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Regelwerk Allgemeines

ArEV - Arbeitsentgeltverordnung
Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelte in der Sozialversicherung

Vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I Nr. 54 vom 22.12.2002 S. 1644aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung  SvEV

§ 1

  Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

  § 2

  (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

  1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
  2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
  3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes, soweit Satz 2 nichts Abweichendes vorschreibt,
  4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung sind,

  soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare

  Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um den Zukunftssicherungsfreibetrag.

  (2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes nicht zuzurechnen.

  § 3

  In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind.

  § 4

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - und § 250 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

  § 5

  Diese Verordnung tritt (am 1. Juli 1977 in Kraft und) mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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