von Anlagenbetreibern, die für den Verpflichtungszeitraum 2008- 2012 in die Zuständigkeit des nationalen Verwalters des betreffenden Mitgliedstaats fallen, abgegeben wurden.

(4) Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register entspricht der Verrechnungswert dem gemäß Artikel 53 berechneten Gateway-Wert am 1. Juni 2013.

(5) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 überträgt der Verwalter jedes KP-Registers, dessen Mitgliedstaat einen positiven Verrechnungswert verzeichnet, eine dem Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Clearing-Konto im Unionsregister. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register nimmt der Zentralverwalter diese Übertragung vom Gateway-Depot-Konto des Mitgliedstaats ohne KP-Register aus vor.

(6) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Übertragungen gemäß Absatz 5 überträgt der Zentralverwalter vom zentralen EHS-Clearing-Konto im Unionsregister auf ein Konto der KP-Vertragspartei im KP-Register jedes Mitgliedstaats, das einen negativen Verrechnungswert verzeichnet, eine Menge AAU, die dem positiven Äquivalent des Verrechnungswertes entspricht. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register wird diese Menge auf das Gateway-Depot-Konto übertragen.

Artikel 57 Übertragung in nachfolgende Verpflichtungszeiträume (Banking) 13

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 löscht das Unionsregister Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden, vergibt eine gleiche Menge Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013-2020 in dieselben Konten, löscht Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden und vergibt eine gleiche Menge Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013- 2020 in dieselben Konten.

Artikel 58 Ausbuchung von AAU, ERU oder CER in Höhe der einheimischen Luftverkehrsemissionen von Luftfahrzeugbetreibern

(1) Bis zum 30. September des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Jahres überträgt der Zentralverwalter aus dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister auf das Konto der Vertragspartei jedes Mitgliedstaats eine Menge Kyoto-Einheiten, die den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Mitgliedstaat für dieses Jahr erstellten nationalen Inventar angegeben sind. Die auf diese Weise übertragenen Mengen müssen so weit wie möglich aus AAU bestehen. Reichen die im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr verbuchten AAU nicht aus, um alle Übertragungen abschließen zu können, so überträgt der Zentralverwalter vorzugsweise AAU an diejenigen Mitgliedstaaten, deren einheimische Luftverkehrsemissionen geringer als die AAU-Menge sind, die sie gemäß Artikel 54 Absatz 1 in das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen haben.

(2) Reicht das Guthaben auf dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr nicht aus, um die Übertragung gemäß Absatz 1 auszuführen, so werden alle zu übertragenden Mengen um einen Faktor verringert, der der Gesamtzahl der im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr gehaltenen Einheiten, geteilt durch die Gesamtmenge der zu übertragenden Einheiten, entspricht.

Kapitel VII
Technische Parameter des Registrierungssystems

Abschnitt I
Verfügbarkeit

Artikel 59 - gestrichen - 13

Artikel 60 - gestrichen - 13

Abschnitt 2
- gestrichen - 13

Artikel 61 - gestrichen - 13

Artikel 62 - gestrichen - 13

Artikel 63 - gestrichen - 13

Artikel 64 - gestrichen - 13

Artikel 64a - gestrichen - 13

Artikel 65 - gestrichen - 13

Abschnitt 3
- gestrichen - 13

Artikel 66 - gestrichen - 13

Artikel 67 - gestrichen - 13

Artikel 68 - gestrichen - 13

Artikel 69 - gestrichen - 13

Artikel 70 - gestrichen - 13

Abschnitt 4
- gestrichen - 13

Artikel 71  - gestrichen -   11 13

Artikel 72 - gestrichen - 13

Kapitel VIII
- gestrichen - 13

Artikel 73 - gestrichen - 13

Artikel 74 - gestrichen - 13

Artikel 75 - gestrichen - 13

Artikel 76 - gestrichen - 13

Kapitel IX

Artikel 77 - gestrichen - 11 13

Artikel 78 - gestrichen - 13

Artikel 79 - gestrichen - 13

Artikel 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2 bis 76 und die Anhänge gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

3) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

4) ABl. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.

5) ABl. L 271 vom 11.10.2008 S. 3.

6) ABl. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.

7) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

8) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

9) ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.

10) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

11) ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

12) ABl. L 229 vom 31.08.2007 S. 1.

13) ABl. L 309 vom 25.11.2005 S. 15

*) ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21.

14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

*) ABl. 315 L vom 29.11.2011 S. 1.

 

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