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Regelwerk, EU 2004, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft
und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls

(ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1;
VO (EU) 525/2013 - ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art 28 der VO (EU) 525/2013 - (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13)

Neufassumg -Ersetzt Entsch. 93/389/EWG
Hinweis d. Red.: s. VO  (EU) 389/2013 - (ABl. Nr. L 122 vom 03.05.2013 S. 1)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft 3 wurde ein System zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen eingerichtet. Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen sowie aus Gründen der Klarheit sollte diese Entscheidung ersetzt werden.

(2) Das Endziel des Rahmenüberkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachstehend "UNFCCC" genannt), das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates 4 genehmigt wurde, besteht in der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche anthropogene Beeinflussung des Klimasystems verhindert.

(3) Das UNFCCC verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgase (nachstehend "Treibhausgase" genannt) aus Quellen und der Speicherun solcher Gase in Senken aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarende, vergleichbare Methoden anzuwenden sind.

(4) Die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft bedürfen einer konsequenten Überwachung und regelmäßigen Bewertung. Es bedarf außerdem einer frühzeitigen Analyse der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen im Bereich der Klimapolitik.

(5) Eine präzise Berichterstattung im Rahmen dieser Entscheidung zu einem frühen Zeitpunkt würde eine frühzeitige Festlegung der Emissionsmengen gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 5 und somit eine frühzeitige Feststellung der Berechtigung zur Teilnahme an den flexiblen Kyoto-Mechanismen ermöglichen.

(6) Das UNFCCC verpflichtet alle Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und die Speicherung solcher Gase in Senken vorsehen.

(7) Das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC wurde durch die Entscheidung 2002/358/EG genehmigt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls müssen die in Anhang I des UNFCCC genannten Vertragsparteien des Protokolls bis 2005 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.

(8) Gemäß Teil II Abschnitt a des Anhangs des Beschlusses 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien muss jede in Anhang I des UNFCCC genannte Vertragspartei des Kyoto-Protokolls ein nationales Register erstellen und führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Löschung und Ausbuchung von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen, zugeteilten Mengen und Gutschriften aus Senken zu gewährleisten.

(9) Gemäß dem Beschluss 19/CP.7 sollte jede Emissionsreduktionseinheit, zertifizierte Emissionsreduktion, zugeteilte Menge und Gutschrift aus Senken zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils nur in einem Register geführt werden.

(10) In das Register der Gemeinschaft können Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen aufgenommen werden, die aus von der Gemeinschaft finanzierten Projekten stammen, wodurch ein Anreiz für Maßnahmen der Gemeinschaft in Drittländern geschaffen wird, um das Problem der Klimaänderung auf breiterer Basis anzugehen, und das Gemeinschaftsregister kann in einem konsolidierten System gemeinsam mit den Registern der Mitgliedstaaten geführt werden.

(11) Der Erwerb und die Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen durch die Gemeinschaft sollte Gegenstand weiterer Bestimmungen sein, die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen sind.

(12) Gemäß der Entscheidung 2002/358/EG sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre gemäß jener Entscheidung festgesetzten Emissionsmengen einzuhalten. Bestimmungen über die Verwendung von im Gemeinschaftsregister erfassten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sollten in Betracht ziehen, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, ihre eigenen Verpflichtungen im Einklang mit der Entscheidung 2002/358/EG einzuhalten.

(13) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben von Artikel 4 des Kyoto-Protokolls Gebrauch gemacht, der es Vertragsparteien des Protokolls gestattet, ihre Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemeinsam zu erfüllen. Daher ist es angebracht, eine effektive Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß dieser Entscheidung, einschließlich der Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft, der Bewertung der Fortschritte der Vorbereitung der Berichte sowie der Überprüfung und bei den Verfahren für die Einhaltung, zu gewährleisten, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Berichterstattungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen, die in den auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien in Marrakesch gefassten politischen und rechtlichen Beschlüssen (nachstehend "Vereinbarungen von Marrakesch" genannt) festgelegt sind.

(14) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind alle Vertragsparteien des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls und sind jeder entsprechend dafür verantwortlich, die ihnen zugeteilten Emissionsmengen anzugeben, zu ermitteln und zu verbuchen sowie ihre Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen des Kyoto-Protokolls herbeizuführen und aufrechtzuerhalten.

(15) Gemäß dem Beschluss 19/CP.7 sollte jede in Anhang I des UNFCCC aufgeführte Vertragspartei zugeteilte Emissionsmengen vergeben, die der in ihrem nationalen Register verzeichneten zugeteilten Menge äquivalent sind, entsprechend ihren Emissionsmengen, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll festgesetzt wurden.

(16) Gemäß der Entscheidung 2002/358/EG hat die Gemeinschaft keine zugeteilten Emissionsmengen zu vergeben.

(17) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei Überwachungstätigkeiten, insbesondere im Rahmen des Inventarsystems der Gemeinschaft, sowie bei der von der Kommission durchgeführten Analyse der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyotoprotokoll.

(18) Angesichts der Rolle der Europäischen Umweltagentur bei der Erstellung des jährlichen Inventars der Gemeinschaft wäre es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme so gestalten, dass sie die Arbeit der Agentur erleichtern.

(19) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll und insbesondere die darin festgelegten Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung, wegen ihres Charakters auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden

- haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein System eingeführt zur:

  1. Überwachung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Speicherung solcher Gase in Senken in den Mitgliedstaaten,
  2. Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen aus Quellen und die Speicherung in Senken,
  3. Umsetzung des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls, in Bezug auf nationale Programme, Treibhausgasinventare, nationale Systeme sowie Register der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, und der einschlägigen Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls und
  4. Gewährleistung der Pünktlichkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der Berichterstattung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC.

Artikel 2 Nationale Programme und Gemeinschaftsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen nationale Programme bzw. ein Gemeinschaftsprogramm auf und führen diese Programme durch, um dazu beizutragen, dass:

  1. die Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls erfüllt werden und
  2. die tatsächlichen und erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags der Gemeinschaftsmaßnahmen, bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls transparent und genau überwacht werden.

Diese Programme enthalten die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen und werden entsprechend aktualisiert.

(2) Zu diesem Zweck erfolgt der Einsatz der Joint Implementation, des Clean Development Mechanism und des internationalen Handels mit Emissionszertifikaten als Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die nationalen Programme und ihre Aktualisierungen der Öffentlichkeit zur Verfügung und unterrichten binnen drei Monaten nach ihrer Annahme die Kommission.

Auf den folgenden Sitzungen des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die ihr vorliegenden nationalen Programme und ihre Aktualisierungen.

Artikel 3 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1) Für die Bewertung des tatsächlichen Fortschritts und zur Vorbereitung von Jahresberichten durch die Gemeinschaft gemäß den Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyotoprotokoll bestimmen und übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres (Jahr X):

  1. ihre anthropogenen Emissionen von in Anlage a des Kyotoprotokolls aufgeführten Treibhausgasen (Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6)) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2),
  2. vorläufige Daten über ihre Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) sowie die endgültigen Daten für das drei Jahre zurückliegende Jahr (Jahr X-3),
  3. ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und die Speicherung von Kohlendioxid in Senken als Folge von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2),
  4. Informationen zur Verbuchung von Emissionen und dem Abbau durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls - und, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 3 Absatz 4 in Anspruch zu nehmen, gemäß dem genannten Artikel des Kyoto-Protokolls - sowie den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen,
  5. etwaige Änderungen der in den Buchstaben a) bis d) genannten Informationen für die Jahre zwischen 1990 und dem drei Jahre zurückliegenden Jahr (Jahr X-3),
  6. die für die Vorbereitung des Berichts über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft erforderlichen Bestandteile des Berichts über ihr nationales Inventar, wie etwa Informationen über den Plan des Mitgliedstaats für die Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Vollständigkeitsbewertung und Informationen über durchgeführte neue Berechnungen,
  7. Informationen aus dem nationalen Register nach dessen Erstellung über Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung und Ausbuchung sowie Übertrag von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen im Vorjahr (Jahr X-1),
  8. Informationen über juristische Personen, die befugt sind, sich an den Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls unter Beachtung der einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen zu beteiligen,
  9. Maßnahmen zur Verbesserung der Schätzungen, z.B. wenn bei den jeweiligen Bereichen des Inventars Anpassungen stattgefunden haben,
  10. Informationen über die Indikatoren für das Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) und
  11. etwaige Veränderungen am nationalen Inventarsystem.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jeden Jahres (Jahr X) ihren vollständigen nationalen Inventarbericht.

(2) Zur Bewertung des voraussichtlichen Fortschritts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März 2005 und danach alle zwei Jahre:

  1. Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen, die Treibhausgasemissionen aus Quellen begrenzen und/oder reduzieren oder die Speicherung in Senken fördern, gegliedert nach Bereichen für jedes Treibhausgas, einschließlich:
    1. Ziel von Politiken und Maßnahmen,
    2. Art des politischen Instruments,
    3. Stand der Durchführung der Politik oder Maßnahme,
    4. Indikatoren zur Überwachung und Bewertung des laufenden Fortschritts bei Politiken und Maßnahmen u. a. einschließlich der in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen genannten Indikatoren,
    5. quantitative Schätzungen der Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen auf die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Speicherung in Senken zwischen dem Basisjahr und den folgenden Jahren, einschließlich der Jahre 2005, 2010 und 2015, sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, soweit das machbar ist, und
    6. Angaben darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, sowie zu dem Umfang, in dem innerstaatliche Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch durch den Einsatz der Joint Implementation, des Clean Development Mechanism und des internationalen Handels mit Emissionszertifikaten gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls tatsächlich ergänzt werden,
  2. nationale Vorausschätzungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrer Speicherung in Senken, und zwar mindestens für die Jahre 2005, 2010, 2015 und 2020, gegliedert nach Gasen und Bereichen, einschließlich:
    1. Vorausschätzungen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen" gemäß den Leitlinien des UNFCCC und weiteren Vorgaben in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen,
    2. klarer Angaben zu den Politiken und Maßnahmen, die in die Projektionen eingeflossen sind,
    3. Ergebnisse der bei den Vorausschätzungen durchgeführten Sensitivitätsanalyse, und
    4. Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Input- und OutputParametern.
  3. Informationen über getroffene oder geplante Maßnahmen zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft, sowie Informationen über rechtliche und institutionelle Schritte zur Vorbereitung der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll und Informationen über Regelungen für Einhaltungs- und Durchsetzungsverfahren sowie deren nationale Umsetzung.
  4. Informationen über institutionelle und finanzielle Regelungen und Beschlussfassungsverfahren zur Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten zur Beteiligung an den Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyotoprotokolls, einschließlich der Beteiligung von juristischen Personen.

(3) Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Durchführungsbestimmungen können gegebenenfalls unter Berücksichtigung von im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen überarbeitet werden.

Artikel 4 Gemeinschaftliches Inventarsystem

(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich ein Treibhausgasinventar der Gemeinschaft und einen Bericht über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft, übermittelt den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar den Entwurf des Inventars sowie des Berichts, veröffentlicht sie und übermittelt sie bis zum 15. April jeden Jahres dem Sekretariat des UNFCCC. Schätzungen für fehlende Daten in den nationalen Inventaren werden gemäß den Durchführungsbestimmungen eingefügt, die nach Absatz 2 Buchstabe b) erlassen wurden, es sein denn, bis spätestens 15. März des betreffenden Jahres gehen aktualisierte Daten von den Mitgliedstaaten ein.

(2) Die Kommission führt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2006 ein Inventarsystem der Gemeinschaft ein, um die Genauigkeit, Vergleichbarkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Pünktlichkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf die Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Dieses System umfasst:

  1. ein Programm zur Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle einschließlich der Festsetzung von Qualitätszielen und eines Inventarqualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Programme zur Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle; und
  2. ein Verfahren zur Schätzung fehlender Daten eines nationalen Inventars, einschließlich der Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

(3) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 unter anderem durch die Durchführung von Studien und die Erhebung von Daten gemäß ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen baldmöglichst und auf jeden Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nationale Inventarsysteme nach dem Kyoto-Protokoll zur Schätzung von anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Speicherung von Kohlendioxid in Senken.

Artikel 5 Bewertung der Fortschritte und Berichterstattung

(1) Die Kommission bewertet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten jährlich die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2002/358/EG, um festzustellen, ob die Fortschritte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen ausreichen.

Bei dieser Bewertung werden die Fortschritte bei den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung und Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 7 vorgelegten Informationen berücksichtigt.

In die Bewertung werden außerdem alle zwei Jahre die Vorausschätzungen über die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll einbezogen.

(2) Aufgrund der Bewertung nach Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht vor.

Dieser Bericht enthält Abschnitte über tatsächliche und prognostizierte Emissionen aus Quellen, über die Speicherung in Senken sowie über Politiken und Maßnahmen und die Nutzung der Mechanismen gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyotoprotokolls.

