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"Strom"
Drucksache 395/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht mit seinen Befristungstatbeständen Fluktuationen beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal und damit einen laufenden Zustrom neuer Ideen an die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Es stellt zudem sicher, dass sich jede Generation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern qualifizieren kann, weil nicht alle Mittelbau-Stellen mit Dauerpersonal besetzt sind. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Qualifizierungsphase noch nicht auf eine wissenschaftliche Karriere fixiert sind, sodass in dieser Phase zu einem großen Teil für den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet wird.
Drucksache 594/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 1. Mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 80 Prozent leisten KWK-Anlagen einen wichtigen Beitrag für die hocheffiziente Nutzung der uns zur Verfügung stehenden fossilen und regenerativen Energieträger. Zum anderen tragen sie entscheidend zur notwendigen Flexibilisierung unseres konventionellen Kraftwerksparks bei und unterstützen so in kosteneffizienter Weise die Integration der Erneuerbaren Energien in unsere Energieversorgung. KWKAnlagen stellen zudem eine wichtige und notwendige Verknüpfung von Strom-, Wärme- und Erdgasversorgung dar, die eine effiziente Einbindung eines zunehmenden Anteils an fluktuierender Stromerzeugung aus Windenergie und Sonne in sichere Versorgungsstrukturen volkswirtschaftlich vorteilhaft unterstützt.
Drucksache 465/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... verpflichtet, die Kosten für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke und die Entsorgung des von ihnen erzeugten radioaktiven Abfalls einschließlich der Endlagerung zu tragen. Nach dem schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie zur Stromerzeugung bis zum Jahr 2022 entfallen einerseits die Einnahmen aus dem Betrieb der Kernkraftwerke und andererseits entstehen die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung. Diese aus dem Vermögen der Betreiber zu tragenden Kosten werden in einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten anfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Nachhaftung
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
§ 3 Fortbestand der Nachhaftung in besonderen Fällen
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 507/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV )
... Die Elektromobilität
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten
§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 6 Übergangsregelung
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ermächtigung, Zielsetzung, zugrunde liegender Sachverhalt und wesentlicher Inhalt
II. Zeitliche Geltung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Änderungen der geltenden Rechtslage
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Paragraph 1:
Zu Paragraph 2:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Paragraph 3:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Paragraph 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Paragraph 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Paragraph 6
Zu Paragraph 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3233: Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Wirtschaft
3 Verwaltung
Drucksache 458/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschnitt 3.3.2 Rn. 127 der Umweltund Energiebeihilfeleitlinien "Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten gilt", von der Ausschreibung ausgenommen werden können.
Drucksache 441/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Der Gesetzentwurf beabsichtigt mit dem neuen § 1 eine Änderung des bisherigen Ausbauziels für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 von einem Anteil von bislang 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung auf einen Anteil von 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung, d.h. laut Begründung zum Gesetzentwurf von 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung abzüglich der Nettostromerzeugung aus Wind- und Photovoltaikanlagen als dargebotsabhängigen und grenzkostenlosen Erzeugern. Als regelbare Stromerzeugung wird im Wesentlichen die gesamte Nettostromerzeugung aus konventionellen Kraftwerken einschließlich KWK- und Bioenergieanlagen und aus Lauf- und Speicherwasseranlagen betrachtet. Begründet wird die Änderung durch die Bundesregierung damit, dass dies Konflikte des KWK-Ausbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien vermeide und die Passfähigkeit des KWK-Ausbauziels sowohl zur Entwicklung der erneuerbaren Energien als auch zu der restlichen konventionellen Erzeugung gewährleiste.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG
8. Zu Artikel 1 § 7 KWKG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG
10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG
11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG
12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG
13. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG
15. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG
17. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG
18. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG
19. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV
'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 1. das Versicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus Vermögenswerten, bestehend aus Anleihen und sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Zahlungsstrom-Eigenschaften, festgelegt, um den besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bedecken und behält diese Festlegung während des Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, eine Abweichung erfolgt zu dem Zweck, die Replikation der erwarteten Zahlungsströme zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuerhalten, wenn sich die Zahlungsströme wesentlich verändert haben;
Drucksache 447/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
... Angesichts des aktuellen Flüchtlingszustroms nach Deutschland und der damit verbundenen Herausforderungen will die Bundesregierung mit dem vorliegenden Regelungsentwurf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (NKR-Nr. 3467) flankieren und einzelne gesetzgeberische Maßnahmen wie folgt konkretisieren.
Drucksache 508/15
Antrag des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Optimierung des Asylverfahrens
... Die Bundesrepublik Deutschland erfährt aktuell einen Zustrom von Flüchtlingen in einem bisher so noch nie gekannten Ausmaß. Die Mehrzahl von ihnen suchen Schutz vor Krieg und Terror. Es ist eine humanitäre Pflicht diese Menschen aufzunehmen und zu versorgen. Gleichzeitig führen die täglich weiter steigenden Flüchtlingszahlen dazu, dass sowohl bei den Ländern als auch den Kommunen Grenzen der Belastbarkeit deutlich werden. Dies betrifft insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des eingesetzten, vielfach ehrenamtlich tätigen Personals. Das Ziel, Asylverfahren zu beschleunigen, muss daher hohe Priorität haben.
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... (1) Das Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
§ 5 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 6 Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 127/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... ermöglicht sogar, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass EAG vornehmlich an Betriebe zur Wiederverwendung abzugeben sind. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Die Umsetzung ist sinnvoll nur möglich, wenn diese Geräte so früh wie möglich dem Abfallstrom entnommen und damit nicht durch Transporte unbrauchbar werden. Zwar werden über diesen Weg nach bisherigen Erfahrungen nicht sehr viele Geräte für eine Wiederverwendung aussortiert. Aber wenn die Prüfung erst nach Transporten in der Erstbehandlungsanlage stattfindet, reduziert sich der Anteil nochmals. Dies gilt auch für Geräte, die durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger optiert worden sind. Befürchtungen, dass über eine solche Separierung auch z.B. energieineffiziente Geräte weitergegeben werden oder einer Beraubung Vorschub geleistet wird, werden damit entkräftet, dass fachkundiges Personal solche Geräte bereits als ungeeignet aussortiert bzw. die Separierung unter den gleichen Bedingungen stattfindet wie die sonstige Erfassung der EAG. Das Personal kann zudem die Geräte auch Kategorien zuordnen und deren Masse registrieren.
Drucksache 401/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 15. Mit steigenden Zertifikatspreisen werden die Dämpfung und die Kompensation der Strompreiseffekte stark an Bedeutung gewinnen, um die stromintensiven Produktionsprozesse international wettbewerbsfähig zu halten. Schon heute begrenzen die Beihilfeleitlinien der Kommission die Kompensationshöhe erheblich. Eine weitere Abschmelzung würde dazu führen, dass die nur unvollständige Kompensation hinsichtlich eines Carbon-Leakage-Schutzes wirkungslos wird. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass es im Vergleich zu bisherigen Handelsperioden in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Strompreiskompensation kommen darf. Es muss möglich sein, die gesamten indirekten Kosten zu kompensieren. In dem entsprechenden Artikel 10a Absatz 6 ist Unterabsatz 1 der Richtlinie deshalb entsprechend zu ändern.
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Der Gesetzentwurf beabsichtigt mit dem neuen § 1 eine Änderung des bisherigen Ausbauziels für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 von einem Anteil von bislang 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung auf einen Anteil von 25 Prozent an der regelbaren
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KWKG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 - neu -, § 7 Absatz 3 Nummer 3 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG *
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, 4, 5, § 33 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b KWKG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a KWKG
12. Zu Artikel 1 § 7 KWKG
13. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG
14. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG
15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
18. Begründung:
19. Begründung:
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG
21. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 10
22. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG
23. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 KWKG
24. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG
25. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 4 Nummer 4 und 5 - neu - KWKG
26. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 KWKG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG
28. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KWKG
29. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG
30. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 15
31. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV
'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Drucksache 114/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität - Antrag des Landes Hessen -
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7e Absatz 2 EStG
Drucksache 408/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis einer Grünstromvermarktungsverordnung
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis einer Grünstromvermarktungsverordnung
Drucksache 71/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie - COM(2015) 80 final
... Die Großhandelspreise für Strom in den europäischen Ländern sind niedrig, liegen jedoch immer noch um 30 % über denen in den USA. Gleichzeitig sind zwischen 2012 und 2013 die Strompreise nach Steuern für die Haushalte durchschnittlich um 4,4 % gestiegen. Die Großhandelspreise für Gas sind immer noch mehr als doppelt so hoch wie in den USA4. Der Preisunterschied im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften hat Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, insbesondere der energieintensiven Unternehmen.
