zurück |
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen zur Herstellung von Kalk gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang VIII |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Anlagen zur Herstellung von Kalk werden aus den folgenden Quellen CO2-Emissionen freigesetzt:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung
Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Kalk, bei denen verschiedene Brennstoffe zum Einsatz kommen (z.B. Kohle, Petrolkoks, Heizöl, Erdgas und die breite Palette an Abfallbrennstoffen), sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen und zu melden. Emissionen aus der Verbrennung des organischen Anteils (alternativer) Rohstoffe sind ebenfalls gemäß Anhang II zu berechnen.
2.1.2. Emissionen aus Industrieprozessen
Während der Kalzinierung im Ofen wird das in den Karbonaten enthaltene CO2 aus den Rohstoffen freigesetzt. Das Kalzinierungs- CO2 steht in einem technischen Zusammenhang mit der Klinkerherstellung. Auf Anlagenebene kann das Kalzinierungs- CO2 auf zwei Weisen berechnet werden: entweder auf der Grundlage der Karbonate des im Prozess umgewandelten Rohstoffs (hauptsächlich Kalkstein, Dolomit) (Berechnungsmethode A) oder basierend auf der Menge der Alkalimetalloxide in dem hergestellten Kalk (Berechnungsmethode B). Beide Ansätze werden als gleichwertig betrachtet.
Berechnungsmethode A: Karbonate
Die Berechnung basiert auf dem eingesetzten Karbonat. Für die Berechnung der Emission ist folgende Formel ist anzuwenden:
CO2 Emission [t CO2] = {(TätigkeitsdatenKarbonat-INPUT - Tätigkeitsdaten Karbonat-OUTPUT) x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor}
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Bei den TätigkeitsdatenKarbonat-INPUT und TätigkeitsdatenKarbonat-OUTPUT handelt es sich um die Mengen [t] an CaCO3, MgCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten, die während des Berichtszeitraums eingesetzt werden.
Ebene 1:
Die Menge reiner Karbonate (z.B. Kalkstein) [t] in dem Prozessinput und -output während des Berichtszeitraums, ermittelt durch Wiegen des Rohstoffs mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang. Die Zusammensetzung des betreffenden Rohstoffs und des Endprodukts richtet sich nach den Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Menge reiner Karbonate (z.B. Kalkstein) [t] in dem Prozessinput und -output während des Berichtszeitraums, ermittelt durch Wiegen des Rohstoffs mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang. Die Zusammensetzung des betreffenden Rohstoffs und des Endprodukts wird durch den Betreiber in Einklang mit Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Karbonate im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2 /t Ca-, Mg- oder anderes Karbonat] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaCO3 | 0,440 | |||||||||||||||||||
MgCO3 | 0,522 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(CO3)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] / {Y x [Mx] + Z x [MCO32-]} |
|
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Berechnungsmethode B: Erdalkalimetalloxide
Das CO2 ist auf der Grundlage der in dem hergestellten Kalk enthaltenen Mengen CaO, MgO und anderer Erdalkali-/Alkalimetalloxide zu berechnen. Dabei ist bereits kalziniertes Ca und Mg zu berücksichtigen, das über Flugasche oder alternative Brenn- und Rohstoffe mit bedeutendem CaO- oder MgO-Anteil in den Ofen gelangt.
Der Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2 Emission [t CO2] = Σ {[(TätigkeitsdatenAlkalimetalloxide-OUTPUT - TätigkeitsdatenAlkalimetalloxide INPUT) x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor]}
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Der Begriff "TätigkeitsdatenOOUTPUT- TätigkeitsdatenOINPUT" bezeichnet die Gesamtmenge [t] an CaO, MgO oder anderen Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden, die während des Berichtszeitraums aus den betreffenden Karbonaten umgewandelt wird.
Ebene 1:
Die Masse an CaO, MgO oder anderer Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden [t] in dem Endprodukt und dem Prozesseingangsstoff während des Berichtszeitraums, ermittelt vom Betreiber durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 5,0 % je Messvorgang. Die Zusammensetzung der betreffenden Produkttypen und des Rohmaterials richtet sich nach den Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Masse an CaO, MgO oder anderer Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden [t] in dem Endprodukt und dem Prozesseingangsstoff während des Berichtszeitraums, ermittelt vom Betreiber durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 2,5 % je Messvorgang. Die Analyse der jeweiligen Zusammensetzung erfolgt in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Oxide im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 2 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 2 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2] [t Ca-, Mg- oder anderes Oxid] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaO | 0,785 | |||||||||||||||||||
MgO | 1,09 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(O)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] / {Y x [Mx] + Z x [MO]} |
|
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen zur Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang IX |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Anlagen zur Herstellung von Glas werden aus den folgenden Quellen CO Emissionen freigesetzt:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung
Die Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Glas sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen und zu melden.
2.1.2. Prozessemissionen
CO2 wird während des Schmelzvorgangs im Ofen, aus den im Rohstoff enthaltenen Karbonaten und bei der Neutralisierung von HF, HCl und SO2 in den Abgasen mit Hilfe von Kalkstein oder anderen Karbonaten freigesetzt. Sowohl die Emissionen, die bei der Zersetzung der Karbonate in dem Schmelzvorgang freigesetzt werden, als auch die Emissionen aus der Abgaswäsche sind als Emissionen der Anlage zu betrachten. Sie addieren sich zu der Gesamtemission, sind jedoch nach Möglichkeit getrennt zu melden.
Das CO2 aus den Karbonaten im Rohstoff, das während des Schmelzvorgangs im Ofen freigesetzt wird, steht in einem technischen Zusammenhang mit der Herstellung von Glas und kann auf zwei Weisen berechnet werden: zum einen auf Basis der umgewandelten Menge an Karbonaten aus dem Rohstoff - hauptsächlich Soda, Kalk/ Kalkstein, Dolomit und andere Alkali- und Erdalkalikarbonate, ergänzt durch Altglas (Bruchglas) - (Berechnungsmethode A). Die zweite Möglichkeit besteht in der Berechnung auf der Grundlage des Alkalimetalloxidanteils im hergestellten Glas (Berechnungsmethode B). Beide Berechnungsmethoden werden als gleichwertig betrachtet.
Berechnungsmethode A: Karbonate
Die Berechnung basiert auf dem eingesetzten Karbonat. Für die Berechnung der Emission ist folgende Formel ist anzuwenden:
CO2-Emissionen [t CO2] = {Σ {TätigkeitsdatenKarbonat x Emissionsfaktor} + Σ {Zusatzstoff x Emissionsfaktor}) x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Die TätigkeitsdatenKarbonat umfassen die Menge [t] an CaCO3, MgCO3, Na2CO3, BaCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten in Jen Rohstoffen (Soda, Kalk/Kalkstein, Dolomit), die während des Berichtszeitraums verarbeitet werden, sowie die Menge der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe.
Ebene 1:
Die Masse an CaCO3, MgCO3, Na2CO3, BaCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten und die Masse der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe [t], die während des Berichtszeitraums im Prozess eingesetzt werden; ermittelt durch Wiegen der betreffenden Rohstoffe durch den Betreiber oder den Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 2,5 % je Messvorgang. Die Daten der Zusammensetzung richten sich nach den für diese spezielle Produktkategorie geltenden Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Masse an CaCO3, MgCO3, Na2CO3, BaCO3oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten und die Masse der Kohlenstoff enthaltenden Zusatzstoffe [t], die während des Berichtszeitraums im Prozess eingesetzt werden; ermittelt durch Wiegen des betreffenden Rohstoffs durch den Betreiber oder den Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 1,0 % je Messvorgang; die Analysen der Zusammensetzung erfolgen in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Karbonate
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Karbonate im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2 /t Ca-, Mg- Na-, Ba- oder anderes Karbonat] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaCO3 | 0,440 | |||||||||||||||||||
MgCO3 | 0,522 | |||||||||||||||||||
Na2CO3 | 0,415 | |||||||||||||||||||
BaCO3 | 0,223 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(CO3)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] /{Y x [Mx] + Z x [MCO32-]} |
|
Diese Werte sind um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt der eingesetzten Karbonatmaterialien zu bereinigen.
Zusatzstoffe
Der spezifische Emissionsfaktor wird in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Berechnungsmethode B: Alkalimetalloxide
Die CO2-Emissionen sind auf Basis der hergestellten Glasmengen und der Anteile an CaO, MgO, Na2O, BaO und anderen Erdalkali/Alkalimetalloxiden im Glas (Tätigkeitsdateno output) zu berechnen. Der Emissionsfaktor ist um die Mengen Ca, Mg, Na, Ba und anderer Erdalkali-/Alkalimetalle zu korrigieren, die dem Ofen nicht als Karbonate zugeführt werden, sondern zum Beispiel über Altglas oder alternative Brennstoffe und Rohstoffe mit bedeutendem Anteil an CaO, MgO, Na2O oder BaO und anderen Erdalkali-/Alkalimetalloxiden (Tätigkeitsdateno input).
