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Regelwerk, EU 2011, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 29.11.2011 S. 1;
VO (EU) Nr. 389/2013 - ABl. Nr. L 122 vom::03.05.2013 S. 1aufgehoben)



 aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 117 der VO (EG) Nr. 389/2013 - Inkrafttreten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister auf Konten geführt, die von den Mitgliedstaaten geführt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde 3 ein derartiges Unionsregister eingeführt.

(2) Da die Richtlinie 2003/87/EG mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in wesentlichen Punkten angepasst wurde, sind umfassende Änderungen des Registrierungssystems erforderlich. Die Änderungen gelten ab dem 2013 beginnenden Handelszeitraum. Es gibt derzeit kein internationales Folgeübereinkommen zum Kyoto-Protokoll, das für die Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2012 verbindlich wäre. Luftverkehrszertifikate werden ab 2012 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 5 in derselben Weise versteigert wie allgemeine Zertifikate. Aus Gründen der Klarheit und Dringlichkeit sollte daher gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und für die darauffolgenden Handelszeiträume eine neue Verordnung erlassen werden. Diese sollte auch für Luftverkehrszertifikate gelten, die im Jahr 2012 versteigert werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 sollten weiterhin gleichzeitig für den Handelszeitraum 2008-2012 und die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll gelten. Die Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 sollten geändert werden, um mit sofortiger Wirkung dringliche Sicherheitsvorschriften einzuführen und andere Verbesserungen vorzunehmen.

(4) Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate auf denselben Konten des Unionsregisters verbucht werden können, muss das Unionsregister den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC festgelegt wurden.

(5) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaktion Log, EUTL) geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.

(6) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Erstellung und Führung von Registern und des EUTL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, zugrunde zu legen.

(7) Das Unionsregister sollte die Konten enthalten, die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind. Zertifikate sollten im Unionsregister vergeben werden.

(8) Innerhalb des Unionsregisters sollten Transaktionen mit Zertifikaten über eine Kommunikationsverbindung mit dem EUTL, Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung sowohl mit dem EUTL als auch mit dem internationalen Transaktionsprotokoll (International Transaction Log, ITL) der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) abgewickelt werden.

(9) Das EUTL sollte bei allen Vorgängen im Registrierungssystem, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, eine automatisierte Prüfung durchführen, während das ITL Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Prüfungen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen. Vorgänge, die diesen Prüfungen nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass Transaktionen innerhalb des Registrierungssystems der Union den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen genügen.

(10) Zum Schutz der im integrierten Registrierungssystem gespeicherten Daten und zur Vermeidung von Betrugsfällen sollten die Eröffnung von Konten, die Authentifizierung sowie die Zugangsrechte in angemessenen und harmonisierten Vorschriften geregelt werden. Um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte die künftige Überprüfung dieser Vorschriften ins Auge gefasst werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, Betreiber und Personen im Registrierungssystem sollten insgesamt aufbewahrt werden.

(11) Der Zentralverwalter sollte sicherstellen, dass Ausfälle des Registrierungssystems auf ein Mindestmaß begrenzt sind, indem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Zugänglichkeit des Unionsregisters und des EUTL zu gewährleisten, und robuste Systeme und Verfahren zum Schutz relevanter Daten eingeführt werden.

(12) Da Zertifikate und Kyoto-Einheiten nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit durch deren Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem sie gehalten werden, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Annullierung von in einem Register vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass Zertifikate und Kyoto-Einheiten uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen nach Ablauf einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist weder rückgängig gemacht, widerrufen oder auf andere Weise als in den Registervorschriften vorgegeben rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, so lange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten sollte außerdem geschützt werden.

(13) Da es sich möglicherweise empfiehlt, zusätzliche Kontotypen oder andere Möglichkeiten vorzusehen, die es erleichtern würden, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für Dritte zu halten oder ein Sicherheitsinteresse an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten wahrzunehmen, sollten diese Fragen im Rahmen einer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung geprüft werden.

(14) Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 7 und dem Beschluss 13/CMP.1 sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Datenschutzvorschriften Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

(15) Soweit sie auf Informationen Anwendung finden, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, sollten die EU-Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 8, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 9 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 10 eingehalten werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften sowie die Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und den darauffolgenden Handelszeiträumen sowie für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

Sie sieht ferner eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem ITL vor.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden.

Sie betrifft ferner Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden sollen und die für den Handelszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 generiert wurden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Soweit nicht anders angegeben, sind die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gleichbedeutend mit den Begriffen der Richtlinie 2003/87/EG. Es gelten ferner die Begriffbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und Artikel 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission 11 sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Kontoinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
  2. "Zentralverwalter": die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
  3. "zuständige Behörde": die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
  4. "externe Plattform": ein mit dem Unionsregister sicher verbundenes externes System zur Automatisierung der Funktionen des Unionsregisters;
  5. "Prüfer": eine Prüfstelle im Sinne von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission 12;
  6. "handelbare Menge zugeteilter Einheiten" oder "AAU": gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;
  7. "Luftverkehrszertifikate" oder "aEUA": gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
  8. "allgemeine Zertifikate" oder "EUA": alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate;
  9. "langfristige CER" oder "lCER": Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;
  10. "Gutschriften aus Senken" oder "RMU": gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheiten;
  11. "befristete CER" oder "tCER": Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen;
  12. "Kyoto-Einheiten": AAU, ERU, CER, RMU, lCER und tCER;
  13. "Vorgang": ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit in einem Register betreffenden Aktion;
  14. "Transaktion": ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
  15. "Abgabe": die Anrechnung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;
  16. "Löschung von Kyoto-Einheiten": der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  17. "Löschung von Zertifikaten": der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  18. "Ausbuchung": die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei berichteten Emissionen;
  19. "Geldwäsche": Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13;
  20. "schwere Straftat": Handlung im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2005/60/EG;
  21. "Terrorismusfinanzierung": Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
  22. "nationaler Verwalter": der gemäß Artikel 7 bezeichnete Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;
  23. "Geschäftsführer": die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;
  24. "mitteleuropäische Zeit": mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne von Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14.

Kapitel II
Registrierungssystem

Artikel 4 Unionsregister

(1) Für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum und die darauffolgenden Handelszeiträume des EU-Emissionshandelssystems wird hiermit ein Unionsregister eingerichtet.

(2) Das Unionsregister wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.

(3) Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen und sicherzustellen, dass Zertifikate im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß verrechnet werden. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.

(4) Das Unionsregister erfüllt die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen.

Artikel 5 Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

(1) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. Das EUTL dient auch der Erfassung von Angaben über den Besitz und die Übertragung von Kyoto-Einheiten, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Das EUTL muss in der Lage sein, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen und die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllen.

(4) Das EUTL muss in der Lage sein, alle in den Kapiteln III bis V beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

Artikel 6 Kommunikationsverbindungen zwischen Registern, ITL und EUTL

(1) Zur Kommunikation von Transaktionen, mit denen Kyoto-Einheiten übertragen werden, unterhält das Unionsregister eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL.

(2) Zur Aufzeichnung und Prüfung der Übertragungen gemäß Absatz 1 unterhält auch das EUTL eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL.

(3) Zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen, mit denen Zertifikate übertragen werden, und der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Kapitel III unterhält das Unionsregister auch eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft.

(4) Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Beitrittslandes eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen, damit diese Register über das EUTL mit dem ITL kommunizieren und geprüfte Emissionsdaten von Anlagenbetreibern im EUTL erfassen können. Diese Register müssen alle Test- und Initialisierungsverfahren, die Register durchlaufen müssen, erfolgreich abschließen, bevor diese Kommunikationsverbindung hergestellt werden kann.

Artikel 7 Verwalter

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen nationalen Verwalter. Über seinen nationalen Verwalter hat der Mitgliedstaat Zugang zu seinen eigenen Konten und die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister und verwaltet sie.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.

(4) Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie konsultiert insbesondere die Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschusses für Klimaänderung zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung und mit der Durchführung dieser Verordnung. Die Arbeitsgruppe der Verwalter legt bis zum 31. März 2012 die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern fest, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen für die Durchführung dieser Verordnung und Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters sowie technischer Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL. Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe der Verwalter wird vom Ausschuss für Klimaänderung angenommen.

(5) Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Kapitel III
Konten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 8 Konten

(1) Das Unionsregister umfasst die Konten gemäß Anhang I.

(2) Der Typ Einheiten, die in den einzelnen Kontotypen gehalten werden dürfen, ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 9 Kontostatus

(1) Konten befinden sich im Status offen, gesperrt, ausgeschlossen oder geschlossen.

(2) Von gesperrten Konten können, mit Ausnahme der Abgabe von Einheiten, des Eintrags geprüfter Emissionen und der Aktualisierung von Kontoangaben, keine Vorgänge initiiert werden.

(3) Von geschlossenen Konten können keine Vorgänge initiiert werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.

(4) Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-System gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status "ausgeschlossen".

(5) Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-System fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto so lange auf den Status "ausgeschlossen", bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-System fallen.

Artikel 10 Kontoverwaltung

(1) Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.

(2) Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt.

(3) Der Verwalter eines Kontos ist zuständig für die Eröffnung, Aussetzung, Zugangsbeschränkung oder Schließung von Konten, für die Zulassung von Kontobevollmächtigten, die Genehmigung genehmigungspflichtiger Änderungen der Kontoangaben und die Veranlassung von Transaktionen im Auftrag des Kontoinhabers gemäß Artikel 21 Absatz 5.

(4) Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(5) Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen.

Artikel 11 Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter

Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den Verwalter eines Kontos über die Initiierung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 beschriebenen automatisierten Mechanismus.

Abschnitt 2
Eröffnung und Aktualisierung von Konten

Artikel 12 Eröffnung von Verwaltungskonten

Der Zentralverwalter eröffnet alle Verwaltungskonten im Unionsregister innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang II.

Artikel 13 Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate im Unionsregister

(1) Ein Auktionator, eine Auktionsplattform, ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 können bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Lieferkonto für versteigerte Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang III.

(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 14 Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister

(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermitteln die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang V und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.

(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 15 Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister

(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans eines Luftfahrzeugbetreibers übermitteln die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.

(2) Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.

(3) Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(4) Der Status von Luftfahrzeugbetreiberkonten wird nach dem Eintrag geprüfter Emissionen gemäß Artikel 32 Absätze 1 bis 5 und sobald ein gemäß Artikel 34 Absatz 1 ermittelter Erfüllungsstatus von größer oder gleich Null erreicht ist, von "gesperrt" auf "offen" geschaltet. Beantragt der Kontoinhaber beim nationalen Verwalter, dass sein Konto zu Handelszwecken aktiviert wird, so wird der Kontostatus bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf "offen" geschaltet, vorausgesetzt, der Antrag enthält mindestens die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgegebenen Angaben.

Artikel 16 Eröffnung von Personen- und Händlerkonten im Unionsregister

(1) Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten müssen.

(2) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters mehrwertsteuerpflichtig sind.

(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Personen- oder Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 17 Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.

Artikel 18 Eröffnung von Konten für externe Plattformen im Unionsregister

(1) Eine externe Plattform kann beantragen, dass im Unionsregister ein Konto für die externe Plattform eröffnet wird. Der Antrag wird beim nationalen Verwalter gestellt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen

mindestens die Angaben gemäß Anhang III sowie Nachweise dafür enthalten, dass die externe Plattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist.

(2) Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass externe Plattformen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften erfüllen.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Konto für die externe Plattform oder er teilt dem Zentralverwalter oder der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

(4) Im Falle von Transaktionen, die von freigestellten externen Plattformen veranlasst werden, ist für die Initiierung der Transaktion keine Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 21 Absatz 3 erforderlich. Eine externe Plattform kann auf schriftlichen Antrag vom nationalen Verwalter freigestellt werden, wenn die externe Plattform nachweist, dass sie über Sicherheitsvorkehrungen verfügt, die ein Schutzniveau bieten, das dem Schutzniveau gemäß Artikel 21 Absatz 3 zumindest gleichwertig ist. Die technischen Mindestauflagen und Mindestsicherheitsvorschriften sind in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorzugeben. Der betreffende nationale Verwalter benachrichtigt die Kommission unverzüglich über derartige Anträge. Freistellungen gemäß diesem Absatz werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 19 Eröffnung von Prüferkonten im Unionsregister

(1) Die Eröffnung eines Prüferkontos im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen II und IV.

(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 22 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Prüferkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 20 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 20 Ablehnung einer Kontoeröffnung

(1) Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(2) Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung ablehnen,

  1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
  2. wenn gegen den angehenden Kontoinhaber oder - im Falle einer juristischen Person - gegen einen der Geschäftsführer ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
  3. wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
  4. wenn dies staatsrechtlich begründet ist.

(3) Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 21 Kontobevollmächtigte

(1) Für jedes Konto mit Ausnahme des Prüferkontos gibt es mindestens zwei Kontobevollmächtigte. Ein Prüferkonto hat mindestens einen Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und initiieren andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers.

(2) Neben den Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 1 können für Konten auch Kontobevollmächtigte ernannt werden, die lediglich zur Kontoeinsicht berechtigt sind.

(3) Konten können einen oder mehrere zusätzliche Bevollmächtigte haben. Damit eine Transaktion veranlasst werden kann, ist über die Zustimmung eines Kontobevollmächtigten hinaus die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten erforderlich; dies gilt nicht

  1. im Falle von Übertragungen auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers im Unionsregister und
  2. im Falle von Transaktionen, die von gemäß Artikel 18 Absatz 4 freigestellten externen Plattformen veranlasst werden.

(4) Kontoinhaber können einer externen Plattform Zugang zu ihren Konten gewähren. Diese Kontoinhaber ernennen zu Kontobevollmächtigten Personen, die bereits für das Konto einer externen Plattform kontobevollmächtigt sind.

(5) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Kontobevollmächtigten Transaktionen veranlassen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.

(6) Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl an Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten vorgeben.

(7) Als Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Kontobevollmächtigten seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Prüferkonten.

Artikel 22 Ernennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten

(1) Bei Beantragung einer Kontoeröffnung ernennt der angehende Kontoinhaber gemäß Artikel 21 eine Reihe von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten.

(2) Bei der Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VII umfassen.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.

(4) Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(5) Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ablehnen,

  1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
  2. wenn gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder gegen ihn in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
  3. wenn dies staatsrechtlich begründet ist.

(6) Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 23 Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Kontobevollmächtigte

(1) Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die für die Kontoeröffnung übermittelt wurden. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass die ihr Konto betreffenden Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und exakt sind.

(2) Luftfahrzeugbetreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Luftfahrzeugbetreibern beteiligt waren oder ob das Unternehmen in zwei oder mehr Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde.

(3) Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Anschnitt zu belegen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 22 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle gemäß Artikel 20 Einwand erhoben werden.

(4) Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

(5) Inhaber von Anlagenbetreiberkonten dürfen ihre Inhaberrechte nur zusammen mit der Anlage, der das Anlagenbetreiberkonto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.

(6) Vorbehaltlich von Absatz 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.

(7) Ein Kontobevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

(8) Kontoinhaber können beantragen, dass ein Kontobevollmächtigter seines Amtes enthoben wird. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Kontobevollmächtigten oder des zusätzlichen Kontobevollmächtigten. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Kontobevollmächtigten seines Amtes.

(9) Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 22 neue Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte ernennen.

(10) Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG oder wegen Erweiterung der Europäischen Union, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 15 sowie die erforderlichen Angaben zu den Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.

(11) Vorbehaltlich von Absatz 10 ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.

Artikel 24 Liste der Vertrauenskonten

(1) Für Lieferkonten für versteigerte Zertifikate, für Besitzkonten und für Händlerkonten kann im Unionsregister eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.

(2) Konten ein und desselben Kontoinhabers werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3) Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 36 für Übertragungen gemäß Kapitel V Abschnitt 6 veranlasst und abgeschlossen. Die Änderung wird von einem zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder, falls kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde, von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt. Der Zeitraum gemäß Artikel 36 Absatz 4 gilt nicht für die Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten; für alle anderen Änderungen an der Liste der Vertrauenskonten gilt ein Zeitraum von sieben Tagen.

Abschnitt 3
Schließung von Konten

Artikel 25 Schließung von Konten

Vorbehaltlich von Artikel 29 Absatz 1 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 26, 27 und 28, vom Verwalter geschlossen.

Artikel 26 Schließung von Anlagenbetreiberkonten

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen bzw. ausgesetzt wurde oder wenn sie Kenntnis von der Schließung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.

(2) Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anlage geschlossen oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzogen bzw. ausgesetzt wurde, schließen, wenn die betreffende Anlage Zertifikate in einer Menge abgegeben hat, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist.

Artikel 27 Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

Luftfahrzeugbetreiberkonten dürfen vom nationalen Verwalter nur geschlossen werden, wenn die zuständige Behörde dies angewiesen hat, weil sie entweder durch Mitteilung des Kontoinhabers selbst oder anhand anderer Belege erfahren hat, dass sich der Luftfahrzeugbetreiber mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Luftverkehrstätigkeiten insgesamt und endgültig eingestellt hat.

Artikel 28 Schließung von Prüferkonten

(1) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf Schließung ihres Kontos schließt der nationale Verwalter das Prüferkonto.