1. Warum WIR eine ENERGIEUNION BRAUCHEN
2. Weiteres Vorgehen
2.1. Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen
Zusammenarbeit im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit
Eine stärkere Rolle Europas auf den globalen Energiemärkten
Mehr Transparenz bei der Gasversorgung
2.2. Ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt
Die Hardware des Binnenmarktes: Vernetzte Märkte durch Verbundleitungen
Umsetzung und Überarbeitung der Software des Energiebinnenmarktes
Verstärkte regionale Zusammenarbeit innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens
Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Verbraucher
Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Verbraucher
2.3. Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung des Energiebedarfs
Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor
Entwicklung eines energieeffizienten Verkehrssektors mit geringen CO2-Emissionen
2.4. Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen
Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik
Übernahme der Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien
2.5. Eine Energieunion für Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
3. Lenkung der Energieunion
4. Verwirklichung der Energieunion
15 Maßnahmen für die Energieunion
ANNEX 1 PAKET zur ENERGIEUNION
Anhang Fahrplan für die ENERGIEUNION der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie
Drucksache 595/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... Der Bundesrat begrüßt den mit dem Gesetz geschaffenen Vorrang der Erdverkabelung bei Gleichstromleitungen als wichtigen Schritt, um eine größere Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber großen Netzausbauvorhaben zu bewirken. Der Bundesrat betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in diesem Bereich und fordert die Bundesregierung auf, die Möglichkeit der Teilerdverkabelung im Drehstromnetz unter der Voraussetzung der Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes auszudehnen. Die Beschleunigung des Netzausbaus hängt ganz wesentlich davon ab, dass auch die technische Option der Teilerdverkabelung genutzt werden kann, um Trassenkonflikte zu lösen. Die Liste der in der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes als Pilotprojekte gekennzeichneten Vorhaben sollte daher nicht als abschließend angesehen werden. Aus Sicht des Bundesrates sollten weitere Erdkabelprojekte im Bundesbedarfsplangesetz folgen, wobei aus Gründen der Netztechnik und der Akzeptanz auf eine gleichmäßige Verteilung aller Pilotprojekte über das Bundesgebiet zu achten ist.
Drucksache 102/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung bzw. KWK) trägt maßgeblich zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Im Vergleich zu alternativen Klimaschutzmaßnahmen bietet die KWK erhebliche CO
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
1. Einhaltung des KWKG-Ziel unter Beibehaltung der Fördersystematik
2. Förderung von hocheffizienten Bestandsanlagen
3. Anhebung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWK-Anlagen und Fortführung der Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen
4. Verbesserung der Förderung für Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher
5. Anhebung des Förderdeckels
6. Beibehaltung des Eigenstromprivilegs
7. Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 102/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung bzw. KWK) trägt maßgeblich zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Im Vergleich zu alternativen Klimaschutzmaßnahmen bietet die KWK erhebliche CO
Anlage Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
Drucksache 191/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu -, Nummer 2 § 58 Absatz 6 Nummer 3 - neu -, § 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014
§ 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
2. Zu Artikel 1 allgemein EEG 2014 - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 -
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 1 Nummer 4 - neu - EEG 2014
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 1 EEG 2014
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 EEG 2014
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 1 EEG 2014
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014
19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 5a - neu - und Absatz 2 Nummer 2a - neu - *
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014
23. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - EEG 2014
Zu Artikel 1 Nummer 6
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 607/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung
... -Äquivalenten bis 2020 könnte daher höher ausfallen als erwartet. Der Bundesrat geht daher davon aus, dass es noch weitreichenderer Anstrengungen insbesondere im Stromsektor bedarf, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, ein aussagekräftiges Monitoring zur Identifizierung der tatsächlichen Reduktionslücken und deren Ursachen sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen zu erstellen.