Der Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2 Emission [t CO2] = (Σ {(TätigkeitsdatenOOUTPUT - TätigkeitsdatenOINPUT) x Emissionsfaktor} + Σ {Zusatzstoff x Emissionsfaktor}) x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Der Begriff "TätigkeitsdatenO OUTPUT - TätigkeitsdatenOINPUT " beschreibt die Masse [t] an CaO, MgO, Na2O, BaO oder anderen Erdalkali- oder Alka~imetalloxiden, die während des Berichtszeitraums aus den Karbonaten umgewandelt werden.
Ebene 1:
Die Menge [t] an CaO, MgO, Na2O, BaO oder anderen Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden, die während des Berichtszeitraums im Prozessinput und in den Endprodukten eingesetzt wird, sowie die Menge der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, ermittelt durch Wiegen der Eingangstoffe und der Produkte auf Anlagenebene mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang. Die Daten der Zusammensetzung richten sich nach den für diese spezifische Produktkategorie und Rohstoffe geltenden Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Menge [t] an CaO, MgO, Na2O, BaO oder anderen Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden, die während des Berichtszeitraums im Prozessinput und in den Endprodukten eingesetzt wird, sowie die Menge der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, ermittelt durch Wiegen der Eingangsstoffe und der Produkte auf Anlagenebene mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang; die Analysen der Zusammensetzung erfolgen in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Karbonate
Oxide: Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Oxide im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 2 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 2 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2/t Ca-, Mg- Na-, Ba- oder anderes Oxid] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaCO | 0,785 | |||||||||||||||||||
MgO | 1,092 | |||||||||||||||||||
NaO | 0,710 | |||||||||||||||||||
BaO | 0,287 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(O)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] /{Y x [Mx] + Z x [MO]} |
|
Zusatzstoffe
Die spezifischen Emissionsfaktoren werden in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.2 Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang X |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Keine spezifischen Einschränkungen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen werden aus den folgenden Quellen CO2- Emissionen freigesetzt:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung
Die Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen und zu melden.
2.1.2. Prozessemissionen
CO2 wird sowohl bei der Kalzinierung der Rohstoffe im Ofen und als auch bei der Neutralisierung von HF, HCl und SO2 in den Abgasen mit Hilfe von Kalkstein oder anderen Karbonaten freigesetzt. Sowohl die Emissionen, die bei der Zersetzung der Karbonate in dem Kalzinierprozess freigesetzt werden, als auch die Emissionen aus der Abgaswäsche sind als Emissionen der Anlage zu betrachten. Sie addieren sich zu der Gesamtemission, sind jedoch nach Möglichkeit getrennt zu melden. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2-EmissionenGesamt [t] = CO2-EmissionenEingangsstoff [t] + CO2 EmissionenWäsche [t]
2.1.2.1. CO2 aus dem Eingangsstoff
Das CO2, aus den Karbonaten und aus dem Kohlenstoff, der in anderen Eingangsstoffen enthalten ist, ist entweder anhand einer Methode zu berechnen, die die Menge der Karbonate des im Prozess umgewandelten Rohstoffs (hauptsächlich Kalkstein, Dolomit) zugrunde legt, (Berechnungsmethode A) oder anhand einer Methode, die auf den Alkalimetalloxiden in den hergestellten keramischen Erzeugnissen basiert (Berechnungsmethode B). Beide Ansätze werden als gleichwertig betrachtet.
Berechnungsmethode A: Karbonate
Die Berechnung basiert auf dem eingesetzten Karbonat, einschließlich des Kalksteins, mit dem das HF, HCl und SO2 in den Abgasen neutralisiert wird, sowie auf dem in den Zusatzstoffen enthaltenen Kohlenstoff. Doppelzählungen aufgrund innerbetrieblichen Staubrecyclings sind zu vermeiden.
Der Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2 Emission [t CO2] =(Σ {TätigkeitsdatenKarbonat x Emissionsfaktor} + Σ {TätigkeitsdatenZusatzstoffe x Emissionsfaktor}) x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Die TätigkeitsdatenKarbonatumfassen die Menge [t] an CaCO3, MgCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten, die während des Berichtszeitraums über die Rohstoffe (Kalkstein, Dolomit) eingesetzt werden, sowie deren CO32--Konzentration und die Menge [t] der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe.
Ebene 1:
Die Masse an CaCO3, MgCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten [t] sowie die Menge [t] der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, die während des Berichtszeitraums im Prozess eingesetzt werden, ermittelt durch Wiegen durch den Betreiber oder den Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 2,5 % je Messvorgang; die Daten der Zusammensetzung richten sich nach den für diese spezielle Produktkategorie geltenden Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Masse an CaCO3, MgCO3 oder anderen Erdalkali- oder Alkalikarbonaten [t] sowie die Menge [t] der kohlenstoffhaltigen Zusatzstoffe, die während des Berichtszeitraums im Prozess eingesetzt werden, ermittelt durch Wiegen durch den Betreiber oder den Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 1,0 % je Messvorgang; die Analysen der Zusammensetzung erfolgen in Einklang mit Abschnitt 10 des Anhangs I.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Karbonate
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Karbonate im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2/t Ca-, Mg- Na-, Ba- oder anderes Oxid] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaCO3 | 0,440 | |||||||||||||||||||
MgO3 | 0,522 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(CO3)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] /{Y x [Mx] + Z x [MCO32-]} |
|
Diese Werte sind um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt der eingesetzten Karbonatmaterialien zu bereinigen.
Zusatzstoffe
Die spezifischen Emissionsfaktoren werden in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Berechnungsmethode B: Alkalimetalloxide
Die Berechnung des Kalzinierungs- CO2 basiert auf der Menge der hergestellten keramischen Erzeugnisse und dem Anteil an CaO, MgO und anderen (Erd-)Alkalimetalloxiden in den keramischen Erzeugnissen (TätigkeitsdatenO OUTPUT). Der Emissionsfaktor ist um die bereits kalzinierten Mengen Ca, Mg und anderer Erdalkali-/Alkalimetalle zu korrigieren, die dem Ofen zum Beispiel über alternative Brennstoffe und Rohstoffe mit einem bedeutenden CaO- oder MgO-Anteil zugeführt werden (TätigkeitsdatenO INPUT). Emissionen aus der HF-, HCl oder SO2-Reduktion sind auf der Grundlage der eingesetzten Kargonate gemäß den Verfahren in Berechnungsmethode a zu berechnen.
Der Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2-Emission [t CO2] = Σ {[(TätigkeitsdatenO OUTPUT - TätigkeitsdatenO INPUT) x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor]} + (CO2 -Emissionen aus der HF-, HCl- oder SO2-Reduktion))
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Der Begriff "TätigkeitsdatenO OUTPUT - TätigkeitsdatenO INPUT" beschreibt die Mengen [t] an CaO, MgO oder anderen Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden, die während des Berichtszeitraums aus den Karbonaten umgewandelt werden.
Ebene 1:
Die Masse an CaO, MgO oder anderen Erdalkali- oder Alkalimetalloxiden [t] im Prozessinput und in den Endprodukten, ermittelt vom Betreiber durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 2,5 % je Messvorgang; die Daten der Zusammensetzung richten sich nach den für diese bestimmten Produkttypen und Rohstoffe geltenden Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis.
Ebene 2:
Die Masse an CaO, MgO oder anderen Erdalkali- oder Alkalioxiden [t] im Prozessinput und in den Endprodukten, ermittelt vom Betreiber durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von ± 1,0 % je Messvorgang; die Analysen der Zusammensetzung erfolgen in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Oxide im Prozessinput und -output, die in der unten stehenden Tabelle 2 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 2 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Oxid | Emissionsfaktor [t CO2/t Ca-, Mg- Na-, Ba- oder anderes Oxid] |
Bemerkungen | ||||||||||||||||||
CaO | 0,785 | |||||||||||||||||||
MgO | 1,092 | |||||||||||||||||||
Allgemein: Xy(O)z |
Emissionsfaktor = [MCO2] /{Y x [Mx] + Z x [MO]} |
|
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.1.2.2. CO2 aus der Abgaswäsche
CO2 aus der Abgaswäsche ist auf Basis der eingesetzten Menge CaCO3 zu berechnen.
Der Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
CO2 Emission [t CO2]= Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Ebene 1:
Die Menge [t] an trockenem CaCO3, das während des Berichtszeitraums eingesetzt wird, ermittelt vom Betreiber oder Lieferanten durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang.
Ebene 2:
Die Menge [t] an trockenem CaCO3, das während des Berichtszeitraums eingesetzt wird, ermittelt vom Betreiber oder Lieferanten durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Die stöchiometrischen Verhältnisse von CaCO3 sind Tabelle 1 zu entnehmen.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung Anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang XI |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Wenn das aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe anfallende CO2 zum Beispiel an eine benachbarte Anlage zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) weitergeleitet wird, so sind diese Mengen nicht in die Emissionen der Anlage einzubeziehen.
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
Zu den Prozessen und Einrichtungen von Zellstoff- und Papierfabriken, aus denen möglicherweise CO2 freigesetzt wird, gehören:
Abwasserbehandlung und Deponien, einschließlich anaerobe Abwasserbehandlung oder Schlammfaulungsverfahren und Deponien zur Entsorgung von Papierfabrikabfällen, sind nicht unter den Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. Dementsprechend fallen deren Emissionen nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie.
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung
Die Emissionen aus den Verbrennungsprozessen in Anlagen zur Herstellung von Papier und Zellstoff sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen.
2.1.2. Prozessemissionen
Die Emissionen sind auf den Einsatz von Karbonaten als Zusatzchemikalien in Zellstofffabriken zurückzuführen. Auch wenn die Verluste an Natrium und Kalzium im Rückgewinnungssystem und in der Kaustifizieranlage normalerweise durch den Einsatz nichtkarbonathaltiger Chemikalien ausgeglichen wird, werden manchmal geringfügige Mengen Kalziumkarbonat (CaCO3) und Natriumkarbonat (Na2CO3) hinzugefügt, die zu CO2-Emissionen führen. Der in diesen Chemikalien enthaltene Kohlenstoff ist in der Regel fossilen Ursprungs, allerdings kann er in einigen Fällen (z.B. Na2CO3, das von Soda einsetzenden Halbstoffwerken gekauft wurde) auch aus Biomasse gewonnen worden sein.
Es wird angenommen, dass der in diesen Chemikalien enthaltene Kohlenstoff aus dem Kalkofen oder dem Rückgewinnungsofen als CO2 emittiert wird. Die Bestimmung der Emissionen erfolgt unter der Annahme, dass der gesamte Kohlenstoff im CaCO3 und Na2CO3, die in den Rückgewinnungs- und Kaustifizieranlagen eingesetzt werden, in die Atmosphäre freigesetzt wird.
Zusätzliches Kalzium wird benötigt, um die Verluste aus der Kaustifizieranlage, meist in Form von Kalziumkarbonat, auszugleichen.
Die CO2-Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
CO2-Emissionen = Σ {(TätigkeitsdatenKarbonat x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor)}
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Die TätigkeitsdatenKohlenstoff errechnen sich aus den Mengen des im Prozess eingesetzten CaCO3 und Na2CO3.
Ebene 1:
Mengen [t] des im Prozess eingesetzten CaCO3 und Na2CO3, ermittelt vom Betreiber oder Lieferanten durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang
Ebene 2:
Mengen [t] des im Prozess eingesetzten CaCO3 und Na2CO3, ermittelt vom Betreiber oder Lieferanten durch Wiegen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse [t CO2/t CaCO3] und [t CO2/t Na2CO3] für nicht aus Biomasse stammende Karbonate, die in unten stehender Tabelle 1 aufgeführt sind, anzuwenden. Biomasse-Karbonate werden mit einem Emissionsfaktor von 0 [t CO2 /t Karbonat] gewichtet.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Karbonatart und -ursprung | Emissionsfaktor [t CO2/t Karbonat] |
Zellstofffabrik-Zusatzchemikalie CaCO3 | 0,440 |
Zellstofffabrik-Zusatzchemikalie Na2CO3 | 0,415 |
CaCO3 aus Biomasse | 0,0 |
Na2CO3 aus Biomasse | 0,0 |
Diese Werte sind um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt der eingesetzten Karbonatmaterialien zu bereinigen.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
___________________
1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.
2) ABl. Nr. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
3) Abrufbar unter. http://eippcb.jrc.es/.
4) Auf der Grundlage der der Atommasse von Kohlenstoff (12) und Sauerstoff (16) gemäß den überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare: "Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories: Reference Manual", 1.13 (1996).
5) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
6) Die Tätigkeitsdaten für Verbrennungsprozesse sind als Energie (spezifischer Heizwert) und Masse zu melden. Biomasse-Brennstoffe oder -Einsatzstoffe sind in Form von Tätigkeitsdaten zu melden.
7) Emissionsfaktoren für Verbrennungsprozesse sind als CO2-Emission je Energiegehalt zu melden.
8) Umsetzungs- und Oxidationsfaktoren sind als reiner Bruch darzustellen und zu melden.
9) ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18).
10) Ein Beispiel hierfür ist die niederländische Norm BRL-K 10016 ("Der Biomasseanteil sekundärer Brennstoffe"), die von KIWa erarbeitet wurde.
11) UNFCCC (1999): FCCC/CP/1999/7.
12) ABl. Nr. L 192, 28.7.2000, S. 36.
13) Im Fall der Verwendung von Volumeneinheiten muss der Betreiber alle Umrechnungen (die erforderlich sein können, um Unterschieden im Druck und in der Temperatur des Messgeräts Rechnung zu tragen) sowie auch die Standardbedingungen berücksichtigen, für die der spezifische Heizwert des jeweiligen Brennstoffs abgeleitet wurde.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion