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2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Röst- und Sinteranlagen für Metallerz gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang V |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Röst- und Sinteranlagen für Metallerz sind oftmals ein fester Bestandteil von Stahlwerken und stehen in einem direkten technischen Zusammenhang mit Kokereien und Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen. Infolgedessen entsteht während des regulären Betriebs ein intensiver Energie- und Materialaustausch (beispielsweise Gichtgas, Kokereigas, Koks, Kalk). Wenn sich die Genehmigung der Anlage gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie nicht nur auf die Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, sondern auf das gesamte Stahlwerk erstreckt, so können die CO2-Emissionen auch im Rahmen der für das gesamte Werk laufenden Überwachung unter Anwendung des Massenbilanzansatzes erfasst werden, der in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs spezifiziert wird.
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Röst- und Sinteranlagen für Metallerz können aus folgenden Quellen CO2 -Emissionen freigesetzt werden:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
Der Betreiber kann die Emissionen entweder anhand des Massenbilanzansatzes oder aber für jede Quelle der Anlage einzeln berechnen.
2.1.1. Massenbilanzansatz
Im Rahmen des Massenbilanzansatzes werden für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen einer Anlage der im Input-Material, in Akkumulationen, Produkten und Exporten enthaltene Kohlenstoff analysiert. Dazu wird folgende Gleichung zugrunde gelegt:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Input-Produkte-Export - Lagerbestandsveränderungen) x Umsetzungsfaktor CO2/C
wobei:
Für die Berechnung ist folgende Gleichung anzuwenden:
CO2 -Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput x KohlenstoffgehaltInput)) - Σ (TätigkeitsdatenProdukte x KohlenstoffgehaltProdukte) - Σ (TätigkeitsdatenExport x KohlenstoffgehaltExport) - Σ (TätigkeitsdatenLagerbestandsveränderungen x KohlenstoffgehaltLagerbestandsveränderungen)) x 3,664
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Der Betreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die diesbezüglichen Lagerbestandsveränderungen für alle r relevanten Brenn- und Einsatzstoffe getrennt und erstattet Bericht darüber.
Ebene 1:
Eine Teilmenge der Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage wird mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 7,5 % je Messvorgang ermittelt. Alle anderen Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 2:
Eine Teilmenge der Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage wird mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang ermittelt. Alle anderen Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 3:
Die Massenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 4:
Die Massenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang ermittelt.
b) Kohlenstoffgehalt
Bei der Berechnung der Massenbilanz hält sich der Betreiber an die Vorgaben, die in Abschnitt 10 des Anhangs I in Bezug auf die repräsentative Probenahme von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten bzw. in Bezug auf die Ermittlung ihres Kohlenstoffgehalts und des Biomasse-Anteils angeführt sind.
c) Energiegehalt
Um eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, ist der Energiegehalt eines jeden Brennstoff- und Einsatzstoffstroms (ausgedrückt als spezifischer Heizwert des betreffenden Stroms) zu berechnen.
2.1.2. Emissionen aus der Verbrennung
Die in Röst- und Sinteranlagen für Metallerz stattfindenden Verbrennungsprozesse sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen und zu melden.
2.1.3. Prozessemissionen
Während des Brennens auf dem Sinterrost wird aus dem Input-Material, d. h. dem Rohstoff-Mix (in der Regel aus Kalziumkarbonat), und erneut eingesetzten Prozessrückständen CO2 freigesetzt. Die CO2-Menge wird für jedes Input-Material wie folgt berechnet:
CO2-Emissionen = {TätigkeitsdatenProzessinput x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor}
a) Tätigkeitsdaten
Ebene 1:
Die Mengen [t] des Karbonat-Inputs [tCaCO3, tMgCO3, oder tCaCO3-MgCO3] und der als Input-Material verwendeten Prozessrückstände werden vom Betreiber oder Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang gewogen.
Ebene 2:
Die Mengen [t] des Karbonat-Inputs [tCaCO3, tMgCO3, oder tCaCO3-MgCO3] und der als Input-Material verwendeten Prozessrückstände werden vom Betreiber oder Lieferanten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang gewogen.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Für Karbonate - Anwendung der in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführten stöchiometrischen Verhältnisse.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Emissionsfaktor | |
Ca CO3 | 0,440 t CO2/t Ca CO3 |
Mg CO3 | 0,522 t CO2/t Mg CO3 |
Diese Werte werden um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des eingesetzten Karbonats bereinigt.
Für Prozessrückstände - Ermittlung der tätigkeitsspezifischen Faktoren entsprechend den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I.
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Ebene 2:
Die tätigkeitsspezifischen Faktoren werden entsprechend den Vorgaben des Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt; dabei wird die im Sintererzeugnis bzw. im Filterstaub enthaltene Menge Kohlenstoff bestimmt. Wird der Filterstaub erneut im Prozess eingesetzt, so ist die in ihm enthaltene Menge Kohlenstoff [t] nicht berücksichtigt, um eine Doppelzählung zu vermeiden.
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen, gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang VI |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Die in diesem Anhang enthaltenen Leitlinien erstrecken sich auf Emissionen aus Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen. Sie beziehen sich auf die primäre [Gichtofen und Sauerstoffaufblaskonverterl und die sekundäre [Lichtbogenofen] Stahlerzeugung.
Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, sind in der Regel ein fester Bestandteil von Stahlwerken und stehen in einem direkten technischen Zusammenhang zu Kokereien und Sinteranlagen. Infolgedessen entsteht während des regulären Betriebs ein intensiver Energie- und Materialaustausch (beispielsweise Gichtgas, Kokereigas, Koks, Kalk). Wenn sich die Genehmigung der Anlage gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie nicht nur auf den Hochofen, sondern auf das gesamte Stahlwerk erstreckt, so können die CO2-Emissionen auch im Rahmen der für das gesamte Werk laufenden Überwachung unter Anwendung des Massenbilanzansatzes erfasst werden, der in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs spezifiziert wird.
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, können CO2-Emissionen aus folgenden Quellen freigesetzt werden:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
Der Betreiber kann die Emissionen entweder anhand des Massenbilanzansatzes oder aber für jede Quelle der Anlage einzeln berechnen.
2.1.1. Massenbilanzansatz
Im Rahmen des Massenbilanzansatzes werden für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen einer Anlage der im Input-Material, in Akkumulationen, Produkten und Exporten enthaltene Kohlenstoff analysiert. Dazu wird folgende Gleichung zugrunde gelegt:
CO2-Emissionen [t CO2] = (Input-Produkte-Export - Lagerbestandsveränderungen) x Umsetzungsfaktor CO2/C
wobei
CO2 -Emissionen [t CO2] = (Σ (TätigkeitsdatenInput x KohlenstoffgehaltInput) - Σ (TätigkeitsdatenProdukte x KohlenstoffgehaltProdukte) - Σ (TätigkeitsdatenExport x KohlenstoffgehaltExport) - Σ (TätigkeitsdatenLagerbestandsveränderungen x KohlenstoffgehaltLagerbestandsveränderungen)) x 3,664
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Der Betreiber analysiert die Massenströme in die und aus der Anlage bzw. die diesbezüglichen Lagerbestandsveränderungen für alle r relevanten Brenn- und Einsatzstoffe getrennt und erstattet Bericht darüber.
Ebene 1:
Eine Teilmenge der Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage wird mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 7,5 % je Messvorgang ermittelt. Alle anderen Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 2:
Eine Teilmenge der Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage wird mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang ermittelt. Alle anderen Brennstoffmassen- und Stoffmengenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 3:
Die Massenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 4:
Die Massenströme in die und aus der Anlage werden mit Hilfe von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang ermittelt.
b) Kohlenstoffgehalt
Ebene 1:
Bei der Berechnung der Massenbilanz hält sich der Betreiber an die Vorgaben, die in Abschnitt 10 des Anhangs I in Bezug auf die repräsentative Probenahme von Brennstoffen, Produkten und Nebenprodukten bzw. in Bezug auf die Ermittlung ihres Kohlenstoffgehalts und des Biomasse-Anteils angeführt sind.
c) Energiegehalt
Ebene 1:
Um eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, ist der Energiegehalt eines jeden Brennstoff- und Einsatzstoffstroms (ausgedrückt als spezifischer Heizwert des betreffenden Stroms) zu berechnen.
2.1.2. Emissionen aus der Verbrennung
Die Verbrennungsprozesse, die in Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen stattfindend und bei denen Brennstoffe (z.B. Koks, Kohle und Erdgas) nicht als Reduktionsmittel eingesetzt werden bzw. nicht aus metallurgischen Reaktionen stammen, sind in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu überwachen und zu melden.
2.1.3. Prozessemissionen
Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, zeichnen sich in der Regel durch eine Reihe nachgeschalteter Anlagen aus (z.B. Hochofen, Sauerstoffaufblaskonverter, Warmwalzwerk). Diese Anlagen stehen häufig in direktem technischen Zusammenhang zu anderen Anlagen (z.B. Kokereiofen, Sinteranlage, Starkstromanlage). Innerhalb dieser Anlagen wird eine Vielzahl Brennstoffe als Reduktionsmittel eingesetzt. Im Allgemeinen entstehen aus diesen Anlagen auch Gase unterschiedlicher Zusammensetzung, z.B. Kokereigas, Gichtgas, Sauerstoffaufblaskonvertergas.
Die gesamten CO2-Emissionen aus Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl, einschließlich Stranggießen, werden wie folgt berechnet:
CO2-Emission [t CO2] = Σ (TätigkeitsdatenInput x EmissionsfaktorInput) - Σ (TätigkeitsdatenOutput x EmissionsfaktorOutput)
wobei
a) Tätigkeitsdaten
a1) Eingesetzter Brennstoff
Ebene 1:
Der Massenstrom des Brennstoffs in die bzw. aus der Anlage wird anhand von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 7,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 2:
Der Massenstrom des Brennstoffs in die bzw. aus der Anlage wird anhand von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 3:
Der Massenstrom des Brennstoffs in die bzw. aus der Anlage wird anhand von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang ermittelt.
Ebene 4:
Der Massenstrom des Brennstoffs in die bzw. aus der Anlage wird anhand von Messgeräten mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 % je Messvorgang ermittelt.
a2) Spezifischer Heizwert (sofern anwendbar)
Ebene 1:
Der Betreiber legt für jeden Brennstoff einen länderspezifischen Heizwert zugrunde. Diese sind in Anlage 2.1 A.3 "1990 country specific net calorific values" zur 2000 IPCC "Good Practice Guidance and Uncertainty Management in National Greenhouse Gas Inventories" (http://www.ipcc.ch/pub/guide.htm) festgelegt.
Ebene 2:
Der Betreiber legt für jeden Brennstoff einen länderspezifischen Heizwert zugrunde, wie er von dem für ihn r relevanten Mitgliedstaat in seinem letzten Nationalen Treibhausgasinventar an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt wurde.
Ebene 3:
Der für die einzelnen Brennstoffchargen repräsentative spezifische Heizwert wird vom Betreiber, einem beauftragten Labor oder dem Brennstofflieferanten in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I gemessen.
b) Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor für die TätigkeitsdatenOutput bezieht sich auf die Menge Nicht- CO2-Kohlenstoff im Prozessoutput, der als t CO2/t ausgedrückt wird, um üie Vergleichbarkeit zu verbessern.
Ebene 1:
Die Referenzfaktoren für das Input- und Output-Material sind den unten stehenden Tabellen 1 und 2 unten sowie Abschnitt 8 des Anhangs I zu entnehmen.
Tabelle 1 Referenzemissionsfaktoren für Input-Material1
Emissionsfaktor | Quelle des Emissionsfaktors | |
Kokereigas | 47,7 t CO2/TJ | IPCC |
Gichtgas | 241,8 t CO2/TJ | IPCC |
Sauerstoffaufblaskonvertergas | 186,6 t CO2/TJ | WBCSD/WRI |
Grafitelektroden | 3,60 t CO2/t Elektrode | IPCC |
PET | 2,24 t CO2/t PET | WBCSD/WRI |
PE | 2,85 t CO2/t PE | WBCSD/WRI |
Ca CO3 | 0,44 t CO2/t Ca CO3 | Stöchiometrisches Verhältnis |
Ca CO3-Mg CO3 | 0,477 t CO2/t Ca CO3-Mg CO3 | Stöchiometrisches Verhältnis |
1) Die Werte basieren auf IPCC-Faktoren, ausgedrückt als t C/TJ, multipliziert mit einem CO2/C-Umsetzungsfaktor von 3,664. |
Tabelle 2 Referenzemissionsfaktor für Output-Material (auf der Grundlage des Kohlenstoffgehalts)
Emissionsfaktor [t CO2/t] | Quelle des Emissionsfaktors | |
Erz | 0 | IPCC |
Roheisen, Roheisen-Schrott, Eisenerzeugnisse | 0,1467 | IPCC |
Stahlschrott, Stahlerzeugnisse | 0,0147 | IPCC |
Ebene 2:
Die spezifischen Emissionsfaktoren (t CO2/tInput oder tOutput) des Input- und Output-Materials sind entsprechend den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I zu ermitteln.
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgase als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie | Anhang VII |
1. Einschränkungen und Vollständigkeit
Wenn in der Anlage eine Abgaswäsche erfolgt und die daraus resultierenden Emissionen nicht in die Prozessemissionen der Anlage eingerechnet werden, sind diese in Einklang mit den Vorgaben von Anhang II zu berechnen.
2. Bestimmung von CO2-Emissionen
In Anlagen zur Herstellung von Zement werden aus den folgenden Quellen CO2-Emissionen freigesetzt:
2.1. Berechnung der CO2-Emissionen
2.1.1. Emissionen aus der Verbrennung
Verbrennungsprozesse in Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, bei denen verschiedene Brennstoffe zum Einsatz kommen (z.B. Kohle, Petrolkoks, Heizöl, Erdgas und die breite Palette an Abfallbrennstoffen), sind in Einklang mit Anhang II zu überwachen und zu melden. Emissionen aus der Verbrennung des organischen Anteils (alternativer) Rohstoffe sind ebenfalls gemäß Anhang II zu berechnen.
In Zementöfen ist die unvollständige Verbrennung der fossilen Brennstoffe vernachlässigbar, da die Verbrennungstemperaturen sehr hoch, die Verweilzeiten im Ofen sehr lang und die Kohlenstoffrückstände im Klinker sehr gering sind. Daher ist bei allen Ofenbrennstoffen von einer vollständigen Oxidation (Oxidationsfaktor = 1,0) des Kohlenstoffs auszugehen.
2.1.2. Prozessemissionen
Während der Kalzinierung im Ofen wird das in den Karbonaten enthaltene CO2 aus der Rohstoffmischung freigesetzt. Das Kalzinierungs- CO2 steht in einem technischen Zusammenhang mit der Klinkerherstellung.
2.1.2.1. CO2 aus der Klinkerherstellung
Das Kalzinierungs- CO2 ist auf Basis der hergestellten Klinkermengen und den CaO- und MgO-Gehalten des Klinkers zu berechnen. Der Emissionsfaktor ist um das bereits kalzinierte Ca und Mg zu bereinigen, das zum Beispiel über Flugasche oder alternative Brennstoffe und Rohstoffe mit bedeutendem CaO-Gehalt (z.B. Klärschlamm) in den Ofen gelangt.
Die Emissionen sind auf Basis des Karbonat-Gehalts des Prozessinputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Klinkers (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Beide Methoden werden als gleichwertig betrachtet.
Berechnungsmethode A: Karbonate
Die Berechnung basiert auf dem Karbonat-Gehalt des Prozessinputs. Die CO2-Emissionen sind anhand folgender Formel zu berechnen:
CO2-EmissionenKlinker = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Ebene 1:
Die Menge reiner Karbonate (z.B. Kalkstein), die im Rohmehl [t] enthalten sind, das während des Berichtszeitraums als Prozessinput eingesetzt wird, ermittelt durch Wiegen des Rohmehls mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 %. Der Karbonatanteil in der Zusammensetzung des betreffenden Rohstoffs wird in Anlehnung an die Leitlinien der Industrie hinsichtlich der bewährtesten Praxis ("Best Practice Guidelines") ermittelt.
Ebene 2:
Die Menge reiner Karbonate (z.B. Kalkstein), die im Rohmehl [t] enthalten sind, das während des Berichtszeitraums als Prozessinput eingesetzt wird, ermittelt durch Wiegen des Rohmehls mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 %. Der Karbonatanteil in der Zusammensetzung des betreffenden Rohstoffs wird durch den Betreiber in Einklang mit Abschnitt 10 des Anhangs I ermittelt.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Es sind die stöchiometrischen Verhältnisse der Karbonate im Prozessinput, die in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführt sind, anzuwenden.
Tabelle 1 Stöchiometrische Emissionsfaktoren
Karbonate | Emissionsfaktor |
CaCO3 | 0,440 [t CO2/CaCO3] |
MgCO3 | 0,522 [t CO2/MgCO3] |
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Berechnungsmethode B: Klinkerherstellung
Die Berechnungsmethode basiert auf der Menge des hergestellten Klinkers. Die CO2-Emissionen sind anhand folgender Formel zu berechnen:
CO2-EmissionenKlinker = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor
Wenn die Emissionsschätzungen auf dem hergestellten Klinker basieren, muss bei Anlagen, die Zementofenstaub (Cement Kiln Dust - CKD) abscheiden, das bei der CKD-Kalzinierung freigesetzte CO2 berücksichtigt werden. Die Emissionen aus Klinkerherstellung und aus Zementofenstaub sind getrennt zu ermitteln und als Gesamtemission aufzuaddieren.
CO2-EmissionenGesamtprozess - [t] = CO2-EmissionenKlinker [t] + CO2- EmissionenStaub [t]
Emissionen im Zusammenhang mit der Klinkerherstellung
a) Tätigkeitsdaten
Menge des Klinkers [t], der während des Berichtszeitraums hergestellt wird.
Ebene 1:
Menge des herstellten Klinkers [t], ermittelt durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5 % je Messvorgang.
Ebene 2a:
Menge des herstellten Klinkers [t], ermittelt durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang.
Ebene 2b:
Der Klinkeroutput [t] aus der Zementproduktion, mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,5 % je Messvorgang gewogen, wird anhand der folgenden Formel berechnet (in der Materialbilanz sind versendeter Klinker, zugelieferter Klinker sowie Klinker-Lagerbestandsveränderungen zu berücksichtigen):
hergestellter Klinker [t] = ((hergestellter Zement [t] x Klinker/Zement-Verhältnis [t Klinker/t Zement])
Das Verhältnis Klinker/Zement ist für die verschiedenen Zementarten, die in der spezifischen Anlage hergestellt werden, getrennt zu berechnen und anzuwenden. Die Mengen des versendeten und zugelieferten Klinkers sind mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 % je Messvorgang zu bestimmen. Die über den Berichtszeitraum verzeichneten Lagerbestandsveränderungen sind mit einem Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 10 % zu bestimmen.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Emissionsfaktor: 0,525 t CO2/t Klinker
Ebene 2:
Der Emissionsfaktor berechnet sich aus der CaO- und MgO-Bilanz, unter der Annahme, dass diese teilweise nicht das Ergebnis der Umwandlung der Karbonate sind, sondern bereits in dem Prozessinput enthalten waren. Die Zusammensetzung des Klinkers und der betreffenden Rohstoffe ist in Einklang mit den Vorgaben von Abschnitt 10 des Anhangs I zu ermitteln.
Der Emissionsfaktor ist anhand folgender Gleichung zu berechnen:
Emissionsfaktor [t CO2/t Klinker] = 0,785 x (OutputCaO [t CaO/t Klinker] - InputCaO [t CaO/t Inputmaterial]) + 1,092 x (OutputMgO [t MgO/t Klinker] - InputMgO [t MgO/t Inputmaterial])
Diese Gleichung basiert auf dem stöchiometrischen Verhältnis von CO2/CaO und CO2/MgO, wie in nachfolgender Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 2 Stöchiometrische Emissionsfaktoren für CaO und MgO (Netto-Produktion)
Oxide | Emissionsfaktor |
CaO | 0,785 [t CO2/CaO] |
MgO | 1,092 [t CO2/MgO] c) |
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
Emissionen in Zusammenhang mit Staubabscheidungen
Die CO2- Emissionen aus abgeschiedenem Bypass-Staub oder Zementofenstaub (CKD) sind auf Grundlage der abgeschiedenen Mengen Staub und des Emissionsfaktors für Klinker zu berechnen, bereinigt um die teilweise Kalzinierung des CKD. Abgeschiedener Bypass-Staub ist im Gegensatz zu CKD als vollständig kalziniert zu betrachten. Die Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
CO2- EmissionensStaub = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Umsetzungsfaktor
wobei
a) Tätigkeitsdaten
Ebene 1:
Die während des Berichtszeitraums abgeschiedene Menge CKD oder Bypass-Staub [t], ermittelt durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 10 % je Messvorgang.
Ebene 2:
Die während des Berichtszeitraums abgeschiedene Menge CKD oder Bypass-Staub [t], ermittelt durch Wiegen mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 % je Messvorgang.
b) Emissionsfaktor
Ebene 1:
Der Referenzwert von 0,525 t CO2 pro Tonne Klinker ist auch für CKD zu verwenden.
Ebene 2:
Ausgehend von dem Grad der CKD-Kalzinierung ist ein Emissionsfaktor [t CO2/t CKD] zu berechnen. Das Verhältnis zwischen dem Grad der CKD-Kalzinierung und den CO -Emissionen pro Tonnen CKD ist nicht linear. Anhand der folgenden Formel ist ein Näherungswert zu berechnen:
|
|||||||||||
EFCKD = | |||||||||||
|
wobei
EFCKD | = | Emissionsfaktor des teilweise kalzinierten Zementofenstaubs [t CO2/t CKDI |
EFCli | = | anlagenspezifischer Emissionsfaktor des Klinkers ([CO2 /t Klinker] |
d | = | Grad der CKD-Kalzinierung (freigesetztes CO2 als prozentualer Anteil des Gesamtkarbonat- CO2 in der Rohmischung) |
c) Umsetzungsfaktor
Ebene 1:
Umsetzungsfaktor: 1,0
2.2. Messung der CO2-Emissionen
Für die Messungen gelten die Leitlinien des Anhangs I.
3. Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2
Spezifische Leitlinien für die Bestimmung anderer Treibhausgasemissionen als CO2 werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erarbeitet.
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(Stand: 11.03.2019)
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