Zur Vorlage insgesamt
Zum Sektor Energiewirtschaft
Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
Zur Energieeffizienz im Gebäudebereich
Zum Sektor Verkehr
Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft
Zum Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit
Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes
Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen
Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten
Drucksache 506/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
... Die Kosten für Energie (Strom, Gas) sowie teilweise Warmwasser gehören nicht zu den unterkunftsbezogenen Nebenkosten; sie werden bereits vom Regelsatz erfasst. Würde man darauf verzichten, auch für diese Kosten anstelle des Vorrangs von Geldleistungen, die Wahlfreiheit zwischen Geld- und Sachleistungen vorzusehen, käme es zu Problemen bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, in denen zumindest häufig Energie und Warmwasser allen Bewohnern als Sachleistung gewährt, aber nicht individuell zugeordnet und abgerechnet werden. Entweder müssten mit erheblichem technischen und Verwaltungsaufwand Energie- und Warmwasserverbrauch individuell erhoben und abgerechnet werden und von den Betroffenen individuell aus den Regelsätzen getragen werden oder es müsste jeweils begründet werden, warum bei grundsätzlichem Vorrang von Geldleistungen pauschal Sachleistungen gewährt werden, obwohl das Gesetz diesen Vorrang ausdrücklich nur für Unterkunft und Heizung aufhebt, oder es würden trotz einer Sachleistungsgewährung von Energie und Warmwasser ungekürzte Regelsätze ausbezahlt werden, was zu einer Doppelbelastung führen würde. Soweit hinsichtlich der Warmwasseraufbereitung die Besonderheit gilt, dass sie, soweit diese zentral erfolgt, zu den Unterkunftskosten zählt, bei dezentraler Aufbereitung die Kosten hingegen vom Regelbedarf erfasst werden, ist diese Unterscheidung eine Frage der Berechnung, nicht aber des Gesetzes.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 61 Absatz 1d Satz 1, Satz 3 AufenthG , Artikel 2 Nummer 6 § 60Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 AsylVfG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 61 Absatz 1d Satz 3a - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 60 Absatz 4 - neu - AsylVfG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 AsylbLG
Drucksache 443/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
... Laut der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik sind die Inobhutnahmen unbegleiteter Minderjähriger 2013 im Vergleich zum Vorjahr um rund 40 Prozent angestiegen. Diese Entwicklung hat sich 2014 noch einmal verschärft. Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung gemäß § 87 SGB VIII ist das Jugendamt für die Inobhutnahme zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgegriffen wird. Dementsprechend konzentriert sich der Zustrom auf wenige grenznahe Jugendämter an den Zugangsrouten, die 60 bis 90 Prozent aller Inobhutnahmen vornehmen. Da die Verwaltungs- und Vormundschaftskosten von den Kommunen selbst zu tragen sind, führt dies zu erheblichen finanziellen Belastungen.
Drucksache 583/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:: Jahreswachstumsbericht 2015 - COM(2014) 902 final
... Diese zusätzlichen Mittel sollten in die Infrastruktur fließen, insbesondere in die Strom- und Breitbandnetze sowie in die Verkehrsinfrastruktur, insbesondere von Industriezentren, in Bildung, Forschung und Innovation sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Das sind Bereiche, in denen eindeutig Bedarf besteht und in denen Fortschritte einen großen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen dürften.
2 Einleitung
Kasten 1 - Wesentliche Ergebnisse der Herbstprognose 2014 der Kommission2
1. EIN INTEGRIERTES Konzept
Abbildung 1: Ein integriertes Konzept
2. INVESTITIONSFÖRDERUNG
Schwache Investitionstätigkeit hemmt wirtschaftliche Erholung Europas
Abbildung 2: Jüngste Trends bei den Investitionen in der EU Reale Bruttoanlageinvestitionen, EU-28, in Preisen von 2013, in Mrd. EUR
Auf nationaler und regionaler Ebene kann viel getan werden
Ein Investitionsprogramm für Europa
Kasten 2 - Wichtigste Merkmale des Investitionsprogramms für Europa
Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR zusätzlicher Finanzmittel für Investitionen auf EU-Ebene
