mwelt-online: Entscheidung 2004/156/EG Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen (4)
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10. Ermittlung Tätigkeitsspezifischer Daten und Faktoren

10.1. Ermittlung der spezifischen Heizwerte und der Emissionsfaktoren von Brennstoffen

Welches spezifische Verfahren zur Ermittlung des tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors bzw. welches Probenahmeverfahren für die verschiedenen Brennstoffarten Anwendung finden soll, ist vor Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Die Verfahren, die für die Brennstoffprobenahme und die Ermittlung des spezifischen Heizwerts, des Kohlenstoffgehalts und des Emissionsfaktors angewandt werden, müssen den einschlägigen CEN-Normen (beispielsweise zu den Verfahren und zur Häufigkeit der Probenahme, zur Ermittlung des spezifischen Brenn- und Heizwerts der verschiedenen Brennstoffarten) entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Sollten keine einschlägigen CEN-Normen verfügbar sein, so sind die entsprechenden ISO-Normen oder nationalen Normen anzuwenden. Gibt es keine geltenden Normen, so können gegebenenfalls Verfahren angewandt werden, die vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines') der Industrie entsprechen.

Beispiele für einschlägige CEN-Normen sind:

Beispiele für einschlägige ISO-Normen sind:

Als ergänzende nationale Normen für die Kennzeichnung von Brennstoffen sind zu nennen:

Das Laboratorium, das mit der Ermittlung des Emissionsfaktors, des Kohlenstoffgehalts und dem spezifischen Heizwert beauftragt wird, muss nach EN ISO 17025 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") akkreditiert sein.

Wichtig ist zu beachten, dass für die Ermittlung genauer tätigkeitsspezifischer Emissionsfaktoren - neben einem hinreichend genauen Analyseverfahren zur Bestimmung des Kohlenstoffgehalts und des spezifischen Heizwerts - vor allem das Verfahren und die Häufigkeit der Probenahme sowie die Vorbereitung der Probe von entscheidender Bedeutung sind. Wie diese konkret aussehen, hängt in hohem Maß von dem Zustand und der Homogenität des Brennstoffs/Eingangsmaterials ab. Bei heterogenen Stoffen (wie festen Siedlungsabfällen) wird eine sehr viel höhere Zahl von Proben erforderlich sein. Bei den meisten kommerziellen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen dagegen wird die erforderliche Probenzahl sehr viel geringer sein.

Die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts, der spezifischen Heizwerte und der Emissionsfaktoren für Brennstoffchargen sollte in der Regel der gängigen Praxis für repräsentative Probenahmen entsprechen. Der Betreiber muss den Nachweis erbringen, dass es sich bei dem errechneten Kohlenstoffgehalt sowie bei den ermittelten Brennwerten und Emissionsfaktoren um repräsentative und unverzerrte Werte handelt.

Der jeweilige Emissionsfaktor findet nur auf die Brennstoffcharge Anwendung, für die er ermittelt wurde. Die in dem jeweiligen mit der Ermittlung des Emissionsfaktors beauftragten Labor angewandten Verfahren sowie alle Ergebnisse sind umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Unterlagen werden der Instanz, die den Emissionsbericht prüft, zur Verfügung gestellt.

10.2. Ermittlung der tätigkeitsspezifischen Oxidationsfaktoren

Welches spezifische Verfahren zur Ermittlung des tätigkeitsspezifischen Oxidationsfaktors bzw. welches Probenahmeverfahren für eine spezifische Brennstoffart Anwendung finden soll, ist vor Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Die Verfahren, die zur Ermittlung tätigkeitsspezifischer Oxidationsfaktoren (z.B. mittels des Kohlenstoffgehalts von Ruß, Asche, Abwässern und sonstigen Abfällen oder Nebenprodukten) für eine spezifische Tätigkeit angewandt werden, müssen den einschlägigen CEN-Normen entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Sollten keine einschlägigen CEN-Normen verfügbar sein, so sind die entsprechenden ISO-Normen oder nationalen Normen anzuwenden. Gibt es keine geltenden Normen, so können gegebenenfalls Verfahren angewandt werden, die vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines") der Industrie entsprechen.

Das Laboratorium, das mit der Bestimmung des Oxidationsfaktors bzw. mit der Ermittlung der zugrunde liegenden Daten beauftragt wird, muss nach EN ISO 17025 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") akkreditiert sein.

Die Bestimmung der tätigkeitsspezifischen Oxidationsfaktoren anhand von Einsatzstoffchargen sollte in der Regel der gängigen Praxis für repräsentative Probenahmen entsprechen. Der Betreiber muss den Nachweis erbringen, dass es sich bei ermittelten Oxidationsfaktoren um repräsentative und unverzerrte Werte handelt.

Die in dem jeweiligen mit der Ermittlung der Oxidationsfaktoren beauftragten Labor angewandten Verfahren sowie alle Ergebnisse sind umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Unterlagen werden der Instanz, die den Emissionsbericht prüft, zur Verfügung gestellt

10.3. Bestimmung der Prozessemissionsfaktoren und der Zusammensetzungsdaten

Welches spezifische Verfahren zur Ermittlung des tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors bzw. welches Probenahmeverfahren für die verschiedenen Eingangsmaterialarten Anwendung finden soll, ist vor Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Die Verfahren, die für die Probenahme bzw. die Ermittlung der Zusammensetzung des betreffenden Eingangsmaterials oder für die Ableitung eines Prozessemissionsfaktors angewandt werden, müssen den einschlägigen CEN-Normen entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Sollten keine einschlägigen CENNormen verfügbar sein, so sind die entsprechenden ISO-Normen oder nationalen Normen anzuwenden. Gibt es keine geltenden Normen, so können gegebenenfalls Verfahren angewandt werden, die vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines") der Industrie entsprechen.

Das Laboratorium, das mit der Ermittlung der Zusammensetzung oder des Emissionsfaktors beauftragt wird, muss nach EN ISO 17025 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") akkreditiert sein.

Die Bestimmung der Prozessemissionsfaktoren und der Zusammensetzungsdaten von Materialchargen sollte in der Regel der gängigen Praxis für repräsentative Probenahmen entsprechen. Der Betreiber muss den Nachweis erbringen, dass es sich bei dem ermittelten Prozessemissionsfaktor und den Zusammensetzungsdaten um repräsentative und unverzerrte Angaben handelt.

Der jeweilige Wert findet nur auf die Materialcharge Anwendung, für die er ermittelt wurde.

Die in der jeweiligen mit der Bestimmung des Emissionsfaktors bzw. der Ermittlung der Zusammensetzungsdaten beauftragten Einrichtung angewandten Verfahren sowie alle Ergebnisse sind umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Unterlagen werden der Instanz, die den Emissionsbericht prüft, zur Verfügung gestellt.

10.4. Ermittlung des Biomasse-Anteils

Der Begriff "Biomasse-Anteil" im Sinne dieser Leitlinien meint entsprechend der Definition von Biomasse (siehe die Abschnitte 2 und 9 dieses Anhangs) den prozentualen Anteil des brennbaren Biomasse-Kohlenstoffs am gesamten Kohlenstoffgehalt eines Brennstoffgemischs.

Welches spezifische Verfahren zur Ermittlung des Biomasse-Anteils bzw. welches Probenahmeverfahren für die verschiedenen Brennstoffarten Anwendung finden soll, ist vor Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Die Verfahren die für die Brennstoffprobenahme und die Ermittlung des Biomasse-Anteils angewandt werden, müssen den einschlägigen CEN-Normen entsprechen, sofern solche verabschiedet wurden. Sollten keine einschlägigen CEN-Normen verfügbar sein, so sind die entsprechenden ISO-Normen oder nationalen Normen anzuwenden. Gibt es keine geltenden Normen, so können gegebenenfalls Verfahren angewandt werden, die vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines") der Industrie entsprechen 10.

Für die Ermittlung des Biomasse-Anteils eines Brennstoffs bieten sich verschiedene Methoden an, die von einer manuellen Sortierung der Bestandteile gemischter Stoffe über differenzielle Methoden, die die Heizwerte einer binären Mischung und deren beiden reinen Bestandteile bestimmen, bis zu einer Kohlenstoff-14Isotopenanalyse. Die Wahl der Methode hängt von der Art der in Frage stehenden Brennstoffmischung ab.

Das Laboratorium, das mit der Bestimmung des Biomasse-Anteils beauftragt wird, muss nach EN ISO 17025 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") akkreditiert sein.

Die Bestimmung des Biomasse-Anteils der Eingangsmaterialchargen erfolgt in der Regel der allgemeinen Praxis für repräsentative Probenahmen. Der Betreiber muss den Nachweis erbringen, dass es sich bei den abgeleiteten Werten um repräsentative und unverzerrte Werte handelt.

Der jeweilige Wert findet nur auf die Materialcharge Anwendung, für die er ermittelt wurde.

Die in dem jeweiligen mit der Bestimmung des Biomasse-Anteils beauftragten Labor angewandten Verfahren sowie alle Ergebnisse sind umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Unterlagen werden der Instanz, die den Emissionsbericht prüft, zur Verfügung gestellt.

Ist eine Bestimmung des Biomasse-Anteils eines Brennstoffgemischs aus technischen Gründen nicht möglich oder würde eine solche Analyse unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so muss der Betreiber entweder einen Biomasse-Anteil von 0 % zugrunde legen (d. h. er muss annehmen, dass der in dem in Frage stehenden Brennstoff enthaltene Kohlenstoff vollständig fossiler Natur ist) oder eine von der zuständigen Behörde zu genehmigende Schätzmethode vorschlagen.

11. Berichtsformat

Die folgende Tabelle ist für die Berichterstattung zugrunde zu legen. Sie kann entsprechend der Anzahl der Tätigkeiten, der Art der Anlagen, der Brennstoffe und der überwachten Prozesse angepasst werden.

11.1. Anlagedaten

  Anlagedaten Antwort
1. Name der Muttergesellschaft  
2. Name der Tochtergesellschaft  
3. Anlagebetreiber  
4. Anlage:  
4.1 Name  
4.2 Nummer der Genehmigung1  
4.3 EPER-Meldepflicht? Ja/Nein
4.4 EPER-Identifikationsnummer2  
4.5 Anschrift/Stadt des Anlagestandorts  
4.6 Postleitzahl/Land  
4.7. Anschrift des Standorts  
5. Ansprechpartner:  
5.1. Name  
5.2. Anschrift/PLZ/Ort/Land  
5.3. Telefon  
5.4. Fax  
5.5. E-Mail  
6. Berichtsjahr  
7. Durchgeführte Anhang I-Tätigkeit3  
Tätigkeit 1  
Tätigkeit 2  
Tätigkeit N  
1) Die Nummer wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde vergeben.
2) Nur auszufüllen, wenn die Anlage im Rahmen von EPER meldepflichtig ist und entsprechend der
Genehmigung der Anlage nicht mehr als eine EPER-Tätigkeit durchgeführt wird.
Die Angabe ist nicht obligatorisch und wird - neben der Bezeichnung und der Anschrift
- lediglich zur genaueren Identifikation benötigt.
3) Beispielsweise "Mineralölraffinerien".

11.2. Übersicht - Tätigkeiten und Emissionen innerhalb einer Anlage

Emissionen aus Anhang-I-Tätigkeiten  
Kategorien IPCC CRF-
Kategorie1
IPPC-Code der
EPER-Kategorie
Angewandter Ansatz?
Berechnung/Messung
Unsicherheit
(bei Messung)2
Ebenenkonzept geändert?
Ja/Nein
Emissionen
t/ CO2
Tätigkeiten            
Tätigkeit 1            
Tätigkeit 2            
Tätigkeit N            
             
Gesamt    
1) Beispielsweise "1. Industrial Processes, a Mineral Products, 1. Lime Production".
2) Nur auszufüllen, wenn die Emissionen anhand von Messungen ermittelt wurden.
Memo-Items  
  Weitergeleitetes CO2 Für Verbrennung
eingesetzte Biomasse
In Prozessen
eingesetzte Biomasse
Biomasse
Emissionen
Weitergeleitete
Menge
Weitergeleitetes
Material
Einheit [t CO2]   [TJ] [t oder m3] [t CO2]1
Tätigkeit 1          
Tätigkeit 2          
Tätigkeit N          
1) Nur auszufüllen, wenn die Emissionen anhand von Messungen ermittelt wurden.

11.3. Emissionen aus der Verbrennung (Berechnung)

Tätigkeit N  
Anhang-I-Tätigkeit:
Beschreibung der Tätigkeit:
Fossile Brennstoffe
Brennstoff 1  
Fossiler Brennstoff  
Art des Brennstoffs:  
    Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3    
    TJ    
  Emissionsfaktor t CO2/TJ    
  Oxidationsfaktor %    
  Gesamtemissionen t CO2    
Brennstoff N  
Fossiler Brennstoff
Art des Brennstoffs:  
    Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3    
  TJ
Emissionsfaktor t CO2/TJ
Oxidationsfaktor %
Gesamtemissionen t CO2
Biomasse und Brennstoffgemische
Brennstoff M  
Biomasse/Brennstoffgemisch  
Art des Brennstoffs:  
Biomasse-Anteil (0-100 % des
Kohlenstoffgehalts):
 
  Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3
    TJ
  Emissionsfaktor t CO2/TJ
  Oxidationsfaktor %
Gesamtemissionen t CO2
Tätigkeit insgesamt    
Gesamtemissionen (t CO2)1  
Eingesetzte Biomasse insgesamt
(TJ)
2
 
1) Entspricht der Summe der Emissionen aus fossilen Brennstoffen und dem fossilen Anteil von Brennstoffgemischen.
2) Entspricht dem Energiegehalt der reinen Biomasse und dem Biomasse-Anteil von Brennstoffgemischen.

11.4. Prozessemissionen (Berechnung)

Tätigkeit N  
Anhang I-Tätigkeit:
Beschreibung der Tätigkeit:
Verfahren, bei denen nur fossile Eingangsstoffe eingesetzt werden
Verfahren 1  
Art des Verfahrens:
Beschreibung der Tätigkeitsdaten:
Angewandte Berechnungsmethode (nur wenn in Leitlinien spezifiziert): Einheit
    Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3    
  Emissionsfaktor t CO2/t
oder t CO2/m3
   
  Umsetzungsfaktor %    
  Gesamtemissionen t CO2    
Verfahren N  
Art des Verfahrens:
Beschreibung der Tätigkeitsdaten
Angewandte Berechnungsmethode (nur wenn in Leitlinien spezifiziert): Einheit
    Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3    
  Emissionsfaktor t CO2/t
oder t CO2/m3
   
  Umsetzungsfaktor %    
  Gesamtemissionen t CO2    
Verfahren mit Biomasse/gemischten Eingangsstoffen
Verfahren M  
Beschreibung des Verfahrens:
Beschreibung des Eingangsstoffes:
Biomasse-Anteil (% des Kohlenstoffgehalts):
Angewandte Berechnungsmethode (nur wenn in Leitlinien spezifiziert): Einheit
  Einheit Daten Ebenenkonzept
  Tätigkeitsdaten t oder m3  
  Emissionsfaktor t CO2/t
oder t CO2/ m3
 
  Umsetzungsfaktor %  
  Gesamtemissionen t CO2  
Tätigkeit insgesamt
Gesamtemissionen (t CO2)
Biomasse insgesamt (t oder m3)

12. Kategorien für die Berichterstattung

Die Berichterstattung über die Emissionen erfolgt entsprechend den Kategorien des IPCC-Berichtsformats und dem IPPC-Code gemäß Anhang A3 der EPER-Entscheidung (siehe Abschnitt 12.2 dieses Anhangs). Die spezifischen Kategorien der beiden Berichtsformate werden unten angeführt. Kann eine Tätigkeit zwei oder mehr Kategorien zugeordnet werden, so erfolgt die Klassifizierung nach dem Hauptzweck der betreffenden Tätigkeit.

12.1. IPCC-Berichtsformat

Bei der unten aufgeführten Tabelle handelt es sich um einen Auszug aus dem gemeinsamen Berichtsformat ("Common Reporting Format", CRF) der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung über die Jahresverzeichnisse ("UNFCCC reporting guidelines an annual inventories") 11. Nach dem CRF werden die Emissionen in sieben Hauptkategorien unterteilt:

Die folgende Tabelle zeigt die Kategorien 1, 2 und 6 sowie deren Unterkategorien:

1. Sektoraler Bericht - Energie
A. Verbrennung von Brennstoffen (sektoraler Ansatz)
1. Energiewirtschaft
  a. Öffentliche Elektrizitäts- und Wärmeversorgung
  b. Mineralölraffinerien
  c. Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger
 
2. Verarbeitende Industrien und Bauwesen
  a. Eisen und Stahl
  b. Nichteisenmetalle
  c. Chemikalien
  d. Zellstoff, Papier und Druckwesen
  e. Lebensmittelverarbeitung, Getränke und Tabak
  f. Sonstiges (bitte genau angeben)
 
4. Andere Sektoren
  a. Unternehmen/Einrichtungen
  b. Haushalte/Kleinverbraucher
  c. Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei
 
5. Sonstiges (bitte genau angeben)
  a. Stationär
  b. Mobil
 
B. Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen
1.   Feste Brennstoffe
  a. Kohlebergbau
  b. Umwandlung fester Brennstoffe
  c. Sonstiges (bitte genau angeben)
     
2. Öl und Erdgas
  a. Öl
  b. Erdgas
  c. Ableitung und Abfackeln
  Ableitung
  Abfackeln
  d. Sonstiges (bitte genau angeben)
 
2. Sektoraler Bericht - Industrielle Verfahren
A. Mineralische Produkte
  1. Zementherstellung
  2 Kalkherstellung
  3. Einsatz von Kalkstein und Dolomit
  4. Herstellung und Einsatz von kalzinierter Soda
  5. Bitumen-Dachbelag
  6. Bituminöse Straßendecken
  7. Sonstiges (bitte genau angeben)
 
B. Chemische Industrie
  1. Ammoniakberstellung
  2. Salpetersäureherstellung
  3. Adipinsäureherstellung
  4. Karbidherstellung
  5. Sonstiges (bitte genau angeben)
 
C. Metallerzeugung
  1. Eisen- und Stahlerzeugung
  2. Erzeugung von Ferrolegierungen
  3. Aluminiumproduktion
  4. SF6 in der Aluminium- und Magnesiumproduktion
  5. Sonstiges (bitte genau angeben)
 
Memo-Items 
 CO2-Emissionen aus Biomasse

12.2. IPPC-Code der Quellenkategorien gemäß der EPER-Entscheidung

Bei der unten angeführten Tabelle handelt es sich um einen Auszug aus Anhang A3 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 12.

Auszug aus Anhang A3 der Entscheidung EPER

1. Energiewirtschaft
1.1. Verbrennungsanlagen > 50 MW
1.2. Mineralöl- und Gasraffinerien
1.3. Kokereien
1.4. Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/2.2/2.3/2.4/2.5/2.6. Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
3. Bergbau
3.1/3.3/3.4/3.5. Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag)
Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag)
3.2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte
4.1. Organische chemische Grundstoffe
4.2/4.3. Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel
4.4/4.6. Biozide und Explosivstoffe
4.5. Arzneimittel
5. Abfallbehandlung
5.1/5.2. Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde)
5.3/5.4. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)
6. Sonstige Industriezweige nach Anhang I
6.1. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag)
6.2. Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag)
6.3. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)
6.4. Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)
6.5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag)
6.6. Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40.000), Schweinen (> 2.000) oder Zuchtsäuen (> 750)
6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr)
6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Grafit
weiter .

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