(3) Die Kommission erarbeitet einen Bericht über die nachweisbaren von der Gemeinschaft bis 2005 erzielten Fortschritte und berücksichtigt dabei aktualisierte Informationen über Emissionsprognosen, die gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juni 2005 vorgelegt wurden, und übermittelt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 1. Januar 2006.

(4) Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen Bericht über die nachweisbaren von diesem Mitgliedstaat bis 2005 erzielten Fortschritte und berücksichtigt dabei die Informationen, die gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 vorgelegt wurden, und übermittelt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 1. Januar 2006.

(5) Die Gemeinschaft und jeder Mitgliedstaat übermitteln dem Sekretariat des UNFCCC nach Ablauf des in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen einen Bericht über diesen Zeitraum.

(6) Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Bestimmungen mit Anforderungen an die Berichterstattung über nachweisbare Fortschritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und für die Berichterstattung über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen erlassen.

(7) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 gemäß ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

Artikel 6 Nationale Register

(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erstellen und führen Register, um eine genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie des Übertrags von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen zu gewährleisten. In diese Register werden auch Register einbezogen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurden; hierfür gelten die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung genannten Verfahren erlassenen Bestimmungen.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Elemente werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.

Artikel 7 Zugeteilte Menge

(1) Die Gemeinschaft und jeder Mitgliedstaat unterbreiten dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 31. Dezember 2006 jeweils einen Bericht über die Festlegung der ihnen zugeteilten Menge in Höhe ihrer jeweiligen Emissionsmengen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bemühen sich, ihre Berichte gleichzeitig vorzulegen.

(2) Nach Abschluss der Prüfung ihrer nationalen Inventare nach dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls, einschließlich der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung, buchen die Mitgliedstaaten zugeteilte Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen in Höhe ihrer jeweiligen Nettoemissionen in dem betreffenden Jahr aus.

Im Hinblick auf das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums erfolgt die Ausbuchung vor dem Ende des in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen.

(3) Die Mitgliedstaaten vergeben zugeteilte Mengen in ihre nationalen Register, die ihren Emissionsmengen entsprechen, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyotoprotokoll festgesetzt wurden.

Artikel 8 Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls

(1) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gewährleisten eine umfassende und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung miteinander in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Entscheidung bei:

  1. der Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Berichts über das Treibhausgasinventar der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1,
  2. Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren nach dem Kyotoprotokoll, gemäß den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen,
  3. etwaigen Anpassungen im Rahmen des UNFCC-Überprüfungsprozesses oder anderen Änderungen der Inventare und Berichte über die Inventare, die beim Sekretariat des UNFCCC vorgelegt wurden oder vorzulegen sind,
  4. der Ausarbeitung des Berichts der Gemeinschaft und der Berichte der Mitgliedstaaten über nachweisbare Fortschritte bis 2005 gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4,
  5. der Vorbereitung und Vorlage des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Berichts und
  6. der Berichterstattung im Hinblick auf den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat des UNFCCC jedes Jahr bis zum 15. April nationale Inventare und liefern darin die gleichen Informationen, die auch gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorzulegen sind, es sei denn, der Kommission wurden spätestens bis 15. März des betreffenden Jahres Informationen über die Beseitigung von Unstimmigkeiten oder Lücken übermittelt.

(3) Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Verfahren und Zeitpläne für diese Zusammenarbeit und Koordinierung festlegen.

Artikel 9 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem "Ausschuss für Klimaänderung" unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss für Klimaänderung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10 Weitere Maßnahmen

Nach Übermittlung des Berichts über nachweisbare Fortschritte bis 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 prüft die Kommission, inwieweit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung ihrer gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll festgelegten Emissionsmengen erzielt haben und inwieweit sie ihre Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll erfüllen. Aufgrund dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Emissionsmengen einhalten und alle ihre Verpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll erfüllen.

Artikel 11 Aufhebung

Die Entscheidung 93/389/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 12 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Entsprechungstabelle  Anhang


Entscheidung 93/389/EWG Vorliegende Entscheidung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1
- Artikel 4 Absatz 3
Artikel 5 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 2
- Artikel 5 Absatz 3
Artikel 6 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 7 -
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
Artikel 8 Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
Artikel 9 Artikel 12

 ____________________________

1) ABl. C 234 vom 30.09.2003 S. 51.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004.

3) ABl. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

4) ABl. L 33 vom 07.02.1994 S. 11.

5) ABl. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

7) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

ENDE

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