3. ERNEUTES ENGAGEMENT für STRUKTURREFORMEN
BESEITIGUNG Wesentlicher Hindernisse auf Ebene
STRUKTURREFORMEN auf der Ebene der Mitgliedstaaten
Kasten 3 - Beispiele für wirksame Strukturreformen in den Mitgliedstaaten
1. Stärkung der Dynamik auf den Arbeitsmärkten und Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit.
2. Rentenreform.
3. Modernisierung der Sozialschutzsysteme.
4. Höhere Flexibilität der Waren- und Dienstleistungsmärkte.
5. Bessere Rahmenbedingungen für Unternehmensinvestitionen.
6. Verbesserung der Investitionen in Forschung und Innovation FuI .
7. Eine effizientere öffentliche Verwaltung.
4. VERANTWORTUNGSVOLLE FISKALPOLITIK
Kasten 4 - Verantwortliche wachstumsfördernde Haushaltskonsolidierung
5. STRAFFUNG UNSERES WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN STEUERUNGSSYSTEMS zur ERHÖHUNG seiner WIRKSAMKEIT und zur STÄRKUNG der IDENTIFIKATION
6. Schlussfolgerung
Anhang Straffung und Aufwertung des Europäischen Semesters
Drucksache 9/14
... 6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Drucksache 538/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
... -Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gesetzliche verankerte Ziel, bis zum Jahr 2020 die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf 25 Prozent anzuheben, voraussichtlich nicht erreicht werden wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung (KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung - KNV-V) baldmöglichst zu ändern und so auszugestalten, dass eine wirksame Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller Abwärme erreicht wird.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 und 2 KNV-V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe i1 - neu - Anhang 1 Nummer 7.27.2 der 4. BImSchV
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe k Anhang 1 Nummer 8.2 der 4. BImSchV
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l Anhang 1 Nummer 8.6.3 Spalte b der 4. BImSchV
5. Zu Artikel 8 § 5 Absatz 4 Satz 1 der 31. BImSchV
Drucksache 402/14
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Ermächtigung
III. Alternativen
IV. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Folgen
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher
a Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
b Kosten für die Unternehmen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelnen
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
V. Zeitliche Geltung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2958: Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich und regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
Drucksache 538/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
... -Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gesetzliche verankerte Ziel, bis zum Jahr 2020 die Stromerzeugung aus KraftWärme-Kopplung durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf 25 Prozent anzuheben, voraussichtlich nicht erreicht werden wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der KraftWärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung (KWK Kosten Nutzen Vergleich Verordnung - - - - - KNV-V) baldmöglichst zu ändern und so auszugestalten, dass eine wirksame Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller Abwärme erreicht wird.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 und 2 KNV-V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe i1 - neu - Anhang 1 Nummer 7.27.2 der 4. BImSchV
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe k Anhang 1 Nummer 8.2 der 4. BImSchV
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l Anhang 1 Nummer 8.6.3 Spalte b der 4. BImSchV
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l Anhang 1 Nummer 8.6.3 der 4. BImSchV
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe o Anhang 1 Nummer 8.11.1 Spalte b Nummer 7 - neu -, Nummer 8.11.2.1, Nummer 8.11.2.2 der 4. BImSchV Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe o ist wie folgt zu ändern:
7. Zu Artikel 8 § 5 Absatz 4 Satz 1 der 31. BImSchV
Drucksache 191/5/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Zu Artikel 1 Nummer 2
§ 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
Drucksache 293/2/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ziele des vorliegenden Gesetzes, den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland zu ermöglichen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes zu sichern, die Kostenentwicklung zu bremsen und den Übergang zu einem neuen Strommarktdesign zu ermöglichen.
Drucksache 360/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus Powerto-Gas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Powerto-Gas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 580/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa - COM(2014) 903 final
... Besondere Projektschwerpunkte sollten Forschung und Entwicklung, Innovation, Umwelttechnik sowie der Ausbau der Breitbandversorgung sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass im Energiesektor im Rahmen der neuen Investitionsoffensive für Europa insbesondere Projekte zum Ausbau der Energieinfrastruktur, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich ausgewählt werden. Eine Förderung von Atomkraftwerken lehnt der Bundesrat ab.
