Regelwerk |
Änderungstext
HBeglG - Haushaltsbegleitgesetz 2006
Vom 29. Juni 2006
(BGBl. Nr. 30 vom 30.06.2006 S. 1402)
Artikel 1
Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Prozent" wird die Angabe " , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Bezüge" wird die Angabe "aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist."
c) Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl "100" durch die Zahl "125" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Prozent" wird die Angabe " , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Bezüge" wird die Angabe "aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Prozent" die Angabe " , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen" durch die Angabe "nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sonderzahlungen" durch die Wörter "eine Sonderzahlung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirektionen - Service-center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über."
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht."
2. Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht." |
3. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von 1.262.712.000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von 1.262.712.000 Euro zu." |
4. Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
5. Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
6. Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
7. Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
8. Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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