umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 920/2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (2)

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Tabelle I-I: Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige Einheitentypen Anhang I
Name des Kontotyps Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses
Typs
Zertifikate (ohne Kyoto-
Einheiten)
Kyoto-Einheiten
Kapitel-III-
Zertifikate
Kapitel-II-
Zertifikate
AAU CER ERU lCER/tCR/RMU

I. Konten einer KP-Vertragspartei in KP-Registern (einschließlich im Unionsregister)

Besitzkonto der Vertragspartei KP-Vertragspartei Verwalter des KP-Registers (im Uni- onsregister: der Zentralverwalter) mindestens 1 Nein Nein Ja Ja Ja Ja
Löschungskonto 1 Nein Nein Ja Ja Ja Ja
Ausbuchungskonto 1 Nein Nein Ja Ja Ja Ja
EHS-AAU-Depot-Konto 1 Nein Nein Ja Nein Nein Nein

II. Verwaltungskonten im Unionsregister

Nationales Besitzkonto für Zertifikate Mitgliedstaat Nationaler Verwalter des kontoführen- den Mitgliedstaats 1 Konto je Mit-
gliedstaat
Ja Ja Nein Nein Nein Nein
Zentrales EHS-Clearing-Konto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Ja Nein Nein Nein
Gateway-Depot-Konto 1 Konto je Mit-
gliedstaat ohne KP-
Register
Nein Nein Ja Nein Nein Nein
Löschungskonto der Union für Zertifikate 1 Ja Ja Nein Nein Nein Nein
Separates Abgabekonto für den Luftverkehr 1 Nein Nein Ja Ja Ja Nein

III. Nutzerkonten im Unionsregister

Anlagenbetreiberkonto Anlagenbetreiber Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist 1 Konto je Anlage/Luftfahrzeugbetreiber/Person/Handelsplattform in dem betreffenden Mitgliedstaat Ja Nein Nach
MS *
Ja Ja Nach
MS *
Luftfahrzeugbetreiberkonto Luftfahrzeugbe treiber Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers   Ja Ja Nach
MS*
Ja Ja Nach
MS*
Personenkonto Person Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat   Ja Ja Nach
MS *
Ja Ja Nach
MS *
Handelsplattformkonto Handelsplattform     Ja Ja Nach
MS *
Ja Ja Nach
MS *
Prüferkonto Prüfstelle   1 Konto je Prüfstelle Nein Nein Nein Nein Nein Nein
*) Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für das betreffende Konto (oder den betreffenden Kontotyp) zulässig ist.

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Typen von Transaktionen, die von den einzelnen Kontotypen in Auftrag gegeben ("Initiated") und empfangen ("Received") werden können (mit Angabe der zulässigen Einheitentypen) Anhang II


  Transaktionstyp und -art (I = Initiate, R = receive)
  Übertragung von Einheiten      
Name des Kontotyps von einem
Konto im UR
auf ein Konto im UR (von einem Nicht-UR-

Konto)

zwischen zwei Nicht-UR-
Konten (im EWR)
Abgabe von
Einheiten
Löschung von
Zertifikaten
Löschung von
Kyoto-Einheiten
  I R I R I R I R I R I R

I. Konten einer KP-Vertragspartei im Unionsregister (UR) und allen anderen KP-Registern

Besitzkonto der KP-Ver- tragspartei n.z. Ja Ja n.z. Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein
Löschungskonto n.z. Ja Nein n.z. Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Ja
Ausbuchungskonto n.z. Ja Nein n.z. Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EHS-AAU-Depot-Konto n.z. n.z. Ja n.z. Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein

II. Verwaltungskonten im Unionsregister

Zentrales EHS-Clearing-Konto Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Gateway-Depot-Konto (für Mitgliedstaaten ohne KP-Register) Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Nationales Besitzkonto für Zertifikate (nur für Mitgliedstaaten mit KP- Registern) Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Nein Ja Nein Nein Nein
Löschungskonto der Union für Zertifikate Nein Nein n.z. Nein n.z. n.z. Nein Ja Nein Ja Nein Nein
Separates Abgabekonto für den Luftverkehr Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Ja Nein Nein Ja Nein
III. Nutzerkonten im Unionsregister
Anlagenbetreiberkonto Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Ja Nein Ja Nein Ja Nein
Luftfahrzeugbetreiberkonto Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Ja Nein Ja Nein Ja Nein
Personenkonto Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Nein Ja Nein Ja Nein
Handelsplattformkonto Ja Ja n.z. Ja n.z. n.z. Nein Nein Ja Nein Ja Nein
Prüferkonto Nein Nein n.z. Nein n.z. n.z. Nein Nein Nein Nein Nein Nein

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Mit den Anträgen auf Eröffnung von Konten einer KP-Vertragspartei und Verwaltungskonten vorzulegende Informationen Anhang III
  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I.

    Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten

      A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Typ Aktualisierbar? Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisie-
    rung
    erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Kontokennung (vom UR vergeben) O Vorgegeben Nein n.z. Nein
    2 Kontotyp O Auswahl Nein n.z. Ja
    3 Verpflichtungszeitraum O Auswahl Nein n.z. Ja
    4 Kontoinhaber-Kennung (vom UP ausgegeben) O Frei Ja Ja Ja
    5 Name des Kontoinhabers (KI) O Frei Ja Ja Ja
    6 Kontoname (vom Kontoinhaber frei wähl- bar) O Frei Ja Nein Nein
    7 KI-Adressdaten - Land O Auswahl Ja Ja Ja
    8 KI-Adressdaten - Region oder Bundesland F Frei Ja Ja Ja
    9 KI-Adressdaten - Stadt O Frei Ja Ja Ja
    10 KI-Adressdaten - Postleitzahl O Frei Ja Ja Ja
    11 KI-Adressdaten - Straße O Frei Ja Ja Ja
    12 KI-Adressdaten - Hausnummer O Frei Ja Ja Ja
    13 Zulassungsnummer oder Kennung der Anlage des KI O Frei Ja Ja Ja
    14 KI - Telefon 1 O Frei Ja Nein Ja
    15 KI - Telefon 2 O Frei Ja Nein Ja
    16 KI - E-Mail-Anschrift O Frei Ja Nein Ja
    17 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) F Frei Nein n.z. Nein
    18 Geburtsort (bei natürlichen Personen) F Frei Nein n.z. Nein
    19 USt-IdNr. mit Landescode F Frei Ja Ja Nein
    20 Datum der Kontoeröffnung O Vorgegeben Nein n.z. Ja
    21 Datum der Kontoschließung F Vorgegeben Ja Ja Ja
  2. Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.

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Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personenkonten und Handelsplattformkonten Anhang IV 11


  1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I. (Die Kontokennung und der aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kontoname dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Der Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist (gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber).
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, soweit die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Abschrift der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Handelsplattformkonten Anhang V
  1. Eine unterzeichnete Erklärung der zuständigen Finanzbehörde des Mitgliedstaats des das Konto eröffnenden Verwalters, aus der hervorgeht, dass die Person, die die Kontoeröffnung beantragt, von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist als
    1. geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
    2. ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
    3. eine andere Börse, bei der es sich um ein von einem Marktteilnehmer betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales Handelssystem handelt, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten innerhalb des Systems zusammenführt oder eine solche Zusammenführung erleichtert, einschließlich Verrechnungs- oder Abrechnungsstellen, die für die Bezahlung und Aushändigung von Zertifikaten und die Verwaltung von Sicherheitsdiensten für die betreffenden geregelten Märkte oder multilateralen Handelssysteme zuständig sind, oder jede andere Klimabörse.

    Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Prüferkonten

  2. Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in dem Mitgliedstaat des Verwalters, bei dem die Kontoeröffnung beantragt wird, als Prüfer akkreditiert ist.

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Hauptbedingungen und -kriterien Anhang VI

Aufbau und Wirkung der Hauptbedingungen und -kriterien

  1. Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerverwaltern.

    Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

  2. Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Nutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers.
  3. Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten.
  4. Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten.

    Verpflichtungen des Registerverwalters

  5. Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers.
  6. Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber.
  7. Verpflichtung zur Eröffnung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Vorschriften der Verordnung. Ablauf von Vorgängen
  8. Vorschriften für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs.

    Zahlungen

  9. Kriterien und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung. Funktionieren der Internetseiten des Registers
  10. Vorschriften bezüglich des Rechts des Registerverwalters, Änderungen an der Register-Website vorzunehmen.
  11. Bedingungen für die Nutzung der Register-Website.

    Gewährleistung und Schadensersatz

  12. Genauigkeit der Angaben.
  13. Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen.

    Änderung dieser Hauptkriterien zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

    Sicherheit und Reaktion auf Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften

  14. Angabe, dass alle verdächtigen Nachrichten, die Transaktionen betreffen, vom nationalen Verwalter an die nationalen Durchsetzungsbehörden weitergegeben werden können.

    Streitbeilegung

  15. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern.

    Haftung

  16. Haftungsbegrenzung für den Registerverwalter.
  17. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

Rechte von Dritten:
Vertretung, Mitteilungen und anwendbares Recht

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Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Informationen über Anlagenbetreiberkonten Anhang VII
  1. Die Informationen gemäß der Tabelle III-I.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
  3. Die Informationen gemäß den Tabellen VII-I und VII-II

    Tabelle VII-I: Angaben über Anlagenbetreiberkonten

      A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der UR
    Website
    angezeigt?
    1 Anlagenkennung O Vorgegeben Nein - Ja
    2 Genehmigungskennung O Frei Ja Ja Ja
    3 Datum des Inkrafttretens der Genehmigung O Frei Nein - Ja
    4 Datum des Ablaufs der Genehmigung F Frei Ja Ja Ja
    5 Name der Anlage O Frei Ja Ja Ja
    6 Aktivitätstyp der Anlage O Auswahl Ja Ja Ja
    7 Adressdaten - Land O Vorgegeben Ja Ja Ja
    8 Adressdaten - Region oder Bundesland F Frei Ja Ja Ja
    9 Adressdaten - Stadt O Frei Ja Ja Ja
    10 Adressdaten - Postleitzahl O Frei Ja Ja Ja
    11 Adressdaten - Straße O Frei Ja Ja Ja
    12 Adressdaten - Hausnummer O Frei Ja Ja Ja
    13 Telefon 1 O Frei Ja Nein Ja
    14 Telefon 2 O Frei Ja Nein Ja
    15 E-Mail-Anschrift O Frei Ja Nein Ja
    16 Muttergesellschaft F Frei Ja Nein Ja
    17 Tochtergesellschaft F Frei Ja Nein Ja
    18 EPRTR-Kennnummer O Frei Ja Nein Ja
    19 Breitengrad F Frei Ja Nein Ja
    20 Längengrad F Frei Ja Nein Ja

    Tabelle VII-II: Angaben über Prüferkonten und Ansprechpartner

      A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Prüfer F Auswahl Ja Nein Ja
      Firmenbezeichnung F Frei Ja Nein Ja *
      Firmenabteilung F Frei Ja Nein Ja *
    2 Ansprechpartner (AP) im Mitgliedstaat - Vorname F Frei Ja Nein Ja *
    3 Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Nachname F Frei Ja Nein Ja *
    4 AP-Adressdaten - Land F Vorgegeben Ja Nein Ja *
    5 AP-Adressdaten - Region oder Bundesland F Frei Ja Nein Ja *
    6 AP-Adressdaten - Stadt F Frei Ja Nein Ja *
    7 AP-Adressdaten - Postleitzahl F Frei Ja Nein Ja *
    8 AP-Adressdaten - Straße F Frei Ja Nein Ja *
    9 AP-Adressdaten - Hausnummer F Frei Ja Nein Ja *
    10 AP-Telefon 1 F Frei Ja Nein Ja *
    11 AP-Telefon 2 F Frei Ja Nein Ja *
    12 AP-E-Mail-Anschrift F Frei Ja Nein Ja *
    *) Diese Angaben werden nicht angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Vertraulichkeit verlangt.
  4. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.

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Dem Registerverwalter mitzuteilende Informationen über Luftfahrzeugbetreiberkonten Anhang VIII
  1. Die Informationen gemäß den Tabellen III-I und VII-II.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen im Monitoring-Plan übereinstimmen. Ist der Name im Monitoring-Plan überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.
  3. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

    Tabelle VIII-I: Angaben über Lufifahrzeugbetreiberkonten

      A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister ausgegeben) O Frei Nein - Ja
    2 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 7482009 O Frei Ja Ja Ja
    3 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Frei Ja Ja Ja
    4 Kennung des Monitoring-Plans O Frei Ja Ja Ja
    5 Monitoring-Plan - Anlaufjahr O Frei Nein - Ja
    6 Monitoring-Plan - Ablaufjahr F Frei Ja Ja Ja
  4. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

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Dem Kontoverwalter mitzuteilende Informationen über Kontobevollmächtigte und zusätzlichen Kontobevollmächtigte Anhang IX 11
  1. Die Informationen gemäß Tabelle IX-I.

    Tabelle IX-I: Angaben über Kontobevollmächtigte

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar.?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisie-
    rung
    erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Personen-Kennung O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    2 Art der Vollmacht O Wahlmöglichkeiten Ja Nein Ja
    3 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    4 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    5 Titel F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    6 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    7 Staat O Vorgegeben Nein Entfällt Nein *
    8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    11 Anschrift - Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    12 Anschrift - Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein *
    14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    15 E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Ja Nein
    16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    17 Geburtsort - Stadt O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    18 Geburtsort - Land O
    19 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    20 Geheimhaltungsgrad F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    21 Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter O Mehrfachwahl Ja Nein Nein
    *) Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Veröffentlichung verlangt.
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere amtlich ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Formulare für die Übermittlung der Daten über die Jahresemissionen Anhang X
  1. Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Informationen gemäß Tabelle X-I enthalten.

    Tabelle X-I: Emissionsdaten von Anlagenbetreibern

      A B C
    1 Anlagen-Kennung:  
    2 Berichtsjahr  

    Treibhausgasemissionen

      in Tonnen in Tonnen CO2 -Äq.
    3 CO2 -Emissionen    
    4 N2O-Emissionen    
    5 PFC-Emissionen    
    6 Gesamtemissionen - Σ (C2 + C3 + C4)
  2. Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Daten gemäß Anhang XIV Abschnitt 8 Nummern 8 und 9 der Entscheidung 2007/589/EG enthalten.
  3. Das elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorzugeben.

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Nationale Zuteilungstabellen für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 Anhang XI
Reihe Nr. Name Anzahl Kapitel-
III-Zertifikate
Eintrag ("r" = "Reihe"
  Landescode des Mitgliedstaats   Manueller Eintrag
1 Gesamtzahl der an Anlagen zu vergebenden Zertifikate   Σ (r5 bis r9, r12 bis r16)
2 Gesamtzahl der Zertifikate in der Reserve   Manueller Eintrag
3   Kontokennung von Anlage A   Manueller Eintrag
4   Anlage a zuzuteilende Menge:    
5     im Jahr 2008   Manueller Eintrag
6     im Jahr 2009   Manueller Eintrag
7     im Jahr 2010   Manueller Eintrag
8     im Jahr 2011   Manueller Eintrag
9     im Jahr 2012   Manueller Eintrag
10   Kontokennung von Anlage B   Manueller Eintrag
11   Anlage B zuzuteilende Menge:    
12     im Jahr 2008   Manueller Eintrag
13     im Jahr 2009   Manueller Eintrag
14     im Jahr 2010   Manueller Eintrag
15     im Jahr 2011   Manueller Eintrag
16     im Jahr 2012   Manueller Eintrag

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Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 Anhang XII


Reihe Nr. Name Anzahl Kapitel-II-
Zertifikate
Eintrag ("r" = "Reihe"
1 Menge an Kapitel-II-Zertifikaten im Jahr 2012 für die gesamte Union:   Manueller Eintrag
2   2012 noch zuzuteilen   (r1 X 0,15) = E (r3, r4, r5)
3     von MS 1:   Manueller Eintrag
4     von MS 2:   Manueller Eintrag
5     von MS n:   Manueller Eintrag
6   2012 bereits zugeteilt   (r1 - r2) = E (r7, r8, r9)
7     an Luftfahrzeugbetreiber 1:   Manueller Eintrag
8     an Luftfahrzeugbetreiber 2:   Manueller Eintrag
9     an Luftfahrzeugbetreiber n:   Manueller Eintrag

.

Berichtspflichten des Zentralverwalters Anhang XIII 11

Öffentlich zugängliche Informationen

  1. Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
    1. Alle Angaben, die in den Tabellen III-I, VII-I, VII-II, VIII-I und IX-I in der Rubrik "Im öffentlichen Teil der UR- Website angezeigt" ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    2. den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 40 und 41 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    3. den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    4. die Zahl der gemäß Artikel 46 abgegebenen Zertifikate, ERU und CER sowie die Einheitenkennung der abgegebenen ERU und CER. Die Zahl der zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai abgegebenen Zertifikate, ERU und CER wird erst nach dem 15. Mai angezeigt. Zwischen dem 15. Mai und dem 31. Dezember werden diese Angaben alle 24 Stunden aktualisiert;
    5. ab dem 1. April des Jahres (X+1) den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich der Berichtigungen dieses Wertes, für die dem Anlagenkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X;
    6. ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Kyoto-Einheiten oder Zertifikate abgegeben hat, die zumindest den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahren entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIII-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines " *" in den in Reihe 5 von Tabelle XIII-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

      Tabelle XIII-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

      Reihe Nr. Erfüllungsstatus gemäß
      Artikel 31
      Geprüfte Emissionen für das
      gesamte letzte Jahr eingetragen?
      Symbol Erklärung
      Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
      1 0 oder Pluswert Ja A "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER entspricht dem oder ist größer als der Wert der geprüften Emissionen."
      2 Minuswert Ja B "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen."
      3 Beliebiger Wert Nein C "Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen."
      4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der ge- prüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X "Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden."
      5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) *[zusätzlich zum ersten Symbol] "Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt."
  2. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
    1. Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 37;
    2. die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 38;
    3. die etwaige Reservetabelle gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission 1;
    4. die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
    5. eine Liste der Einheitenkennungen aller abgegebenen Zertifikate, ERU und CER mit Kennzeichnung jener Einheiten, die von dem Konto, in das sie abgegeben wurden, auf Personen- oder Anlagenkonten gebucht wurden und zurzeit in diesen Konten gehalten werden. Im Falle von CER und ERU sind auch Projektname, Ursprungsland und Projektkennung anzuzeigen;
    6. eine Liste des Typs der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten gehalten werden können, die von einem Verwalter von Nationalkonten gemäß Anhang I Nummer 1 verwaltet werden;
    7. die Gesamtzahl der CER und ERU, die Anlagenbetreiber in jedem Mitgliedstaat und für jeden Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben können;
    8. die von den Verwaltern der Nationalkonten gemäß Artikel 76 erhobenen Gebühren.
  3. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Informationen:
    1. den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto abgegeben wurden, dem sie zugeteilt wurden;
    2. die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
    3. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
    4. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
  4. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Januar des fünften Jahres, das auf das Jahr des Eintrags der Informationen folgt, die folgenden Informationen über die vom EUTL registrierten abgeschlossenen Transaktionen:
    1. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
    2. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
    3. von der Transaktion betroffene Menge an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    4. Transaktionskennung;
    5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
    6. Transaktionstyp.

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  5. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 4;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
    4. die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind.

    Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

  6. Das Unionsregister zeigt in dem dem Verwalter der Nationalkonten vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an:
    1. den aktuellen Stand und die Historie der Transaktionen des zentralen EHS-Clearing-Kontos, des Gateway-Deport- Kontos, des Löschungskontos der Union für Zertifikate und des separaten Abgabekontos für den Luftverkehr;
    2. Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 27 gesperrt wurde.

_____
1) ABl. Nr. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.

ENDE

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