Zur Mitteilung allgemein:
Zur ersten Komponente: Mobilisierung von Finanzmitteln
Zur zweiten Komponente: Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft
Zur dritten Komponente: Verbesserung des Investitionsumfeldes
Zum Forschungsbereich
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 51/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2013/14 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Drucksache: 763/13 b) Jahreswirtschaftsbericht 2014 der Bundesregierung Drucksache: 51/14
... 20. Der ökologische Zukunftsausbau des Wirtschaftsstandortes Deutschland ist ein kraftvolles Innovations- und Investitionsprogramm, das weltweit neue Markt- und Exportpotentiale erschließt. Schrittmacher dieser Entwicklung sind vor allem ressourceneffiziente Technologien, regenerative Energien, intelligente Stromnetze, neue Werkstoffe, vernetzte Stromkreisläufe, Elektromobilität, Modernisierung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, Umbau der Städte, CO
Drucksache 544/14 (Beschluss)
... umgesetzt wird. Insbesondere mit Blick auf private Stromverbraucher (Artikel 8 bis 11 EED), die Energieeffizienz im Gebäudebereich (Artikel 4 EED) und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (Artikel 14 EED) sieht der Bundesrat weiterhin großen Handlungsbedarf.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Nummer 4 EDL-G
Zu § 2
Zu § 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 8a Absatz 1 Nummer 3 EDL-G
Drucksache 191/6/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 293/3/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien durch das EEG zahlreiche Verwerfungen bewirkt hat. Dies hat zu einem nahezu ungebremsten jährlichen Zubau an erneuerbaren Energien mit erheblichen Auswirkungen auf den Strompreis geführt. Deshalb begrüßt der Bundesrat den von der Bundesregierung eingeschlagenen Weg zur Novellierung des EEG als einen ersten Schritt in die richtige Richtung und verweist darauf, dass eine grundlegende Reform notwendig ist.
Drucksache 308/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98 /EG über Abfälle, 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31 /EG über Abfalldeponien , 2000/53 /EG über Altfahrzeuge, 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19 /EU über Elektro - und Elektronik-Altgeräte - COM(2014) 397 final
... (5) Siedlungsabfälle machen 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf die äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Bürgerinnen und Bürgern und auf seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung ein hochkomplexes Abfallbewirtschaftungssystem mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.
Drucksache 269/14
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz )
... es werden dadurch obsolet. Die Länder, die nach föderalen Prinzipien die Gesetzgebungskompetenz für bildungspolitische Fragen innehaben, können ermessensleitende Regelungen erlassen und dabei sowohl länder- als auch schulspezifische Interessen berücksichtigen. Auf diesem Wege wird das Ziel eines erleichterten Visumszugangs erreicht. Den Ländern wird zeitgleich ermöglicht, durch ermessensleitende Regelungen sicherzustellen, dass es nicht zu einem ungeordneten Zustrom von Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland kommt, der das deutsche Schulsystem bzw. die jeweils betroffene Schule überfordert.
Drucksache 360/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf Kraftstoffe aus PowertoGas nicht berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass PowertoGas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grünen Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff kann in einem nachfolgenden Schritt zu synthetischem Methan (Methanisierung) umgewandelt werden. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobilitätssektor verwendet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 37f Absatz 2
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 293/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... neben der Wasserkraft die einzige erneuerbare Energie ist, die derzeit bedarfsgerecht Strom zur Verfügung stellen und somit Fluktuationen der Wind- und Sonnenenergie ausgleichen kann. Die Kosten zur Umsetzung und Weiterentwicklung der
Drucksache 506/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
... Die Kosten für Energie (Strom, Gas) sowie teilweise Warmwasser gehören nicht zu den unterkunftsbezogenen Nebenkosten; sie werden bereits vom Regelsatz erfasst. Würde man darauf verzichten, auch für diese Kosten anstelle des Vorrangs von Geldleistungen, die Wahlfreiheit zwischen Geld- und Sachleistungen vorzusehen, käme es zu Problemen bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, in denen zumindest häufig Energie und Warmwasser allen Bewohnern als Sachleistung gewährt, aber nicht individuell zugeordnet und abgerechnet werden. Entweder müssten mit erheblichem technischen und Verwaltungsaufwand Energie- und Warmwasserverbrauch individuell erhoben und abgerechnet werden und von den Betroffenen individuell aus den Regelsätzen getragen werden oder es müsste jeweils begründet werden, warum bei grundsätzlichem Vorrang von Geldleistungen pauschal Sachleistungen gewährt werden, obwohl das Gesetz diesen Vorrang ausdrücklich nur für Unterkunft und Heizung aufhebt, oder es würden trotz einer Sachleistungsgewährung von Energie und Warmwasser ungekürzte Regelsätze ausbezahlt werden, was zu einer Doppelbelastung führen würde. Soweit hinsichtlich der Warmwasseraufbereitung die Besonderheit gilt, dass sie, soweit diese zentral erfolgt, zu den Unterkunftskosten zählt, bei dezentraler Aufbereitung die Kosten hingegen vom Regelbedarf erfasst werden, ist diese Unterscheidung eine Frage der Berechnung, nicht aber des Gesetzes.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 61 Absatz 1d Satz 3a - neu - AufenthG
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 AsylbLG
Drucksache 580/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa - COM(2014) 903 final
... 24. Besondere Projektschwerpunkte sollten Forschung und Entwicklung, Innovation, Umwelttechnik sowie der Ausbau der Breitbandversorgung sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass im Energiesektor im Rahmen der neuen Investitionsoffensive für Europa insbesondere Projekte zum Ausbau der Energieinfrastruktur, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich ausgewählt werden. Eine Förderung von Atomkraftwerken lehnt der Bundesrat ab.
Zur Mitteilung allgemein:
Zur ersten Komponente: Mobilisierung von Finanzmitteln
Zur zweiten Komponente: Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft
Zur dritten Komponente: Verbesserung des Investitionsumfeldes
Zum Forschungsbereich
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 191/8/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 598/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der es Betreibern mehrerer Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ermöglicht, auch weiterhin einen Teil des produzierten Stroms direkt zu vermarkten.
Drucksache 598/1/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der es Betreibern mehrerer Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ermöglicht, auch weiterhin einen Teil des produzierten Stroms direkt zu vermarkten.
Drucksache 544/1/14
... umgesetzt wird. Insbesondere mit Blick auf private Stromverbraucher (Artikel 8 bis 11 EED), die Energieeffizienz im Gebäudebereich (Artikel 4 EED) und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (Artikel 14 EED) sieht der Bundesrat weiterhin großen Handlungsbedarf.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Nummer 4 EDL-G
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Nummer 4 Satz 2 - neu EDL-G *
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 8a Absatz 1 Nummer 3 EDL-G
Drucksache 36/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG COM(2014) 20 final
... der Kommission für das Auktionsangebot ergeben (z.B. in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebene Zertifikate, aufgrund von Schließungen nicht zugeteilte Zertifikate oder Zertifikate, die im Rahmen der Ausnahmeregelung für die Modernisierung der Stromerzeugung zugeteilt werden). Überschreitet die Menge der im letzten Jahr des Handelszeitraums zu versteigernden Zertifikate die Durchschnittsmenge der in den beiden nachfolgenden Jahren zu versteigernden Zertifikate um mehr als 30 %, so wird diese Differenz gleichmäßig über diese beiden Jahre verteilt. Diese Bestimmung stützt sich auf die Erfahrungen aus dem Übergang von der Phase 2 zur Phase 3 des EU-EHS und vermeidet, dass sich die negativen Folgen der Übergangsmodalitäten wiederholen.
Drucksache 607/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung
... 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weiterhin einen ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich auf der Grundlage von
Zur Vorlage insgesamt
Zum Sektor Energiewirtschaft
Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
Zum Sektor Verkehr
Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft
Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes
Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen
Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten
Drucksache 638/3/14
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Zusätzlich ist durch die Bundesregierung zu prüfen, ob § 2 Absatz 4b KAGB aufgrund der Reform des EEG anzupassen ist. Die von der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4b KAGB erfassten Genossenschaften (vor allem Energiegenossenschaften) sind teilweise AIF. Der bisher von § 2 Absatz 4b Nummer 3 KAGB geforderte Nachweis eines langfristigen Mindestertrags aus der Nutzung eines Sachwerts, d.h. einer EEG-Anlage, konnte von den Genossenschaften aufgrund der gesetzlichen Einspeisevergütung geführt werden. Durch die Novelle des EEG im Jahr 2014 könnte dies schwerer geworden sein, weil die Betreiber von EEG-Anlagen ihren Strom künftig direkt vermarkten müssen und die früheren Vergütungssätze reduziert wurden.
Drucksache 157/6/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... 1. Unbenommen der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein verpflichtendes Auktionsverfahren gesetzlich vorgeschrieben wird, fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, Erfahrungen mit Ausschreibungen nicht nur für Strom aus Freiflächenanlagen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014 zu sammeln, sondern gleichzeitig Pilotausschreibungen zur finanziellen Förderung von Strom aus
Drucksache 258/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 28. Kritisch sieht der Bundesrat zudem, dass zwar auf die relativ geringen Kernbrennstoffkosten (einschließlich Uran) an den gesamten Stromerzeugungskosten hingewiesen wird, dabei aber die unkalkulierbaren Kosten des Rückbaus von Kernkraftwerken sowie die hohen Kosten für die Entsorgung von Kernbrennstoffen keine Erwähnung finden. Zudem ist zu bedenken, dass in einer zukünftigen Versorgungslandschaft, die mehrheitlich aus erneuerbaren Energien besteht, die technisch bedingte Ausrichtung von Kernkraftwerken als Lieferanten von Grundlast einer erforderlichen Flexibilisierung entgegensteht. Darüber hinaus bleibt eine vollständige Importabhängigkeit von Uran aus Drittländern erhalten, das teilweise unter fragwürdigen Bedingungen für Umwelt und Menschenrechte abgebaut wird.
Drucksache 191/2/14
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 544/14
... einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas entsprechend geändert wird. Ein Sachzusammenhang zwischen den zu ändernden
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
§ 8c Nachweisführung
§ 8d Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu § 8a
Zu § 8b
Zu § 8c
Zu § 8d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2924: Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
3. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 157/4/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... "(1) Um den Ausbau der Stromnetze zu beschleunigen und Konflikte bei der Trassenplanung zu reduzieren, können Leitungen auf der Höchstspannungsebene in Teilabschnitten nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden."
'Artikel 10a Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
I. Allgemeiner Teil
2. Besonderer Teil
Drucksache 473/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... 11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und dabei insbesondere
§ 37g Bericht der Bundesregierung
,Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... ) unterscheidet sich von demjenigen der Schall 03 [1990] und der Akustik 04 [1990] im Wesentlichen durch die Einführung der Berechnung in Frequenzbändern beim Emissionsmodell und in der Schallausbreitungsberechnung. Dadurch wird es möglich, die unterschiedliche Schallausbreitung und Abschirmwirkung von eher hochfrequenten Geräuschen (z.B. Stromabnehmer von ICE-Zügen) und eher tieffrequenten Geräuschen (z.B. Rollgeräusche von Güterzügen) zu unterscheiden. Diese frequenzselektive Betrachtung wird bereits in anderen europäischen Ländern und auch im harmonisierten europäischen Berechnungsverfahren CNOSSOS-EU angewendet.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 558/14
... Es entstehen keine Verpflichtungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch spürbare Auswirkungen auf die Netzentgelte oder die Strom- und Gaspreise sind nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Ermächtigung
III. Alternativen
IV. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Folgen
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher
a. Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
b. Kosten für die Unternehmen
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
V. Zeitliche Geltung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 292/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben."
,Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Drucksache 258/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 20. Kritisch sieht der Bundesrat zudem, dass zwar auf die relativ geringen Kernbrennstoffkosten (einschließlich Uran) an den gesamten Stromerzeugungskosten hingewiesen wird, dabei aber die unkalkulierbaren Kosten des Rückbaus von Kernkraftwerken sowie die hohen Kosten für die Entsorgung von Kernbrennstoffen keine Erwähnung finden. Zudem ist zu bedenken, dass in einer zukünftigen Versorgungslandschaft, die mehrheitlich aus erneuerbaren Energien besteht, die technisch bedingte Ausrichtung von Kernkraftwerken als Lieferanten von Grundlast einer erforderlichen Flexibilisierung entgegensteht. Darüber hinaus bleibt eine vollständige Importabhängigkeit von Uran aus Drittländern erhalten, das teilweise unter fragwürdigen Bedingungen für Umwelt und Menschenrechte abgebaut wird.
Drucksache 402/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 2 StromGGV , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 2 GasGVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5a Absatz 1 Satz 3 - neu - StromGVV , Artikel 2 Nummer 3 § 5a Absatz 1 Satz 3 - neu - GasGVV
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
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Anlagentechnik ,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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