Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

Vom 24. April 2006
(BGBl. Nr. 19 vom 26.04.2006 S. 926)



Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

" § 175 Saison-Kurzarbeitergeld".

b) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 175a Ergänzende Leistungen".

c) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Neunter Abschnitt

§§ 209 bis 216 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 434l werden folgende Angaben eingefügt:

" § 434m Fuenftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft" gestrichen. -

b) In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld."

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Wintergeld" das Wort " , Winterausfallgeld" gestrichen.

3. In § 24 Abs. 3 werden das Wort "erheblichen" und die Wörter "oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

4. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort "erheblichen" und die Wörter "oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

5. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort "erhalten" durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

6. In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter " , Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung ( § 211 Abs. 3)" durch die Wörter "oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld" ersetzt.

7. Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:

"Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes."

8. § 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "2. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,".

b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit ( § 175 Abs. 1) bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,".

c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

9. In § 171 Satz 1 wird das Wort "regelmäßig" gestrichen.

10. § 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld."

11. § 175 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 175 Saison-Kurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,

  1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsunfall betroffen ist,
  2. der Arbeitsausfall erheblich ist,
  3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 angezeigt worden ist.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1.

(3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion