A. Problem und Ziel
- Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Dadurch wird insbesondere mit Blick auf bewehrte Verbote und Beschränkungen aus Gründen der Bestimmtheit und zur Vermeidung von Regelungslücken eine Anpassung lebensmittelhygienerechtlicher Regelungen und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung an die mit dem Vertrag von Lissabon einhergehenden Änderungen erforderlich.
- Ferner wurde das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) durch Artikel 13 des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert und gestrafft. Dadurch ergab sich eine Umnummerierung von Vorschriften einschließlich der Bußgeldvorschrift. In den nebenstrafrechtlichen Bestimmungen von Produktverordnungen sind die Bezüge zur Bußgeldvorschrift im Gesetz anzupassen.
- Schließlich sind Verweisungen auf EU-Recht zu aktualisieren und im Rahmen der Rechtsbereinigung obsolete Vorschriften aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
- Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Durchführung der geänderten Vorschriften.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
- Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind daher ausgeschlossen. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, e und f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), davon § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e auch in Verbindung mit Satz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und § 4 Satz 1und 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- - des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie und
- - des § 7 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), auch in Verbindung mit § 4 Satz 1des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654):
- In § 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 2. In Anlage 4 werden in dem Klammerverweis über der Überschrift
- a) nach der Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und
- b) die Angabe "und Abs. 4" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- In § 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1818, 1864), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1818, 1871), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2010 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- 2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 157 S. 43), nicht angewendet werden dürfen" durch die Wörter "im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 037/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt sind" ersetzt.
- 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den Wörtern "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden
- aa) die Wörter "einer Entscheidung aufgeführt ist, die" durch die Wörter "einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den" und
- bb) die Wörter "die vom" durch die Wörter "der vom" ersetzt.
- c) In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- d) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "Europäische Kommission" durch die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
- 5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden
- aa) die Wörter "Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Durchfuhr durch die Europäische Union" ersetzt und
- bb) nach den Wörtern "Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft" die Wörter "oder die Europäische Union" eingefügt.
- 7. In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b) In Kapitel IV Nummer 1.1 werden
- aa) in Spalte 2 die Angabe "in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Angabe "im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 037/2010" und
- bb) in Spalte 3 die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 037/2010" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffenden Zeile das Wort "Gemeinschaftsrecht" durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.
- 2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- 4. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
- 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."
- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn
- 1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und
- 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
- a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
- b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Entscheidungen" durch die Wörter "nicht unmittelbar geltende Rechtsakte" ersetzt.
- 6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
- 7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
- 1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und
- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt."
- 8. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die
- aa) die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
- bb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,".
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die
- 1. die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
- a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder
- b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."
- 9. § 37 wird wie folgt geändert:
- 10. § 37a wird wie folgt gefasst:"
§ 37a Verbote und Beschränkungen
- Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
- 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt."
- 11. § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,".
- 12. § 39a wird wie folgt gefasst:"
§ 39a Anwendung von Unionsrecht
- Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."
- 13. In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift das Wort "gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort "unionsrechtlich" ersetzt.
- 14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift das Wort "Gemeinschaftsrecht" durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.
- In § 7 Absatz 6 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- In § 4 Absatz 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- In § 31 Absatz 1 und 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 2259), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- In § 17 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften
- Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
A. Allgemeiner Teil
Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Änderungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der nunmehr den Titel "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" trägt machen es insbesondere mit Blick auf bewehrte Verbote und Beschränkungen aus Gründen der Bestimmtheit und zur Vermeidung von Regelungslücken erforderlich, Anpassungen der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung vorzunehmen. Weitere Änderungen in den Lebensmittelhygiene-Verordnungen haben klarstellenden Charakter. Die Verordnung wird auch genutzt, um Verweisungen auf unmittelbar geltendes Rückstandskontrollrecht der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union zu aktualisieren.
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) ist geändert worden.
Dabei sind Vorschriften umnummeriert worden. In den nebenstrafrechtlichen Bestimmungen von Produktverordnungen sind die Bezüge zum Gesetz zu aktualisieren.
Schließlich ist eine obsolete Verordnung mit Übergangsregelungen im Rahmen der Rechtsbereinigung aufzuheben.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner ihrer Regelungen kommt nicht in Betracht, da das zugrunde liegende Unionsrecht dauerhaft besteht.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben. Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Durchführung der geänderten Vorschriften.
Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten im Geschäftsbetrieb - beispielsweise durch Aufwendungen für mögliche zusätzliche Bescheinigungen -, da durch die Verordnung kein neues materielles Recht geschaffen wird. Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind daher ausgeschlossen.
Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen.
Durch die Verordnung werden weder Informationspflichten für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Besonderer Teil
Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Lebensmittelhygiene-Verordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.
Zu Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung
Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.
Zu Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nicht nur der Durchführung der bis zum 1. Dezember 2009 auf dem Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient, sondern auch solche Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, auf dem genannten Gebiet erlassen wurden.
Zu Nummer 1
Durch die Änderung der Begriffsbestimmung "Mitgliedstaat" wird berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon der Europäischen Union als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen haben.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung wird berücksichtigt, dass bezüglich des Einfuhrverbots für lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 LFGB mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 037/2010 am 9. Februar 2010 nunmehr auf solche verbotenen Stoffe abzustellen ist die im Anhang Tabelle 2 der genannten Verordnung aufgelistet sind. Diese Auflistung ist an die Stelle des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates getreten.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 3
Durch die Änderung wird bestimmt, dass das Verbringen in das Inland nur über Grenzkontrollstellen zulässig ist, die von der Europäischen Gemeinschaft oder im Rahmen der Aktualisierung der Auflistung von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 4
Durch die Änderungen wird geregelt, dass die in § 6 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf Listen und Rechtsakte, aus denen sich die europaweit harmonisierten Beschränkungen der Einfuhr auf zugelassene Drittländer und Betriebe sowie die Pflichten zur Verwendung vorgeschriebener Bescheinigungen ergeben, auch solche Listen und Rechtsakte erfasst werden, die seit dem 1. Dezember 2009 durch die Europäische Kommission erlassen bzw. aktualisiert worden sind.
Die Ergänzung in § 6 Absatz 1 Nummer 2 trägt darüber hinaus dem Sachverhalt Rechnung, dass nach dem Wortlaut des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, anders als im ehemaligen Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das Erlassen von Entscheidungen nicht mehr als Instrument für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union vorgesehen ist, sondern stattdessen auf die Annahme von Beschlüssen verwiesen wird. Als gemeinsamer Oberbegriff, der sowohl Entscheidungen als auch Beschlüsse erfasst, wurde die Bezeichnung "nicht unmittelbar geltender Rechtsakt" gewählt.
Die Änderungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 5
Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei der Einfuhruntersuchung gemeinschafts- oder unionsrechtliche Vorgaben Vorrang vor den Regelungen des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 und 4 zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einzuräumen ist.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 6
Die Begründung zu Nummer 1 gilt entsprechend. Die Änderung stellt sicher, dass die durch § 13 geregelte Möglichkeit zur Umsetzung von Schutzklauselmaßnahmen nicht nur auf umsetzungsbedürftige Gemeinschaftsrechtsakte beschränkt ist, die vor dem 1.
Dezember 2009 erlassen worden sind, sondern auch für umsetzungsbedürftige Rechtsakte der Europäischen Union anwendbar bleibt.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LFGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 7
Die Begründung zu Nummer 1 gilt entsprechend.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e in Verbindung mit Satz 2 LFGB gestützt.
Zu Nummer 8
Die Begründung zu Nummer 5 gilt für die Änderung unter Buchstabe a entsprechend.
Durch die Änderung unter Buchstabe b wird berücksichtigt, dass die Rückstandshöchstmengen-Verordnung (EG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 037/2010 abgelöst worden ist.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB gestützt.
Artikel 5
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Zu Nummer 1 bis 14
Die Änderungen berücksichtigen, dass die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 zur Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft geworden ist. Daher sind allgemeinen Bezugnahmen auf Maßnahmen, Vorschriften oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf solche der Europäischen Union zu erweitern, da auch Maßnahmen, Vorschriften und Rechtsakte erfasst werden sollen, die nach dem 1. Dezember 2009 getroffen bzw. erlassen worden sind.
Die Regelungen sind auf § 7 Absatz 1 TierSG, auch in Verbindung mit § 4 Satz 1
Nummer 1 des BVL-Gesetzes gestützt.
Zu Nummer 5 und 10
Die Änderungen tragen darüber hinaus dem Sachverhalt Rechnung, dass nach dem Wortlaut des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der den früheren Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt das Erlassen von Entscheidungen nicht mehr als Instrument für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union vorgesehen ist, sondern stattdessen auf die Annahme von Beschlüssen verwiesen wird. Als gemeinsamer Oberbegriff, der sowohl Entscheidungen als auch Beschlüsse erfasst, wurde die Bezeichnung "nicht unmittelbar geltender Rechtsakt" gewählt.
Die Regelungen sind auf § 7 Absatz 1 TierSG, auch in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes, gestützt.
Bei der Novellierung des Milch- und Margarinegesetzes im Rahmen des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) sind eine Reihe von Vorschriften aufgehoben worden, und es sind entsprechende Umnummerierungen bei den fortgeltenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen worden.
Die Bußgeldvorschrift, die früher § 14 des Gesetzes war, ist zu § 9 geworden. Soweit die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der Produktverordnungen diese Vorschrift in Bezug nehmen, sind entsprechende Anpassungen bei den Verweisungen auf das Gesetz vorzunehmen.
Durch die Änderung der Regelung des Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass diese Verordnung nicht nur der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dient sondern auch Rechtsakte erfasst, die ab dem 1. Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, erlassen werden. Insoweit wird die Verordnung zusätzlich auf die in der Eingangsformel genannten Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gestützt.
Die Änderungen der Artikel 6 bis 10 sind auf § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes sowie § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und auf § 35 Nummer 1 LFGB gestützt.
Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften
Die in der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette bestimmten Übergangsfristen sind am 31. Dezember 2009 abgelaufen.
Die Verordnung kann daher aufgehoben werden.
Die Aufhebung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 2 LFGB gestützt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1222:
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1266:
Verordnung zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |