A. Problem und Ziel
- Die Arbeitsentgelt- und die Sachbezugsverordnung enthalten Bestimmungen, die die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgeltbestandteilen betreffen und systematisch einem Regelungskomplex zuzuordnen sind. Die Aufteilung in zwei Verordnungen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Eine Entbürokratisierung durch praktikable Handhabung der Regelungen in einer Verordnung führt zu mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz.
- Des Weiteren sollen die Sachbezugswerte in Deutschland vereinheitlicht werden.
- Außerdem ist die Regelung zum Hinzurechnungsbetrag im öffentlichen Dienst aufzuheben. Die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung sind in gleicher Höhe zu kompensieren.
B. Lösung
- Zusammenführung der Arbeitsentgelt- und Sachbezugsverordnung in einer Verordnung, der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV.
- Anpassung der Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete in den neuen Bundesländern in zwei Schritten an einen gemeinsamen Wert für Deutschland bis 2008.
- Aufhebung der Regelung zum Hinzurechnungsbetrag und Kompensation durch Verbeitragung der Sanierungsgelder bis zur Höhe von 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ab 2008.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung durch den Wegfall des Hinzurechnungsbetrages werden durch die teilweise Verbeitragung der Sanierungsgelder kompensiert, wobei es zu einer Verlagerung der Beitragstragung von den neuen auf die alten Bundesländer und den Bund kommt.
- Die für den Bund als Arbeitgeber entstehenden Mehrbelastungen von rd. 10 Mio. Euro/Jahr werden in den betroffenen Einzelplänen aufgefangen.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Rechtsvereinfachung wird die Wirtschaft mittelbar profitieren. Die Festlegung der Sachbezugswerte auf zwei Jahre kann zu einer geringfügigen Entlastung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten führen.
F. Gleichstellungspolitische Aspekte
- Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch die Verordnung nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Vom ...
Es verordnen die Bundesregierung auf Grund
- - des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) und
- - des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund
- - des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende
- - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, und das Bundesministerium des Innern auf Grund
- - des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 15 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418):
Artikel 1
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
- (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
- 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
- 2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt,
- 5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
- 6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
- 7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- 8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
- 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,
- 10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
- 11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
- 12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.
Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt.
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.
- (2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
- (1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 205,00 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
- 1. Frühstück von 45,00 Euro,
- 2. Mittagessen von 80,00 Euro und
- 3. Abendessen von 80,00 Euro.
- (2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigem,
- 1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
- 2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
- 3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
- 4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
- (3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 198,00 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
- 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
- 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
- 3. bei der Belegung
- a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
- b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
- (5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
- (6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach Absatz 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
§ 3 Sonstige Sachbezüge
- (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
- (2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
- (3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80,00 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
§ 4 Übergangsregelungen
- (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern.
- (2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.
- § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (einfügen: Tag der Ausfertigung dieser Verordnung und Fundstelle) wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt," gestrichen.
- b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die eine Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsah; dies gilt nicht für einen Betrag a) in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts bei einem monatlichen Entgelt von bis zu 1 500,00 Euro oder b) in Höhe von 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 1 500,00 Euro.
- 2. Satz 3 wird aufgehoben.
- Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (einfügen: Tag der Ausfertigung dieser Verordnung und Fundstelle), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) stammen. "
- 2. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung anderer Verordnungen
- (1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
- (2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- (3) In § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl I S. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), und die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), außer Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Seit 1996 wird in mehreren Schritten die Zusammenfassung der für das Beitrags- und Meldewesen in der Sozialversicherung geltenden Verordnungen angestrebt. Die bisherige Sachbezugsverordnung regelt mit welchem geldwerten Vorteil der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seinen Beschäftigten bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hat. Die Arbeitsentgeltverordnung regelt, welche Teile des Arbeitsentgeltes entsprechend insbesondere in Anlehnung an das Steuerrecht auch in der Sozialversicherung als beitragspflichtiges bzw. nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Mit der Zusammenfassung der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung wird dieses Projekt abgeschlossen. Die anfänglich neun Verordnungen zur Umsetzung des Beitrags- und Melderechtes der Sozialversicherung werden in drei Rechtsquellen (Beitragsverfahrensverordnung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung) übersichtlich zusammengefasst.
Außerdem wird der Wert für Verpflegung von 202,70 Euro (2006) um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben. Für ein erwachsenes Kind in der Familie wird der gleiche Verpflegungswert wie alle anderen volljährigen Familienangehörigen angesetzt. Es gibt keine zwingende Begründung, warum der Wert für Speisen für erwachsene Familienangehörige abweichend geregelt wird.
Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Schwankungen im Bereich der Unterkunftsmieten sind heute nicht mehr an der Gebietszuordnung nach dem Einigungsvertrag festzumachen.
Der Wert für das gesamte Bundesgebiet wird um 1,50 Euro angehoben und auf 198 Euro für 2007/2008 festgelegt. Zur Gestaltung eines Übergangs für die neuen Bundesländer wird für das Jahr 2007 eine Absenkung des Unterkunftswertes von 3 Prozent festgelegt.
Der Wert für gemieteten Wohnraum wird um 5 Cent gegenüber den bisherigen für die alten Bundesländer geltenden Werten angehoben und einheitlich auf 3,45 Euro (bisher 3,40 Euro West) und für einfache Wohnungen 2,80 Euro ( bisher 2,75 Euro West) pro Quadratmeter festgelegt.
Auch hier gilt für die neuen Bundesländer die Absenkung von 3 Prozent im Jahr 2007.
Schon mit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst im Jahr 2000 war allen Beteiligten bewusst, dass die Regelung zum Hinzurechnungsbetrag in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sachbezugsverordnung in den Folgejahren ihre Begründung immer weiter verlieren würde. Die Grundlage für diese Regelung, ein umlagefinanziertes Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst und in vergleichbaren Einrichtungen, die zu einer Besserstellung gegenüber den sonstigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in der Vergangenheit geführt hatte, ist zum 31. Dezember 2000 entfallen. Da rentenferne Jahrgänge und die Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2000 in ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder bei vergleichbaren Institutionen eingetreten sind, die Vorteile der Regelung bis zum 31. Dezember 2000 nicht in Anspruch nehmen können, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine solche rechtliche Regelung nach einer Übergangsfrist nicht mehr als mit der Verfassung vereinbar anzusehen und entsprechend aufzuheben. Durch die Aufhebung der Regelung werden die Beschäftigten in einem gewissen Umfang von Beitragszahlungen an die Sozialversicherung entlastet, für die Sozialversicherung entsteht eine Beitragsmindereinnahme, die sich wie folgt auf die einzelnen Zweige verteilt:
Gesetzliche Rentenversicherung | ca. 330 Mio. Euro |
Gesetzliche Krankenversicherung | ca. 200 Mio. Euro |
Arbeitslosenversicherung | ca. 70 Mio. Euro |
Pflegeversicherung | ca. 25 Mio. Euro |
Gesamt: | ca. 625 Mio. Euro |
Um eine systemimmanente Kompensation der Beitragsausfälle sicher zu stellen, erfolgt in der Sozialversicherung eine teilweise Aufhebung der bisherigen Beitragsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 (Sanierungsgelder) der Arbeitsentgeltverordnung. Diese Beitragsfreiheit soll bis zu einem Betrag von 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aufgehoben werden. Um eine besondere Belastung niedrigerer Einkommen zu verhindern wird ergänzend festgesetzt, dass bis zu einem monatlichen Entgelt von 1 500, 00 Euro das Sanierungsgeld statt mit 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maximal mit 2 Prozent des Arbeitsentgeltes zur Verbeitragung heranzuziehen ist. Die zusätzlichen Beitragseinnahmen dienen zur Kompensation der Beitragsausfälle durch die Streichung des Hinzurechnungsbetrages. Um eine ausreichende Umstellungsfrist für die Entgeltabrechnungssysteme der betroffenen Arbeitgeber sicher zu stellen, tritt die Regelung am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die weiteren Regelungen der Verordnung entsprechen den bisherigen Vorschriften der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung. Durch die Rechtsvereinfachung wird die Wirtschaft mittelbar profitieren. Die Festlegung der Sachbezugswerte auf zwei Jahre kann zu einer geringfügigen Entlastung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten führen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Absatz 1 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 1 und 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zusammen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 der ArEV; da es in der Praxis immer wieder zur Unsicherheit über die Anwendung der besonderen Regelung zu den Sonntags-, Feiertagsund Nachtzuschlägen in der Seefahrt kam, wurde diese zur Klarstellung aufgenommen.
Zu § 2
Absatz 1 entspricht dem § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung (SachBezV). Zur Festlegung der Werte s. Allgemeine Begründung.
Absatz 2 entspricht § 1 Abs. 2 SachBezV.
Absatz 3 entspricht den §§ 2 und 3 der SachBezV.
Absatz 4 entspricht § 4 SachBezV.
Absatz 5 entspricht § 5 SachBezV.
Absatz 6 entspricht § 1 Abs. 3 SachBezV.
Zu § 3
Die Regelung fasst den § 6 SachBezV und § 3a ArEV zusammen.
Zu § 4
In Absatz 1 wird für das Jahr 2007 der Übergang für die Werte der Unterkunft in den neuen Bundesländern mit einem Abschlag von 3 Prozent gegenüber den Werten im restlichen Bundesgebiet festgelegt. Ab 2008 gelten dann gemeinsame Werte im ganzen Bundesgebiet. Die Werte, die in dieser Verordnung festgelegt sind, gelten deshalb für das Jahr 2007 und 2008 (s. Allgemeiner Teil der Begründung).
Der Absatz 2 trägt einer Änderung der ArEV Rechnung, die schon in einem früheren Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde, aber erst nach dem 1. Januar 2007 in Kraft tritt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Regelung wird die bisherige Hinzurechnungsregelung im öffentlichen Dienst aufgehoben und die Kompensation über einer Teilverbeitragung der Sanierungsgelder zum 1. Januar 2008 eingeführt.
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Die Regelung entspricht der schon mit Wirkung zum 1. Januar 2009 beschlossenen Fassung der bisherigen Arbeitsentgeltverordnung zu § 2 Abs.1 Nr. 3.
Zu Artikel 4
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen von Verweisungen in den drei aufgeführten Verordnungen durch die Aufhebung der Sachbezugsverordnung.
Zu Artikel 5
Absatz1 regelt das generelle Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2007.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der teilweisen Verbeitragung von Sanierungsgeldern und das Außerkrafttreten der Regelungen zum Hinzurechnungsbetrag.
Absatz 3 übernimmt das Inkrafttreten der Regelung zum bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 3 der ArEV auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und regelt die Aufhebung der Übergangsregelungen zum 1. Januar 2009.