Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - (§ 2 Nummer 4 EDL-G)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

'a0) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, einschließlich der Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht. Eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz muss Teil eines Energieaudits sein;"'.

Begründung:

Zu § 2 Nummer 4 Satz 1:

Die bisherige Formulierung "... zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht" wird geändert in ..." einschließlich der Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht". Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich zur Klarstellung des Gewollten und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie. Bei einer reinen Untersuchung und Darstellung des Ist-Zustandes der Energieverbräuche, kann noch keine Lebenszykluskostenberechnung oder andere Art von Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erfolgen, wie es in Artikel 8 Absatz 2 bzw. im Anhang VI der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU formuliert ist, sondern erst, wenn mögliche Einsparungen in einem Variantenvergleich mit den dafür erforderlichen Investitionen verknüpft werden. Das heißt, die Energieaudits müssen neben der Erfassung und Dokumentation der Verbräuche explizit die möglichen zu empfehlenden Maßnahmen beinhalten und deren Einsparungen und die erforderlichen Investitionen quantifizieren. Sie dienen nicht "zur Ermittlung der Möglichkeiten", sondern sind Teil des Audits - daher "einschließlich".

Zu § 2 Nummer 4 Satz 2:

Diese Bewertungen sind für die Erstellung eines Energieaudits von großer Bedeutung, um die gewünschten Effekte zu erzielen, und sollten daher verbindlicher Bestandteil jedes Energieaudits sein. Deswegen sollte von der in Artikel 8 Absatz 7 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU genannten Möglichkeit, dies zu verlangen, Gebrauch gemacht werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 8a Absatz 1 Nummer 3 EDL-G)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 8a Absatz 1 Nummer 3 nach den Wörtern "einschließlich der Beförderung" die Wörter ", Abwärmenutzung und Querschnittstechnologien" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Neben der Fördertechnik spielen vor allem Querschnittstechnologien und Abwärmenutzung eine wichtige Rolle. Sie sollten daher unbedingt aufgeführt sein, damit sie verbindlich im Energieaudit betrachtet werden.