(2) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, ein Prüferkonto zu schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  1. Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;
  2. die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

Artikel 29 Positiver Kontostand bei Kontoschließung

(1) Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 25, 26 und 27 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber zunächst auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto.

(2) Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 31 gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Zertifikate und Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das jeweilige nationale Besitzkonto übertragen werden.

Artikel 30 Schließung von Konten und Amtsenthebung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

(1) Kann die Lage, die zur Sperrung des Zugangs zu Konten gemäß Artikel 31 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht geklärt werden, so kann die zuständige Behörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, deren Zugang gesperrt wurde, zu schließen bzw. - im Falle von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten - auf den Status "gesperrt" zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.

(2) Ist der Kontostand eines Personen- oder Händlerkontos gleich null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass das Personen- oder Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, es sei denn, beim nationalen Verwalter wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der Verwalter das Konto schließen.

(3) Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben werden.

(4) Der nationale Verwalter kann den Bevollmächtigten oder den zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.

(5) Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Kontobevollmächtigten bzw. den zusätzlichen Kontobevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Abschnitt 4
Sperrung des Kontozugangs

Artikel 31 Sperrung des Kontozugangs

(1) Ein Verwalter kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu Konten im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte

  1. versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;
  2. wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder
  3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.

(2) Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  1. Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
  2. der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;
  3. der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
  4. der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
  5. der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben keine Belege beigebracht;
  6. der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;
  7. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;
  8. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(3) Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren und die Möglichkeit, von diesem Konto aus Vorgänge zu initiieren, aussetzen, und zwar

  1. für die Dauer von höchstens zwei Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll, oder
  2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

(4) Der nationale Verwalter kann den Zugang zu einem Konto sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos gemäß Artikel 20 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.

(5) Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

(6) Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(7) Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.

(8) Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats
des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden Staatsrechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.

(9) Wird der Zugang zu einem Konto einer externen Plattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den berechtigten Zugang der externen Plattform zu Nutzerkonten gemäß Artikel 21 Absatz 4. Wird der Kontozugang für Bevollmächtigte oder zusätzliche Bevollmächtigte eines Kontos einer externen Plattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den Zugang dieser Bevollmächtigten, der von einem Kontoinhaber der externen Plattform gemäß Artikel 21 Absatz 4 gewährt wurde.

(10) Ist der Inhaber eines Anlagen- oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit er vom Kontoinhaber entsprechend angewiesen wird, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.

Kapitel IV
Geprüfte Emissionen und Einhaltung

Artikel 32 Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

(1) Jeder Anlagenbetreiber und jeder Luftfahrzeugbetreiber wählt aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus. Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die auch Prüfstelle sind, können sich nicht selbst wählen.

(2) Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder - auf Beschluss der zuständigen Behörde - der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr bis zum 31. März ein.

(3) Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang VIII übermittelt.

(4) Nach zufrieden stellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5) Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.

(6) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7) Sind am 1. Mai eines Jahres für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.

Artikel 33 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1) Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so schaltet das Unionsregister das betreffende Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status "gesperrt".

(2) Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, schaltet das Unionsregister das Konto auf den Status "offen".

Artikel 34 Berechnung des Erfüllungsstatus

(1) Am 1. Mai jedes Jahres ermittelt das Unionsregister für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird.

(2) Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 beträgt Null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als Null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich Null ist.

(3) Das Unionsregister erfasst den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr.

Kapitel V
Transaktionen

Artikel 35

Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 36 Ausführung von Übertragungen

(1) Für alle Transaktionen gemäß Kapitel V, die nicht von einer externen Plattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (outof-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 21 Absatz 3 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.

(2) Für alle Übertragungen gemäß Artikel 59 sowie gemäß Kapitel V Abschnitt 6 wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 an diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird. Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit initiiert.

(3) Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten gemäß den Artikeln 59 und 60 und für alle Übertragungen gemäß Artikel 61 auf Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten des Inhabers des Händlerkontos stehen, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 78 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.

(4) Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht veranlasst wurde, so kann der Kontobevollmächtigte beim nationalen Verwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung vor ihrer Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses im Auftrag des Kontobevollmächtigten annulliert wird. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.

(5) Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.

Artikel 37 Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

(1) Ein Zertifikat bzw. eine Kyoto-Einheit ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

(2) Dematerialisierung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima -facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der unter diese Verordnung fällt oder der gemäß dieser Verordnung im Register erfasst werden darf.

(3) Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem Staatsrecht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Vorbehaltlich von Artikel 64 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 77 dieser Verordnung ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 78 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer staatsrechtlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Register nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird;
  2. dieser Artikel schließt nicht aus, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Register endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Register rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

(4) Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

Abschnitt 1
Generierung von Zertifikaten

Artikel 38 Generierung von Zertifikaten

(1) Der Zentralverwalter kann ein EU-Gesamtkonto (EU Total Quantity Account), ein EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr (EU Aviation Total Quantity Account), ein EU-Auktionskonto und/oder ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 oder von Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 3e Absatz 3 sowie der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wurden, erforderlich wird.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter zu einem oder mehreren angemessenen Zeitpunkten an, in zum Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Konten (NER300-Konten) oder zwecks Übertragung auf solche Konten allgemeine Zertifikate in einer Menge zu generieren, die insgesamt der Menge entspricht, die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2010/670/EU 15 der Kommission festgesetzt ist.

(3) Das Unionsregister vergibt für jedes Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung.

Abschnitt 2
Kontoübertragungen vor der Auktionierung und Zuteilung

Artikel 39 Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate

(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bezeichneten jeweiligen Auktionators rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.

(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 40 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen des betreffenden Mitgliedstaats kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 41 Übertragung allgemeiner Zertifikate in die Reserve für neue Marktteilnehmer

(1) Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die fünf Prozent der EU-weiten Menge an Zertifikaten entspricht, die durch Beschlüsse gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzt wurde, abzüglich der Menge der gemäß Artikel 38 Absatz 2 zu generierenden Zertifikate, vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer.

(2) Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Erhöhung der EU-weiten Zertifikatmenge entspricht.

(3) Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter allgemeine Zertifikate aus dem EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Kürzung der EU- weiten Zertifikatmenge entspricht.

(4) Im Falle der Zuteilung an neue Marktteilnehmer oder der Zuteilung an neue Marktteilnehmer im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätserweiterung gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses 2011/278/EU überträgt der Zentralverwalter die sich daraus ergebende endgültige Menge an Zertifikaten, die dem Betreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zugeteilt werden und die gemäß Artikel 49 Absatz 2 im EUTL erfasst wird, vom EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 42 Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate

(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten jeweiligen Auktionators rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestimmten Jahresmengen entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU- Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 43 Übertragung kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate

(1) Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Menge der mit Beschluss der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.

(2) Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, und zwar in einer Menge, die der Erhöhung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.

(3) Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter Luftverkehrszertifikate im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, und zwar in einer Menge, die der Kürzung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.

Artikel 44 Übertragung von Luftverkehrszertifikaten in die Sonderreserve

(1) Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der durch den Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Anzahl Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve.

(2) Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve, und zwar in einer Menge, die der Erhöhung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.

(3) Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter Luftverkehrszertifikate im EU-Konto für die Sonderreserve, und zwar in einer Menge, die der Kürzung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.

(4) Im Falle einer Zuteilung aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird die sich daraus ergebende endgültige Menge an Luftverkehrszertifikaten, die dem Luftfahrzeugbetreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zugeteilt und die gemäß Artikel 53 Absatz 2 dieser Verordnung im EUTL erfasst wird, automatisch vom EU-Konto für die Sonderreserve auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

Artikel 45 Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU- Gesamtkonto

Am Ende jedes Handelszeitraums werden alle Zertifikate im EU- Zuteilungskonto und im EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer auf das EU-Gesamtkonto übertragen.

Artikel 46 Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf das EU- Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate

Am Ende jedes Handelszeitraums werden alle noch im EU- Konto für die Sonderreserve verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

Artikel 47 Löschung von Luftverkehrszertifikaten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbleibenden Zertifikate auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate übertragen werden.

Abschnitt 3
Zuteilung an ortsfeste Anlagen

Artikel 48 Nationale Zuteilungstabellen

Das EUTL enthält für jeden Handelszeitraum jeweils eine nationale Zuteilungstabelle je Mitgliedstaat. Nationale Zuteilungstabellen müssen die Angaben gemäß Anhang IX enthalten.

Artikel 49 Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine nationale Zuteilungstabelle bis 30. September 2012 an die Kommission.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle innerhalb von drei Monaten.

Artikel 50 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

(1) Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, wenn

  1. die Emissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder anderweitig abgelaufen ist;
  2. eine Anlage ihre Tätigkeit ganz oder teilweise einstellt;
  3. eine Anlage eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorgenommen hat;
  4. eine Anlage in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten wurde;
  5. zwei oder mehrere Anlagen zu einer Anlage zusammengeschlossen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission andere Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle als die in Absatz 1 genannten Änderungen mit, einschließlich Zuteilungen an neue Marktteilnehmer oder Zuteilungen an einen neuen Marktteilnehmer im Anschluss an wesentliche Kapazitätserweiterungen. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

Artikel 51 Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate

(1) Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jeden Betreiber, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang IX an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2) Ab 1. Februar 2013 werden gemäß Absatz 1 täglich und automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto übertragen.

Abschnitt 4
Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 52 Nationale Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

Das EUTL enthält je Mitgliedstaat und Handelszeitraum eine nationale EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate. Die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate müssen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

Artikel 53 rfassung der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im EUTL

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate bis 30. September 2012 an die Kommission.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG berechneten und veröffentlichten Zuteilungen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb von drei Monaten.

Artikel 54 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

(1) Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vor, wenn

  1. ein Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit einstellt;
  2. ein Luftfahrzeugbetreiber in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde;
  3. sich zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission andere Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate als die in Absatz 1 genannten Änderungen mit, einschließlich Zuteilungen aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den gemäß Artikel 3f Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG berechneten und veröffentlichten Zuteilungen, im Falle von Zuteilungen aus der Sonderreserve, in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(4) Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, so wird die Änderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 55 Kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten

(1) Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

(2) Ab 1. Februar 2013 werden gemäß Absatz 1 täglich und automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto übertragen.

Abschnitt 5
Auktion

Artikel 56 Auktionstabellen

Das EUTL enthält ab 2012 für jede Auktionsplattform und für jedes Kalenderjahr zwei Auktionstabellen, und zwar eine Tabelle für die Auktion allgemeiner Zertifikate und eine für die Auktion von Luftverkehrszertifikaten. Auktionstabellen müssen die Angaben gemäß Anhang XI enthalten.

Artikel 57 Erfassung von Auktionstabellen im EUTL

(1) Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt die betreffende Auktionsplattform die entsprechende Auktionstabelle gemäß Artikel 56 an die Kommission.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Die Auktionsplattform übermittelt der Kommission eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

Artikel 58 Änderungen der Auktionstabellen

(1) Die betreffende Auktionsplattform teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.

(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb eine angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

(3) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass die Auktionsplattform eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.

Artikel 59 Versteigerung von Zertifikaten

(1) Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionators allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto und/oder Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate entsprechend den Auktionstabellen auf das relevante Lieferkonto für versteigerte Zertifikate zu übertragen. Für Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Versteigerung generiert werden, weist die Kommission den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des betreffenden Auktionators Zertifikate entsprechend den Auktionstabellen von dem Konto, in dem die Zertifikate generiert wurden, auf das Konto zu übertragen, das für die Auslieferung versteigerter Zertifikate eingerichtet wurde. Die Übermittlung der Auktionstabelle gemäß Artikel 57 gilt als Antrag.

(2) Der Inhaber des betreffenden Lieferkontos für versteigerte Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 kann der Bevollmächtigte eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Lieferkonto für versteigerte Zertifikate auf das EU-Auktionskonto zu übertragen.

Abschnitt 6
Handel

Artikel 60 Von Besitzkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

Auf Antrag des Inhabers eines Besitzkontos führt das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers stehendes Konto aus, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder Empfängerkontos verhindert.

Artikel 61 Von Händlerkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

Auf Antrag des Inhabers eines Händlerkontos führt das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein Besitz- oder Händlerkonto im Unionsregister aus, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos verhindert.

Abschnitt 7
Abgabe von Zertifikaten

Artikel 62 Abgabe von Zertifikaten

(1) Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate, die zur Verpflichtungserfüllung im selben Handelszeitraum generiert wurden, von dem betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate zu übertragen;
  2. die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers abgegeben zu erfassen.

(2) Luftverkehrszertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.

(3) Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

Abschnitt 8
Löschung von Zertifikaten

Artikel 63 Löschung von Zertifikaten

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate übertragen wird und
  2. die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2) Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden.

Abschnitt 9
Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 64 Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden

(1) Haben ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.

(2) Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

  1. Abgabe von Zertifikaten;
  2. Löschung von Zertifikaten.

(3) Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4) Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(5) Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

  1. Zuteilung allgemeiner Zertifikate;
  2. Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.

(6) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß den Absätzen 1 und 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

  1. Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück;
  2. kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;
  3. auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
  4. die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.

(7) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit unterschiedlichen Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

Kapitel VI
Technische Anforderungen des Registrierungssystems

Abschnitt 1
Zugänglichkeit

Artikel 65 Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

(1) Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

  1. das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche zugänglich ist;
  2. die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 zwischen dem Unionsregister, dem EUTL und dem ITL 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche bestehen;
  3. die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
  4. das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antworten.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. - bei Systemausfällen und im Katastrophenfall - für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügen.

(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

Artikel 66 Helpdesks

(1) Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

(2) Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

Abschnitt 2
Sicherheit und Authentifizierung

Artikel 67 Authentifizierung des Unionsregisters

Wie in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgesehen, wird die Identität des Unionsregisters vom EUTL authentifiziert.

Artikel 68 Zugang zu Konten im Unionsregister

(1) Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Konten im Unionsregister, die über externe Plattformen gemäß Artikel 21 Absatz 4 zugänglich sind und bei denen ein Kontobevollmächtigter auch Kontobevollmächtigter eines Kontos einer externen Plattform ist, für die vom Inhaber dieses Kontos einer externen Plattform betriebene externe Plattform zugänglich ist.

(3) Kommunikationen zwischen Kontobevollmächtigten oder externen Plattformen und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden nach Maßgabe der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 verschlüsselt.

(4) Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

(5) Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Kontobevollmächtigte oder der zusätzliche Kontobevollmächtigte unverzüglich den Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter unverzüglich mit und beantragt Ersetzung.

Artikel 69 Authentifizierung und Autorisierung von Kontobevollmächtigten im Unionsregister

(1) Das Unionsregister weist jedem Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten eines Kontos zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Register einen Nutzernamen und ein Passwort zu.

(2) Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 21 berechtigt sind. Der Zugang bzw. diese Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.

(3) Zusätzlich zum Nutzernamen und zum Passwort gemäß Absatz 1 ist für den Zugang zum Unionsregister ein zweiter Authentifizierungsfaktor vorgesehen. Welche Arten von Zweitfaktor zur Berechtigung des Zugangs zum Unionsregister zulässig sind, ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 festzulegen.

(4) Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten des Kontos handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.

(5) Der Kontobevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Kontobevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten.

Artikel 70 Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos

(1) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon zu sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des Unionsregisters oder des EUTL vorliegt oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL besteht, der bzw. das die Integrität des Registrierungssystems einschließlich der Sicherungshard- und -software gemäß Artikel 65 gefährdet.

(2) Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder im Falle eines Sicherheitsrisikos, der bzw. das zur Zugangssperre führen kann, benachrichtigt der Verwalter, der den Verstoß bzw. das Risiko feststellt, den Zentralverwalter umgehend über eine etwaige Gefährdung anderer Bereiche des Unionsregisters. Der Zentralverwalter benachrichtigt alle anderen Verwalter.

(3) Wird sich ein Verwalter einer Situation bewusst, die die Totalsperre des Zugangs zu sämtlichen von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erfordert, so benachrichtigt er den Zentralverwalter und die Kontoinhaber soweit praktisch möglich im Voraus über die Zugangsperre. Der Zentralverwalter benachrichtigt alsdann so bald wie möglich alle anderen Verwalter.

(4) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des EUTL deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 71 Sperre des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

(1) Ein Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters sperren, und zwar

  1. für die Dauer von maximal zwei Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden, oder
  2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

(2) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal zwei Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto- Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.

(3) Der Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.

(4) Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender staatsrechtlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.

Artikel 72 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorimusfinanzierung oder schweren Straftaten

(1) Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Tätigkeiten festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

(2) Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend

  1. und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;
  2. der zentralen Meldestelle auf Verlangen nach den geltenden Verfahrensvorschriften alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.

(4) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 26 bis 29, Artikel 32 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für den nationalen Verwalter gelten.

Artikel 73 Aussetzung von Vorgängen

(1) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Prozesse durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.

(2) Der Zentralverwalter kann die Initiierung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.

(3) Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neuzustarten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.

Abschnitt 3
Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 74 Automatisierte Prüfung von Vorgängen

(1) Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen.

(2) Das EUTL führt bei allen Vorgängen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgegebenen automatisierten Prüfungen aus, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.

Artikel 75 Feststellung von Anomalien

(1) Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 3 abgeschlossen werden, bricht das EUTL jeden Vorgang ab, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes entsprechend. Das Unionsregister benachrichtigt die betroffenen Kontoinhaber umgehend, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

(2) Im Falle von Transaktionen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 über das ITL abgeschlossen werden, bricht das ITL jeden Vorgang ab, bei dem entweder vom ITL oder vom EUTL im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden. Nach Abbrechen eines Vorgangs durch das ITL bricht auch das EUTL die Transaktion ab. Die betroffenen Registerverwalter werden vom ITL durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes über das Abbrechen der Transaktion benachrichtigt. Handelt es sich bei einem der betroffenen Register um das Unionsregister, so benachrichtigt das Unionsregister durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes auch den Verwalter der im Unionsregister geführten Konten, die von der abgebrochenen Transaktion betroffen sind. Das Unionsregister benachrichtigt die betroffenen Kontoinhaber umgehend, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 76 Feststellung von Anomalien im Unionsregister

(1) Um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, enthält jedes Register Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes). Diese Prüfcodes entsprechen den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgegebenen Codes.

(2) Vor und während der Ausführung von Vorgängen führt das Unionsregister automatisierte Prüfungen aus, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

Artikel 77 Datenabgleich - Feststellung von Abweichungen durch das EUTL

(1) Das EUTL initiiert regelmäßig einen Datenabgleich, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten den

Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Vorgänge vom EUTL aufgezeichnet.

(2) Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so stellt das EUTL sicher, dass in Bezug auf die Konten, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dieser Abweichung betroffen sind, keine weiteren Vorgänge abgeschlossen werden können. Das EUTL benachrichtigt den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen.

Artikel 78 Endgültiger Abschluss von Vorgängen

(1) Alle dem ITL gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelten Transaktionen gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das ITL das EUTL benachrichtigt, dass der Vorgang abgeschlossen ist.

(2) Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass die Vorgänge abgeschlossen sind. Das EUTL bricht den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch ab, wenn diese(r) nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer (seiner) Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

(3) Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 77 Absatz 1 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.

Abschnitt 4
Spezifikationen und Änderungsmanagement

Artikel 79 Datenaustausch- und technische Spezifikationen

(1) Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderlichen Datenaustausch- und technischen Spezifikationen, einschließlich Kennungen, automatisierter Kontrollen und Antwortcodes, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.

(2) Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschuss für Klimaänderung festgelegt und müssen den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto- Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, genügen.

Artikel 80 Änderungs- und Freigabemanagement

Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.

Kapitel VII
Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren

Artikel 81 Aufzeichnungen

(1) Das Unionsregister und jedes andere KP-Register bewahren Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2) Die nationalen Verwalter müssen zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

(3) Die Aufzeichnungen werden nach den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorgegebenen Vorschriften für die Datenprotokollierung gespeichert.

Artikel 82 Berichterstattung

(1) Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XII genannten Informationen den in Anhang XII bezeichneten Adressaten in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website des EUTL zur Verfügung. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 83 zulässig.

(2) Die nationalen Verwalter können den in Anhang XII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 83 Zugang haben. Die nationalen Verwalter geben keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 83 zulässig.

Artikel 83 Vertraulichkeit

(1) Im EUTL und im Unionsregister enthaltene Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto- Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.

(2) Die folgenden Rechtsträger können im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten beziehen:

  1. die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
  2. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
  3. der Europäische Rechnungshof,
  4. Eurojust,
  5. die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG 16 und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
  6. die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
  7. die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Daten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich sind.

(4) Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 3 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 3 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

(5) Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.

(6) Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHa 17 des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

(7) Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie eine Kontoeröffnung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie die Namen und Identitätsangaben des Kontoinhabers sowie der Haupt- und Nebenbevollmächtigten von Konten, deren Zugang gemäß Artikel 31 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 30 geschlossen wurden.

(8) Nationale Verwalter können beschließen, den nationalen Durchsetzungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.

(9) Kontoinhaber können beim nationalen Verwalter schriftlich beantragen, dass die Datenelemente in Anhang VII Tabelle V-I nur teilweise oder überhaupt nicht auf der öffentlich zugänglichen Website des Unionsregisters veröffentlicht werden.

(10) Kontoinhaber können beim nationalen Verwalter schriftlich beantragen, dass die Datenelemente in Anhang VII Tabelle VII-I Reihen 3 bis 14 ganz oder teilweise auf der öffentlich zugänglichen Website des Unionsregisters veröffentlicht werden.

(11) Weder das EUTL noch das Unionsregister dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate oder Kyoto- Einheiten verlangen.

(12) Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate im Unionsregister.

Artikel 84 Gebühren

(1) Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

(2) Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

(3) Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen an der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

Artikel 85 Funktionsstörung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregister auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters und des EUTL gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.

Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 86 Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

Artikel 87 Weitere Nutzung von Konten

Konten gemäß Kapitel III dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 eröffnet oder verwendet werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen. Konten von Handelsplattformen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 eröffnet wurden, bleiben als Konten externer Plattformen im Sinne der vorliegenden Verordnung bestehen.

Artikel 88 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absätze 1 bis 2 erhalten folgende Fassung:

"1. In den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.

2. Folgende Rechtsträger können in den Registern und im CITL gespeicherte Daten beziehen:

  1. die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
  2. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
  3. der Europäische Rechnungshof,
  4. Eurojust,
  5. die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
  6. die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
  7. die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG."

2. In Artikel 10 wird folgender Absatz 2f eingefügt:

"Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHa des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im CITL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten."

3. Artikel 21a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.Weist ein Konto, das der Registerführer nach einer Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 schließen soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Registerführer den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Registerführers innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Registerführer die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen."

4. Artikel 69 erhält folgende Fassung:

Artikel 69

Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auszusetzen, und ein Registerführer kann den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko besteht, das die Integrität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, eines Registers oder des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und -Software gemäß Artikel 68 gefährdet."

5. Artikel 70 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Wird in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich die Registerführer über mögliche Risiken für die Register.

2.Wird in Bezug auf ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der zuständige Registerführer umgehend den Zentralverwalter, der seinerseits die anderen Registerführer umgehend über mögliche Risiken für die Register informiert."

6. Es wird folgender Artikel 70a eingefügt:

Artikel 70a Aussetzung des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

1. Ein Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Register aussetzen, und zwar

  1. für die Dauer von maximal zwei Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder die Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für eine andere schwere Straftat genutzt wurden, oder
  2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

2. Der Verwalter unterrichtet die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Aussetzung.

3. Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften ebenfalls anweisen, eine Aussetzung zu verhängen."

7. Anhang IV Nummern 3 bis 7 erhalten folgende Fassung:

"3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

  1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
  2. Pass.

4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der natürlichen Person, die Inhaber des Personenkontos ist, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

  1. das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
  2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, auf dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;
  3. falls das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
  4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise der Regel als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5. Die folgenden Dokumente, sofern die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:

  1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
  2. die Bankangaben;
  3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
  4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG ;
  5. eine Liste der Geschäftsführer;
  6. eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6. Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz der juristischen Person, sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.

7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.

8. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.

9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen."

8. Anhang IVa Nummern 3 bis 7 erhalten folgende Fassung:

"3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

  1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
  2. Pass.

4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

  1. das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
  2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
  3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
  4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.

6. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

7. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen."

Artikel 89 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 920/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 erhält folgende Fassung:

" Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates".

2. Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume für das aus einzelnen Registern bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und das unabhängige Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG."

3. Es wird folgender Artikel 1a eingefügt:

Artikel 1a Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft Zertifikate, die innerhalb des Emissionshandelssystems der EU für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume generiert wurden, sowie Kyoto-Einheiten."

4. In Artikel 2 werden folgende Nummern 25 und 26 hinzugefügt:

"25. 'Geschäftsführer': die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;

26. 'mitteleuropäische Zeit': mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne von Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *.

_________
*) ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21."

5. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU wird ein Unionsregister festgelegt. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und zur genauen Verbuchung von Zertifikaten benutzen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2012 das Unionsregister, das auch als KP-Register der Europäischen Gemeinschaft als separate KP- Vertragspartei fungiert. Über das Unionsregister führen die nationalen Verwalter und die Kontoinhaber alle in den Kapiteln IV bis VI beschriebenen Vorgänge aus."

6. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für unter diese Verordnung fallende Transaktionen ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. Das EUTL dient auch der Erfassung sämtlicher Angaben über den Besitz und die Übertragung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/ EG."

7. Artikel 13 Absatz 4 wird gestrichen.

8. Es wird folgender Artikel 13a eingefügt:

" Artikel 13a Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister

Ab 30. Juni 2012 kann die Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister zur Auflage gemacht werden. Vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 gelten mutatis mutandis die Vorschriften dieser Verordnung für Personenkonten."

9. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Handelsplattformen können beantragen, dass im Unionsregister ein Handelsplattformkonto eröffnet wird. Der Antrag wird beim nationalen Verwalter gestellt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang III sowie Nachweise dafür enthalten, dass die Handelsplattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, das gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist.

2. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass externe Plattformen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften erfüllen."

10. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für Transaktionen, die von freigestellten Handelsplattformen veranlasst werden, ist für die Veranlassung einer Transaktion die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 19 Absatz 2 nicht erforderlich. Eine Handelsplattform kann auf schriftlichen Antrag vom nationalen Verwalter freigestellt werden, wenn die externe Handelsplattform nachweist, dass sie über Sicherheitsvorkehrungen verfügt, die ein Schutzniveau bieten, das dem durch Artikel 19 Absatz 2 gebotenen Schutzniveau zumindest gleichwertig ist. Die technischen Mindestauflagen und Mindestsicherheitsvorschriften werden in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgegeben. Der betreffende nationale Verwalter unterrichtet die Kommission unverzüglich über derartige Anträge. Freistellungen gemäß diesem Absatz werden von der Kommission veröffentlicht."

11. In Artikel 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Status von Luftfahrzeugbetreiberkonten wird nach dem Eintrag geprüfter Emissionen gemäß Artikel 29 und sobald ein gemäß Artikel 31 Absatz 1 ermittelter Erfüllungsstatus von größer oder gleich Null erreicht ist, von 'gesperrt' auf 'offen' geschaltet. Beantragt der Kontoinhaber beim nationalen Verwalter, dass sein Konto zu Handelszwecken aktiviert wird, so wird der Kontostatus bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf 'offen' geschaltet, vorausgesetzt, der Antrag enthält mindestens die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgegebenen Angaben."

12. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

" Artikel 18 Ablehnung einer Kontoeröffnung

(1) Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(2) Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung ablehnen,

  1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
  2. wenn gegen den angehenden Kontoinhaber oder - im Falle einer juristischen Person - gegen einen der Geschäftsführer ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
  3. wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
  4. wenn dies staatsrechtlich begründet ist.

(3) Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt."

13. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Für jedes Konto, mit Ausnahme des Prüferkontos, gibt es mindestens einen 1. und einen 2. Kontobevollmächtigten. Für Prüferkonten gibt es mindestens einen Kontobevollmächtigten. Kontobevollmächtigte veranlassen Transaktionen und initiieren andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers.

(2) Für jedes Konto können ein oder mehrere zusätzliche Bevollmächtigte ernannt werden. Damit eine Transaktion initiiert werden kann, ist über die Zustimmung eines Kontobevollmächtigten hinaus die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten erforderlich; dies gilt nicht

  1. im Falle von Übertragungen auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers im Unionsregister;
  2. im Falle von Transaktionen, die von gemäß Artikel 14 Absatz 4 freigestellten Handelsplattformen veranlasst werden; und
  3. im Falle der Abgabe vom Zertifikaten, ERU und CER gemäß Kapitel VI Abschnitt 3."

14. In Artikel 19 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Neben den Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 1 können für Konten auch Kontobevollmächtigte ernannt werden, die lediglich zur Kontoeinsicht berechtigt sind."

15. In Artikel 20 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

(3b) Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ablehnen,

  1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
  2. wenn gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder gegen ihn in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
  3. wenn dies staatsrechtlich begründet ist."

16. Es wird folgender Artikel 21a eingefügt:

" Artikel 21a Liste von Vertrauenskonten

(1) Ab 30. Juni 2012 kann für Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Händlerkonten im Unionsregister eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.

(2) Konten ein und desselben Kontoinhabers werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

(3) Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 32a für Transaktionen gemäß Kapitel VI veranlasst und abgeschlossen. Die Änderung wird von einem zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder, falls kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde, von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt. Der Zeitraum gemäß Artikel 32a Absatz 4 gilt nicht für die Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten; für alle anderen Änderungen an der Liste der Vertrauenskonten gilt ein Zeitraum von sieben Tagen."

17. In Artikel 27 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren und die Möglichkeit, von diesem Konto aus Vorgänge zu initiieren, aussetzen, und zwar

  1. für die Dauer von höchstens zwei Wochen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass das Konto zu Betrugszwecken, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll, oder
  2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird."

18. Artikel 29 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Nach zufrieden stellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5) Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet."

19. In Kapitel VI "Transaktionen" werden die folgenden Artikel 32a und 32b hinzugefügt:

" Artikel 32a Ausführung von Übertragungen

(1) Für alle Transaktionen gemäß Kapitel VI, die nicht von einer Handelsplattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (outof-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.

(2) Für alle Übertragungen vom Zertifikaten und Kyoto- Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44 wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 in diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird. Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit initiiert.

(3) Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto- Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44, ausgenommen Übertragungen von Händlerkonten auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten für dieses Konto, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 70 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.

(4) Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht initiiert wurde, so kann er beim nationalen Verwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung in seinem Auftrag annulliert wird, bevor ihre Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses erfolgt. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.

(5) Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.

Artikel 32b Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

(1) Ein Zertifikat bzw. eine Kyoto-Einheit ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

(2) Dematerialisierung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima -facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der unter diese Verordnung fällt oder der gemäß dieser Verordnung im Register erfasst werden darf.

(3) Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem Staatsrecht im

Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs Zertifikat bzw. Kyoto-Einheit nachgekommen werden kann. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Vorbehaltlich von Artikel 51 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 69 dieser Verordnung ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 70 abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer staatsrechtlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Register nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird;
  2. dieser Artikel schließt nicht aus, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Register endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Register rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

(4) Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist."

20. Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Kennung der Zuteilungsempfänger (im Falle von Zertifikaten, die im Rahmen von Auktionen zugeteilt werden, ist der Zuteilungsempfänger das für diesen Zweck mit der Verordnung (EU) Nr. 119 3/2011) * eingerichtete Konto).

____________
*) ABl. 315 L vom 29.11.2011 S. 1."

21. Die Artikel 43 und 44 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 43 Übertragung von Zertifikaten durch Kontoinhaber

(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Zertifikate, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Zertifikatetyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.

(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Handelsplattformen Zertifikate nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden.

Artikel 44 Übertragung von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Kyoto-Einheiten, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister oder in einem KP-Register, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Kyoto-Einheitentyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.

(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Handelsplattformen Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden."

22. Artikel 50 erhält folgende Fassung:

" Artikel 50 Löschung von Kyoto-Einheiten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des KP-Registers des Kontoverwalters oder das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des Unionsregisters übertragen wird."

23. Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück, außer im Falle der Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten und Kapitel-II-Zertifikaten;"

24. In Artikel 63 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"4a. Der Kontobevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Kontobevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten."

25. Artikel 64 erhält folgende Fassung:

" Artikel 64 Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder eines Sicherheitsrisikos

(1) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon zu sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Sicherheitsvorschriften des Unionsregisters oder des EUTL verstoßen wurde oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko vorliegt, das die Integrität des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und software gemäß Artikel 59, gefährdet.

(2) Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, das eine Sperrung des Registerzugangs nach sich ziehen könnte, benachrichtigt der Verwalter, der den Verstoß oder das Risiko feststellt, den Zentralverwalter umgehend über eine etwaige Gefährdung anderer Bereiche des Registrierungssystems. Der Zentralverwalter benachrichtigt anschließend alle anderen Verwalter.

(3) Wird sich ein Verwalter einer Situation bewusst, die die Totalsperrung des jeweiligen Systemzugangs erforderlich macht, so benachrichtigt er den Zentralverwalter und die Kontoinhaber soweit praktisch möglich im Voraus über die Zugangsperre. Der Zentralverwalter benachrichtigt alsdann so bald wie möglich alle anderen Verwalter.

(4) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 umfasst die voraussichtliche Dauer der Sperre und ist im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des EUTL deutlich sichtbar anzuzeigen."

26. Folgender Artikel 64a wird eingefügt:

" Artikel 64a Sperrung des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf eine betrügerische Transaktion

(1) Ein Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm bewalteten Registers sperren, und zwar

  1. für die Dauer von maximal zwei Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für betrügerische Transaktionen, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für andere schwere Straftaten verwendet wurden, oder
  2. auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

(2) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal zwei Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für betrügerische Transaktionen, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für andere schwere Straftaten verwendet wurden.

(3) Der Verwalter oder die Kommission teilen der zuständigen Durchsetzungsbehörde die Sperre unverzüglich mit.

(4) Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften ebenfalls anweisen, den Zugang zu sperren."

27. Artikel 71 erhält folgende Fassung:

" Artikel 71 Datenaustausch- und technische Spezifikationen

(1) Die Kommission stellt den Verwaltern die für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderlichen Datenaustausch- und technischen Spezifikationen, einschließlich Kennungen, automatisierter Kontrollen und Antwortcodes, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.

(2) Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschuss für Klimaänderung festgelegt und müssen den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, genügen."

28. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Im EUTL, im Unionsregister und jedem anderen KP-Register enthaltene Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.

(2) Die folgenden Rechtsträger können im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten beziehen:

  1. die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
  2. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
  3. der Europäische Rechnungshof,
  4. Eurojust,
  5. die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
  6. die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
  7. die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Daten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn die Anträge für die Durchführung ihrer Aufgaben unerlässlich sind."

b) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHa des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, für die sie eine Kontoeröffnung gemäß Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 3 abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Kontobevollmächtigten oder zum zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 abgelehnt haben, ebenso wie die Namen und Identitätsangaben des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten von Konten, deren Zugang gemäß den Artikeln 64 und 64a gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 28 geschlossen wurden."

29. In Artikel 77 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Vor der Migration werden Personenkonten von den nationalen Verwaltern geprüft, damit sichergestellt ist, dass die für die Kontoeröffnung mitgeteilten Angaben vollständig, aktuell, richtig und exakt sind."

30. Anhang IV erhält folgende Fassung:

" Anhang IV
Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personenkonten und Handelsplattformkonten

  1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I. (Die Kontokennung und der aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kontoname dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Der Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist (gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber).
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, soweit die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG ;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Abschrift der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen."

31. Anhang IX erhält folgende Fassung:

" Anhang IX
Dem Kontoverwalter mitzuteilende Informationen über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte

  1. Die Informationen gemäß Tabelle IX-I.

    Tabelle IX-I: Angaben über Kontobevollmächtigte

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar.?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisie-
    rung
    erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Personen-Kennung O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    2 Art der Vollmacht O Wahlmöglichkeiten Ja Nein Ja
    3 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    4 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    5 Titel F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    6 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    7 Staat O Vorgegeben Nein Entfällt Nein *
    8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    11 Anschrift - Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    12 Anschrift - Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein *
    14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    15 E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Ja Nein
    16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    17 Geburtsort - Stadt O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    18 Geburtsort - Land O
    19 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    20 Geheimhaltungsgrad F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    21 Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter O Mehrfachwahl Ja Nein Nein
    *) Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Veröffentlichung verlangt.
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere amtlich ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen."

32. Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) von der Transaktion betroffene Menge an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;".

b) Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;".

Artikel 90 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 201

_______________

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1.

4) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

5) ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1.

6) ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.

7) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

8) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

9) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.

10) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

11) ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1.

12) ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1.

13) ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.

14) ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2011 S.21.

15) ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39.

16) ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

17) ABl. Nr. L 121 vom 15.05.2009 S. 37.
.

Anhang I


Tabelle I-I: Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige Einheitentypen

Name des Kontotyps Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses
Typs
Zertifikate (ohne Kyoto-Einheiten) Kyoto-Einheiten
allgemeine
Zertifikate
Luftverkehrs- zertifikate AAU CER ERU lCER/tCER/
RMU
I. Verwaltungskonten im Unionsregister
EU-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein
EU-Auktionskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Zuteilungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein
EU- Auktionskonto für den Luftverkehr EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein
EU-Konto für die Sonderreserve EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein
EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein
Löschungskonto der Union für Kyoto- Einheiten EU Zentralverwalter 1 Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Lieferkonto für versteigerte Zertifikate Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat 1 oder mehr Konten je Auktionsplattform
II. Besitzkonten im Unionsregister
Anlagenbetreiberkonto Betreiber Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist 1 Konto je Anlage Ja Nein Nach
MS *
Ja Ja Nach MS (*)
Luftfahrzeugbetreiberkonto Luftfahrzeugbetreiber Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers 1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber Ja Ja Nach
MS *
Ja Ja Nach MS (*)
Personenkonto Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat wie genehmigt Ja Ja Nach
MS (*)
Ja Ja Nach MS (*)
Nationales Besitzkonto Mitgliedstaat Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats mindestens 1 je MS Ja Ja Ja Ja Ja Ja
III. Händlerkonten im Unionsregister
Händlerkonto Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat wie genehmigt Ja Ja Nach
MS (*)
Ja Ja Nach MS (*)
IV. Andere Konten im Unionsregister
Konto der externen Plattform Externe Plattform Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat 1 Konto je Mitgliedstaat und externe Plattform Ja Ja Nach
MS (*)
Ja Ja Nach MS (*)
Prüferkonto Prüfstelle Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat 1 Konto je Mitgliedstaat und Prüfstelle Nein Nein Nein Nein Nein Nein
*) Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats(MS) kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für das betreffende Konto (oder den betreffenden Kontotyp) zulässig ist.

.

Für alle Konten mitzuteilende Antragsangaben Anhang II

1. Die Angaben gemäß Tabelle II-I.

Tabelle II-I: Kontoangaben für alle Konten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch
oder akultativ?
Art der
Angabe
Aktualisierbar? Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich? Irn
öffentlichen
Teil der
UR-Website
angezeigt?
1 Kontokennung (vom UR vergeben) O Vorgegeben Nein Entfällt Nein
2 Kontotyp O Wahlmöglichkeiten Nein Entfällt ja
3 Verpflichtungszeitraum O Wahlmöglichkeiten Nein Entfällt ja
4 Kontoinhaber-Kennung (vom UP ausgegeben) O Wahlfrei ja ja ja
5 Name des Kontoinhabers (KI) O Wahlfrei ja ja ja
6 Kontoname (vom Kontoinhaber frei wählbar) O Wahlfrei ja Nein Nein
7 KI-Adressdaten - Land O Wahlmöglichkeiten ja ja ja
8 KI-Adressdaten - Region oder Bundesland F Wahlfrei ja ja ja
9 KI-Adressdaten - Stadt O Wahlfrei ja ja ja
10 KI-Adressdaten - Postleitzahl O Wahlfrei ja ja ja
11 KI-Adressdaten- Zeile 1 O Wahlfrei ja ja ja
12 KI-Adressdaten-Zeile 2 F Wahlfrei ja ja ja
13 Zulassungsnummer oder Kennung der Anlage des KI O Wahlfrei ja ja ja
14 KI - Telefon 1 O Wahlfrei ja Nein Nein
15 KI - Telefon 2 O Wahlfrei ja Nein Nein
16 KI - E-Mail-Anschrift O Wahlfrei ja Nein Nein
17 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein
18 Geburtsort (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein
19 Geburtsland F Wahlfrei Nein Entfällt Nein
20 MwSt.-Nr. mit Landescode O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein
21 Datum der Kontoeröffnung O Vorgegeben Nein Entfällt Ja
22 Datum der Kontoschließung F Vorgegeben Ja Ja Ja

2. Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.

.

Mitzuteilende Angaben über Lieferkonten für versteigerte Zertifikate, Personenkonten, Händlerkonten und Konten externer Plattformen Anhang III
  1. Die Daten gemäß Tabelle II-I. (Die Kontokennung und die aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Nachweis (außer für Luftfahrzeugbetreiber), dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eines Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

.

Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Prüferkonten Anhang IV
  1. Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.

.

Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Anlagenbetreiberkonten Anhang V
  1. Die Informationen gemäß Tabelle II-I.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle II-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
  3. Die Angaben gemäß den Tabellen V-I und V-II.

Tabelle V-I: Angaben über Anlagenbetreiberkonten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch
oder fakultativ?
Art der
Angabe
Aktualisier-
bar?
Zustimmung
des NV zur
Aktualisierung
erforderlich?
Im öffentlichen
Teil der
UR-Website
angezeigt?
1 Anlagenkennung O Vorgegeben Nein - Ja
2 Genehmigungskennung O Wahlfrei Ja Ja Ja
3 Datum des Inkrafttretens der Genehmigung O Wahlfrei Nein - Ja
4 Datum des Ablaufs der Genehmigung F Wahlfrei Ja Ja Ja
5 Name der Anlage O Wahlfrei Ja Ja Ja
6 Aktivitätstyp der Anlage O Wahlmöglichkeiten Ja Ja Ja
7 Adressdaten der Anlage - Land O Vorgegeben Ja Ja Ja
8 Adressdaten der Anlage - Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja
9 Adressdaten der Anlage - Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja
10 Adressdaten der Anlage - Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja
11 Adressdaten der Anlage - Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja
12 Adressdaten der Anlage - Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja
13 Anlage - Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
14 Anlage - Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein
15 Anlage - E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Nein Nein
16 Muttergesellschaft F Wahlfrei Ja Nein Ja
17 Tochtergesellschaft F Wahlfrei Ja Nein Ja
18 EPRTR-Kennnummer O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Nein Ja
19 Breitengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja
20 Längengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja

Tabelle V-II: Kontaktangaben für die Anlage

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch
oder
fakultativ?
Art der Angabe bar Aktualisier-
bar?
Zustimmung
des NV zur
Aktualisie-
rung
erforderlich?
Im öffentlichen
Teil der
UR-Website
angezeigt?
1 Prüfer F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Ja
Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Ja *
Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Ja *
2 Ansprechpartner (AP) im Mitgliedstaat - Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein
3 Ansprechpartner im Mitgliedstaat-Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein
4 AP-Adressdaten - Land F Vorgegeben Ja Nein Ja *
5 AP-Adressdaten - Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Ja *
6 AP-Adressdaten - Stadt F Wahlfrei Ja Nein Ja *
7 AP-Adressdaten - Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Ja *
8 AP-Adressdaten - Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Ja *
9 AP-Adressdaten - Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Ja *
10 AP-Telefon 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein
11 AP-Telefon 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein
12 AP-E-Mail-Anschrift F Wahlfrei Ja Nein Nein
*) Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 83 ihre Veröffentlichung verlangt.

.

Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten Anhang VI


  1. Die Informationen gemäß den Tabellen II-I und VI-I.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle II-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoring-Plan übereinstimmen. Ist der Name im Monitoring-Plan überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.

    Tabelle VI-I: Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisier-
    bar?
    Zustimmung
    des NV zur
    Aktualisierung
    erforderlich?
    Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister vergeben) O Wahlfrei Nein - Ja
    2 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission O Wahlfrei Ja Ja Ja
    3 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Wahlfrei Ja Ja Ja
    4 Kennung des Überwachungsplans O Wahlfrei Ja Ja Ja
    5 Überwachungsplan - Anlaufjahr O Wahlfrei Nein - Ja
    6 Überwachungsplan - Ablaufjahr F Wahlfrei Ja Ja Ja
  3. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

.

Anhang VII

  Dem Kontoverwalter mitzuteilende Angaben über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte

  1. Die Informationen gemäß Tabelle VII-I.

    Tabelle VII- I: Angaben über Kontobevollmächtigte

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlichen
    Teil der
    UR-Website
    angezeigt?
    1 Personen-Kennung O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    2 Art der Vollmacht O Wahlmöglichkeiten Ja Nein Ja
    3 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    4 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    5 Titel F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    6 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein *
    7 Staat O Vorgegeben Nein Entfällt Nein *
    8 Region oder Bundesstaat F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    11 Anschrift Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    12 Anschrift Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein *
    13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein *
    14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein *
    15 E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Ja Nein
    16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    17 Geburtsort O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    18 Geburtsland O
    19 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    20 Geheimhaltungsgrad F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    21 Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter O Mehrfachwahl Ja Nein Nein
    *) Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 83 ihre Veröffentlichung verlangt.
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Registerverwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

.

Formulare für die Übermittlung der Daten über die Jahresemissionen Anhang VIII
  1. Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle VIII-I enthalten.

    Tabelle VIII-I: Emissionsdaten von Anlagenbetreibern

    A B C
    1 Anlagen-Kennung:
    2 Berichtsjahr
    Treibhausgasemissionen
    in Tonnen in Tonnen CO2-Äq.
    3 CO2 -Emissionen
    4 N2 O-Emissionen
    5 PFC-Emissionen
    6 Gesamtemissionen -
    Σ (C2 + C3 + C4)
  2. Das elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 79 vorzugeben.

.

Nationale Zuteilungstabelle (2013-2020) Anhang IX


Bezeichnung Anzahl der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate
Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß
Artikel 10c
der Richtlinie
2003/87/EG
(übertragbar)
Gemäß
Artikel 10c der
Richtlinie
2003/87/EG
(nicht über-
tragbar)
Gemäß einer
anderen
Vorschrift der
Richtlinie
2003/87/EG
Insge-
samt
Landescode des Mitgliedstaats Manueller Eintrag
3   Kontokennung von Anlage A Manueller Eintrag
4 Anlage a zu zuteilende Menge:
5    Im Jahr 2013 Manueller Eintrag
6 Im Jahr 2014 Manueller Eintrag
7 Im Jahr 2015 Manueller Eintrag
8 Im Jahr 2016 Manueller Eintrag
9 ... Manueller Eintrag
10 Kontokennung von Anlage B Manueller Eintrag
11 Anlage B zuzuteilende Menge:
12 Im Jahr 2013 Manueller Eintrag
13 im Jahr 2014 Manueller Eintrag
14 im Jahr 2015 Manueller Eintrag
15 im Jahr 2016 Manueller Eintrag

.

Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate (2013-2020) Anhang X


Reihe Nr. Bezeichnung Menge der kostenlos zugeteilten
Luftverkehrszertifikate
Gemäß
Artikel 3e der
Richtlinie 2003/87/EG
Gemäß
Artikel 3f der
Richtlinie
2003/87/EG
Insge-
samt
Landescode des Mitgliedstaats Manueller Eintrag
3   Kontokennung von Luftfahrzeugbetreiber A Manueller Eintrag
4 Luftfahrzeugbetreiber a zuzuteilende Menge:
5   Im Jahr 2013 Manueller Eintrag
6 Im Jahr 2014 Manueller Eintrag
7 Im Jahr 2015 Manueller Eintrag
8 Im Jahr 2016 Manueller Eintrag
9 ... Manueller Eintrag
10 Kontokennung von Luftfahrzeugbetreiber B Manueller Eintrag
11 Luftfahrzeugbetreiber B zuzuteilende Menge:
12 im Jahr 2013 Manueller Eintrag
13 im Jahr 2014 Manueller Eintrag
14 im Jahr 2015 Manueller Eintrag
15 im Jahr 2016 Manueller Eintrag
16 im Jahr 2017 Manueller Eintrag

.

Auktionstabelle Anhang XI


Reihe Nr.

Angaben zur Auktionsplattform

Kennung der Auktionsplattform
Kennung der Auktionsaufsicht
Nummer des Lieferkontos für versteigerte Zertifikate

Angaben über einzelne Auktionen von [allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten]

Jeweilige Auktionsenge Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate Identität des (der) für die einzelnen Auktionen zuständigen Auktionator(en) Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag
Manueller Eintrag

.

Berichtspflichten des Zentralverwalters Anhang XII
Öffentlich zugängliche Informationen
  1. Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
    1. Alle Angaben, die in den Tabellen II-I, V-I, V-II, VI-I und VII-I in der Rubrik "Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt" ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    2. den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 40 und 41 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    3. den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    4. die Zahl der gemäß Artikel 62 abgegebenen Zertifikate;
    5. den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);
    6. ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIII-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines " *" in den in Reihe 5 von Tabelle XIII-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

    Tabelle XIII-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

    Reihe
    Nr.
    Erfüllungsstatus gemäß Artikel 34 Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Vorsatzzei-
    chen Erklärung
    Erklärung
    Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
    1 0 oder Pluswert Ja A "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem oder ist größer als der Wert der geprüften Emissionen."
    2 Minuswert Ja B "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen."
    3 Beliebiger Wert Nein C "Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen."
    4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X "Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden."
    5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) *[zusätzlich zum ersten Symbol] "Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt."
  2. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
    1. Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 50;
    2. die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 54;
    3. die Auktionstabellen für jede Auktionsplattform einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 58;
    4. die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
    5. eine Liste der Einheitenkennungen aller abgegebenen Zertifikate, mit Kennzeichnung jener Einheiten, die von dem Konto, in das sie abgegeben wurden, auf Personen- oder Anlagenbetreiberkonten übertragen wurden und zurzeit in diesen Konten gehalten werden;
    6. eine Liste der typen der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten gehalten werden können, die von einem nationalen Verwalter gemäß Anhang I verwaltet werden;
    7. die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 84 erhobenen Gebühren.
  3. Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:
    1. den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto abgegeben wurden, dem sie zugeteilt wurden;
    2. die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
    3. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
    4. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
  4. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Januar des fünften Jahres, das auf das Jahr des Eintrags der Angaben folgt, die folgenden Angaben über die vom EUTL registrierten abgeschlossenen Transaktionen:
    1. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
    2. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
    3. Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    4. Transaktionskennung;
    5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
    6. Transaktionstyp.

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  5. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 4;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
    4. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind.

    Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

  6. Das Unionsregister zeigt in dem den nationalen Verwaltern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an: Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 31 gesperrt wurde.
ENDE

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